Urteil des VG Düsseldorf vom 08.07.2008

VG Düsseldorf: geschäftsführung ohne auftrag, unterbringung, verwaltungsakt, behörde, gebühr, öffentlich, leistungsklage, satzung, rechtsgrundlage, vollstreckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3805/08
Datum:
08.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3805/08
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 30. April 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin wurde am 00.0.2008 mit einem Rettungstransportwagen (RTW) des
Rettungsdienstes der Stadt X von ihrer dortigen Wohnung in die Ev. Nervenklinik T
transportiert.
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Diesem Transport lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am fraglichen Tag ging die
Klägerin mit einem Hammer bewaffnet zu einem Nachbarn, von dem sie sich belästigt
fühlte, und äußerte, sie wolle ihm den Kopf einschlagen. Der Beklagte ließ sie durch
seinen Rettungsdienst mit einem Rettungstransportwagen (RTW) zu dem
psychiatrischen Krankenhaus bringen.
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In einem ärztlichen Zeugnis vom selben Tage, das auf einem Vordruck des Beklagten
zu Maßnahmen nach §§ 11 – 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten (PsychKG) niedergelegt wurde, bescheinigte der
unterzeichnende Arzt, dass die Klägerin an einer Psychose bzw. einer
psychoseähnlichen Krankheit leide, durch das krankheitsbedingte Verhalten
gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung
bedeutender Rechtsgüter anderer darstelle und die Gefahr nur durch eine zwangsweise
Einweisung in ein abgeschlossenes psychiatrisches Krankenhaus abgewendet werden
könne.
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Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses beantragte der Beklagte unter Berufung
auf § 14 PsychKG am 14. Januar 2008 bei dem AG Remscheid die Unterbringung der
Klägerin. Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 ordnete das AG Remscheid in dem
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Verfahren 5 XIV 14227/L im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige
Unterbringung der Klägerin in der Ev. Nervenklinik T an.
Mit Bescheid vom 30. April 2008 setzte der Beklagte Rettungsdienstgebühren für den
Transport mit dem RTW gegenüber der Klägerin in Höhe von 394,62 Euro fest. Die
Gebührensumme setzt sich zusammen aus einer Gebühr für den RTW-Transport in
Höhe von 381,62 Euro und einem Kilometergeld in Höhe von 13,- Euro (4 über das
Stadtgebiet hinaus gefahrene Kilometer x 3,25 Euro/km).
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Am 23. Mai 2008 hat die Klägerin durch ihre gesetzliche Betreuerin (Aufgabenkreis u.a.
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten und bei
Behörden und Ämtern) Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung führt
die Betreuerin aus, die Klägerin sei nicht krankenversichert und finanziell nicht in der
Lage, die Gebühren selbst zu zahlen; sie lebe von der Grundsicherung im Alter nach
SGB XII.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf den Bescheid entgegen und führt
ergänzend aus, die geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, die
Gebührenforderung nach Grund und Höhe in Frage zu stellen. Der Transport mit dem
RTW sei aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß §
101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich
hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem Beklagten der geltend gemachte
Gebührenanspruch nicht zusteht (1.) und er eine ev. Forderung auf Erstattung der
Transportkosten nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen kann (2.).
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1. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid zur Festsetzung eines ihm
vermeintlich zustehenden Gebührenanspruchs für die Benutzung seines
Rettungsdienstes durch die Klägerin erlassen.
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Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Rettungsdienstgebühren kommen
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Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Rettungsdienstgebühren kommen
zwar grundsätzlich die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der
"Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt X" vom 15. Juli 1976 in der
Fassung der 15. Änderungssatzung vom 30. Juni 2005 (GS) und mit dem der Satzung
anliegenden Gebührentarif (GT) in Betracht.
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Nach § 1 Abs. 1 GS werden die Gebühren für die Benutzung der im Rettungsdienst
eingesetzten Krankenkraftwagen (= Krankentransportwagen, Rettungswagen und
Rettungsdienstmehrzweckfahrzeuge) und Notarzteinsatzfahrzeuge erhoben.
Gebührenpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 GS der Benutzer und diejenigen, von denen er
nach den Bestimmungen des BGB Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung der
Gebühren richtet sich nach dem GT (§ 1 Abs. 2 GS). Danach beträgt die Gebühr für die
Benutzung von Krankentransportwagen im Stadtgebiet X 73,71 Euro je Benutzer (Nr.
1.1 GT); sie erhöht sich für die Benutzung über das Stadtgebiet hinaus je Fahrtkilometer
zwischen Stadtgrenze und Abholstelle bzw. Ziel um 2,71 Euro/km/Benutzer (Nr. 1.2 GT).
Die Gebühr für die Benutzung von Rettungswagen beträgt im Stadtgebiet X 381,62 Euro
je Benutzer (Nr. 2.1 GT); sie erhöht sich für die Benutzung über das Stadtgebiet hinaus
je Fahrtkilometer zwischen Stadtgrenze und Abholstelle bzw. Ziel um 3,25
Euro/km/Benutzer (Nr. 2.2 GT).
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Bedenken gegen die formelle oder materielle Gültigkeit der Satzung und des
Gebührentarifs sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des
Gebührenanspruchs nach Grund und Höhe vorliegen. Insoweit mag wegen der Höhe
fraglich sein, ob hier tatsächlich ein Fall der Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 RettG
vorlag, der allein es rechtfertigte, die gegenüber den Krankentransportkosten höheren
Kosten des Einsatzes des der Notfallrettung vorbehaltenen Rettungstransportwagens
geltend zu machen.
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Die Heranziehung der Klägerin zu Benutzungsgebühren, die gemäß § 4 Abs. 2 KAG als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden,
durch den Gebührenbescheid ist jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil sie nicht
Benutzer der Rettungsdiensteinrichtung des Beklagten im Rechtssinne war und daher
nicht Gebührenschuldnerin ist. Benutzer, d.h. Inanspruchnehmer der Transportleistung
des Rettungsdienstes war vielmehr der Beklagte selbst, weil er mit dem Transport der
Klägerin in das psychiatrische Fachkrankenhaus eine eigene Aufgabe erfüllt hat; ein
Mittel zur Erfüllung der eigenen Aufgabe war der Transport. Der Beklagte hat nämlich in
Anwendung seiner Befugnisse nach § 14 des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) als örtliche
Ordnungsbehörde die Klägerin (zwangsweise) sofort untergebracht, wie sein
entsprechender, auf diese Bestimmung gestützter Unterbringungsantrag zeigt, der am
Transporttage gestellt worden ist. Der Beklagte ist mit dem Transport daher seiner
ureigenen gesetzlichen Aufgabe nachgekommen, der Klägerin als Betroffener im Sinne
des § 1 PsychKG die erforderliche und nach dem PsychKG vorgesehene (sofortige)
Hilfe zu leisten. Um die Klägerin sofort unterbringen zu können, hat der Beklagte die
Transportleistung des Rettungsdienstes in Anspruch genommen; er ist damit selbst
Benutzer der Leistung im Rechtssinne gewesen. Da bei einer Transportleistung, die -
wie hier - zum Vollzug einer sofortigen Unterbringung erfolgt, der eigene Wille des
Betroffenen keinerlei Rolle spielt, ist der hilfebedürftige Betroffene nicht auch selbst
Benutzer der Einrichtung. Denn der Betroffene kann in dieser Zwangslage keinen
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rechtlich beachtlichen, für die Begründung des Benutzungsverhältnisses maßgeblichen
Willen zur Frage der Inanspruchnahme- oder Nichtinanspruchnahme der Einrichtung
entwickeln. Mithin kann der Beklagte als selbstverantwortlicher Benutzer der
Rettungsdienstleistungen die Transportkosten nicht im Wege eines
Gebührenbescheides gegenüber der Klägerin als Nichtbenutzerin festsetzen. Für
dieses Ergebnis spricht auch, dass das PsychKG, das den Hilfsinteressen der
Betroffenen zu dienen bestimmt ist, in §§ 31 ff. PsychKG eigene spezielle Regeln zur
Verteilung und Erstattung der Kosten von Hilfsmaßnahmen, deren notwendiger Teil der
hier in Rede stehende Transport war, enthält.
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage auch nicht in einem
sonstigen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Transportkosten durch die
Klägerin. Daher kann dahinstehen, ob der fehlerhafte Abgabenbescheid nach § 47
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) in einen Kostenerstattungsbescheid
umgedeutet werden kann. Gegen eine Umdeutbarkeit des Gebührenbescheides in
einen hier allein in Betracht kommenden Bescheid über die Erstattung der
Unterbringungskosten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG dürfte allerdings bereits
entscheidend sprechen, dass die Verwaltungsakte wegen der Verschiedenheit der zu
berücksichtigenden Voraussetzungen nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind, wie § 47
Abs. 1 VwVfG es für eine wirksame Umdeutung fordert.
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Vgl. Sachs in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 47, Rdnr.
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Denn die Erstattung der Unterbringungskosten setzt die Prüfung voraus, ob nicht
vorrangige Kostenträger vorhanden sind; diese Prüfung ist hier seitens des Beklagten
nicht erfolgt, weil dieser Gesichtspunkt bei einer Gebührenerhebung rechtlich keine
Rolle spielt.
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Wer die Kosten der hier vorgenommenen Unterbringung letztlich zu tragen hat, bestimmt
sich nach den Regelungen in §§ 32, 33 PsychKG. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG
sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem
Krankenhaus von den Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen,
einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu
zahlen sind. Dieser materielle Erstattungsanspruch für Unterbringungskosten umfasst
als sog. "Einlieferungskosten" u.a. auch die hier in Rede stehenden Kosten für den
Transport in das Krankenhaus,
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vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, Praxiskommentar, 2000, Teil B, zu § 32
PsychKG, Rdnr. 1,
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weil auch dessen Kosten, die sich in den Gebührensätzen der
Rettungsdienstgebührensatzung widerspiegeln, mit der Durchführung einer
Unterbringung notwendig verbunden sind.
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Ob die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruches hier gegeben sind, kann
dahinstehen. Denn auch wenn die Klägerin die dem Beklagten als örtlicher
Ordnungsbehörde aus der sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG entstandenen
notwendigen Transportkosten zu erstatten hätte, wäre der Beklagte nicht befugt, seinen
Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dazu fehlt es an der erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage; der Beklagte ist darauf verwiesen, den öffentlich-rechtlichen
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Erstattungsanspruch nach dem PsychKG im Wege einer bei dem Verwaltungsgericht zu
erhebenden allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.
Vgl. zum Rechtsweg und zur Klageart so auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom
5. Januar 2007 - 6 K 553/05 - (veröffentlicht in juris – dort insbesondere Rdnr. 17) für
den Fall einer Erstattungsforderung eines Krankenhauses nach dem PsychKG.
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Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits
mit Urteil vom 26. September 1991 - 13 A 876/90 - (veröffentlicht in juris) zu der § 32
Abs. 1 Satz 1 PsychKG 1999 entsprechenden Vorgängervorschrift des § 38 Abs. 1
PsychKG 1969 entscheiden hat, ermächtigt das PsychKG die Ordnungsbehörde, die die
vorläufige Unterbringung eines Betroffenen in einem psychischen Krankenhaus
veranlasst hat, nicht dazu, die ihr entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid
gegenüber dem Untergebrachten geltend zu machen. Dazu hat das OVG in dem
zitierten Urteil sinngemäß ausgeführt, das Gesetz regele an der in Rede stehenden
Stelle nur eine materielle Erstattungsregelung, die dem öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch sowie der entsprechenden Anwendung der Vorschrift über den
Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) als lex
specialis vorgehe. Die gesamte Ausgestaltung des PsychKG, wonach - trotz wichtiger
Vorentscheidungs-, Beteiligungs- und Ausführungsbefugnisse der Ordnungsbehörde -
bis hin zu Kostenentscheidungen verfahrensbestimmend die Entscheidungen des
Amtsgerichtes seien, zeige, dass die Stellung der Ordnungsbehörde in Verfahren dieser
Art nach dem Willen des Gesetzgebers nicht so ausgestaltet sei, dass sie von sich aus
Entscheidungen mit Letztverbindlichkeit treffen können solle. Mit diesen Erkenntnissen
sei die Annahme nicht zu vereinbaren, dass die Behörde nach Abschluss des
Verfahrens die ihr entstandenen Auslagen selbst verbindlich festsetzen dürfe.
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Dem schließt sich das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen an. Es ist zwar
der Auffassung, dass sich die Behörde, soweit sie im Rahmen eines gesetzlich
geordneten Über- und Unterordnungsverhältnisses zur Umsetzung der gesetzlich
vorgesehenen Pflichten handelt, sich auch ohne ausdrückliche Ermächtigung der dazu
seit eh und je üblichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen darf. Bei der
Geltendmachung des hier in Rede stehende Erstattungsanspruches stehen sich die
anspruchsberechtigte Behörde und der anspruchsverpflichtete Betroffene aber nicht in
einem solchen Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Denn der
Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG kann nicht nur Trägern
hoheitlicher Gewalt, sondern grundsätzlich auch privaten Krankenhausträgern zustehen
(vgl. zur Möglichkeit privater Krankenhausträgerschaft: § 1 Abs. 3
Krankenhausgestaltungsgesetz NRW). Ist die Rechtsbeziehung mithin wegen der
möglichen Einbeziehung Privater in das Erstattungsverhältnis durch eine Gleichordnung
zwischen Erstattungsberechtigtem und -verpflichtetem geprägt, so scheidet eine
Geltendmachung behördlicher Erstattungsansprüche durch einseitig regelnden
Verwaltungsakt aus und die Behörde muss - wie der private Erstattungsberechtigte auch
- ihr Recht im Wege der Leistungsklage suchen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber die privaten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Erstattungsberechtigten mit
der - Privaten in der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung vom Gesetzgeber nur ganz
ausnahmsweise eingeräumten - Befugnis beleihen wollte, ihre
Kostenerstattungsforderungen per Verwaltungsakt geltend machen und damit selbst
titulieren zu können, bietet das Gesetz nicht; eine solche Beleihung ist mit Blick auf die
Möglichkeit der Leistungsklage auch nicht notwendig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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