Urteil des VG Düsseldorf vom 16.11.2004

VG Düsseldorf: republik gambia, aufschiebende wirkung, abschiebung, duldung, ausweisung, beschneidung, ausländer, gefahr, form, zwangsheirat

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 3184/04
16.11.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
8. Kammer
Beschluss
8 L 3184/04
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am 18. April 1974 in Bansang, einer Ortschaft in der Nähe von Banjul, geborene
Antragstellerin ist Staatsangehörige der Republik Gambia. Eigenen Angaben zufolge war
sie zuletzt in Banjul wohnhaft.
Im Oktober 2003 wurde sie in E festgenommen. Anlässlich ihrer verantwortlichen
Vernehmung gab sie an: Ihr Vater gehöre dem Stamm der Mandinka an und sei in
Bansang, einer zwei Autostunden von Banjul entfernt gelegenen Gemeinde, wohnhaft. Er
habe ihr den Pass weggenommen. Daraufhin sei sie geflohen. Frauen, die dem Stamm der
Mandinka angehören, würden beschnitten. Vor etwa einem Jahr sei sie in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Mann habe sie mit einem PKW in das
Bundesgebiet gebracht. An einem Bahnhof habe ihr eine Landsmännin erzählt, sie kenne
jemanden, der Kontakt zu einer Frau suche. Auf diese Art und Weise habe sie Herrn K und
seine Tochter kennen gelernt. Er sei krank und könne nicht arbeiten. Er versorge sie mit
Essen. Bislang teile sie sich ihre Wohnung noch mit einer anderen Frau. Sie beabsichtige
jedoch, Herrn K zu heiraten. Zwei Wochen später führte sie aus: Ihre Mutter lebe in einem
kleinen Ort namens Serakunda". Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. Die Ehe
ihrer Eltern sei im Jahre 2002 geschieden worden. Sie sei geflohen, weil man sie habe
beschneiden wollen. Derzeit wohne sie, die Klägerin, bei ihrer künftigen Schwiegermutter.
Zur Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Duldung führte sie im November 2003
im Wesentlichen aus: Sie halte sich seit ungefähr zwei Jahren im Bundesgebiet auf.
Seinerzeit sei sie in das Bundesgebiet eingereist, weil ihr in ihrer Heimat eine
Genitalverstümmelung in der Form der so genannten ​pharaonischen Beschneidung"
gedroht habe. Ihr Vater habe diese unbedingt durchführen lassen wollen und angekündigt,
er müsse mit ihr allein, das heißt, ohne ihre Mutter, verreisen. Sie sei daraufhin über
Freunde mit einem LKW-Fahrer in Kontakt getreten, der sie in das Bundesgebiet gebracht
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
habe. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages legte sie eine Stellungnahme der
Organisation ​Terre des Femmes" vor, ausweislich derer Angehörige des Stammes der
Mandinka im Allgemeinen mit der Beschneidung warten würden, bis Mädchen ein Alter von
zehn Jahren erreicht hätten, um auf diese Art und Weise die Vorbereitung der Hochzeit mit
der Beschneidungszeremonie verbinden zu können. Auch in späteren Lebensjahren könne
eine Frau genitalverstümmelt werden, insbesondere wenn der zukünftige Ehemann dieses
fordere. Der Klägerin drohe auf Betreiben ihres patriarchalischen Vaters eine Zwangsheirat
und -beschneidung in der Form der Exzision. Noch im gleichen Monat teilte sie mit, ihr
Stiefvater werde ihr anlässlich eines Besuches in der Bundesrepublik Deutschland im
Dezember 2003 ihren Nationalpass bringen. Ende Januar 2004 gab sie an, ihr
Nationalpass werde ihr auf dem Postweg übersandt. Am 10. März 2004 meldete sie sich
unter Anschrift des Herrn K an.
Ein gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 92 AuslG
betriebenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren - 30 Js 8301/03 - wurde im Juli 2004
durch die Staatsanwaltschaft E gemäß § 153 StPO eingestellt.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2004 wies der Antragsgegner sie auf der
Grundlage der §§ 46 Nr. 2 i.V.m. 92 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter gleichzeitiger Anordnung
der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich drohte er ihr die
Abschiebung primär nach Gambia für den Fall an, dass sie nicht bis zum 22. Oktober 2004
ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20. Oktober 2004 Widerspruch, zu
dessen Begründung sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens darauf hinwies, dass
die Eheschließung mit Herrn K bald erfolgen könne.
Am 21. Oktober 2004 hat sie um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nachgesucht.
Zur Begründung ihres Antrages trägt sie in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem
Verwaltungsverfahren vor: Eine Abschiebung sei unverhältnismäßig. Sie lebe mit Herrn K
zusammen. Dieser sei zwar noch verheiratet; mit einem Scheidungstermin sei nunmehr
jedoch kurzfristig zu rechnen. Unmittelbar im Anschluss an eine Scheidung dieser Ehe
werde sie ihren Freund heiraten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung vom 20.
September 2004 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und in Bezug auf die
Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege
einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Abschiebungsschutz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahren 256 F 265/03 des Amtsgerichts E,
der Akte 30 Js 8301/03 der Staatsanwaltschaft E sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
16
17
18
19
20
21
22
23
Der Hauptantrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung formell ordnungsgemäß
unter Hinweis auf die schon während des Laufes des Rechtsmittelverfahrens bestehende
Gefahr einer Vertiefung der Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
angeordnet und hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO).
Das Gericht hat in Bezug auf die Ausweisung keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5
S. 1 VwGO eingeräumten Wiederherstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die
angegriffene Ordnungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin hat den Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG erfüllt,
da sie einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften
begangen hat. Die Antragstellerin hat gegen § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 AuslG verstoßen,
indem sie entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet
eingereist ist und sich vor ihrer vorläufigen Festnahme im Oktober 2003 eigenen Angaben
zufolge mindestens ein Jahr lang entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG ohne
Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise Duldung im Bundesgebiet aufgehalten hat,
ohne im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG zu sein. Schon die zeitliche
Dimension dieses Verstoßes schließt eine Wertung des Rechtsverstoßes als nur vereinzelt
aus. Ebenso wenig ist die vorsätzliche Begehung dieser Delikte als nur geringfügig zu
qualifizieren. Zwar kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen
Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als
geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen
ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches
Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist;
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, DVBl. 1997,
189 (190); Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 11. Januar 2001 - 8 VG 3964/99 -, InfAuslR
2001, 218 (219).
Die Dauer des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet und die
beharrliche Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes
schließen es indes aus, vorliegend von einem derartigen Ausnahmefall auszugehen. Auch
in dem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind
keine Gründe erkennbar geworden, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen
würden.
Besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG steht der Antragstellerin nicht zur Seite.
Auch die von dem Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen, die der
Ausweisung eine generalpräventive Ausrichtung geben, sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat er das dringende Bedürfnis daran dargelegt, durch die Ausweisung der
Antragstellerin andere Ausländer von vergleichbarem Fehlverhalten abzuhalten. Der
Antragstellerin stehen auch keine schutzwürdigen Belange im Sinne des § 45 Abs. 2 AuslG
zur Seite. Insbesondere hat sie das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach Maßgabe der
§§ 55 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den die
Abschiebung erfolgen soll, erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
drohen, die eine Abschiebung aus rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen
Gründen verbieten. Das Bestehen einer derartigen konkreten Gefahr für Leib oder Leben
hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vortrag, im Falle einer Rückkehr
24
25
26
27
nach Gambia alsbald Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, kann nicht gefolgt
werden. Dabei wird nicht verkannt, dass in der Republik Gambia nach Schätzungen
zwischen 65 % und 90 % aller Frauen und Mädchen einer Genitalverstümmelung
[Zwangsbeschneidung; Female Genital Mutilation (FGM)] unterworfen werden; betroffen
sind sieben der neun größeren ethnischen Gruppen;
vgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Gambia v. 20. Mai 1999 (514-516.80/3 GMB), zit. nach
Asylis-Web; US Department of State, Gambia - Profile of Asylum Claims and Country
Conditions v. März 1997, sowie Country Reports on Human Rights Practices (2003) v. 25.
Februar 2004, jeweils im Internet recherchierbar; ferner OLG Dresden, Beschl. v. 15. Juli
2003 - 20 UF 0401/03 -, Streit 2003, 160 (161 f.).
Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge Angehörige der Volksgruppe der
Mandinka, die circa 40 Prozent der Bevölkerung Gambias stellt. Bei fast allen weiblichen
Angehörigen dieser Ethnie zwischen zehn und fünfzehn Jahren wird
Genitalverstümmelung in der Form der Exzision betrieben;
US Department of State, Gambia - Profile of Asylum Claims and Country Conditions v. März
1997; Terre des Femmes e.V., Stellungnahme v. 28. Oktober 2003.
Dieser Altersgruppe gehört die Antragstellerin indes nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sie
als erwachsene Frau von mittlerweile dreißigeinhalb Jahren damit rechnen müsste, alsbald
ebenfalls einer Beschneidung unterzogen zu werden, sind weder substantiiert dargetan
worden noch anderweitig ersichtlich. Hiermit wäre allenfalls zu rechnen, wenn sie konkret
befürchten müsste, nach ihrer Rückkehr in die Republik Gambia zwangsverheiratet zu
werden. Entsprechendes ist von ihr im Rahmen weder ihrer verantwortlichen Vernehmung
durch die Polizei noch ihrer persönlichen Anhörung im ausländerbehördlichen Verfahren
noch des Widerspruchs- oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen
worden. Eine diesbezügliche Aussage beinhaltet allein die Stellungnahme der
Organisation Terre des Femmes vom 28. Oktober 2003. Die nicht näher substantiierte
Darstellung, im Falle einer Abschiebung nach Gambia drohe ihr eine ​Zwangsheirat seitens
ihres patriarchalischen Vaters, der der Ethnie der Mandinka angehör[e]", rechtfertigt die
Annahme des Bestehens einer konkreten Gefahrenlage im vorstehenden Sinne nicht. Ihr
lässt sich nicht entnehmen, dass vor ihrer Ausreise seitens ihres Vaters konkret geplant
war, sie nicht nur beschneiden zu lassen, sondern auch zu verheiraten. Dass ihr alsbald
nach einer Rückkehr in ihre Heimat unabhängig von einer Zwangsheirat
Genitalverstümmelung drohen würde, lässt sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen.
Vielmehr hat sie im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, zu ihrem ​patriarchalischen"
Vater keinen Kontakt mehr zu unterhalten. Dass sie mit diesem in der Zeit vor ihrer
Ausreise zusammengelebt hätte, ist nicht ersichtlich. Während dieser ihrer Darstellung
zufolge zu den ​Mandinka" aus Bansang zählt und ihre Mutter in Serekunda lebte, will sie
ihren Angaben zufolge in Banjul, der Hauptstadt Gambias, einer Stadt mit mehr als 40.000
Einwohnern, wohnhaft gewesen sein. Es ist nach ihrem Vortrag nicht beachtlich
wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Banjul nach ihrem mittlerweile mehr
als zweijährigem Auslandsaufenthalt konkret zu besorgen hätte, alsbald Opfer einer
Genitalverstümmelung zu werden. Anhaltspunkte, dass sie konkret Gefahr liefe, auf
Veranlassung ihres Stiefvaters oder ihrer Mutter einer Zwangsbeschneidung unterzogen zu
werden, liegen nicht vor. Hinsichtlich beider hat sie eine entsprechende Sorge nicht zum
Ausdruck gebracht. Vielmehr hat sie eigenem Bekunden zufolge zu ihrem Stiefvater -
anders als etwa zu ihrem leiblichen Vater - auch während ihres Aufenthaltes im
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Bundesgebiet in direktem Kontakt gestanden.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die in der
angegriffenen Ordnungsverfügung ferner ausgesprochene Abschiebungsandrohung
gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, da auch diese offensichtlich rechtmäßig ist. Die
Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 AuslG vollziehbar
ausreisepflichtig. Den Anforderungen des § 50 AuslG ist Rechnung getragen.
Insbesondere ist der Antragstellerin mit zureichender Begründung eine angemessene
Ausreisefrist gesetzt worden. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich die
Androhung, die Antragstellerin primär nach Gambia abzuschieben, auch nicht mit Blick auf
§ 50 Abs. 3 AuslG als rechtswidrig dar.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach Maßgabe des §
55 Abs. 2 AuslG. Insbesondere ist ihre Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Hinsichtlich
der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ein rechtliches Abschiebungshindernis
ergibt sich zudem nicht aus der beabsichtigten Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
vgl. so schon Beschl. v. 13. November 1992 - 18 B 3336/92 -,
folgt selbst aus einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kein Duldungsanspruch.
Aber auch nach der Rechtsprechung der Kammer,
vgl. bereits etwa Beschl. v. 24. März 1998 - 8 L 1031/98 -,
die im Falle der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem im Bundesgebiet
lebenden Partner dann, wenn die Eheschließung dem Ausländer grundsätzlich zu einem
Aufenthaltsrecht verhelfen würde, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung - der durch
den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden kann - bejaht, hätte ein solcher
Antrag keinen Erfolg, da die angeblich in Aussicht genommene Eheschließung mit Herrn K
nicht unmittelbar bevorsteht, ist dieser doch gegenwärtig noch verheiratet, ohne dass in
dem anhängigen Scheidungsverfahren bereits ein Termin zur Scheidung der Ehe bestimmt
worden wäre. Aus demselben Grund führt auch der Erlass des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 - 14/43.443 - nicht weiter, demzufolge
eine Ausländerin bei einer unmittelbar bevorstehenden Heirat mit einem Deutschen gemäß
§ 55 Abs. 3 AuslG aus dringenden persönlichen Gründen geduldet werden kann, wenn
noch nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden ist, das
heißt, wenn § 55 Abs. 4 AuslG nicht entgegensteht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 45 Abs. 1 S. 3, 52 Abs. 1
i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG.