Urteil des VG Düsseldorf vom 15.11.2000

VG Düsseldorf: politische verfolgung, politische tätigkeit, demokratische republik kongo, asylbewerber, anerkennung, auskunft, bevölkerung, wahrscheinlichkeit, ausländer, amnesty international

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1038/97.A
Datum:
15.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1038/97.A
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxxxx wird abgelehnt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo. Sie stellten am 21. November 1996 einen Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigte.
2
Am 29. November 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) die Kläger im Rahmen der Vorprüfung an.
3
Dabei trug der Kläger zu 1.) zur Begründung seines Asylbegehrens im wesentlichen vor:
In seinem Heimatland sei er Mitglied der „Bewegung 17. Januar" gewesen und habe die
Stellung eines stellvertretenden Sekretärs für die Jugendarbeit gehabt. Als solcher habe
er die Jugend mobilisieren sollen. Weil er deswegen in den Verdacht der staatlichen
Organe geraten sei, sei er am 1. Juli 1996 auf dem Weg nach Hause nachts
zusammengeschlagen worden. Am 30. Oktober 1996 seien nachts Soldaten auf sein
Grundstück gekommen. Er sei daraufhin mit seiner Frau durch den Hinterausgang aus
dem Haus weggelaufen und über eine Mauer auf das Nachbargrundstück geflohen. Dort
4
hätten sie sich die Nacht über in einem Neubau versteckt gehalten. Am anderen Morgen
habe der Nachbar bei ihnen zu Hause nachgesehen und ihnen Kleidung und ihre
Papiere gebracht. Sie hätten sich daraufhin entschlossen auszureisen. Die Partei habe
sie bei der Ausreise finanziell unterstützt.
Die Klägerin zu 2.) schilderte die gleichen Ereignisse. Sie gab zudem an, selbst nicht
politisch aktiv gewesen zu sein.
5
Mit Bescheid vom 27. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte
fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das
Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt
Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines
Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen.
6
Der Bescheid wurde den Klägern am 31. Januar 1997 zugestellt.
7
Am 6. Februar 1997 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage
erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung
verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 9.
November 2000 haben die Kläger mitgeteilt, daß zu ihrer Familie jetzt auch die beiden
am xxxxxxxxxxxx 1997 und am xxxxxxxxxxx 2000 geborenen Kinder gehörten. Insoweit
machen sie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz geltend.
8
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erneut Gelegenheit erhalten, ihre
Asylgründe vorzutragen. Auf den Inhalt der Niederschrift wird verwiesen.
9
Die Kläger beantragen,
10
ihnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxxxx Prozeßkostenhilfe für
das Klageverfahren erster Instanz zu gewähren;
11
den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53
AuslG vorliegen.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde
sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
xxxx aus xxxxxxxxxx war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
18
nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 1997 ist
rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
20
Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des
Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht
hegen muß, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen
ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen
Einheit ausgrenzen.
21
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216
(230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.
22
Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den
Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muß sich die Ausreise bei
objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener
oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen,
23
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG,
Beschluß vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.
24
Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten
Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem
Entschluß geschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann
zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon
während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen
Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen
seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.
25
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom
6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -,
BVerwGE 81, 170.
26
Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei
verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht
zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem
Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender
Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist,
kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm aufgrund von asylrelevanten
Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
27
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November
1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR
1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.
28
Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland
befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen
werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,
29
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18.
Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 - 4
A 2327/98.A.
30
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen
kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände
bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine
Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den
Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei
Rückkehr in sein Heimatland besteht,
31
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.).
32
Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, daß die
asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da
sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet,
genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers -
haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu
fordern.
33
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
34
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung
zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden
führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in
dem Sinn glaubhaft sind, daß sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der
Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung
schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.
35
Vgl. z.B. BVerwG, Urtel vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79.
36
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem
Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst
werden.
37
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
38
Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sind nicht
erfüllt.
39
Die von den Klägern behauptete Verfolgung sowie die Stellung der Asylanträge
während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon
deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei einer
Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
40
Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Behörden der Regierung
Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte
Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft zum
Anlaß nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter Weise
vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung Kabila als völliger Bruch des alten
Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt,
auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems
übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten.
41
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai
1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme
vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.
42
Eine politische Verfolgung der Kläger wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das
Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen,
43
vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4f des Abdrucks;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des
Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des
Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.
44
Die von den Klägern vorgetragenen politischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik
Deutschland gegen die Regierung Kabila begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die
Anerkennung als Asylberechtigte.
45
Dabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der Kläger davon aus, daß
ihnen hinsichtlich der von ihnen befürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen
Betätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende
herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, so daß eine Anerkennung
nur erfolgen kann, wenn die befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn
die befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die Regierung
Kabila kann nicht als Wiederholung der nach Darstellung des Klägers bereits erlittenen
Verfolgung angesehen werden.
46
Eine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die Anwendung des herabgestuften
Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für
eine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund entscheidend, der zu der
vergangenen Verfolgung geführt hat,
47
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; OVG NW,
Beschluß vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
48
Ein den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigendes fortdauerndes
Wiederholungsrisiko besteht im Rahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten
dann nicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine neue, auf andere
politische Ziele oder Inhalte gerichtete politische Betätigung zielt,
49
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW,
50
Beschluß vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
Ob eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer Verfolgung führt, als auf
andere Ziele und Inhalte gerichtet anzusehen ist, muß im Einzelfall nach dem objektiven
Grund für die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der Rückkehr ins
Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits beurteilt werden und nicht nach den
inneren Motiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln veranlaßt haben.
War der Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen eine bestimmte
Regierung, die durch eine neue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die
neue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das alte Regime im
Rahmen der befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur dann, wenn die
Tätigkeit gegen das alte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue
Regierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, daß die erlittene Verfolgung
Indizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat.
51
Anhaltspunkte dafür, daß die Regierung Kabila, die sich gegenüber der Regierung des
Präsidenten Mobutus als völliger Neuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle
Haltung gegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum Anlaß nehmen
könnte, auf gegen sich selbst gerichtete politische Aktivitäten eher oder härter zu
reagieren, bestehen grundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten
Kabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära gegen die
Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das Mobuturegime erhöhe das Risiko
einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila
alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes aufgefordert, in die
DR Kongo zurückzukehren, um am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem
hat er Mitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im ehemaligen Zaire als
auch im Ausland gegen Mobutu engagiert haben, in seine Regierung aufgenommen
(z.B. aus der UDPS, dem MNC/L, der FP).
52
Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft vom 27. Februar 1998, 514-
516.80/30476; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12.
November 1997 und 13. Januar 1999.
53
Auf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, daß andererseits Mitglieder
derselben Parteien im Zusammenhang mit Protestbekundungen gegen die Regierung
Kabila Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren,
54
Vgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, 4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai
1999, S. 11 ff und 23.3.2000, S. 12 ff,
55
nicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von Mitgliedern der alten - und zum Teil
zugleich auch neuen - Oppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, daß Grund für
Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Kabilas weder die in der Vergangenheit
gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene oppositionelle Haltung oder die am
Regierungsstil bzw. der Person Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen
Personen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische Grundüberzeugung
einer Person ist, sondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene
Ablehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. Insofern muß auch die
Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer Haltung
gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der
56
Einsatz für Demokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts
der Politik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko indiziert,
vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A -
57
ist daher in der Regel zu verneinen.
58
so im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - S. 8
ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG
Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.
59
Ob eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver Gegner des
Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit allgemein bekannt und deshalb aus
Sicht der Regierung Kabila entweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu
neutralisieren ist,
60
vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,
61
kann dahinstehen, da beide Kläger eine derartig herausgehobene politische Tätigkeit in
ihrem Heimatland nicht behauptet haben.
62
Der Kläger zu 1.) hat keine politisch hervorgehobenen Aktivitäten im Rahmen der von
ihm betriebenen Jugendarbeit geschildert. Die Klägerin zu 2.) ihrerseits hat angegeben,
weder Mitglied in einer Partei oder Gruppierung gewesen zu sein noch sich politisch
betätigt zu haben.
63
Ebensowenig sind dem Vortrag der Kläger sonstige Besonderheiten zu entnehmen, die
Ansatzpunkt dafür sein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen
inneren Zusammenhang zwischen der von ihnen behaupteten Vorverfolgung und der
von ihnen bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten Verfolgung anzunehmen.
64
Eine politische Verfolgung der Kläger aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit gegen die
Regierung Kabila ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die von beiden Klägern
vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die
DR Kongo.
65
Über die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen die Regierung Kabila
tätig sind, liegen der Kammer keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt
es nahezu keine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen Aktivitäten
gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo zurückgekehrt sind,
66
vgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom 7. Dezember 1998, 514-
516.80/31770; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999
gegenüber VG Düsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. Januar
1998, AFR 62-97.222, S. 5.
67
Bekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei Mitgliedern der MNC/L-
Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem Exil am 1. Juli 1997,
68
vgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: 27.
69
November 1997; ai, Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut für
Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.
Dieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es sich zum
einen um Führungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte Kampfgefährten
Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit langem unterstützt, dann aber kurz vor
ihrer Einreise Kabila scharf kritisiert haben sollen,
70
vgl. Stefan Keßler, a.a.O..
71
Ähnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden Vorsitzenden der kleineren und
bisher mit der AFDL verbündeten Partei 'Alliance nationale des democrates pour la
reconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der Mitte Mai 1997 aus
seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi zurückkehrte, um dort die zukünftigen
Beziehungen seiner Partei zur neuen Regierung zu besprechen,
72
vgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62- 97.182; Institut für Afrika-
Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.
73
Auch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer von einer
Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz für den Frieden' in Südafrika bei
ihrer Rückkehr am Flughafen N'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für
die Prognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, exilpolitisch tätiger
Asylbewerber sein. Denn bei den Verhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique'
(FP), die Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie die Herausgeber
zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte es sich zum einen um Personen, die
bereits in der DR Kongo lebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser
Konferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf dem afrikanischen
Kontinent stattfindende Veranstaltung von der Regierung bereits im Vorfeld als
'Verschwörung' und deren kongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation'
bezeichnet worden.
74
Vgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; AA, Lagebericht vom 7. Mai
1999, S. 14.
75
Wie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits im Vorfeld der
Veranstaltung zeigen, dürfte dieser Veranstaltung zudem schon aufgrund der
räumlichen Nähe ihres Veranstaltungsortes zur DR Kongo sowie aufgrund des direkten
Zusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo ausgebrochenen
kriegerischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung verschiedener weiterer
afrikanischer Staaten und den Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um
Beilegung des Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen Veranstaltungen in
Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in der DR Kongo spürbare Außenwirkung
zugekommen sein.
76
Fehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die Behandlung aus Europa
abgeschobener Asylbewerber, kann die Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen
exilpolitischer Aktivitäten daher nur aufgrund der sonstigen Erkenntnisse über die Politik
der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber der Opposition in der DR Kongo
erfolgen.
77
Das Gericht geht davon aus, daß die Regierung Kabila bisher das Verbot einer
politischen Betätigung außerhalb der AFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt,
insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige
Protestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet oder
mißhandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot
politischer Betätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von
Menschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil
mißhandelt. Darüber hinaus ist es trotz des Bestehens weitgehender Pressefreiheit,
aufgrund derer in den früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen
Oppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen
ihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL
sowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in breitem Rahmen artikulieren,
auch in nicht unerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von
Herausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen.
Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller politischer Parteien, die
selbst keine Aktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt
geworden.
78
Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom 23.3.2000, S. 12 ff; ai,
Stellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR
62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG
Düsseldorf.
79
Das Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland tätige Opposition kann
allerdings nicht ohne weiteres auf exilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist
vielmehr zu berücksichtigen, daß es der Kabila-Administration darum geht, ihren
alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo durchzusetzen, der allerdings nicht nur von
der politischen Opposition, sondern insbesondere durch den im August 1998
ausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den Rebellenorganisationen in Frage gestellt
wird. Kommt es aufgrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder
Kundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder und
Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte Vorgehen gegen politische
Persönlichkeiten wie etwa Etienne Tshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy,
80
vgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom 4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000
S. 13; Auskunft der Dt.Botschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541,
81
ein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit der einzelnen Personen
orientiertes Vorgehen.
82
Auf diesem Hintergrund läßt sich schlußfolgern, daß eine oppositionelle Betätigung im
Ausland, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im
zumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch asyltaktisch motiviert sein
kann, aus der Sicht der Regierung wenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die
Tätigkeit im Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, mit großem
persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die auch schwere Nachteile in Kauf
genommen werden. Einfache oppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer
Exilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme
an internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen
kritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche
staatliche oder politische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen,
83
Petitionen und offenen Briefen stellen weder den Herrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft
gefährdende Aktivitäten dar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung
Kabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft werden muß.
Vgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; Lagebericht vom 7. Mai
1999, S. 23 und vom 23. März 2000, S. 21 f. Vgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff des Abdrucks; VGH
BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG
Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des Abdrucks; Urteil vom
2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18.
Februar 1998, - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks.
84
Bei Anwendung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im
gerichtlichen Verfahren überschreiten die von den Klägern vorgetragenen
exilpolitischen Aktivitäten den Rahmen einfacher oppositioneller Handlungen in dem
oben dargelegten Sinn eindeutig nicht; ihnen droht bei einer Rückkehr in die DR Kongo
keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
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Der Kläger zu 1.) stellt sich nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen
Verhandlung als eine weitgehend politisch inaktiver Person dar. Erst auf ausdrückliche
Aufforderung durch das Gericht machte er in der mündlichen Verhandlung erstmals
überhaupt Angaben über seine Teilnahme an Veranstaltungen verschiedener
Exilgruppierungen, obgleich er durch eine zusammen mit der Ladung ergangenen
Verfügung ausdrücklich aufgefordert worden war, sämtliche asylbedeutsamen
Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht vorzulegen. Seine Angaben trug er auch
dann schleppend vor; sie ließen zudem nicht erkennen, daß es sich bei dem Kläger zu
1.) um einen politisch engagierten Menschen handelt, der an herausgehobener Stelle
für eine Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland kämpft. Mitglied in
einer der zahlreichen Exil- Gruppe, von denen ihm zumindest die UDPS und die MLPD
namentlich bekannt waren, ist der Kläger zu 1.) nicht. Als Grund dafür, daß er sich nicht
der Gruppierung angeschlossen hat, für die er in seiner Heimat tätig geworden ist, gab
er die räumliche Entfernung zu derartigen Gruppen an. Irgendwelche Bemühungen, mit
diesen Gruppen in Verbindung zu treten, hat der Kläger zu 1.) ebensowenig dargestellt,
wie eigene Aktivitäten oder Initiativen, Landsleute für eine solche Vereinigung an
seinem Zuweisungsort zu sammeln. Die exilpolitischen Betätigungen des Klägers zu 1.)
erschöpfen sich erkennbar in einer Teilnahme als Sympathisant an Veranstaltungen der
zahlreichen Exilgruppierungen; er hat dabei namentlich die UDPS und die MPLD sowie
außerdem die SI genannt. Besonders erwähnt hat er seine Teilnahme gemeinsam mit
der Klägerin zu 2.) an der Veranstaltung der UDPS vom 15. April 2000 mit deren Führer
xxxxxx xxxx in xxxxxxxxxx. Beide Kläger haben an dieser Konferenz nach ihren
Angaben lediglich teilgenommen; besonders hervorgetreten sind sie bei dieser
Gelegenheit allerdings nicht, zumal sie auch nicht einmal Mitglieder der UDPS sind.
Auch unter Berücksichtigung der Beachtung, die der Besuch von xxxxxxxxx auch in der
deutschen Presse gefunden hat, vermag das Gericht nicht zu erkennen, wieso der bloße
Besuch dieser Veranstaltung beide Kläger in den Augen der Regierung Kabila zu
profilierten und entschiedenen Gegnern dieses Regimes machen sollte. Dies gilt
ebenso für ihre Betätigung in der Gruppierung SI. Die Kläger haben insoweit lediglich
von internen Diskussionen berichtet. Besondere, in der allgemeinen Öffentlichkeit
bekanntgewordene Aktionen, bei denen auch gerade sie in besonderer Weise
hervorgetreten sind, haben die Kläger auch für diese Organisation nicht geschildert. Es
fehlt somit bereits bei ihnen jegliche politisch bedeutsame Betätigung nach Außen.
86
Auch die Teilnahme an Demonstrationen, zuletzt Mitte Januar 2000 in Berlin hebt die
Kläger nicht besonders aus der Gruppe der zahlreichen in Deutschland lebenden
Kongolesen heraus. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin zu 2.) angegeben hat, bei
einer Demonstration ein Spruchband getragen und durch ein Megaphon gesprochen zu
haben. Bei diesen Aktionen handelt es sich um vereinzelte Handlungen, die nicht als
Ausdruck eines besonderen exilpolitischen Engagements gewertet werden können.
Ebensowenig macht das Unterschreiben von Petitionen und Verfassen von Briefen
gegen die Regierung Kabila die Kläger zu Gegnern dieser Regierung, die es zu
verfolgen gilt. Die Kläger haben nicht einmal die von ihnen unterschriebenen Appelle
und Briefe als Nachweis ihrer Aktivitäten vorgelegt. Dies verdeutlicht, wie wenig
Bedeutung sie selbst derartigen Handlungen beimessen. Schließlich ist auch nicht
überwiegend wahrscheinlich, daß die Klägerin zu 2.) wegen ihrer Teilnahme an
Sitzungen der Gruppe „Courage" einer drohenden politischen Verfolgung ausgesetzt
wäre. Diese Gruppe besteht überhaupt nur aus sieben bis acht Frauen, die sich treffen.
Die Klägerin zu 2.) nimmt auch innerhalb dieser Gruppe keine Funktion wahr; sie
beschränkt sich auch hier lediglich auf eine Teilnahme an einem Versammlung von
Frauen, die sich nach ihren Angaben mit der Stellung der Frau nicht nur in Afrika,
sondern auch in Deutschland und Amerika beschäftigt. Insgesamt ergibt sich somit, daß
beide Kläger sich nicht als aktive und besonders herausgehobene Personen innerhalb
der Exilszene der Kongolesen darstellen. Wegen ihrer weitgehend profillosen
politischen Haltung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß ihnen eine politische
Verfolgung droht, weil sie in den Augen der Regierung Kabila eine ernstzunehmende
Gefahr der eigenen Machtposition darstellen.
Aufgrund dieser politischen Profillosigkeit droht den Klägern auch bei der
Wiedereinreise in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
politische Verfolgung durch die Regierung Kabila. Das Gericht folgt bezüglich der
Gefährdung von Rückkehrern aus Europa nicht den Angaben des Herrn xxxxx, eines
ehemaligen Mitarbeiters der kongolesischen Einwanderungsbehörde, die dieser vor
dem Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg gemacht hat und die in einem
Protokoll dieses Gerichts vom 25. Juli 2000 niedergelegt worden sind. Denn nach der
auf Grund der Angaben des Herrn xxxxx eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 6. Oktober 2000 (514- 516.80/36685) über die Kontrolle von Asylbewerbern, die
aus Europa zurückkehren, bei ihrer Einreise auf dem Flughafen Kinshasa bleiben
abgeschobene Asylbewerber in aller Regel unbehelligt und können nach einer
gesonderten Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen
auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR und der Zoll- und
Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen. (Auswärtiges Amt,
a.a.O. unter Ziff. 13 a).
87
Ausgehend von der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 6.
Oktober 2000, die auf Angaben von namhaften kongolesischen
Menschenrechtsorganisationen beruhen, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation auf
dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen
Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten, ergibt sich
folgendes: Nach dem Bild, das die Kläger über ihre politische Betätigung im Verlauf der
Asylverfahren abgegeben haben, gehören sie zu dem Personenkreis, der sich zwar bei
der Einreise den geschilderten Kontrollen unterziehen muß, ohne daß ihnen jedoch
dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht.
Sie heben sich in keiner Weise gegenüber ihren zahlreichen Landsleuten ab, die
während der Regierungszeit des gestürzten Regimes Mobutu ihr Heimatland verlassen
88
und seitdem für die Öffentlichkeit weitgehend unpolitisch in Deutschland gelebt haben.
Zu dem in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 genannten Kreis
von Personen, die auf Grund ihres Reisewegs über Nairobi in den Verdacht eines
Kontakt zu den Rebellenbewegungen gelangen können und deswegen intensiver
kontrolliert werden, gehören die Kläger eindeutig nicht. Kontakte zu
Rebellenbewegungen, sollten sie bestehen, sind jedenfalls nicht nach Außen
gedrungen. Sollte sie über Nairobi in ihr Heimatland zurückgeführt werden, so gilt
insoweit, daß bei solchen Passagieren, die im Transit aus Europa einreisen, im
Regelfall keine weitergehende besondere Behandlung festgestellt worden ist
(Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 a).Anhaltspunkte dafür, daß bei den Klägern
abweichend von dieser beobachteten bisherigen Praxis die kongolesischen
Kontrollorgane anders verfahren sollten, bestehen nicht.
Nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch die Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten
lassen, rückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall ihrer
Weigerung exekutiert. Ebensowenig sind Fälle bekannt geworden, daß abgeschobene
Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in die Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden
wären (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 b).
89
Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in
seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 zu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben
nach der Ausschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren
Erkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus verschiedenen Quellen
gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die Angaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf
Grund seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der
Einwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende Steigerung aus, die einer
eingehenden Nachprüfung nicht standhält. Seiner Aussage kommt daher kein
maßgeblicher Beweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung
für das Gericht, daß das Auswärtige Amt seine Aussagen auf die Einschätzungen
maßgeblicher kongolesischer Menschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei
auch eingehend den Angaben des Herrn xxxx xxxxx nachgegangen ist, die Eingang in
eine Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gefunden
haben. Insoweit ist hinsichtlich der genannten Referenzfälle zudem festzustellen, daß
die genannten Personen nicht mit den Klägern verglichen werden können, da es sich
bei ihnen im Gegensatz zu jenen um Menschenrechtsaktivisten gehandelt hat, die
zudem innerhalb der Dem. Rep. Kongo tätig geworden sind. Beides trifft auf die Kläger
nicht zu.
90
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
91
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist.
92
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im
Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter
gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des
geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deck-
93
ungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben
Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung.
Die Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf
die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
94
Schließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der
Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet.
Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht.
95
Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen
werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
96
Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, daß auch
Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen.
97
Die Kläger können sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG berufen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß zu ihrem Familienverband
zwei 1997 und 2000 geborene Kinder gehören.
98
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen
die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel
nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer
aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben
werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies
setzt allerdings voraus, daß im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht,
die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
99
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476.
100
Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist
daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein
erhöhter Maßstab anzuwenden,
101
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197).
102
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG nicht festgestellt werden.
103
Ebensowenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem
oben dargestellten Sinn festgestellt werden.
104
Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte wirtschaftliche
105
Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen
Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter verschlechtert. Durch die
Besetzung großer Teile des Landes im Osten sind auch wichtige inländische
Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage
aufgrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa als sehr
angespannt bezeichnet, so daß dort auch zunehmend Fälle von Unterernährung zu
verzeichnen sind. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der
hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen, obgleich sie sich durch
geeignete Maßnahmen innerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf
ein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich verschlechtert. Auf dem
Lande herrschen diese Verhältnisse noch nicht vor.
Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f; Auskunft
vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13.
Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
106
Muß daher eine fortschreitende Verschlechterung der allgemeinen und sozialen Lage in
Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR
Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen
Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die
Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete
Gefahr zu erkennen, daß die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gleichsam
sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit
ausgeliefert würde.
107
Maßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum einen, daß die Regierung mit
Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen
Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche
Anstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung mit
Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auch wenn die
vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung
Kinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio- kulturellen Bedingungen in Afrika
nicht außer Acht gelassen werden, aufgrund derer es regelmäßig gelingt, in
wechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie besondere Härten für
einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Hinzukommen außerdem die individuellen
Initiativen der Bevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art urbaner
Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb
der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Zum andern lassen sich
vergleichbar schlechte Bedingungen wie in Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in
denen zudem die Selbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht
feststellen.
108
Vgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f.
109
Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen
keine extremen Gefahren für den Kläger.
110
Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten
unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben,
konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999
keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen
111
ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren
Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten
einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie
unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen
Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen
Hutu gekommen.
Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März
2000, S. 19f; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber
VG Düsseldorf.
112
Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des
Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt
geworden,
113
vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f;
vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.
114
Dennoch läßt sich eine für das gesamte Land geltende, gravierende Gefährdung der
Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden
nicht feststellen.
115
So im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.
116
Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in
direkter Anwendung oder in erweiterter verfassungskonformer Auslegung kann
vorliegend auch nicht deshalb bejaht werden, weil es sich bei den Klägern um eine
Familie mit zwei 1997 und 2000 geborenen Kindern handelt, für die jedoch keine
Asylanträge gestellt worden sind.
117
Zwar werden nach den zitierten Auskünften Personen, die keine Anbindung an ihren
Familienverband mehr haben, von der angespannten allgemeinen Versorgungslage in
der Dem. Rep. Kongo härter getroffen, gleichwohl ist auch gegenwärtig (noch) nicht
anzunehmen, daß sich diese die gesamte Bevölkerung treffende schlechte
Versorgungslage für die Kläger und ihren Familienverband als eine derart extreme
Gefahrenlage darstellt, daß ihnen unmittelbar konkret der Tod oder schwere
Gesundheitsgefahren drohen würden. Das Gericht gelangt zu dieser Einschätzung
deshalb, weil trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage die Regierung mit
Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen
Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften erhebliche Anstrengungen
unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern
des täglichen Bedarfs sicherzustellen.
118
vgl. Lagebericht des AA vom 23. März 2000, S. 28.
119
Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist hier zu berücksichtigen, daß die Kläger mit ihren
Kindern in einem Familienverband leben, so daß zum einen die gegenseitige Hilfe und
Unterstützung auch in Anbetracht der beiden Kleinkinder möglich ist und zum anderen
die Wiedereingliederung durch Wiederherstellung der afrikanischen
Familienbeziehungen leichter fällt. Daß die Kläger von den Hilfsangeboten der
verschiedenen Hilfsorganisationen ausgeschlossen bleiben werden, ist somit nicht
120
wahrscheinlich. Auch sind gesundheitliche Beeinträchtigungen weder für die beiden
Kläger noch für ihre Kinder vorgetragen worden. Bei dem für den Kläger zu 1.)
vorgelegten Attest vom 26. November 1996 handelt es sich um eine Bescheinigung, der
wegen ihres Alters keine Bedeutung mehr zukommt.
Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs.
1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen.
121
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
122
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
123
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