Urteil des VG Düsseldorf vom 31.01.2008

VG Düsseldorf: scheune, wirtschaftliche einheit, überwiegendes öffentliches interesse, unterschutzstellung, baudenkmal, erhaltung, dach, denkmalpflege, form, zumutbarkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 448/07
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 448/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender
Höhe leistet.
Der Kläger ist zur Hälfte Eigentümer und im übrigen Pächter des Thofs in S (G1, G2).
Die Hofanlage besteht aus einem Wohngebäude, einem Stallgebäude, einer Scheune,
einer Remise sowie einem Jagdhaus.
1
Mit Bescheid des Beklagten vom 20. August 1998 wurden die vorgenannten Gebäude
mit Ausnahme der Remise in die Denkmalliste eingetragen. Zur Begründung der
Unterschutzstellung ist ausgeführt, die Hofanlage sei bedeutend für die Geschichte des
Menschen als Zeugnis einer seit dem frühen 19. Jahrhundert nachweisbaren Hofstelle,
die sich von der im niederbergischen Raum bis ins 19. Jahrhundert üblichen offenen
Hofanlage zu einer u-förmig angelegten Hofanlage des früheren 20. Jahrhunderts
entwickelt habe. Für die Erhaltung der Hofanlage einschließlich des Jagdhauses lägen
architekturgeschichtliche und ortsgeschichtliche Gründe vor. Mit dem Wohnhaus und
dem angebauten Stallgebäude würden die für das 19. Jahrhundert üblichen Fassaden
mit schlichter Formensprache, wie sie im ländlichen Bereich zu dieser Zeit üblich
gewesen seien, überliefert. Darüber hinaus übermittele das Gebäudeinnere des
Wohnhauses, die Gestaltung der Scheune und des Jagdhauses den Baustil des frühen
20. Jahrhunderts. Die Innenausstattung des Wohnhauses und das auf Repräsentation
angelegte Jagdhaus dokumentierten zudem die Lebensweise eines Hofherren zu dieser
Zeit. Die Errichtung des Jagdhauses in Formen des Heimatstils veranschauliche
veränderte Architekturideale und die veränderte Lebensweise zu Beginn des 20.
Jahrhunderts in Form von gestiegenem Wohlstand.
2
Der Kläger beantragte am 5. Februar 2004 die Erteilung der denkmalrechtlichen
Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachfläche der
Scheune. Die Anlage soll in Form einer Aufdachanlage errichtet werden, d.h. die
3
Solarmodule liegen ca. 12 cm über der Dachpfanne, und sich über 80-90 % der ca. 600
qm großen Dachfläche erstrecken. Die Anlage dient nicht der Selbstversorgung,
sondern der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Zur Begründung des Antrags
führte der Kläger aus, die Scheune könne aufgrund ihrer Bauweise nicht mehr
wirtschaftlich genutzt werden; zudem sei der westliche Giebel sanierungsbedürftig. Die
Erhaltung der Scheune sei nur unter Berücksichtigung der mit der Solaranlage erzielten
Gewinne wirtschaftlich zumutbar.
Mit Bescheid vom 8. April 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis ab. Zur
Begründung führte er im wesentlichen aus, der Errichtung der Photovoltaikanlage
stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, da das typische Erscheinungsbild des
Denkmals mehr als nur geringfügig beeinträchtigt bzw. gestört würde. Abweichend von
der für eine um 1914 errichtete Scheune charakteristischen kleinteiligen
Ziegeleindeckung handele es sich bei den großflächigen, spiegelnden Solartafeln nach
der allein maßgeblichen Bewertung eines sachverständigen Betrachters um
neuzeitliche, wesensfremde Elemente. Aufgrund ihrer Größe werde die Solaranlage die
Dachfläche der Scheune, die von mehreren Standorten eines öffentlichen Geh- und
Wanderweges gut einsehbar sei, dominieren. Der Nachweis, dass die aus der
Solaranlage erzielten Gewinne aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung der Scheune
erforderlich seien, sei nicht erbracht.
4
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Landrat N mit Bescheid
vom 3. Januar 2007 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des
Ausgangsbescheides zurück.
5
Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. Januar 2007 zugestellt.
6
Der Kläger hat am 5. Februar 2007 (Montag) Klage erhoben, zu deren Begründung er im
Wesentlichen geltend macht, die Solaranlage werde das Baudenkmal nicht
beeinträchtigen. Das Dach und die kleinteilige Ziegelstruktur seien im Bescheid
betreffend die Unterschutzstellung nicht erwähnt. Die für die Unterschutzstellung
wesentliche U-Form der Hofanlage werde weder baulich noch visuell beeinträchtigt. Die
prägenden äußeren Elemente der Hofanlage seien von der Nord- und Westseite zu
sehen, ohne dass die Solaranlage sichtbar sei. Die südliche Dachfläche der Scheune
sei lediglich aus süd-westlicher Richtung in geringem Umfang aus erheblicher
Entfernung und zudem in einem sehr spitzen Winkel einsehbar. Da die Ränder der
Dachfläche frei bleiben sollten, bleibe auch die kleinteilige Dachstruktur erkennbar. Die
Nutzung erneuerbarer Energien liege insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz im
öffentlichen Interesse. Des Weiteren vertieft der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens
des Sachverständigen X vom 28. August 2007, wonach der Gebäudeertragswert der
Scheune minus 22.429,80 Euro beträgt, seinen Vortrag, die weitere Nutzung und
Erhaltung der Scheune sei nur unter Berücksichtigung der aus der Solaranlage erzielten
Gewinne zumutbar. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sei
objektbezogen isoliert auf die Scheune abzustellen.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. April 2004 und
des Widerspruchsbescheides des Landrates N vom 3. Januar 2007 zu
verpflichten, ihm die am 5. Februar 2004 beantragte denkmalrechtliche
Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen
9
Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen
Dachfläche der auf dem Grundstück Am T 2 in S (G1, G2) befindlichen
Scheune zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er wiederholt und vertieft zunächst die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, das Dach der Scheune sei im Bescheid vom 20.
August 1998 deshalb nicht ausdrücklich erwähnt, weil die originalen Tonziegel bereits
vor der Unterschutzstellung durch graue Betondachsteine ersetzt worden seien; diese
gäben die originale Kleinteiligkeit und Farbigkeit einer Ziegeleindeckung jedoch
annähernd wieder. Die Solaranlage werde auf dem Scheunendach als Fremdkörper
wahrgenommen; die störende Wirkung werde durch die entstehende Lichtreflexion noch
verstärkt. Dem privaten Interesse des Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung
regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem
öffentlichen Interesse am Schutz eines Baudenkmals zu. Die wirtschaftliche
Notwendigkeit zur Errichtung der Solaranlage sei nicht nachgewiesen. Bei der
Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit sei auf die gesamte Hofanlage abzustellen.
Eine isolierte Betrachtung der Scheune scheide aus, weil sie mit der Hofanlage eine
wirtschaftliche Einheit bilde.
12
Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit am 19. Juli 2007 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins
und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15
Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2004 und der Widerspruchsbescheid des
Landrates N vom 3. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der
beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.
16
Nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde,
wer u.a. Baudenkmäler verändern will. Bei dem Thof handelt es sich um ein
eingetragenes Baudenkmal. Durch die Anbringung der Solaranlage auf dem südlichen
Dach der Scheune würde das äußere Erscheinungsbild verändert, so dass hierfür eine
denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
17
Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (a) oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt (b). Keine dieser Alternativen kommt hier in Betracht.
18
Dem Vorhaben des Klägers stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,
20
vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 -, BRS 65 Nr. 211 m.w.N.
21
der das Gericht folgt, handelt es sich bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des
Denkmalschutzes" um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden
Rechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden Maßstabsfestsetzung weit
gehend entzieht. Vorzunehmen ist vielmehr eine von der Qualität des jeweils zu
schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele
und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme
konkret betroffen sind. Dabei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen
Objekts begründenden Umständen maßgebliche Bedeutung zu, wie sich diese
namentlich aus dem Inhalt der für die Eintragung als Denkmal gegebenen Begründung
und dem hierauf aufbauenden Urteil eines sachverständigen Betrachters, ob und in
welchem Umfang das Denkmal nach Substanz und/oder Erscheinungsbild betroffen
wird, ergeben. Diese Beurteilung setzt nämlich, wie die Entscheidung über die
Eintragungsvoraussetzungen selbst, ein fachspezifisches Vertrautsein mit dem
Schutzobjekt und den dieses kennzeichnenden Faktoren voraus. Aus dem Rechtsbegriff
"Entgegenstehen" von Gründen des Denkmalschutzes i.S.d. § 9 Abs. 2 a DSchG NRW
folgt darüber hinaus, dass nicht schon jede noch so geringfügige, nachteilige
Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht.
Vielmehr ist weiter gehend eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes
vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige
Maßnahme streiten. Die in dem Begriff "entgegenstehen" enthaltene Befugnis zur
Abwägung räumt der Behörde keine Gestaltungsfreiheit ein, sondern enthält die
Verpflichtung zu einer gesetzlich gebundenen (und gerichtlich kontrollierbaren)
Bewertung der in der Norm genannten Voraussetzungen.
22
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Vorhaben des Klägers nicht
genehmigungsfähig.
23
Bei dem Thof handelt es sich um ein Baudenkmal von hohem Denkmalwert. In dem bei
den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten des Landschaftsverbands
Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege – vom 1. Oktober 1998 wird die
besondere Lage des Hofes im Ttal und die im Verhältnis zu anderen dort befindlichen
Hofanlagen besondere Bedeutung hervorgehoben. Insoweit ist ausgeführt: "Die
Hofanlage T liegt im Ttal, dessen Charakter einer historischen Kulturlandschaft noch gut
erhalten ist. Am Verlauf des Baches liegen Hofanlagen und Mühlen. Das Ttal wurde
darum im Gebietsentwicklungsplan für NRW 1998 als erhaltenswerte Landschaft aus
Sicht der Denkmalpflege eingestuft. Viele Hofanlagen in diesem Tal sind allerdings
durch bauliche Eingriffe so stark verändert, dass eine Unterschutzstellung im Sinne des
DSchG NRW nicht in Frage kommt. Im Vergleich dazu ist die Hofanlage T gut erhalten.
... Die Bauweise ist repräsentativ und aufwändig. Sie unterscheidet sich von den
zahlreichen kleinen Fachwerkbauernhöfen des niederbergischen Landes ... ."
24
Des weiteren waren nach dem vorgenannten Gutachten und der im Tatbestand zitierten
Begründung des Eintragungsbescheides vom 20. August 1998, in dem u.a. auf die
Fassaden, die schlichte Formensprache und den Heimatstil verwiesen wird, der Baustil
und das optische Erscheinungsbild der Hofanlage ein wesentlicher Gesichtspunkt für
die Unterschutzstellung.
25
Dieses äußere Erscheinungsbild würde durch die Errichtung der Solaranlage nachhaltig
beeinträchtigt. Sonnenkollektoren werden, weil sich um solche modernen Bauelemente
26
handelt, die in der Dachlandschaft noch verhältnismäßig selten vertreten sind, auf dem
Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Die von ihnen ausgehende störende und damit
für das Baudenkmal negative Wirkung wird durch die von ihnen ausgehende
Lichtwirkung (Lichtreflexion) noch verstärkt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 4 K 5458/00 -; Niedersächsisches
OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730; VG Neustadt, Urteil
vom 23. November 2005 5 K 1498/05 -, BauR 2006, 574; Schulte, Solaranlagen und
Denkmalschutz, NWVBl. 2008, 1.
27
Aufgrund der Größe – 80-90 % der ca. 600 qm großen südlichen Dachfläche – und des
vorgenannten Spiegeleffekts stellte die geplante Solaranlage einen erheblichen
Blickfang dar, der, da die Scheune zentral in der Mitte des Hofes liegt, die optische
Wirkung der Hofanlage vollständig dominierte. Nach den im Ortstermin getroffenen
Feststellungen ist die südliche Dachfläche der Scheune von dem an der Hofanlage
vorbeiführenden Weg gut einsehbar; an dieser Stelle liegen das Jagdhaus, dessen
optische Gestaltung im Heimatstil im Eintragungsbescheid vom 20. August 1998
besonders hervorgehoben wird, und die Dachfläche gleichzeitig im Blickfeld des
Betrachters.
28
Diesen Denkmalschutzbelangen kann der Kläger keine gleichgewichtigen
Eigentümerinteressen gegenüberstellen, insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg
darauf berufen, die weitere Nutzung und Erhaltung der Scheune sei nur unter
Berücksichtigung der aus der Solaranlage erzielten Gewinne zumutbar. Bei einer
derartigen Wirtschaftlichkeitsberechung kann nicht isoliert auf die Scheune abgestellt
werden. Das Baudenkmal besteht ausweislich der ausdrücklichen Bezeichnung im
Unterschutzstellungsbescheid vom 20. August 1998 mit Ausnahme der Remise aus der
gesamten Hofanlage. Da diese eine wirtschaftliche Einheit bildet und die
Bewirtschaftungsfähigkeit der verschiedenen baulichen Anlagen voneinander abhängig
ist, ist auch die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bezogen auf die Gesamtanlage
zu beurteilen,
29
vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. März 2002 – 1 L 4339/00 -, BRS 65
Nr. 213 und Urteil vom 7. Februar 1996 – 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2003 – 1 A 11997/02.OVG -, BRS 66 Nr. 210;
VG Koblenz, Urteil vom 2. November 2006 1 K 857/06.KO -.
30
Dazu, dass die Nutzung der gesamten Hofanlage derzeit defizitär wäre, hat der insoweit
darlegungspflichtige Kläger nichts vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
31
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist schließlich auch nicht aufgrund eines
überwiegenden öffentlichen Interesses an der Errichtung der Solaranlage zu erteilen.
Dem in Art. 20 a GG als Staatszielbestimmung geregelten Umweltschutz und dem damit
verbundenen Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie gebührt kein
allgemeiner Vorrang vor der Denkmalpflege,
32
vgl. Schulte, Solaranlagen und Denkmalschutz, a.a.O..
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34