Urteil des VG Düsseldorf vom 18.11.2004

VG Düsseldorf: aufenthaltserlaubnis, rücknahme, indien, eidesstattliche erklärung, aufschiebende wirkung, botschaft, einbürgerung, eltern, staatsangehörigkeit, verwaltungsakt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2720/03
18.11.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
24. Kammer
Urteil
24 K 2720/03
Die in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30.
Juli 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am 16. April 1957 geborene Kläger reiste als indischer Staatsangehöriger unter dem
Namen T am 12. Mai 1978 nach Deutschland ein und durchlief erfolglos mehrere
Asylverfahren.
Den Antrag auf Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige lehnte das Amtsgericht E1
durch Beschluss vom 27. Februar 1981 ab, weil es davon ausging, dass der Kläger durch
die angestrebte Adoption lediglich die Beendigung seines Aufenthalts verhindern wollte.
Am 4. Februar 1983 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S
und erhielt daraufhin vom Ausländeramt des Kreises X1 am 17. Februar 1983 eine
zunächst bis zum 4. Februar 1986 befristete Aufenthaltserlaubnis. Den
Verlängerungsantrag lehnte die Ausländerbehörde E1 durch Bescheid vom 12. Mai 1986
ab, weil der Kläger sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt hatte. Der Bescheid
wurde bestandskräftig, nachdem sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich
verpflichtet hatte, bis zum 15. November 1986 auszureisen.
Am 19. März 1985 hatte die Ausländerbehörde W1 bei der Staatsanwaltschaft E2
Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bigamie erstattet. Es sei am 23.
August 1984 eine Mitteilung eingegangen, aus der sich ergebe, dass der Kläger am 3.
Februar 1984 in seiner Heimat die indische Staatsangehörige L geheiratet habe.
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Februar 1984 in seiner Heimat die indische Staatsangehörige L geheiratet habe.
Die Staatsanwaltschaft E2 stellte das Ermittlungsverfahren am 15. Juli 1985 mangels
zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein, weil der Kläger die Tat bestritt, seiner
deutschen Ehefrau von einer zweiten Heirat nichts bekannt war, die Anzeige auf einem
anonymen Brief beruhte und die angegebenen indischen Zeugen nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht hatten.
Im November 1986 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde E1 erfolglos die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beabsichtigten Eheschließung mit
der deutschen Staatsangehörigen C1.
Im Dezember 1986 folgte ein weiterer Asylantrag des Klägers, auf den der
Oberstadtdirektor der Stadt L1 dem Kläger durch Bescheid vom 28. Januar 1987 die
Abschiebung androhte, weil der Asylantrag als unbeachtlich angesehen wurde. Ein
anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren blieb erfolglos.
Am 30. Mai 1989 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige X2, deren Namen er
seither führt und erhielt daraufhin vom Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich der
Kläger zwischenzeitlich verzogen war, am 4. September 1989 eine zunächst bis zum 3.
September 1990 befristete und danach bis zum 7. September 1991 verlängerte
Aufenthaltserlaubnis. Am 6. September 1991 erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom
selben Tag vom Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In dem vom Kläger
persönlich unterschriebenen Antrag hieß es zum Zweck des Aufenthalts in Deutschland:
FZ zur deutschen Ehefrau".
Am 3. Februar 1994 erhielt der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bereits im Jahre 1990 war die jetzige Ehefrau des Klägers, L, nach Deutschland eingereist
und hatte erfolglos einen Asylantrag gestellt.
Am 10. November 1994 schlossen sie und der Kläger, der zwischenzeitlich von seiner
vorherigen deutschen Ehefrau geschieden worden war, die Ehe. Das am 14. Juni 1991
geborene Kind Rawinder seiner Ehefrau wurde vom Kläger als eigenes anerkannt.
Anlässlich von Visaanträgen von zwei weiteren, in den Jahren 1985 und 1986 in Indien
geborenen Kindern des Klägers und seiner nunmehrigen indischen Ehefrau im Mai 1995,
ließ die Bezirksregierung E über das Auswärtige Amt in Indien über den dortigen
Familienstand des Klägers Ermittlungen anstellen.
Mit Schreiben vom 15. März 1996 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Neu Delhi dem Beklagten unter Darlegung weiterer Einzelheiten mit, dass ein
eingeschaltetes Detektivbüro aufgrund im einzelnen geschilderter Ermittlungen zu dem
Ergebnis gekommen sei, dass die jetzige indische Ehefrau des Klägers und dieser bereits
seit über zwölf Jahren verheiratet und aus dieser Verbindung drei Kinder hervorgegangen
seien.
In einem weiteren Schreiben der Botschaft an die Bezirksregierung E vom 5. Juni 1996
heißt es, dass Eheschließungen in Indien generell nach religiösem Ritus stattfänden, so
auch bei den Sikhs. Diese Eheschließungen müssten nicht registriert werden, im
Normalfall würden sie auch nicht registriert, besonders nicht in ländlichen Gebieten.
Wichtig bei einer solchen Eheschließung sei die Anwesenheit einer größeren Anzahl von
Angehörigen und Freunden, die gleichsam die Trauzeugenfunktion erfüllten. Theoretisch
sei aus der Geburtsurkunde der Kinder kein Rückschluss auf die Eheschließung der Eltern
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möglich. Jedoch habe die Geburtsurkunde den praktischen Aussagewert, dass die Eltern
verheiratet seien. Zumindest laut indischem Recht hätten die leiblichen Eltern bei der
Geburt eines nicht ehelichen Kindes diese Tatsache dem beurkundenden indischen
Standesbeamten anzugeben. Dieser würde dann die Nichtehelichkeit des Kindes
registrieren und den Eltern eine Bescheinigung ausstellen, die die Nichtehelichkeit des
Kindes attestierte. Falls der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, eine solche
Bescheinigung nicht vorlegen könne, wäre dies ein Indiz für die Ehelichkeit der Kinder.
Die indische Ehefrau des Klägers gab daraufhin zwar unter dem 26. November 1996 eine
eidesstattliche Erklärung" ab, dass sie vor dem 10. November 1997 keine Ehe mit dem
Kläger geschlossen habe.
Eine Bescheinigung des indischen Standesbeamten über die Nichtehelichkeit der Kinder
konnte der Kläger jedoch trotz angeblicher Bemühungen nicht vorlegen.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Neu Delhi
mit Schreiben vom 9. Juli 1997 mit, dass die eidesstattliche Erklärung der Ehefrau nicht
bestätigt werden könne. Ermittlungen der Botschaft vor Ort hätten ergeben, dass die Ehe
zum Zeitpunkt der Geburt der beiden älteren Kinder am 1. Dezember 1985 bzw. am 25.
Oktober 1986 bereits bestanden habe. Dies sei auch durch mehrere Zeugen bestätigt
worden. Anderenfalls hätte im Übrigen auch der indische Standesbeamte die
Nichtehelichkeit der Kinder registriert und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
Die Bezirksregierung E nahm daraufhin durch Bescheid vom 12. August 1997 die
Einbürgerung des Klägers gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW rückwirkend zum 3. Februar
1994 zurück. Zur Begründung hieß es, unabhängig von der Klärung der strittigen Frage
nach dem Zeitpunkt der Eheschließung mit seiner jetzigen indischen Ehefrau wäre die
Einbürgerung nicht erfolgt, wenn der Kläger die beiden in Indien geborenen Kinder nicht
wissentlich verschwiegen hätte. Denn das Verhalten des Klägers hätte dann erkennen
lassen, dass er die hier geltende soziale und rechtliche Ordnung nicht verinnerlicht habe.
Auch hätte nicht von der Annahme ausgegangen werden können, seine Integration werde
sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit vollziehen.
Nach erfolglosen Rechtsmitteln (die gegen den Widerruf gerichtete Klage - 8 K 8628/97 -
nahm der Kläger am 30. September 1999 zurück) wurde der Widerrufsbescheid
bestandskräftig.
Nach Anhörung (nur zur beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung, nicht zur
Abschiebungsandrohung) nahm der Beklagte durch Bescheid vom 12. Mai 2000 die dem
Kläger am 6. September 1991 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 6.
September 1991 zurück und drohte ihm die Abschiebung nach Indien innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung, hilfsweise innerhalb eines Monats seit
dem Zeitpunkt an, zu dem feststehe, dass er nach wie vor indischer Staatsangehöriger sei
oder er die indische Staatsangehörigkeit wieder erlangt habe oder der Staat Indien sich zu
seiner Rücknahme bereit erklärt habe. Zur Begründung hieß es u.a.: Die Erteilung der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 3 AuslG erfolgt und rechtswidrig
gewesen, weil der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Eheschließung als auch
bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bereits in Indien verheiratet gewesen
sei. Er sei also die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen nur eingegangen, um ein
Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erlangen. Auf einen Vertrauensschutz nach § 48 abs. 3
VwVfG NRW könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben erwirkt habe.
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Am 31. Mai 2000 erhob der Kläger Widerspruch mit dem er geltend machte: Seine
Vorverheiratung in Indien sei keineswegs bewiesen. Er bestreite zwar nicht, der leibliche
Vater dreier Kinder von seiner jetzigen indischen Ehefrau zu sein. Die Auskünfte der
Deutschen Botschaft indizierten auch eine Hochzeitsfeier im Jahre 1984, besagten jedoch
nichts über eine standesamtliche und formgültige Eheschließung. Darauf komme es
letztlich aber auch nicht an. Denn selbst wenn er im Jahre 1984 seine jetzige Ehefrau in
Indien geheiratet hätte und dadurch ein bigamischer Zustand bestanden hätte, wäre die
danach geschlossene deutsche Ehe nicht nichtig oder von vornherein ungültig gewesen.
Insoweit hätte es vielmehr eines Nichtigkeitsverfahrens bedurft, das aber nicht
stattgefunden habe. Daraus folge, dass er selbst bei unterstellter vorheriger Eheschließung
in Indien in gültiger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gelebt und damit die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AuslG erfüllt habe.
Im Übrigen habe er die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht durch
unrichtige Angaben erwirkt. Denn er habe an keiner Stelle und mit keiner Erklärung die
Ausländerbehörde in irgendeiner Weise getäuscht.
Darüber hinaus sei auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil er nicht mehr
indischer Staatsangehöriger sei und nach Lage der Dinge die indische Staatsangehörigkeit
nicht mehr erhalten werde. Von ihm werde daher rechtlich Unmögliches verlangt.
Auf Anfrage des Auswärtigen Amtes teilte diesem die indische Botschaft mit, dass die
Rücknahme der Einbürgerung des Klägers keinen Einfluss auf den Verlust seiner
indischen Staatsangehörigkeit habe. Um diese wieder zu erlangen, müsse der Kläger
einen entsprechenden Antrag stellen.
Auf Antrag des Klägers stellte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 23. Oktober
2001 (24 L 1938/01) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 hinsichtlich der Rücknahme der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung an, weil dem Gericht die Verwaltungsvorgänge
trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt worden waren und die gebotene
Interessenabwägung deshalb zu Gunsten des Klägers ausfiel.
Mit am 16. April 2002 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 15. April 2002
beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.
Am 6. Juni 2002 wurde dem Kläger ein neues Dokument über seine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt, nachdem er dem Beklagten das bisherige, unbrauchbar
gewordene Papier übergeben hatte.
Am 10. November 2003 wurde dem Kläger wiederum ein neues Ausweispapier mit seiner
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt, nachdem er zuvor der Ausländerbehörde
das bisherige Exemplar in zerrissener Form vorgelegt hatte.
Durch Bescheid vom 30. Juli 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des
Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 zurück. Zur
Begründung heißt es im Wesentlichen: Es sei festgestellt worden, dass der Kläger bereits
seit 1984 mit der indischen Staatsangehörigen L verheiratet gewesen sei. Der Kläger habe
sich gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht, weil er unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht oder benutzt habe, um für sich eine
Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Die Rücknahme der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis stehe gemäß § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde. Auf die im
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Zusammenhang mit der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Belange nach § 45
Abs. 2 AuslG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
Bereits am 22. April 2003 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben, mit der er im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, er sei seit 1978
beanstandungsfrei in Deutschland arbeitstätig, längst vollständig integriert und mittlerweile
ein sicherer Kandidat auf eine Einbürgerung. Auch für eine Aufenthaltsberechtigung lägen
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vor.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung E vom 30. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber zum größten Teil nicht begründet.
Sie ist zunächst hinsichtlich der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die nach Anhörung und auch sonst in formell rechtmäßiger
Weise ergangene Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist § 48 Abs. 1
VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur
unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 zurückgenommen werden.
Die zurückgenommene unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach bestandskräftiger
Rücknahme der Einbürgerung des Klägers infolge der Wiederherstellung seines
ausländerrechtlichen Status wieder aufgelebt ist, war ein begünstigender Verwaltungsakt,
der jedoch nicht im Zusammenhang mit der Gewährung einer Geldleistung oder teilbaren
Sachleistung stand, so dass § 48 Abs. 2 VwVfG nicht anwendbar ist. Auch dessen Abs. 3
scheidet aus, weil der Kläger keinen Antrag auf Ausgleich eines Vermögensnachteils
gestellt hat.
Die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war § 25 AuslG,
insbesondere dessen Abs. 3. Danach ist die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte
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Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4
und 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG durfte bei der Erteilung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis kein Ausweisungsgrund vorliegen.
Der Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann ein
Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder
geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Regelung ist dahin
zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und
geringfügig ist. Der Rechtsverstoß ist also immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht
geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist,
vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, 240.
Hier hat der Kläger den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Danach
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Bei der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 6. September 1991 hat der
Kläger dadurch unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, dass er als
Aufenthaltszweck ​FZ ​(gemeint ist: Familienzusammenführung)" zur deutschen Ehefrau"
angab.
Diese Angabe war ungeachtet des damals formgültigen Bestands der Ehe mit der
deutschen Staatsangehörigen Martina Wallmann mindestens unvollständig, weil der Kläger
bereits spätestens seit dem 1. Dezember 1985 mit der indischen Staatsangehörigen L
verheiratet war und dieser Umstand von der Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens mit zu berücksichtigen war. Denn die
unbefristete Verlängerung der dem Ehegatten eines Deutschen erteilten
Aufenthaltserlaubnis ist nicht in jedem Fall die zwingende Rechtsfolge bei Vorliegen der
weiteren in § 25 Abs. 3 AuslG genannten Tatbestandsmerkmale. Vielmehr wird die
unbefristete Verlängerung nach der genannten gesetzlichen Bestimmung nur ​in der Regel"
ausgesprochen. Das bedeutet, dass von der Ausländerbehörde zu prüfen war, ob im Fall
des Klägers eine Ausnahme von der Regel in Betracht kam. Denn bei Vorliegen atypischer
besonderer Sachverhalte scheidet die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AuslG aus,
vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 485.
Diese Sachlage kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die mit der
Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Regelfall vorhandenen
höheren Integrationserwartungen im Einzelfall nicht angenommen werden können,
vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, September 2004, § 25 Rdnr. 22.
Diese gesteigerten Integrationserwartungen sind zumindest in Frage gestellt, wenn der
Ausländer in seiner Heimat bereits die Ehe mit einer anderen Frau eingegangen ist und
aus dieser Ehe sogar Kinder hervorgegangen sind. Auf die Möglichkeit einer Bestrafung
wegen Bigamie nach § 172 StGB kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an
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wie auf die Frage, ob die mit der deutschen Staatsangehörigen geschlossene (zweite) Ehe
letztlich der Aufhebung unterliegt.
Dass der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder Lakhwinder am 1.
Dezember 1985 und Parvinder am 25. Oktober 1986 gültig mit seiner jetzigen Ehefrau L
verheiratet war, steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest.
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die von der Deutschen Botschaft Neu Delhi
veranlassten Ermittlungen im Heimatort des Klägers in Indien im Jahre 1996 ergeben
haben, dass der Kläger seit über zwölf Jahren verheiratet war. Die durchgeführten
Ermittlungen erscheinen dem Gericht zuverlässig und glaubhaft. In dem an die Deutsche
Botschaft gerichteten Ermittlungsergebnis vom 27. Februar 1996 sind die von dem
indischen Detektiv ermittelten Namen der Kinder des Klägers sowie seiner Ehefrau
aufgeführt, die ebenso zutreffen, wie die nachprüfbaren Daten, nämlich die Geburtsdaten
der Kinder und die Übersiedlung der indischen Ehefrau des Klägers von Indien nach
Deutschland.
Der Kläger selbst räumt mit seinem Widerspruch vom 31. Mai 2000 ein, dass die Auskünfte
der Deutschen Botschaft eine Hochzeitsfeier im Jahre 1984 indizierten und meint lediglich,
dass dies nichts über eine standesamtliche und formgültige Eheschließung besage.
Nach der überzeugenden Auskunft der Deutschen Botschaft Neu Delhi an die
Bezirksregierung E vom 5. Juni 1996 finden Eheschließungen in Indien jedoch generell
nach religiösem Ritus statt und müssen nicht registriert werden. Sie würden im Normalfall
auch nicht registriert, besonders nicht in ländlichen Gebieten. Von der Möglichkeit der
Registrierung beim zuständigen Standesbeamten machten die wenigsten Ehepaare in
Indien Gebrauch. Zudem ergebe sich aus der Geburtsurkunde der Kinder die Aussage,
dass die Eltern verheiratet seien. Nach indischem Recht hätten die leiblichen Eltern bei der
Geburt eines nicht ehelichen Kindes diese Tatsache dem beurkundenden indischen
Standesbeamten angeben müssen. Dieser hätte dann die Nichtehelichkeit des Kindes
registriert und den Eltern eine Bescheinigung ausgestellt, die die Nichtehelichkeit des
Kindes attestiert hätte. Falls der Kläger eine solche Bescheinigung nicht vorlegen könne,
sei dies ein weiteres Indiz für die Ehelichkeit der Kinder. Schließlich sei, worauf die
Botschaft Neu Delhi mit an die Bezirksregierung E gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 1997
noch hinwies, erwähnenswert, dass zwei nichteheliche Kinder in der indischen ländlichen
Gesellschaft nicht akzeptabel seien.
Bereits im Verfahren über die Rücknahme der Einbürgerung ist der Kläger mit Schreiben
der Bezirksregierung E vom 13. November 1996 aufgefordert worden, eine Bescheinigung
über die Registrierung der Nichtehelichkeit seiner Kinder vorzulegen. Diesem Ansinnen
konnte er jedoch, wie er mit Schreiben vom 9. Januar 1997 einräumen musste, nicht
entsprechen.
Aufgrund dieser Umstände geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger
jedenfalls bei Geburt seiner Kinder Lakhwinder und Parvinder rechtswirksam in Indien
verheiratet war. Der gegenteiligen ​eidesstattlichen Erklärung" seiner Frau L vom 26.
November 1996 misst das Gericht keine entscheidende Bedeutung bei, weil auch darin
eine Erklärung dafür fehlt, dass eine Bescheinigung über die Nichtehelichkeit der Kinder
nicht beigebracht werden kann.
Alleiniges Ziel der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers war die
Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
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Da der Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG allein auf die tatsächliche Abgabe oder
Benutzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Erlangung einer
Aufenthaltsgenehmigung abstellt, ist es ohne Belang, ob es allein in Folge der unrichtigen
oder unvollständigen Angaben zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gekommen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -, a.a.O.. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 29. Juli 2004 - 3 Ws 10/04 -, InfAuslR 2004, 403.
Die Angaben müssen nicht einmal dazu geeignet sein, dem Ausländer tatsächlich eine
Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 92
Abs. 2 Nr. 2 AuslG (​um...zu beschaffen"), der eine Eignung nicht voraussetzt, und folgt des
Weiteren aus dem Schutzzweck der Norm. Geschützt wird durch sie das Vertrauen des
Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels. Jeglicher
Rechtsmissbrauch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung soll bereits
im Vorfeld der behördlichen Entscheidung unterbunden werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -, m.w.N..
Bei dem Verstoß des Klägers handelt es sich nicht um einen unbeachtlichen, nur
vereinzelten oder geringfügigen (vgl. § 46 Nr. 2 AuslG). Es besteht ein erhebliches
Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen über die Einreise und den weiteren Aufenthalt. Will sich ein Ausländer
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung
erschleichen, kann darin regelmäßig - wie auch hier - kein geringfügiger Verstoß gesehen
werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -.
Infolge des durch das Verschweigen der Eheschließung in Indien verwirklichten
Ausweisungsgrundes durfte dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 6.
September 1991 durch den Beklagten nicht erteilt werden. Ob diese
Aufenthaltsgenehmigung auch deshalb rechtswidrig war, weil die Dreijahresfrist des § 25
Abs. 3 AuslG bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 6. September 1991
angesichts der nach der Eheschließung des Klägers mit Frau Wallmann insoweit erstmals
am 4. September 1989 erteilten Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war, bedarf
hier keiner Entscheidung. Denn darauf hat der Beklagte die hier im Streit befindliche
Ermessensentscheidung nicht gestützt.
Gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW durfte der Beklagte die Rücknahme der rechtswidrig
erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis innerhalb eines Jahres aussprechen, seit er von
den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten, Kenntnis erhielt.
Da die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers erst am 30. September 1999 mit der
Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden ist und infolge
dessen der ausländerrechtliche Status des Klägers in Gestalt seiner unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis (erst) zu diesem Zeitpunkt wieder auflebte, kann die Jahresfrist des §
48 Abs. 4 VwVfG nicht vor dem 30. September 1999 angesetzt werden. Da die Zustellung
des hier streitigen Rücknahmebescheides am 17. Mai 2000 erfolgte, ist die Jahresfrist
gewahrt.
Der Beklagte war nicht deswegen an der Rücknahme der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis gehindert, weil seit ihrer Erteilung etwa acht Jahre und acht Monate
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verstrichen waren.
Das Gericht folgt der Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahin,
dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung und ihrer zwischenzeitlichen Tilgung im
Bundeszentralregister der Rückgriff auf die Tat und die Verurteilung auch im Rahmen von §
48 VwVfG NRW gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zulässig wäre.
Hier ist es jedoch zu einer Verurteilung des Klägers nicht gekommen. Im Hinblick auf die in
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG enthaltene Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(oder Geldstrafe) kann eine im Falle der Verurteilung erfolgte zwischenzeitliche Tilgung
auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr ist hier gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4
BZRG eine Tilgungsfrist von fünfzehn Jahren als möglich anzusehen.
Das Verfahren ist behördlicherseits auch nicht verschleppt worden. Denn der Beklagte
konnte - wie ausgeführt - die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erst nach
bestandskräftig gewordener Rücknahme der Einbürgerung des Klägers aussprechen.
Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war allerdings nicht die zwingende
Folge der rechtswidrigen Erteilung. Sie stand vielmehr nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im
Ermessen des Beklagten. Dieser hat sein Ermessen ausweislich der Begründung des
angefochtenen Verwaltungsaktes zwar erkannt. Ob er es aber auch entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens
ausgeübt hat (§ 40 VwVfG NRW), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen. Denn die
Widerspruchsbehörde hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 eine diesen
Anforderungen genügende Ermessensentscheidung getroffen. Dies reicht aus, weil
Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die
er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Widerspruchsbehörde hat das öffentliche Interesse an der Rücknahme des
rechtswidrigen Verwaltungsaktes einerseits und ein etwa schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers auf den weiteren Bestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis andererseits auch
unter Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Belange gegeneinander
abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse
überwiegt.
Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO
überprüfbar. Dass die Behörde davon ausgegangen ist, die Täuschung der
Ausländerbehörde durch den Kläger sei als erheblicher, seine persönlichen Belange
überwiegender Aspekt anzusehen, ist nicht unvertretbar, zumal andere familiäre Bindungen
des Klägers als an seine indische Ehefrau und Kinder nicht erkennbar sind.
Es ist auch von einer Täuschung der Ausländerbehörde auszugehen. Der Kläger ist in dem
von ihm zur ​Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 6. September 1991
ausgefüllten Antragsformular zwar nicht nach einer weiteren Ehe gefragt worden, sondern
hat in der Rubrik ​Zweck des Aufenthalts in Deutschland" lediglich ausgefüllt ​FZ" (gemeint
ist Familienzusammenführung) ​zur deutschen Ehefrau".
Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dem Kläger bewusst war, dass seine in
Indien erfolgte Eheschließung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen
der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen entgegen stand und dass er deswegen
diesen Umstand verschwieg.
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Der auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gerichtete Antrag des Klägers ist als
Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet, § 113 Abs. 5
VwGO. Denn infolge der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis liegen die
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich der Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis seit acht Jahren oder der Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren, nicht (mehr) vor.
Dagegen ist die gegen die in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000
enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Klage begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die gesetzte Ausreisefrist
(§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) unbestimmt ist. Danach soll der Kläger innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Ordnungsverfügung ausreisen; hilfsweise soll der Lauf der Frist an
dem Zeitpunkt beginnen, an dem feststeht, dass der Kläger nach wie vor indischer
Staatsangehöriger ist oder er die indische Staatsangehörigkeit wieder erlangt hat oder der
Staat Indien sich zu seiner Rücknahme bereit erklärt hat.
Auch wenn diese Regelung erkennbar an die an das Auswärtige Amt gerichtete Verbalnote
der Indischen Botschaft Berlin vom 14. Februar 2001 anknüpft, wonach die Rücknahme der
Einbürgerung keinen Einfluss auf den Verlust der indischen Staatsangehörigkeit des
Klägers (durch die seinerzeitige Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit) hatte, kann
nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt die ​hilfsweise"
genannten Umstände feststehen sollen. Außerdem wird nicht deutlich, für wen sie
feststehen müssen. Da es sich um Kriterien handelt, die auf der Anwendung indischen
Rechts bzw. auf dem Eintritt der indischen Rückübernahmebereitschaft beruhen, dürften
die maßgeblichen Entscheidungen in Indien fallen und damit zu einem Zeitpunkt objektiv
feststehen", der sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten unbekannt ist, so dass
daran ein Fristbeginn nicht geknüpft werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger
die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sich sein Obsiegen bezüglich der
Abschiebungsandrohung streitwert- und damit auch kostenmäßig nicht auswirkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
erfolgt.