Urteil des VG Düsseldorf vom 29.10.2002

VG Düsseldorf: leiter, ablauf des verfahrens, eidesstattliche erklärung, datum, bekanntgabe, polizei, erstellung, unterzeichnung, zahl, daten

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6716/00
Datum:
29.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6716/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 17.05.1950 geborene Kläger trat im April 1971 als Polizeiwachtmeister in den
Dienst des beklagten Landes. Er legte im Jahre 1974 die Erste und im Jahre 1977 die
Zweite Fachprüfung ab. Er ist seit dem Jahre 1974 beim Polizeipräsidium E tätig. Im
September 1989 wurde er dort zum damaligen Schutzbereich V (später:
Polizeiinspektion - PI - 4) umgesetzt, wo er in der Folgezeit (bis März 2000) als
Dienstgruppenleiter in der Hauptwache verwendet wurde. Im Januar 1993 wurde er
letztmalig - zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) - befördert.
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Im Oktober 1994 wurde der Kläger als Bezirksvertreter in die Bezirksvertretung E-Süd
gewählt, wo ihm später auch der Vorsitz der CDU-Fraktion übertragen wurde.
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In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später
geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999,
SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.06.1996 erstellten
Regelbeurteilung wurde der Kläger durch den Erstbeurteiler, den damaligen Leiter der
Hauptwache EPHK I, und den Polizeipräsidenten als Endbeurteiler mit dem
Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte)
beurteilt.
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Wegen der Zurruhesetzung von EPHK I erstellte dieser unter dem 10.11.1998 für den
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Zeitraum vom 01.06.1996 bis 31.01.1999 einen Beurteilungsbeitrag für den Kläger,
wobei er sämtliche Leistungsmerkmale mit 4 Punkten bewertete. Nachfolger von EPHK I
als Leiter der Hauptwache wurde PHK (heute: EPHK) M.
Zum Stichtag 01.06.1999 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Da der
unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK M, seinerzeit dasselbe Statusamt bekleidete
wie der Kläger, wurde POR Q, der seit Juli 1997 Leiter der PI 4 war, zum Erstbeurteiler
bestellt. Unter dem 16.07.1999 erstellte dieser einen „Entwurf" der Erstbeurteilung, in
dem er bei den Hauptmerkmalen folgende Punktwerte vergab: Leistungsverhalten 3
Punkte (Submerkmale: 4 x 3 Punkte, 3 x 4 Punkte), Leistungsergebnis 3 Punkte (2 x 3
Punkte), Sozialverhalten 4 Punkte (1 x 3 Punkte, 2 x 4 Punkte), Mitarbeiterführung 3
Punkte (3 x 3 Punkte, 1 x 4 Punkte). Als Gesamturteil schlug er das Prädikat „Die
Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) vor. Unter
dem 06.09.1999 fertigte und unterschrieb POR Q die gleich lautende Endfassung der
Erstbeurteilung. Polizeipräsident D unterzeichnete die Endbeurteilung am 09.09.1999,
wobei er sich der Bewertung der Hauptmerkmale und dem Gesamturteil der
Erstbeurteilung anschloss. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 21.09.1999 eröffnet.
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Der Beklagte hat den Ablauf dieses Beurteilungsverfahrens wie folgt dargestellt: Am
27.04.1999 fand ein allgemeines Informationsgespräch statt, an dem der Endbeurteiler,
alle Erstbeurteiler sowie weitere Vorgesetzte auf der „Vorgesetztenschiene" teilnahmen
und bei dem vom Endbeurteiler die Beurteilungsrichtlinien, Sinn und Zweck der
Beurteilungen mit Blick auf die einzuhaltenden Quoten und der Ablauf des Verfahrens
erläutert wurden. Daran anschließend sollten bis zum 14.05.1999 die
Beurteilungsgespräche zwischen den Erstbeurteilern und den zu beurteilenden
Beamten geführt werden. Im Falle des Klägers geschah dies (erst) am 18.05.1999.
Parallel zu diesen Beurteilungsgesprächen wurden Gespräche auf weiteren Ebenen der
Behördenhierarchie, u.a. auf der Führungsebene der Unterabteilungen und zwischen
den Abteilungsleitern und den Unterabteilungsleitern sowie Dezernenten, mit dem Ziel
geführt, aus bisherigen Leistungsaussagen die Grundlage für den später festzulegenden
Bewertungsmaßstab zu schaffen. Bereits in diesem Stadium bewertete der
Erstbeurteiler den Kläger ebenso wie drei weitere Beamte der PI 4 aus derselben
Vergleichsgruppe mit 3 Punkten, während er sich bei dem Leiter der Hauptwache für 4
Punkte aussprach. Im Anschluss daran wurden in den nach Vergleichsgruppen
getrennten Übersichten sog. Bleistiftnoten vermerkt, die als „Diskussionsbeitrag" für die
Vergabe der Gesamturteile dienten. Hier ist der Kläger mit 4 Punkten vermerkt. In der
Zeit vom 17. - 23.05.1999 führte der Endbeurteiler mit dem Abteilungsleiter VL und dem
stellvertretenden Abteilungsleiter GS eine Besprechung dieser „Bleistiftnoten" durch.
Danach wurden die Beurteilungsvorschläge erstellt und ab dem 09.06.1999 dem
Endbeurteiler vorgelegt werden. Im Falle des Klägers geschah dies (erst) am
16.07.1999. Am 19.08.1999 fand schließlich als Beurteilerbesprechung im Sinne der Nr.
9.2 Abs. 2 BRL Pol die „große Beurteilerrunde" statt, an der neben dem Endbeurteiler
die Abteilungsleiter VL und GS, Unterabteilungsleiter, Dezernenten und die
Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit wurde unter
Zugrundelegung eines strengen Maßstabes insbesondere die „kritischen Einzelfälle"
erörtert. Der Vergleichsgruppe des Klägers gehörten 72 Beamte an, von denen niemand
5 Punkte, 28 Beamte (38,9 %) 4 Punkte und die Übrigen 3 Punkte erhielten.
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Bei der Kommunalwahl am 12.09.1999 wurde der Kläger in den Rat der Stadt E
gewählt.
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Nachdem dem Kläger die Beurteilung am 21.09.1999 eröffnet worden war, legte er unter
dem selben Datum Widerspruch ein, den der PP E als Antrag auf Abänderung der
Beurteilung auffasste und nach Einholung einer Stellungnahme des POR Q vom
13.04.2000 mit Bescheid vom 20.06.2000 ablehnte. Den hiergegen (erneut) eingelegten
Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1 mit Bescheid vom 01.09.2000,
dem Kläger zugestellt am 05.09.2000, zurück.
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Am 05.10.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er
einschließlich seines Vorbringens im Verwaltungs- und im Vorverfahren im
Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beurteilung sei bereits verfahrensfehlerhaft
erstellt worden. Teilnehmerkreis und Inhalt des Informationsgesprächs vom 27.04.1999
seien ebenso unklar wie der Inhalt der nachfolgenden Gespräche „auf den weiteren
Ebenen der Behördenhierarchie". Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass einerseits der
Erstbeurteiler sich angeblich bereits im Mai 1999 auf 3 Punkte festgelegt, andererseits
die „Bleistiftnote" aber auf 4 Punkte gelautet habe. Entgegen Nr. 9.2 BRL Pol habe es
keine Beurteilungsbesprechung in Gegenwart des Endbeurteilers gegeben. Nicht
verständlich seien insofern die Äußerungen des Beklagten, anlässlich der
Abschlussbesprechung sei „der einheitliche Bewertungsmaßstab noch einmal gefestigt"
worden und sein - des Klägers - Fall habe zu den „kritischen Einzelfällen" gehört,
welche bei dieser Gelegenheit von Endbeurteiler und Abteilungsleiter GS „besonders
kritisch hinterfragt" worden seien. Es sei auch gegen Nr. 3.1 BRL Pol verstoßen worden,
da seine Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten bekannt gegeben worden sei;
zwischen dem Beurteilungsstichtag und der Bekanntgabe hätten fast fünf Monate
gelegen. Es liege auf der Hand, dass die Eröffnung der Beurteilung absichtlich bis über
das Datum der Kommunalwahl 1999 hinausgezögert worden sei. Die Beurteilung sei
auch inhaltlich fehlerhaft. Sie sei bereits unvollständig. Entgegen Nr. 7 BRL Pol fehlten
in der Beurteilung die notwendigen Ausführungen zu Abschnitt III. („Zusätzliche
Angaben und Verwendung"), obwohl er den Erstbeurteiler gebeten habe, dort dieselben
Eintragungen vorzunehmen wie in der Beurteilung aus dem Jahre 1996. Es finde sich
dort entgegen Nr. 8.1 BRL Pol auch keine Begründung dafür, warum sich trotz seiner
fortgeschrittenen Lebens- und Berufserfahrung sein Leistungsbild verschlechtert habe.
Der Hinweis des Beklagten darauf, dass nach den Erläuterungen zu den BRL Pol eine
besondere Begründung erst ab der dritten Beurteilung im selben Amt erforderlich sei,
werde Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht. Diese müsse auch für
„Altfälle" wie ihn gelten, für die bereits vor Inkrafttreten der neuen BRL Pol eine Reihe
von Beurteilungen im selben Statusamt erstellt worden sei. Hinzu komme, dass es
entgegen Nr. 8.1 BRL Pol an einer Gewichtung der einzelnen Leistungs- und
Befähigungsmerkmale seitens des Beurteilers fehle. Eine solche wäre aber angezeigt
gewesen, da immerhin sechs von 16 Einzelmerkmalen mit 4 Punkten bewertet worden
seien. Sachliche Gründe für die Herabsetzung des Gesamturteils seien nicht ersichtlich,
insbesondere seien keine konkreten Vorwürfe erhoben worden, welche einen
Leistungsabfall aufzeigen könnten. Darüber hinaus sei der Beurteilungsbeitrag seines
früheren unmittelbaren Vorgesetzten, der sich über 8/9tel des Beurteilungszeitraums
verhalte und seine Leistungen durchgängig mit 4 Punkten bewerte, ohne sachlichen
Grund unbeachtet geblieben. Wenn der Beklagte nunmehr vortrage, dem
Beurteilungsvorschlag habe nicht gefolgt werden können, weil der Verfasser des
Beurteilungsbeitrags durchgängig zu gut bewertet habe und auch die Richtsätze nicht
habe beachten müssen, reiche dies als Begründung ebenso wenig aus wie der Hinweis
darauf, der Erstbeurteiler habe ab Juli 1997 selber ausgiebigen Einblick in seine - des
Klägers - Arbeit gehabt. Die Beurteilungsmaßstäbe müssten für alle am
Beurteilungsverfahren Beteiligten gleich sein. Wie sich aus seiner auf 4 Punkte
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lautenden „Bleistiftnote" ergebe, sei man zudem zunächst der Einschätzung seines
früheren unmittelbaren Vorgesetzten gefolgt. Auch der Hinweis des Beklagten darauf,
dass alle mit 4 Punkten vorgeschlagenen Dienstgruppenleiter der PI 4 schließlich nur
mit 3 Punkten beurteilt worden seien, besage für die Herabsetzung gerade seiner
Beurteilung nichts. Das Gleiche gelte für dessen Hinweis darauf, dass der Richtwert
ohnehin schon überschritten worden sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum
die Entscheidung über die Vergabe von 4 Punkten gerade in seiner Vergleichsgruppe
so schwierig sein solle und nur unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes
getroffen werden könne. Seien somit sachliche Gründe für die Herabwertung nicht
ersichtlich, beruhe diese offensichtlich auf seiner politischen Tätigkeit und daher auf
sachfremden Erwägungen. Bereits bei der Neubesetzung der Funktion des Leiters der
Hauptwache habe er hinter dem SPD-Mitglied M zurückstehen müssen. Der Leiter der
PI 4 habe dies ihm gegenüber bereits im Juli 1998 damit begründet, er habe wegen
seiner politischen Arbeit nicht genügend Zeit für das Amt, zudem sei eine unzulässige
Verquickung von Amt und Mandat zu befürchten. Bei seinem Konkurrenten, der
Vorsitzender des Arbeitskreises Sozialdemokratischer Polizisten sei, habe es
demgegenüber derartige Bedenken offensichtlich nicht gegeben. Anlässlich des
Beurteilungsgesprächs im Mai 1999 habe POR Q ihm gegenüber erklärt, eine 3 Punkte-
Beurteilung sei in seinem Falle folgerichtig, da er den Posten des Leiters der
Hauptwache ja nicht bekommen habe; außerdem behalte PHK M seine 4 Punkte-
Beurteilung, damit er, der Kläger, nicht vor PHK M auf eine A 13-Stelle befördert werden
könne. Im August oder September 1999 habe POR Q sich auch gegenüber dem
Kollegen X dahin geäußert, dass man einem Mann, der wegen der Wahrnehmung
irgendwelcher politischer Termine andauernd abwesend sei und dadurch die
Dienstgruppe erheblich belaste, doch keine 4 Punkte geben könne. Der Kläger hat eine
entsprechende „Eidesstattliche Erklärung" des Beamten X vom 05.11.1999 vorgelegt.
Weiter führt er aus: Da er die besseren „persönlichen Daten" aufweise, habe seine
Beurteilung auch deshalb herabgesetzt werden müssen, um den Kollegen M besser
beurteilen und dann auch - vor ihm, dem Kläger - zum Ersten Polizeihauptkommissar
(A13 BBesO) befördern zu können.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten E vom
20.06.2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 01.09.2000
zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 aufzuheben und ihn, den
Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu
beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat im Bescheid vom 20.06.2000, im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Das Beurteilungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die abschließende
Beurteilerbesprechung sei am 19.08.1999 in Anwesenheit des Endbeurteilers
durchgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit sei unter Berücksichtigung dessen, dass
sich in der Vergleichsgruppe des Klägers zu einem großen Teil Beamte in
Führungsfunktionen befunden und die Spitzenämter der Besoldungsgruppe A 13 g.D.
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nur in begrenzter Zahl zur Verfügung gestanden hätten, nochmals ein einheitlicher,
besonders strenger Bewertungsmaßstab festgelegt worden, um aus einer insgesamt
sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe die Leistungsstärksten „herauszufiltern". Dies
sei durch Einzelvergleiche und Erörterung kritischer Einzelfälle geschehen, darunter
auch des Falles des Klägers. Da der Kläger als Dienstgruppenleiter eine A 13-wertige
Funktion bekleidet habe und sowohl in der vorangegangenen Beurteilung als auch nach
der „Bleistiftnote" der weiteren Vorgesetzten mit 4 Punkten bewertet worden sei, sei der
auf 3 Punkte lautende Vorschlag des Erstbeurteilers, der als Unterabteilungsleiter an
dieser Besprechung teilgenommen habe, vom Endbeurteiler und vom Abteilungsleiter
GS besonders kritisch hinterfragt worden. Diese hätten sich schließlich im Ergebnis der
Auffassung des Erstbeurteilers angeschlossen. Im Übrigen sei auf Grund der
Erörterungen in der abschließenden Beurteilerbesprechung in ca. 10 weiteren Fällen
die in den „Bleistiftnoten" zum Ausdruck gebrachte Leistungseinschätzung revidiert
worden. Die in den BRL Pol für die beiden obersten Notenstufen vorgesehene Quote
von 30 % sei gleichwohl noch um 6 Personen überschritten worden, sodass ein weiterer
Spielraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Von den insgesamt 16
Dienstgruppenleitern hätten fünf Beamte 4 Punkte erhalten. Was den Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Beurteilung angehe, sei zunächst richtig zu stellen, dass der in den
BRL Pol vorgesehene Zeitraum von drei Monaten nur geringfügig, um lediglich drei
Wochen, überschritten worden sei. Das sei bei der großen Zahl der zu Beurteilenden
nicht immer zu vermeiden. Die Behauptung des Klägers, die Beurteilung sei bewusst
über die Kommunalwahl hinaus verzögert worden, sei schon deshalb unzutreffend, weil
die Beurteilung von dem Endbeurteiler noch vor dem Wahltag unterzeichnet worden sei.
Die Beurteilung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Angaben im Abschnitt III
der Beurteilung seien unterblieben, weil der Kläger der Bitte des Erstbeurteilers, die
erforderlichen Daten und Vorschläge mitzuteilen, nicht ausreichend nachgekommen sei.
Er sage jedoch zu, die Angaben im Abschnitt III entsprechend dem Inhalt der
Beurteilungen 1996 und 2002 - dem hier fraglichen Beurteilungszeitraum angepasst -
nachzutragen. Nicht dorthin gehörten allerdings Erklärungen über die möglichen
Ursachen für eine Abweichung von der vorherigen Beurteilung. Es habe auch keiner
besonderen Begründung dafür bedurft, warum sich das Beurteilungsergebnis trotz des
fortgeschrittenen Dienst- und Lebensalters des Klägers nicht verbessert habe. Nach den
Erläuterungen zu Nr. 8.1 BRL Pol sei eine Begründung nur dann vorgesehen, wenn der
Beamte, ohne zwischenzeitlich befördert worden zu sein, zum dritten Mal gleich oder
gar schlechter beurteilt werde. Die Beurteilung zum 01.06.1999 sei aber erst die zweite
Beurteilung nach diesen neuen BRL Pol. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten bei
der Berechnung frühere Beurteilungen nicht berücksichtigt werden, weil diese auf der
Grundlage anderer BRL und Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden und somit nicht
vergleichbar seien. Auch der Umstand, dass die Beurteilung schlechter ausgefallen sei
als die vorangegangene Beurteilung, löse eine besondere Begründungspflicht nicht
aus, da ein eklatanter Leistungsabfall nicht gegeben sei und gegen den Kläger auch
keine konkreten Vorwürfe erhoben würden. Dem Beurteilungsbeitrag des früheren
unmittelbaren Vorgesetzten habe aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden können:
EPHK I habe anlässlich seiner Zurruhesetzung Beurteilungsbeiträge fast ausschließlich
mit 4 Punkten erstellt. Der Leiter PI 4 habe den Kläger bereits bei Eröffnung dieses
Beurteilungsbeitrags darauf hingewiesen, dass EPHK I zu wohl wollend verfahren sei,
insbesondere die Richtsätze nicht beachtet habe und dass daher bei der anstehenden
Beurteilung eine Abweichung nach unten erfolgen könne. Der Erstbeurteiler selbst habe
seit Juli 1997 einen ausgiebigen Einblick in die Arbeitsleistung des Klägers gehabt.
Dessen Dienstposten habe weder in Bezug auf Führungsaufgaben noch auf die
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Anforderungen des polizeilichen Alltags eine besondere Herausforderung dargestellt.
Den hiermit gegebenen Spielraum für planerische Aktivitäten habe der Kläger nicht
hinreichend ausgeschöpft. Der Kläger habe sich zudem weitestgehend dem Erfordernis
entzogen, den Wandel der Polizei in den letzten Jahren verständlich zu machen,
zumindest aber kritisch zu begleiten. Er habe Vorgaben der Behördenleitung, welche in
den Dienstbesprechungen thematisiert worden seien, nicht im erforderlichen Maße an
die „Basis" - seine Dienstgruppe - „transportiert". Von einer fehlerhaften Gewichtung der
Leistungs- und Befähigungsmerkmale könne keine Rede sein. Wenn die Beurteilung
bei zehn von 16 Submerkmalen und bei drei von vier Hauptmerkmalen 3 Punkte
ausweise, so sei das Gesamturteil 3 Punkte schlüssig.
Sachfremde, insbesondere parteipolitische Erwägungen hätten bei der Beurteilung des
Klägers keine Rolle gespielt. Bereits bei der Besetzung der Funktion des Leiters der
Hauptwache zum 01.02.1999 seien allein eignungs- und leistungsbezogene
Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen. Der Polizeipräsident persönlich habe die
Entscheidung zu Gunsten des Beamten M getroffen, welcher vom Polizeipräsidenten
schon damals als der geeignetere Bewerber angesehen worden sei. Der Leiter PI 4 sei
an der Entscheidungsfindung nicht maßgebend beteiligt gewesen, zumal er den
Beamten M nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Der
Qualifikationsvorsprung des Beamten M sei in der nachfolgenden Beurteilungsrunde
bestätigt worden. Dieser hätte dem Kläger auch bei Berücksichtigung des Umstandes,
dass beide seinerzeit noch gleich beurteilt gewesen seien, zudem deshalb
rechtsfehlerfrei vorgezogen werden können, weil seine letzte Beförderung länger
zurückgelegen und er darüber hinaus über eine erheblich längere Gesamtdienstzeit
verfügt habe. So unzulässig es gewesen wäre, den Kläger auf Grund seiner politischen
Tätigkeit schlechter zu beurteilen, so unberechtigt wäre aber auch die Forderung, bei
gleicher Leistung wegen dieser Betätigung besser gestellt zu werden. Die Darstellung
des Beamten X müsse auf einem Missverständnis beruhen, weil der Erstbeurteiler eine
derartige Äußerung, die zudem nicht dessen Denkweise entspreche, nicht getätigt habe.
Ebenso wie sich der Beamte X nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Gesprächs
erinnern könne, könne er schwerlich den genauen Inhalt des Gesprächs wiedergeben.
Es sei zwar richtig, dass die Abwesenheit des Klägers „die Tour in ihrer
Stärkengestaltung" belaste, eine Auswirkung auf die Beurteilung habe dies jedoch nicht
gehabt.
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Der Kläger, der im März 2000 in die PI 3 umgesetzt worden ist, dort zunächst als Leiter
der Polizeiwache Rathaus tätig war und ab Juli 2000 als Sachbearbeiter im
Kriminalkommissariat 2 verwendet wird, wurde zum Stichtag 01.06.2002 erneut
dienstlich beurteilt. Er erhielt wiederum das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung
(...) entsprechen voll den Anforderungen".
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 ist in der Gestalt des Bescheides des PP E
vom 20.06.2000, des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom
01.09.2000 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des
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Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher
keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen
Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -,
BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000
- 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und
Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und
266,
25
unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem
Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung
und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
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Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch
§ 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass
der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen
hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es
zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall
zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, Fälle tatsächlicher
Ungleichbehandlung zu verhindern.
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Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 nicht an durchgreifenden
Rechtsfehlern. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die BRL Pol nicht festzustellen.
Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5
BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik
"Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der
Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten",
„Leistungsergebnis", „Sozialverhalten" und - gegebenenfalls - „Mitarbeiterführung" zu
beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog.
Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung
der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den
Anforderungen" (1 Punkt), "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte),
"entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte), übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)
und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr.
6.3 BRL Pol). Bei der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der
Gesamtnote sollen die Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze
(Obergrenzen) berücksichtigen (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist
dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog.
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Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein
Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird
(Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des
Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein
Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen
ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht
gebunden. Nach Abfassung der Erstbeurteilung erstellt der Schlusszeichnende die
eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen
Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über
die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung
weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte,
heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare
Beurteilungen zu erreichen. Die Beurteilung des Klägers ist im Einklang mit diesen
Verfahrensregeln erstellt worden.
Die Bestimmung des POR Q zum Erstbeurteiler ist auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass dieser als Leiter der PI 4 nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers
war, nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte PHK M, der Leiter der
Hauptwache, schied gemäß Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol als Erstbeurteiler aus, da er
(seinerzeit) mit dem Kläger in Beförderungskonkurrenz stand. Es unterliegt auch keinen
ernsthaften Zweifeln - wird vom Kläger auch nicht bestritten -, dass POR Q hinreichend
in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Bild über den Kläger zu machen (vgl.
Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol). Er übte die Funktion des Leiters der PI 4 seit Juli 1997,
d.h. über rund 2/3 des Beurteilungszeitraums aus und war - nach EPHK I bzw. PHK M -
der nächsthöhere Vorgesetzte des Klägers. Da der Kläger als Dienstgruppenleiter auch
Führungsfunktionen wahrzunehmen hatte, waren dienstliche Kontakte mit dem Leiter
der Unterabteilung nicht nur bei den monatlichen Dienstbesprechungen der
Behördenleitung zwangsläufig, sondern erfolgten, wie POR Q in der mündlichen
Verhandlung näher dargelegt hat, beispielsweise auch anlässlich von Einsätzen, die
der Leiter PI 4 begleitete, oder anlässlich von Dienstgesprächen, die der
Inspektionsleiter mit den Beamten der Dienstgruppen führte.
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Die Durchführung des „allgemeinen Informationsgesprächs" - am 27.04.1999 - und der
nachfolgenden „Gespräche auf weiteren Ebenen der Behördenhierarchie" begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol werden ungeachtet
der Weisungsungebundenheit der Erstbeurteiler Gespräche von Vorgesetzten mit den
Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe
ausdrücklich als zulässig und sinnvoll bezeichnet. Da nach Nr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol die
weiteren Vorgesetzten - nach Erstellung der Erstbeurteilung - am Beurteilungsverfahren
beteiligt sind, kann es zudem hilfreich sein, auch auf dieser Ebene bereits zu einem
frühen Zeitpunkt einen Gedankenaustausch über die Einordnung der einzelnen
Beamten vorzunehmen. Soweit danach - wie hier - „Bleistiftnoten" vergeben werden,
können diese neben den Erstbeurteilungen und den Stellungnahmen weiterer
personen- und sachkundiger Vorgesetzter für den Endbeurteiler eine zusätzliche
Entscheidungshilfe bieten.
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Die Beurteilerbesprechung gem. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol hat am 19.08.1999
stattgefunden. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers im
Verwaltungsverfahren, die er später nicht mehr wiederholt hat, hat nach der glaubhaften
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Darstellung des Beklagten insbesondere auch der Polizeipräsident persönlich hieran
teilgenommen. Gleiches gilt für die Gleichstellungsbeauftragte, welche ebenfalls zu den
obligatorischen Teilnehmern dieser abschließenden Besprechung gehört. Die
Beurteilerbesprechung hatte auch den von Nr. 9.2 BRL Pol vorgeschriebenen Inhalt.
Angesichts des Umstandes, dass ein über die Richtsätze der Nr. 8.2.2 BRL Pol
(Gesamtnoten 4 und 5 Punkte zusammen möglichst nicht über 30 v.H.) hinausgehender
Anteil der Beamten (28) nach den „Absprachen" mit 4 Punkten vorgeschlagen waren
und neun von den „Absprachen" abweichende Erstbeurteilungen vorlagen, war es
geboten, in Auseinandersetzung mit den „kritischen Fällen", d.h. in den Fällen, in denen
unterschiedliche Vorschläge vorlagen, nochmals die Bewertungsmaßstäbe zu erörtern
und zu „festigen". Hiermit ist der Dienstvorgesetzte des Klägers gerade seiner in Nr. 9.2
BRL Pol beschriebenen Verpflichtung nachgekommen, die Beurteilungen mit dem Ziel
zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen
zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde auch die Beurteilung des Klägers, der im Vorfeld
noch als ein möglicher 4 Punkte-Kandidat gehandelt worden war, vom Endbeurteiler
ausdrücklich zur Diskussion gestellt. Von der Richtigkeit dieses Vorbringens des
Beklagten geht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass der
genaue Inhalt der diesbezüglichen Erörterungen von den Vertretern des Beklagten in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnert werden konnte; denn dies erklärt sich
ohne weiteres aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf sowie der Vielzahl der
Beurteilerbesprechungen und der zu beurteilenden Beamten.
Die Überschreitung der 3-Monatsfrist der Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol für die Bekanntgabe
der Beurteilung (hier 01.09.1999) um rund drei Wochen ist unschädlich. Es handelt sich
um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung sich auf den Inhalt der Beurteilung
nicht auswirken kann. Etwas Anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn
die verzögerte Eröffnung mit einer entsprechend verspäteten Unterzeichnung der
Endbeurteilung einhergeht und auf Grund des (erheblichen) Zeitablaufs angenommen
werden kann, dass die Beurteilung nicht mehr allein auf Grund von Erkenntnissen aus
dem Beurteilungszeitraum erstellt worden ist.
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Vgl. Urteil der Kammer vom 23.03.1999 - 2 K 4720/97 -.
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Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein, da Unterzeichnung und Bekanntgabe
der Beurteilung nur wenige Tage nach Ablauf der 3-Monatsfrist lagen. Soweit der Kläger
mit seiner Behauptung, die Eröffnung der Beurteilung sei bewusst über die
Kommunalwahl hinausgezögert worden, den Vorwurf erheben will, die Beurteilung sei
erst nach dieser Wahl erstellt und das Gesamturteil sei mit Rücksicht auf sein
Ratsmandat vergeben worden, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Nicht nur die
Beurteilerbesprechung (19.08.1999), auf Grund derer das Gesamturteil festgelegt
worden ist, sondern auch die Unterzeichnung der Beurteilung durch den Endbeurteiler
am 09.09.1999 erfolgten vor dem Wahltag (12.09.2002). Dass der Endbeurteiler ein
unzutreffendes Datum eingetragen hätte, behauptet der Kläger selber nicht.
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Die dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 ist auch in materieller Hinsicht von Gerichts
wegen nicht zu beanstanden. Die BRL Pol beschreiben ein komplexes
Beurteilungsverfahren, mit der Folge, dass Beurteilungen, die nach bestimmungs- und
sachgemäßer Durchführung des Verfahrens erstellt worden sind, eine hohe
Richtigkeitsgewähr in sich tragen. Hierdurch kompensiert das Verfahren zugleich den
Umstand, dass den Gerichten eine inhaltliche Kontrolle weit gehend verwehrt ist.
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Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 23.03.1999 - 2 K
12414/96 -.
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Die Beurteilung weist zunächst den nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen notwendigen
und den durch die BRL Pol vorgeschriebenen Inhalt auf. Den Erfordernissen der Nr. 7
BRL Pol ist - nachträglich - durch die in der mündlichen Verhandlung nochmals
bekräftigte Zusage des Beklagten Rechnung getragen, unter weit gehender Übernahme
des Inhalts der Beurteilungen aus 1996 bzw. 2002 im Abschnitt III. folgende Angaben
nachzutragen:
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„1. Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 7.1 BRL Pol) Langjährige
Mitwirkung in der 'örtlichen Unfallkommission und Unfalluntersuchung'. PHK T ist
Mitglied der Bezirksvertretung E-Süd.
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2. Körperliche Befähigung (Nr. 7.2 BRL Pol) PHK T betreibt regelmäßig in seiner
Freizeit Breitensport und nimmt am Dienstsport teil. Er ist ein belastbarer Mitarbeiter.
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3. Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol) - 29.11.77 - 31.10.81
Wachdienstführer (...) - 18.09.89 - 31.05.99 Dienstgruppenleiter PI 4"
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Entgegen der Ansicht des Klägers sind hier - oder an anderer Stelle des
Beurteilungsformulars - aber nicht die Gründe dafür aufzuzeigen, warum die aktuelle
Beurteilung schlechter ausgefallen ist als die vorangegangene. Eine Begründung der
Verschlechterung ist in den BRL Pol nicht (mehr) vorgeschrieben und auch nach
allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen nicht obligatorisch. Insbesondere bedarf es nicht
zwingend der Benennung von „konkreten Vorwürfen", aus denen sich die
Leistungsverschlechterung ergeben soll. Beruht die Wertung des Dienstherrn auf einer
Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen, so kann nicht die Darlegung und der
Nachweis einzelner „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem
Ursprung zu Grunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn
insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis
zugänglicher Weise enthalten sind. Anderenfalls könnten Einzelereignisse, die für das
Werturteil ohne selbstständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung
erlangen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht
zukommen sollte.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.
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Zwar verlangt Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine - im Abschnitt IV. ( „Gesamturteil")
darzulegende - besondere Begründung dann, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung
nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Da Richtlinien aber nicht wie
Gesetze auszulegen sind, sondern die - allerdings möglichst mit dem Wortlaut der
Richtlinie vereinbare - tatsächliche Praxis maßgebend ist, war der Beklagte im Rahmen
dieser - nach den neuen BRL Pol zweiten - Beurteilung noch nicht verpflichtet, eine
besondere Begründung diesen Inhalts in die Beurteilung aufzunehmen. Denn der
Beklagte nimmt entsprechend den Erläuterungen zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein
Begründungserfordernis erst ab der dritten Beurteilung im selben Statusamt an und
praktiziert dies auch erst ab der dritten nach den neuen BRL Pol erstellten Beurteilung,
also ab der zum Stichtag 01.06.2002 zu erstellenden Beurteilung. Dementsprechend
findet sich in der Beurteilung des Klägers vom 03.07.2002 zur Erläuterung des erneut
vergebenen Gesamturteils 3 Punkte auch eine derartige Begründung. Diese
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Handhabung steht dem Beklagten frei, zumal die Vermutung, dass mit steigender
Lebens- und Diensterfahrung auch die Leistungen zunehmen, jedenfalls bei
fortgeschrittenem Alter keineswegs immer zutreffen muss. Der vom Kläger des Weiteren
geforderten besonderen Darlegung der Gewichtung der einzelnen Leistungs- und
Befähigungsmerkmale gemäß Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol bedurfte es bereits deshalb nicht,
weil das Überwiegen des Punktwertes 3 bei den Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten"
und „Mitarbeiterführung" sowie die ausschließliche Vergabe dieses Punktwertes bei
dem regelmäßig als bedeutsamstes Hauptmerkmal angesehenen „Leistungsergebnis"
ein Gesamturteil von 4 Punkten ohne weiteres ausschließen. Das Gesamturteil ist also
auch ohne besondere Gewichtung der Sub- bzw. der Hauptmerkmale schlüssig.
Die Rüge des Klägers, der Beurteilungsbeitrag des EPHK I habe nicht in dem
gebotenen Umfang Eingang in die Beurteilung gefunden, greift nicht durch. Nr. 9.1 Abs.
2 Satz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge „zu
berücksichtigen" hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer
Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu
Beurteilenden zwar zu würdigen. Er ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem
Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu
übernehmen. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum, auf den sich der
Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten bezieht, - wie hier - den größten Teil des
Beurteilungszeitraums ausmacht. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag lediglich in
Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild
und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die
Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten
gewonnen hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309.
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Diese Abwägung hat der Erstbeurteiler vorgenommen. Der Beklagte hat - gestützt auf
eine entsprechende Stellungnahme des Erstbeurteilers - aufgezeigt, dass und aus
welchen Gründen die dem Kläger von seinem früheren unmittelbaren Vorgesetzten
zuerkannten Fähigkeiten und Leistungen bei Anlegung der Maßstäbe, an denen sich
die Hauptkommissare (A 12) insgesamt messen lassen müssen, nicht den gleichen
Stellenwert haben. Er hat deutlich gemacht, dass zum einen POR Q einen anderen
Eindruck von der Leistung und Befähigung des Klägers gewonnen hatte als EPHK I,
weil er bei dem Kläger auf einem Dienstposten, der nicht mit besonderen
Herausforderungen verbunden war, lediglich den Anforderungen entsprechende
Leistungen festgestellt hatte. Insbesondere habe der Kläger Defizite im planerischen
Bereich und bei der Umsetzung der neuen Strukturen der Polizei erkennen lassen. Zum
anderen hat er die Aussagekraft des Beurteilungsbeitrags mit dem Hinweis darauf
relativiert, dass EPHK I zu einer - auch von den Richtsätzen vorgegebenen -
differenzierten Beurteilung nicht bereit gewesen sei, wie sich auch daran zeige, dass er
„seine" Beamten durchgängig mit 4 Punkten bewertet habe. EPHK I habe sich
dementsprechend mit seinen Vorstellungen auch beim Endbeurteiler nicht durchsetzen
können.
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Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass sich der Erstbeurteiler - und ihm
folgend der Endbeurteiler - von sachfremden Erwägungen insofern hat leiten lassen, als
er die politische Betätigung des Klägers in der Bezirksvertretung E-Süd
ungerechtfertigter Weise zu dessen Nachteil berücksichtigt hat. Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang zunächst seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung des
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Dienstpostens des Leiters der Hauptwache rügt, vermag er bereits nicht aufzuzeigen,
dass sich etwaige Rechtsfehler dieser Entscheidung auch zwangsläufig auf die hier
streitige Beurteilung ausgewirkt haben. Zwar kann das unterschiedliche Ergebnis der
Beurteilungen des Klägers einerseits und des Beamten M andererseits, wie auch der
Beklagte einräumt, nicht völlig losgelöst von dieser im Beurteilungszeitraum getroffenen
Personalentscheidung gesehen werden. Wenn aber der Beklagte nunmehr im Rahmen
des Beurteilungsverfahrens seine damalige Einschätzung, der Beamte M sei für das
Amt des Leiters der Hauptwache besser geeignet als der Kläger, bestätigt gefunden hat,
so erscheint dies nur folgerichtig. Denn bereits die der Beförderungsentscheidung
vorausgegangene Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der
Hauptwache beruhte auf denselben Kriterien (Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung), zu denen sich nach § 104 LBG auch die dienstliche Beurteilung zu äußern
hat, und der PP E hatte schon im Zeitpunkt der fraglichen Auswahlentscheidung einen
Qualifikationsvorsprung des Beamten M festgestellt. Der Kläger verwechselt also
Ursache und Wirkung, wenn er dem Beklagten unterstellt, er habe den Kollegen M
nunmehr lediglich deshalb besser beurteilt, um diesen vor ihm, dem Kläger, befördern
zu können. Dafür, dass die seinerzeitige Entscheidung von sachfremden Erwägungen
beeinflusst gewesen wäre, fehlt es zudem an hinreichenden Anhaltspunkten. Wie der
Beklagte dargelegt hat, war ihm durchaus bewusst, dass - nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW - Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des
Mandats als Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung unzulässig sind, es
insbesondere grundsätzlich verboten ist, einen Mandatsträger wegen seiner
ehrenamtlichen Tätigkeit auf einen geringerwertigen Dienstposten zu versetzen
Vgl. hierzu Rehn/Cronauge, GO NRW, § 44 I. a.E.
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Bei der Nichtberücksichtigung des Klägers anlässlich der fraglichen
Dienstpostenvergabe handelte es sich aber bereits nicht um eine derartige unzulässige
Maßnahme, weil der Kläger als Dienstgruppenleiter nach wie vor einen amtsgemäßen
bzw. sogar höherwertigen, nämlich A 13-wertigen Dienstposten ausübte. Ebenso wie
den sonstigen gesetzlichen Benachteiligungsverboten (vgl. Art. 46 LV und § 2 Abs. 2
AbgG für Landtagsabgeordnete, §§ 8 und 107 BPersVG für Personalratsmitglieder und
§ 26 Abs. 2 SchwbG für Schwerbehinderte) kann aber auch der Bestimmung des § 44
GO NRW nicht das Gebot entnommen werden, Mitglieder von Bezirksvertretungen
wegen der Wahrnehmung des Mandats zu bevorzugen. Sofern hierbei auch
berücksichtigt wurde, dass eine regelmäßige Präsenz des Leiters der Hauptwache
wünschenswert ist, der Kläger diesen Anforderungen aber nicht im gleichen Maße
gerecht werden konnte wie der Mitbewerber, so stellte die Nichtberücksichtigung des
Klägers keine zielgerichtete Benachteiligung wegen der Wahrnehmung eines Mandats
dar, sondern lediglich das Bemühen um eine im öffentlichen Interesse liegende
bestmögliche Stellenbesetzung. Wäre der Kläger ungeachtet dessen dem Mitbewerber
vorgezogen worden, hätte sich dies als eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines
Mandatsträgers dargestellt. Im Übrigen wäre es entgegen der Darstellung des Klägers
dieser selbst und nicht der Konkurrent Lavreau gewesen, welcher nach den bei der
Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern vom Beklagten
üblicherweise herangezogenen Hilfskriterien hätte zurückstehen müssen. Denn in
Wahrheit hatte der Beamte M ein - zwar nicht deutlich, aber immerhin
berücksichtigungsfähig - höheres Beförderungsdienstalter und ein erheblich höheres
allgemeines Dienstalter vorzuweisen. Das Gericht vermag auch nicht die Feststellung
zu treffen, dass die durch die Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung bedingten
häufigeren dienstlichen Abwesenheiten des Klägers gerade für das Ergebnis der hier
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streitigen dienstlichen Beurteilung maßgebend waren. Es nimmt zunächst dem
Erstbeurteiler ab, wenn dieser darlegt, dass er auch politische Mandatsträger, ähnlich
wie teilzeitbeschäftigte Beamte oder wie Beamte, die wegen anderer gesetzlicher
Verpflichtungen vom Dienst befreit sind, nur nach den Leistungen beurteilt, die sie
während ihrer dienstlichen Tätigkeit erbracht haben. Keinen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot stellt es jedenfalls dar, wenn der Beurteiler Verhaltensweisen
des Mandatsträgers, die zu vermeidbaren Belastungen des Dienstbetriebes führen, zu
dessen Nachteil berücksichtigt. So ist auch ein Mandatsträger verpflichtet, seine
Vorgesetzten so rechtzeitig wie möglich über Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer
seiner ehrenamtlichen Aktivitäten zu informieren, um eine rechtzeitige Planung des
Personaleinsatzes auf seiner Dienststelle zu ermöglichen. Es kann zudem nicht
angenommen werden, dass der für die Erstellung der Beurteilung letztlich
verantwortliche Endbeurteiler sich von der Erwägung hat leiten lassen, der Kläger
verdiene wegen seiner häufigen dienstlichen Verhinderung kein besseres Gesamturteil
als 3 Punkte. Auch dem Endbeurteiler war bekannt, dass der Kläger ein politisches Amt
ausübte und aus diesem Grund häufiger Dienstbefreiung benötigte. Zugleich hat er -
bereits im Bescheid vom 20.06.2000 - die Behauptung zurückgewiesen, für seine
Entscheidung hätten sachfremde, im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
stehende Erwägungen eine Rolle gespielt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der PP
E sich bei seiner Entscheidungsfindung maßgebend von den in der
Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler und den Abteilungsleiter GS
vorgetragenen Erwägungen hat leiten lassen, wonach der Kläger in bestimmten
Bereichen (Planung, „Wandel des Polizei", „Transportieren" von Vorgaben der
Behördenleitung) Defizite hat erkennen lassen, welche lediglich ein im Bereich der
Durchschnittsnote (3 Punkte) liegendes Gesamturteil zuließen.
Wenn der Kläger im Übrigen seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler, ist
dies unerheblich. Es ist gerade die Aufgabe des Dienstvorgesetzten, Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen
zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und abschließend zu
bewerten. Dieser allein ist hierzu unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu
Beurteilenden berufen und in der Lage, nicht der einzelne Beamte.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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