Urteil des VG Düsseldorf vom 20.03.2009

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, interessenabwägung, anfang, abschreckung, vollziehung, einverständnis, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 8/09
Datum:
20.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 L 8/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 5. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 64/09 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2008
wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden
anstelle der Kammer, § 87 a Abs. 2 VwGO.
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Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3
VwGO eingehend damit begründet, dass die Mehlschwalben nesttreu seien, ihre alten
Nester wieder anflögen und deshalb dafür Sorge zu tragen sei, dass die Mehlschwalben
bei Rückkehr die Nisthilfen vorfinden; zudem hat er auf die Abschreckung von
Nachahmern der Schwalbennestentfernung an anderen Häusern abgestellt. Das ist
ordnungsgemäß dargelegt.
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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung
zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des
Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene
Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist, wie im Urteil vom heutigen Tage
25 K 64/09 – ausgeführt ist. Gründe dafür, dass das Suspensivinteresse der
Antragstellerin ausnahmsweise gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht ersichtlich;
demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Vollzugsinteresse angesichts des
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demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Vollzugsinteresse angesichts des
Zeitablaufs; nach den Erörterungen im Ortstermin kehren die Mehlschwalben etwa
Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück, zu diesem Zeitpunkt sollten die Nisthilfen
vorhanden sein.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1
GKG.
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