Urteil des VG Düsseldorf vom 31.03.2000

VG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, wohnraum, unterbringung, ausstattung, jugendhilfe, hausordnung, feststellungsklage, heim, zusammenleben, haushalt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6602/97
Datum:
31.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 6602/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Der Kläger gewährte dem am 6. Dezember 1978 geborenen Beigeladenen als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Zeitraum vom 20. April 1995 bis zum 28. Februar
1999 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Der Beigeladene war seit
Leistungsgewährung in der Jugendwohngemeinschaft Schloßstraße 213 im Stadtgebiet
des Beklagten untergebracht. Bei der Jugendwohngemeinschaft handelt es sich um
eine Einrichtung der „Ökumenischen Fördergemeinschaft für soziale Dienste e.V.".
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Bei seinem Eintritt in die Einrichtung hatte der Beigeladene einen Vertrag mit den
Sozialarbeitern und Sozialpädagogen der Jugendwohngemeinschaft zu unterschreiben.
Es heißt darin wörtlich:
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„Der Vertrag regelt das Zusammenleben in der Jugendwohngemeinschaft. Der Vertrag
bildet die Grundlage für die Aufnahme in die WG. Seine Einhaltung ist maßgeblich für
den Verbleib in der Einrichtung."
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Regelungen über die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen, die Dauer der Nutzung der
Räumlichkeiten oder Kündigungsfristen u.ä. enthält der Vertrag nicht.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 beantragte der Oberkreisdirektor (jetzt Landrat)
des Klägers unter Berufung auf § 97 SGB VIII beim Beklagten die Gewährung von
Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz für den Beigeladenen. Dieser habe derzeit
keine Rückkehrmöglichkeit zu seinen Eltern. Es werde gebeten, eventuell zu
bewilligendes Wohngeld gemäß § 48 SGB I auf eines der Konten des Klägers zu
überweisen.
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In den später eingereichten Antragsunterlagen heißt es, daß die Miete ein Bestandteil
des Pflegesatzes sei, der im Einzelnen nicht aufgeschlüsselt werden könne. Nach
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Angaben der Trägerin der Einrichtung stehe dem Beigeladenen in den 1980 erstmals
bezugsfertig gewordenen Räumlichkeiten ein Einbettzimmer mit 15qm Wohnfläche zur
Verfügung, ausgestattet mit Sammel- oder Fernheizung. Die Einrichtung beherberge
insgesamt 10 Bewohner. Der tägliche Pflegesatz liege bei 177,33 DM. Der Beigeladene
erhalte ein monatliches Taschengeld von 105,10 DM und 2,50 DM Bekleidungsgeld pro
Tag. Die Heimpflegekosten trage das Jugendamt des Klägers.
Seit dem 18. März 1996 nahm der Beigeladene an einem Kurs zur Berufsfindung in der
Werkeinrichtung M, dessen voraussichtliche Dauer ein Jahr betragen sollte, teil.
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Mit einem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 5. Juni 1996 lehnte der
Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der Beigeladene erfülle keine der
Voraussetzungen des § 3 WoGG.
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Hiergegen erhob der Oberkreisdirektor des Klägers mit Schreiben vom 20. Juni 1996
Widerspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, daß sich eine Antragsberechtigung des
Beigeladenen aus Nr. 3.14 lit. f Satz 1, 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
WoGG herleiten lasse. Aus Satz 1 der Regelung ergebe sich, daß Bewohner, die in
Wohnraum untergebracht seien, der nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
gefördert werde, antragsberechtigt seien. Dies werde nicht durch Satz 2 der Regelung
grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1995 angefügte Teil
der Regelung beruhe auf einer Entscheidung des BVerwG (E 90, 315), die sich zur
Unterbringung von Aussiedlern durch die Landesaufnahmestelle in einem
Arbeiterwohlfahrtsheim verhalte und vorliegend keine Anwendung finden könne.
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Zur Berechnung des Anspruchs verweise er auf die beigefügten Richtlinien aus seinem
Hause bei Heimunterbringung, aus denen sich ein monatlicher Mietzuschußanspruch
des Beigeladenen in Höhe von 34 DM ergebe. Im weiteren Schreiben vom 2. Juli 1996
führte der Oberkreisdirektor des Klägers noch aus, zwischen dem Kläger und dem
Träger der Einrichtung bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen zur Ausgestaltung
der Heimnutzung, deren Kosten den Sätzen der Richtlinien des Landschaftsverbandes
Rheinland entsprächen. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelte der Beigeladene
selbst als Nutzungsberechtigter.
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Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 - gerichtet an den Oberkreisdirektor des Klägers - wies
die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. Der Beigeladene sei weder Mieter von
Wohnraum noch Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, so daß eine
Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 WoGG ausscheide. Da es sich bei der
Jugendwohngemeinschaft auch nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes
handele, komme eine Antragsberechtigung nach Nr. 5 der Vorschrift nicht in Betracht.
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Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Nr. 3.14 lit. f
WoVwV, da der Beigeladene nicht selbst aus einem Heimvertrag anspruchsberechtigt
sei. Der vom Beigeladenen bei Eintritt in die Einrichtung zu unterzeichnende Vertrag
beinhalte lediglich eine Art Hausordnung.
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Ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis sei nicht begründet worden.
Hiergegen spräche schon, daß kein an der Größe und Ausstattung der genutzten
Räumlichkeiten orientiertes Entgelt zu entrichten sei, sondern ein an der Anzahl von
Tagen ausgerichteter Satz. In diesem Pflegesatz sei nach den eigenen Angaben der
nicht weiter aufschlüsselbare Mietanteil enthalten.
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Der Kläger hat am 6. August 1997 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf sein
vorgerichtliches Vorbringen Bezug. Ergänzend macht er geltend, der Beigeladene sei
ein Nutzungsberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. Dem stehe nicht
entgegen, daß er einen Heimvertrag nicht unterschrieben habe, da ihm der Raum zur
selbständigen Nutzung überlassen sei (BverwGE 41, 115 ff).
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, daß der Beigeladene gegen die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1.
Dezember 1995 an bis zum 28. Februar 1999 einen Anspruch auf Bewilligung von
Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zwar könne die vom Beigeladenen bewohnte Einrichtung als Wohnraum im Sinne des
WoGG angesehen werden, ihm selbst fehle es aber an der Antragsberechtigung. Weder
sei der Beigeladene selbst aus dem Heimvertrag anspruchsberechtigt, noch handele es
sich bei dem Nutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und dem Träger der
Einrichtung um ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. Die vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an ein dem Mietverhältnis
ähnliches Nutzungsverhältnis seien nicht nur auf den dort entschiedenen Fall
anwendbar, sondern allgemeiner Natur.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte
Klageart gewählt. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der
Kläger an der baldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das berechtigte
Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich aus dem von ihm
beabsichtigten Erstattungsverfahren nach §§ 102ff SGB X gegen den Beklagten. Im
Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ist die klageweise geltend gemachte Feststellung,
der Beigeladene habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Mietzuschuß nach
dem Wohngeldgesetz (WoGG), von tragender Bedeutung. Nach § 97 SGB VIII kann der
Kläger diese Feststellung auch im eigenen Namen, wie vorliegend, betreiben. Der
Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 43 Abs. 2
VwGO entgegen, wonach die Rechtsverfolgung vorrangig durch Gestaltungs- oder
Leistungsklage erfolgen soll. Insoweit ist von der Rechtsprechung die Selbständigkeit
des Feststellungsverfahrens nach § 97 SGB VIII neben dem Erstattungsverfahren
anerkannt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom
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16. Februar 1994, - 16 A 3286/93 -, in FEVS 45, 286 (290).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im übrigen bestehen nicht.
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Die Klage ist indes nicht begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, daß der
Beigeladene im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1999 gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Mietzuschuß nach dem WoGG hatte. Ein solcher
Anspruch stand dem Beigeladenen im streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Dem steht
schon entgegen, daß der Beigeladene nicht nach § 3 Abs. 1 WoGG antragsberechtigt
war. Durch diese Vorschrift wird der Personenkreis, dem unter den weiteren
Voraussetzungen des Gesetzes ein Anspruch auf Mietzuschuß zukommen kann,
eingeschränkt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, daß der
Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Heim im Sinne des
Heimgesetzes untergebracht war (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WoGG), kam insoweit nur Nr. 2 der
Vorschrift in Betracht. Danach ist für Mietzuschuß derjenige antragsberechtigt, der bei
einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsberechtigte von
Wohnraum ist. Die Frage, wann ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im
Sinne des Wohngeldrechts vorliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in negativer Abgrenzung ausgeführt:
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„Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt
verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und
Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und
Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S.
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG."
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(Urteil vom 14. August 1992, - 8 C 39.91 -, in BVerwGE 90, 315)
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Unterbringung des Beigeladenen in der
Jugendwohngemeinschaft Tstraße 000 in N kein dem Mietverhältnis ähnliches
Nutzungsverhältnis. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Antragstellung
wurde die Nutzung der Räumlichkeiten in der Jugendwohngemeinschaft durch den
Beigeladenen im Rahmen eines täglichen Pflegesatzes abgegolten, der darüber hinaus
alle weiteren über die reine Nutzung hinausgehenden Leistungen für den Beigeladenen
mitumfasste. Hierzu rechnete insbesondere die sozialpädagogische Betreuung, die der
Beigeladene in der Jugendwohngemeinschaft erfuhr. Nach den Angaben des Klägers
bei der Antragstellung ist dieser Pflegesatz auch nicht nach einzelnen
Bedarfspositionen aufschlüsselbar. Damit würde auch die Berechnung eines
unterstellten Anspruchs auf Mietzuschuß nicht durchführbar, da die
(berücksichtigungsfähige) Mietzinshöhe (§§ 2, 5, 7, 8 WoGG) neben dem im einzelnen
zu ermittelnden Familieneinkommen (§§ 2 Abs. 2, 9ff WoGG) eine maßgebliche
Grundlage der Höhe des Anspruchs darstellt.
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Eine Orientierung des vom Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den
Beigeladenen finanzierten Pflegesatzes an Merkmalen der genutzten Räumlichkeiten,
wie Größe, Ausstattung und Qualität, ist darüber hinaus nicht feststellbar und auch vom
Kläger nicht vorgetragen. Damit fehlen dem Nutzungsverhältnis aber nach der
vorgenannten Rechtsprechung elementare Merkmale, die einem dem Mietverhältnis
ähnlichen Nutzungsverhältnis eigen sind. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend
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machen, die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung sei vorliegend nicht
anwendbar, da insoweit nur ein Einzelfall entschieden worden sei. Aus dem bereits
zitierten Leitsatz der Entscheidung, der in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts dem Urteil vorangestellt ist, sowie den Gründen (a.a.O.
S. 319) ist ersichtlich, daß die vom Bundesverwaltungsgericht zur Definition des
Tatbestandsmerkmals „mietähnliches Nutzungsverhältnis" herangezogenen
Voraussetzungen über den dort entschiedenen Einzelfall hinausreichen und allgemeine
Bedeutung haben.
Die Klage läßt sich auch nicht mit Erfolg auf die zum WoGG erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf Ziff. 3.14 lit. f, stützen. Eine
Antragsberechtigung ist danach auch für Personen gegeben, „die anders als in Heimen
im Sinne des Heimgesetzes auf Dauer in Wohnraum untergebracht sind (z.B. in
sogenannten Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen die nach dem KJHG
gefördert werden, in SOS- Kinderdörfern), wenn sie nicht zu einem anderen Haushalt
rechnen und selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind." Eine eigene
Anspruchsberechtigung zur Nutzung der Räumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft
des Beigeladenen ist nicht feststellbar. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
besteht zwischen ihm und dem Träger der Jugendwohngemeinschaft - „Ökumenische
Fördergemeinschaft für soziale Dienste e.V." - keine schriftliche Vereinbarung
hinsichtlich der Unterbringung des Beigeladenen, die insoweit herangezogen werden
könnte. Für die Annahme, aus einer mündlichen oder konkludenten
Unterbringungsabrede zwischen dem Kläger und dem Träger der Einrichtung könne
eine eigene Anspruchsberechtigung des Beigeladenen hergeleitet werden, sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Eine eigene Berechtigung des Beigeladenen, auf
die gestützt er etwa im Falle einer Kündigung durch den Träger der Einrichtung wegen
Verstoßes gegen die Hausordnung die Einhaltung einer Kündigungsfrist
entgegenhalten könnte, dürfte wohl auch dem Zweck der Unterbringung zuwiderlaufen
und vom Willen der Vertragsparteien der Unterbringungsabrede nicht gedeckt sein.
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Eine eigene Anspruchsberechtigung des Beigeladenen im Sinne der
Verwaltungsvorschriften läßt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen bei Aufnahme
in die Einrichtung unterzeichneten „Vertrag" herleiten. Abgesehen davon, daß es sich
hierbei um eine Vereinbarung mit den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen der
Einrichtung, und nicht dem Träger der Einrichtung, handelt, ist festzustellen, daß dieser
„Vertrag" ersichtlich nur auf die Einhaltung gewisser Regeln im Zusammenleben der
Wohngemeinschaft unter pädagogischen Gesichtspunkten abgestellt ist und nicht das
Nutzungsverhältnis der Räumlichkeiten selbst zum Inhalt hat.
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Schließlich ist die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der
Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichbehand-lungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz begründet. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung noch
geltend gemacht, im Regierungsbezirk L, in dessen Bereich der Kläger belegen ist, sei
die teilweise Refinanzierung von Leistungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe
durch Leistungen nach dem WoGG regelmäßige Verwaltungspraxis. Ungeachtet der
Frage, ob eine vom Kläger so vorgetragene Verwaltungspraxis tatsächlich auch für die
vorliegende Fallkonstellation feststellbar ist, kann eine Bindung des Beklagten schon
deswegen hieraus nicht entstehen, weil es sich um Verwaltungshandeln anderer
Verwaltungsträger handelt. Eine Selbstbindung durch Handeln anderer ist schon
denknotwendig ausgeschlossen.
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Die Kostenlast des Klägers, aus Gründen der Billigkeit auch unter Einschluß der Kosten
des Beigeladenen, ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist
nicht gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es dem Sachgebiet des
Wohngeldrechts zuzuordnen ist.
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