Urteil des VG Düsseldorf vom 18.10.2006

VG Düsseldorf: mitgliedschaft, treu und glauben, satzung, beendigung, rechtsanwaltschaft, erworbene rechte, zusicherung, widerruf, altersrente, rückgabe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4941/05
Datum:
18.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4941/05
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.07.2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005
verpflichtet, dem Kläger von ihm bis zum 28.12.2004 geleistete Beiträge
in Höhe von 32.371,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 15.11.2005 zu erstatten.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 87% und dem
Kläger zu 13% auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger
aber nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110% des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen.
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Der Kläger ist seit dem 23.06.06 in I (G) als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war er in E
wohnhaft, betrieb dort eine Anwaltskanzlei und war seit Mai 1998 Mitglied des beklagten
Versorgungswerks.
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Im September 2004 versandte der Beklagte an seine Mitglieder ein Rundschreiben, in
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dem er auf das zum 01.01. 05 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz und die damit
verbundenen steuerlichen Veränderungen hinwies. Zugleich führte der Beklagte aus, es
sei absehbar, dass die in § 34 Abs. 1 seiner Satzung enthaltene Regelung zur
Beitragserstattung geändert werde. Seinem Rundschreiben legte der Beklagte ein
fünfseitiges Informationsblatt über das "Alterseinkünftegesetz und seine Folgen" bei.
Darin führte der Beklagte unter
II. Anpassungsbedarf der Satzung im Hinblick auf das ab 01.01.2005 wirksam werdende
Alterseinkünftegesetz
5
III.
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aus:
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"Zur Gewährleistung einer steuerlichen Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge zum
Versorgungswerk ist absehbar, daß die bisherige Regelung der Beitragserstattung in §
34 Abs. 1 geändert werden muß. Die steuerliche Absetzbarkeit erfordert es, daß
Leistungen des Versorgungswerkes nicht kapitalisierbar sind. Es ist daher damit zu
rechnen, daß noch vor Jahresende eine Satzungsänderung herbeigeführt werden muß,
die die Möglichkeit einer Beitragserstattung gänzlich aufhebt oder zumindest aber
wesentlich einschränkt.
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Wer daher in den verbleibenden Monaten bis zum Inkrafttreten einer solchen
Satzungsänderung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-
Westfalen bereits zurückgegeben hat oder noch zurückgeben wird mit der Absicht, eine
Beitragserstattung in Anspruch nehmen zu wollen, der sollte dieses unverzüglich bei
Beendigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen, damit dann noch eine
Erstattung von 60 % der geleisteten bzw. noch zu leistenden Beiträge möglich ist."
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Daraufhin wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, dass für ihn
nicht erkennbar sei, weshalb das Alterseinkünftegesetz einen derartigen Eingriff in die
bestehende Vermögens- und Vorsorgeplanung der Mitglieder erzwingen würde. Sofern
die Satzung ein Kapitalwahlrecht ausschließen müsse, damit die Beiträge als
Sonderaufwendungen für die Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden
könnten, bedürfe es nicht der Abschaffung des Rechtsanspruchs auf die Erstattung von
Beiträgen, da es sich dabei nicht um eine Kapitalisierung der Beiträge handele. Die in §
34 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen nach
Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Erreichen von 59 mit
Beiträgen belegten Monaten sei keine derart vom Leistungskatalog der gesetzlichen
Rentenversicherung abweichende Leistung, dass die Vergleichbarkeit im Sinne von §
10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes in Frage gestellt
würde. In seinem Schreiben bat der Kläger den Beklagten ferner um kurzfristige
Übersendung der Stellungnahme, die Beschlussvorlage für die entsprechende
Satzungsänderung und die Mitteilung, wann die Änderung der Satzung durch die
Vertreterversammlung beschlossen werden solle.
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In einem weiteren Schreiben an den Beklagten von November 2004 erklärte er
außerdem, mangels klarer Äußerung des Beklagten davon auszugehen, dass die
Satzungsanpassung nicht vor dem 01.01.05 erfolge. Der Kläger beantragte zugleich,
ihm umgehend das vorgesehene Datum zu benennen. Um entscheiden zu können, ob
er kurzfristig seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Land NRW zurückgebe, damit
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er noch die Beitragserstattung nach dem geltenden Recht in Anspruch nehmen könne,
beantragte er ferner die Mitteilung, wie hoch der Erstattungsanspruch nach dem Stand
der bis zum 31.10.04 geleisteten Beiträge wäre. Der Kläger forderte den Beklagten zur
umgehenden Auskunft spätestens bis zum 03.12.04 auf. Ferner forderte er ihn auf, die
Beschlussvorlagen für alle vorgesehenen Satzungsänderungen, die ab 2005 oder früher
in Kraft treten sollen, ebenfalls spätestens zu dem genannten Termin sowie den
Wortlaut sämtlicher Satzungsänderungen direkt nach erfolgter Beschlussfassung zu
übersenden, damit eine zielgerichtete Reaktion noch vor Inkrafttreten der Änderungen
möglich sei. Er habe bereits mehrmals um diesbezügliche Information gebeten, die
jedoch ausgeblieben sei.
Mit Schreiben vom 29.11.04 äußerte sich der Beklage wie folgt: Entgegen der Ansicht
des Klägers sei die bisherige Möglichkeit einer Beitragserstattung in § 34 Abs. 1 der
Satzung schädlich für die künftige steuerliche Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen
gewesen. Die vom Kläger angesprochene Frage einer Rückwirkung der Regelung
greife nicht, da das Recht zur Beitragserstattung erst bei Rückgabe der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft im Land NRW gegeben sei. Dies bedeute, dass bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Jahresende die Beitragserstattung noch
nach der bisherigen Regelung erfolgen könne. Diejenigen Mitglieder, die erst künftig die
Zulassung in NRW beenden würden, hätten nach Inkrafttreten der Neuregelung keine
Erstattungsmöglichkeit mehr. Durch die Änderung des Erstattungsrechts werde den
Mitgliedern kein Nachteil zugefügt, weil diese eine Rentenanwartschaft auf Grundlage
der zurückgelegten Beitragszeiten behalten würden. Zum Stand des
Änderungsverfahrens teilte der Beklagte mit, dass die Vertreterversammlung inzwischen
den Beschluss gefasst habe, die Erstattungsmöglichkeit gänzlich aufzuheben. Die
entsprechende Satzungsänderung werde demnächst im Justizministerialblatt
veröffentlicht. Ferner bezifferte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 30.909,26 EUR,
dem eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente in Höhe von 471,27 EUR
gegenüber stünde.
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Mit Schreiben vom 06.12.04 rügte der Kläger, dass ihm trotz seiner ausdrücklichen Bitte
bislang nicht der Wortlaut der voraussichtlich in Kraft tretenden Satzungsänderungen
übermittelt worden sei. Er könne dieses Verhalten nicht nachvollziehen. Nach § 40 der
Satzung obliege dem Beklagten die Aufklärung seiner Mitglieder über deren Rechte und
Pflichten. Dieser Informationspflicht habe der Beklagte nicht genügt. Es seien zahlreiche
weitere Satzungsänderungen denkbar, deren Kenntnis unabdingbare Voraussetzung für
eine eigenverantwortliche Entscheidung sei. Der Kläger forderte deshalb erneut, ihn
über den Wortlaut sämtlicher bisher beschlossener oder voraussichtlich noch zu
beschließender Satzungsänderungen, die zum 01.01.05 oder früher in Kraft träten, zu
informieren und das voraussichtliche Datum der Beschlussfassung anzugeben. Auf
Basis der bisherigen Rechtslage beabsichtige er, einen Erstattungsantrag nach § 34
Abs. 1 der Satzung zu stellen. Er forderte den Beklagten auf, umgehend zu bestätigen,
dass die Voraussetzungen für eine Erstattung von 60% der geleisteten Beiträge
gegeben sei, wenn er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch im Dezember 2004
zurückgebe, den Widerruf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer dem
Beklagen noch im Dezember 2004 übersende, gleichzeitig einen Antrag auf erneute
Zulassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stelle und entweder gleichzeitig oder binnen
6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft den Erstattungsantrag stelle. Der Kläger
bat anderenfalls um Erläuterung, weshalb die Voraussetzungen für einen wirksamen
Erstattungsantrag nicht vorlägen und welches Vorgehen angesichts der bis zum
Jahreswechsel noch verbliebenden Zeit zulässig sei und zum Ziel führen könne.
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Ebenfalls mit Schreiben vom 06.12.04 teilte der Beklagte mit, dass gemäß der am
01.12.04 erfolgten Veröffentlichung im Justizministerialblatt die Möglichkeit der
Beitragserstattung aufgehoben worden sei. Der Beklagte werde bei allen Beendigungen
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 2004 die bisherige
Erstattungsmöglichkeit anwenden, da nur die Beitragserstattung von Beitragszahlungen
im kommenden Jahr steuerschädlich wäre. Insoweit könne ein Mitglied bei Beendigung
der Zulassung der Mitgliedschaft noch im Laufe des Monats Dezember innerhalb der
bisherigen sechsmonatigen Antragsfrist alternativ entscheiden, ob es die
Beitragserstattung, eine Fortsetzung der Mitgliedschaft oder ein Ruhen der Anwartschaft
beantragen wolle. Was eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Land NRW
betreffe, so spiele es dafür keine Rolle, ob eine Wiederzulassung noch in diesem Jahr
oder erst im nächsten Jahr erfolge.
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Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er nunmehr auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft verzichten und zugleich einen erneuten Antrag auf Zulassung
stellen wolle und den Beklagten in diesem Zusammenhang um die Abgabe
verschiedener Bestätigungen und Auskünfte gebeten hatte, teilte der Beklagte durch
Schreiben vom 15.12.04 mit, dass seine Absicht, Beitragserstattungen auch dann noch
zuzulassen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Laufe des Monats
Dezember 2004 ende, sich als nicht durchführbar erwiesen habe. Da die
Satzungsänderung bereits zum 01.12.04 bekannt gemacht worden und zu diesem
Zeitpunkt wirksam geworden sei, entfalle die Erstattungsmöglichkeit.
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Mit Schreiben vom 15.12.04 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nunmehr wie
vorgesehen auf seine Rechte aus der Zulassung verzichten und einen
Erstattungsantrag stellen werde. Er gehe davon aus, dass sein Vorgehen keinen
Nachteil in Bezug auf seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Vergleich zu
einer ununterbrochenen Mitgliedschaft mit sich bringe. Der Kläger forderte den
Beklagten zur umgehenden Stellungnahme zu allen von ihm in diesem Zusammenhang
aufgeworfenen rechtlichen Aspekten auf.
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Durch Mitgliederrundschreiben vom 16.12.04 wandte sich der Beklagte an alle
Mitglieder und wies darauf hin, dass die bisherige Möglichkeit der Beitragserstattung
durch die am 01.12.04 in Kraft getretene Satzungsänderung entfallen sei. Wessen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab diesem
Zeitpunkt ende, der könne von der bisherigen Erstattungsmöglichkeit keinen Gebrauch
mehr machen.
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Nachfolgend verzichtete der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft mit Wirkung zum 28.12.04 und teilte dies dem Beklagten mit. Ferner
forderte er den Beklagten dazu auf, kurzfristig mitzuteilen, wie viele Personen bisher auf
die Rechte aus der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft verzichtet hätten und hierdurch
aus dem Versorgungswerk ausgeschieden seien, wie viele Personen bisher einen
Antrag nach § 34 Abs. 1 der Satzung gestellt hätten und wie viele dieser Personen
jeweils eine Funktion in einem der Organe des Beklagten gegenwärtig oder früher -
auch als stellvertretendes Mitglied - übernommen hätten.
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Mit einer Eingabe vom gleichen Tage wandte sich der Kläger zudem an das
Finanzministerium des Landes NRW als Aufsichtsbehörde.
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Am 03.01.05 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin wieder zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen.
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Mit Anfang Januar 2005 forderte der Kläger den Beklagten zur Erteilung von
verschiedenen rechtlichen Auskünften auf. Nachdem der Beklagte ihm die erbetenen
rechtlichen Auskünfte bis dahin nicht erteilt hatte, forderte der Kläger ihn mit Schreiben
vom 24.01.05 auf, bis zum 29.01.05 zu bestätigen, dass er binnen 6 Monaten nach
Beendigung der Mitgliedschaft die Möglichkeit habe, einen Antrag auf Erstattung nach
Maßgabe des § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. oder einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung
der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 der Satzung zu stellen und dass er mit Beginn der
neuen Mitgliedschaft wieder alle Rechte der Satzung in Anspruch nehmen könne. Für
den Fall, dass der Beklagte eine solche Bestätigung nicht abgebe, wolle er bitte
bestätigen, dass er nach einer entsprechenden Aufforderung den Kläger so stellen
werde, als wäre der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung zum
Ablauf des 30.11.04, alternativ zum 31.10.04, wirksam geworden und die neue
Zulassung mit Wirkung ab 01.12.04 erfolgt, sodass er binnen 6 Monaten nach fiktiver
Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden könne, ob die Mitgliedschaft fortgesetzt oder
die Erstattung nach § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. in Anspruch genommen werde.
Anderenfalls wolle der Beklagte bitte die Gründe einer Ablehnung schriftlich darlegen.
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Mit Bescheid vom 15.02.05 stellte der Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers
am 28.12.04 geendet habe. Er stellte ferner fest, dass eine beitragsfreie Anwartschaft
auf Altersrente und Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 01.01.05 bis 02.01.05
bestanden habe.
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In einer vom Beklagten unter dem 23.02.05 gegenüber dem Finanzministerium
abgegebenen Stellungnahme vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass dem Kläger
zwar mangels Kenntnis fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, ein Erstattungsantrag
könne bis zum Ende des Jahres gestellt werden, dass dem Kläger jedoch insoweit kein
Schaden entstanden sei, weil der zu erstattende Betrag nicht verloren sei, sondern im
Rahmen der Versorgungsanwartschaft weiterhin zur Verfügung stehe. Auch die durch
Wiederzulassung entstandenen Kosten könnten als Schaden nicht geltend gemacht
werden, weil dem Kläger bei Rückgabe seiner Zulassung bekannt gewesen sei, dass
die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung infolge der Satzungsänderung nicht
mehr vorgelegen hätten.
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Mit Schreiben vom 14.03.05 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des
Beklagten vom 15.02.05 über das Bestehen einer beitragsfreien
Versorgungsanwartschaft. Der Kläger führte aus, dass der Bescheid nicht habe erlassen
werden dürfen, weil nach der Satzung die Möglichkeit bestehe, binnen 6 Monaten nach
dem Ausscheiden einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 13
Abs. 2 der Satzung zu stellen. Zudem sei er der Ansicht, dass er aufgrund der
schriftlichen Zusicherung des Versorgungswerks in den Schreiben vom 29.11.04 und
vom 06.12.04 die Möglichkeit habe, anstelle des Antrags nach § 13 Abs. 2 binnen 6
Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auch einen Erstattungsantrag nach § 34
Abs. 1 a.F. der Satzung stellen zu können. Die Formulierung des Tenors lege nahe,
dass aufgrund der Mitgliedschaft bis zum 28.12.04 erworbene Rechte nicht Gegenstand
des Bescheides seien bzw. sein sollten. Die Feststellung einer beitragsfreien
Anwartschaft für die Zeit vom 01.01.05 bis 02.01.05 habe jedoch keinen Sinn.
Telefonisch sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bescheid durchaus die bis zum 28.12.04
erworbenen Rechte verbindlich feststelle und dass mit Bestandskraft dieses Bescheides
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unabhängig von der Frage, ob die Satzungsänderung wirksam sei, ein
Erstattungsantrag nicht mehr möglich sei. Faktisch handele es sich somit um einen
vorgezogenen Bescheid über die Ablehnung eines noch gar nicht gestellten
Erstattungsantrags. Dies habe der Beklagte gegenüber dem Finanzministerium auch
bestätigt, weil in der Stellungnahme vom 23.02.05 behauptet werde, der Bescheid sei
erlassen worden, um die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig den Rechtsweg einschlagen
zu können, obwohl die 6-Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Der Beklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 04.04.05 wie folgt Stellung: Der
Bescheid sei rechtmäßig erlassen worden. Er besage lediglich, dass die durch
Zulassung am 11.08.98 begründete Mitgliedschaft ab dem besagten Zeitpunkt geendet
habe. Durch Erlass dieses Bescheides werde das Recht des Klägers, innerhalb von 6
Monaten ab Rückgabe der Zulassung die Fortsetzung der Mitgliedschaft oder die
Überleitung der Beiträge an ein anderes Versorgungswerk zu beantragen, nicht verwirkt.
Solange aber der Kläger eine Fortsetzung der Mitgliedschaft innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht erklärt habe, sei die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt, sodass
der Bescheid über das Bestehen einer beitragsfreien Rentenanwartschaft rechtmäßig
sei. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger selbstverständlich
freistehe, zum Ablauf der 6- Monats-Frist, beginnend ab dem 28.12.04, einen Antrag auf
Fortsetzung der Mitgliedschaft zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger
durch die zwischenzeitlich erfolgte Wiederzulassung in jedem Fall eine neue
Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben habe.
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Mit Schreiben vom 11.05.05 bestätigte der Beklagte unter Bezugnahme auf ein mit dem
Kläger geführtes Telefonat erneut, dass durch den Bescheid das Recht gemäß § 13
Abs. 2, die Fortsetzung der Mitgliedschaft innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten
nach dem Ausscheiden zu beantragen, nicht verwirkt werde. Es werde jedoch nochmals
darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Satzungsänderung nicht mehr möglich sei,
einen Antrag auf Erstattung von 60% der bis zum Ausscheiden geleisteten Beiträge zu
stellen. Deshalb stelle sich die Frage, ob einem solchen Antrag die Bestandskraft des
Bescheides vom 15.02.95 entgegengehalten werden könne, überhaupt nicht.
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Mit Schreiben vom 26.05.05 beantragte der Kläger die Erstattung von 60% der bis zum
28.12.2004 geleisteten Beiträge nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 S. 1 der Satzung a.F.
Zugleich forderte er von dem Beklagten für den Fall, dass dieser den Antrag ablehnen
sollte, ihn - den Kläger - so zu stellen, als sei der Widerruf der Zulassung zum 30.11.04
wirksam geworden und die erneute Zulassung am 01.12.04 erfolgt. Ferner stellte der
Kläger mit Schreiben vom 13.06.06 hilfsweise einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung
der Mitgliedschaft vom 28.12.04 bis 03.01.05.
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Mit Bescheid vom 15.07.05, der eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt, wies der
Beklagte den Antrag auf Erstattung von 60% der geleisteten Beiträge zurück. Durch
weiteren Bescheid vom 25.07.05 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger seit dem
03.01.05 Pflichtmitglied des Beklagten sei und setzte ab diesem Zeitpunkt den
Regelbeitrag fest.
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Den gegen den Bescheid vom 15.07.05 erhobenen Widerspruch, sowie die
Widersprüche gegen den Bescheid vom 15.02.05 über das Bestehen einer
beitragsfreien Rentenanwartschaft und gegen den Bescheid des Beklagten vom
25.07.05 wies der Beklagte aufgrund des in der Sitzung des Widerspruchsausschusses
vom 20.09.05 gefassten Beschlusses durch Widerspruchbescheid vom 13.10.05 -
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zugestellt am 17.10.05 - als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 14.11.05 Klage erhoben, mit der er vorrangig die Erstattung von 60%
der von ihm geleisteten Beiträge sowie die Aufhebung des Bescheides vom 15.02.05
begehrt.
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Er trägt vor: Die Satzungsänderung verstoße gegen höherrangiges Landesrecht und sei
deshalb unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NRW habe das Versorgungswerk
nach Maßgabe der Satzung auf Antrag u.a. die Leistung "Erstattung von Beiträgen" zu
erbringen. Die ersatzlose Abschaffung des § 34 Abs. 1 a.F. in der Satzung verstoße
gegen diese Bestimmung, da die genannte gesetzliche Regelung nicht zugleich
abgeschafft worden sei, sondern fortbestehe, obwohl der Gesetzgeber zwischenzeitlich
bereits Änderungen anderer Bestimmungen des RAVG NRW vorgenommen habe. Dass
die in § 8 Abs. 1 RAVG NRW aufgezählten Leistungen nach Maßgabe der Satzung zu
erbringen seien, ändere daran nichts, da damit nur das "wie" und nicht das "ob " der
Leistungserbringung der Satzungsautonomie des Beklagten unterstellt werde. Der
Gesetzgeber habe somit Pflichtleistungen des Beklagten statuiert und ihn ermächtigt,
den Umfang des Erstattungsanspruchs durch Satzung zu regeln. Aus § 8 Abs. 2 RAVG
NW, der als "kann"-Vorschrift ausgestaltet sei, folge, dass lediglich
Rehabilitationsmaßnahmen und Sterbegeld fakultative Leistungen, die in § 8 Abs. 1
RAVG NW genannten Leistungen hingegen Pflichtleistungen seien. Dass die
Satzungsänderung trotz der Verstöße gegen höherrangiges Recht vom
Finanzministerium genehmigt worden sei, ändere nichts an der Unwirksamkeit und
damit Unbeachtlichkeit der Änderung.
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Die Satzungsänderung sei ferner in rechtsstaatswidriger Weise zustande gekommen
und daher unwirksam. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei durch das
Sonderrundschreiben von Ende September 2004 unzweideutig der Eindruck erweckt
worden, eine eventuelle Änderung der Satzungsbestimmung über die Erstattung von
Beiträgen werde erst ab dem 01.01.05 wirksam. Es sei unter keinen Umständen damit
zu rechnen gewesen, dass die Satzungsbestimmung, die seit vielen Jahren bestanden
habe, ersatzlos abgeschafft werden würde, ohne die Mitglieder zuvor rechtzeitig auf das
Datum der Inkraftsetzung hinzuweisen, zumal die Satzungsänderung offensichtlich
gravierende finanzielle Auswirkungen gehabt habe. Unter diesen Umstände habe unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Satzungsgeber das Inkrafttreten erst zum
01.01.05 - zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, der die Satzung habe
angepasst werden sollen - bestimmen dürfen. Zumindest hätte der Beklagte alle
Mitglieder rechtzeitig davon in Kenntnis setzen müssen, dass die Satzungsänderung
früher in Kraft treten würde. Eine solche Information habe der Beklagte pflichtwidrig
unterlassen. Stattdessen habe er durch sein Rundschreiben vom 27.09.04 den Eindruck
erweckt, die Satzungsänderung werde nicht vor dem 01.01.05 in Kraft treten. Nach
telefonischer Auskunft von Frau M, einer Mitarbeiterin des Beklagten, sei eine zunächst
vorgesehene Übergangsregelung in der Vertreterversammlung vom 25.04.05 nicht
beschlossen worden, weil man der Ansicht gewesen sei, "dass dadurch der ohnehin
schon eingetretene Schaden noch größer werden würde". Dies verdeutliche, dass der
Beklagte sein rechtsfehlerhaftes Handeln nicht habe publik werden lassen wollen. Der
Beklagte sei mehrfach aufgefordert worden, dem Kläger die Einladungsschreiben und
Tagesordnungen sowie die handschriftlichen und die endgültigen Protokolle der
Vertreterversammlungen vom 12.10.04 und vom 25.04.05 abschriftlich zur Verfügung zu
stellen, hilfsweise, ein entsprechendes Einsichtsrecht zu gewähren und die Anfertigung
von Kopien aus diesen Unterlagen zu ermöglichen, weil sich hieraus wichtige
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Anhaltspunkte für das Zustandekommen der Satzungsänderung ergeben könnten. Dies
werde vom Beklagten rechtswidrig verweigert.
Die Satzungsänderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es in jedem Fall unzulässig
gewesen sei, die Abschaffung der Erstattungsmöglichkeit nicht zum Ende eines Monats,
sondern in einem laufenden Monat in Kraft gesetzt zu haben. Dies ergebe sich aus § 33
Abs. 1, 30 Abs. 1 der Satzung, wonach die Beiträge Monatsbeiträge seien und aus § 33
Abs. 3 der Satzung, wonach die Beitragspflicht von Mitgliedern, die nach § 13 Abs. 1 Nr.
2 der Satzung aus dem Versorgungswerk ausschieden, mit dem jeweiligen Monatsende
ende. Somit habe auch die Satzung, welche die Erstattung der monatlich zu leistenden
Beiträge geregelt habe, nur zum Ende eines Monats abgeschafft werden dürfen.
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Soweit ihm - dem Kläger - erstmals im Widerspruchsbescheid vorgeworfen werde, er
betreibe mit seinem Begehren Rechts- und Gestaltungsmissbrauch, sei dem
entgegenzuhalten, dass alleinige Voraussetzung für den Erstattungsanspruch das Ende
der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sei. Weder die Absicht, künftig keine anwaltliche
Tätigkeit mehr auszuüben, noch eine bestimmte Dauer der Zeit ohne Zulassung
gehörten nach dem eindeutigen Wortlaut zu den Anspruchsvoraussetzungen. Wenn der
Satzungsgeber die "ernsthafte Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit" oder eine
bestimmte Mindestdauer der Zeit ohne Zulassung zur weiteren Bedingung hätte
erheben wollen, hätte er dies entsprechend normieren müssen und können. Im Übrigen
hätte es dem Beklagten oblegen, ihn - den Kläger - spätestens nach seiner Anfrage vom
29.11.04 auf den angeblichen Gestaltungsmissbrauch hinzuweisen. Stattdessen habe
er in seinem Antwortschreiben vom selben Tag sogar noch die Zusicherung gegeben,
dass der vom Kläger beabsichtigte Weg zielführend sei. Der Vorwurf des Beklagten, die
Beendigung zum Jahreswechsel mit sofortiger Neuzulassung im Jahr 2005 gewählt zu
haben, gehe ins Leere, weil er - der Kläger - anders regiert hätte, wenn der Beklagte
rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass der zeitliche Abstand zwischen Rückgabe der
Zulassung und Neuzulassung seines Erachtens nach größer sein müsse. Außerdem
habe der Beklagte im Schreiben vom 06.12.04 ausdrücklich bestätigt, dass selbst eine
erneute Zulassung noch im Jahr 2004 für die Erstattung unschädlich wäre. Auch die
Rechtsanwaltskammer habe ursprünglich keine Bedenken gegen die vorgesehene
Vorgehensweise zur Sicherung des Erstattungsanspruchs gehabt. Die Zulässigkeit
eines unmittelbar nach einem Widerruf der Zulassung gestellten neuen
Zulassungsantrags sei auch durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss der
Rechtsanwaltskammer vom 15.12.04 bestätigt worden. Schließlich könne es nicht
rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum
Anlass genommen werde, mit legitimen Mitteln die Vorsorgeplanung zusätzlich in die
eigene Hand zu nehmen, anstatt darauf zu vertrauen, dass die bestehenden sozialen
Sicherungssysteme trotz der zunehmenden Strukturprobleme weiter wie bisher
funktionierten. Außerdem werde die Erstattung der Beiträge mit dem Verlust der bis
dahin erworbenen Anwartschaften "erkauft", sodass es keineswegs um das
Erschleichen eines persönlichen Vorteils gehe. In dem Verzicht auf die Zulassung und
dem Antrag auf erneute Zulassung seien auch keine Willenserklärungen zu sehen, die
sich in ihren Rechtsfolgen gegenseitig aufheben würden. Wenn dies so wäre, dann
hätte der Beklagte den Bescheid vom 15.02.05 nicht erlassen dürfen, der zwischen der
beendeten Mitgliedschaft und der neu begonnenen Mitgliedschaft klar trenne. Der
Beklagte habe schließlich trotz ausdrücklicher Aufforderung bisher nicht mitgeteilt, wie
viele Personen aufgrund Verzichts auf ihre Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft ihre Mitgliedschaft beim Beklagten beendet hätten, wie viele
Personen eine Erstattungsantrag nach § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. gestellt hätten und
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wie viele dieser Personen jeweils eine Funktion in einem der Organe des Beklagten
gegenwärtig oder früher - auch als stellvertretendes Mitglied - übernommen hätten.
Selbst wenn die Satzungsänderung wirksam sein sollte, ergebe sich ein Anspruch auf
Erstattung, weil der Beklagte mit dem Schreiben vom 29.11.04 ausdrücklich und
eindeutig die Zusicherung erteilt habe, dass er bei einer Beendigung der Mitgliedschaft
bis zum Jahresende 2004 Beitragserstattungen noch nach der bisherigen Regelung
vornehmen werde. Ferner habe der Beklagte im Schreiben vom 06.12.04 bestätigt, dass
eine nur ganz kurzzeitige Unterbrechung der Mitgliedschaft zum Zweck der Erhaltung
der Erstattungsmöglichkeit unschädlich sei. Eine Rückname dieser Zusicherung sei
nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen. Auch § 38 Abs. 3 VwVfG NRW könne
keine Anwendung finden, weil die Zusicherung gerade für den Fall der feststehenden
Änderung der Rechtslage erteilt worden sei. In der Mitteilung des Beklagten vom
15.12.04 könne zudem keine Rücknahme der Zusicherung gesehen werden. Selbst
wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, so habe er - der Kläger - unzweifelhaft mit
seinem Schreiben vom gleichen Tage und mit Schreiben vom 20.12.04 hiergegen
Widerspruch erhoben.
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Rechtsgrundlage für den durch den ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch sei
der verwaltungsrechtliche Herstellungsanspruch analog dem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch im sozialrechtlichen Versichertenverhältnis. Dass der Kläger als
Rechtsanwalt nicht Mitglied der BfA, sondern Pflichtmitglied im Versorgungswerk sei,
könne nicht dazu führen, ihm einen entsprechenden Herstellungsanspruch zu versagen.
Er - der Kläger - habe nicht nur Anspruch auf eine Geldleistung im Wege des
Amtshaftungsverfahrens, sondern könne verlangen, dass ihm in umfassender Weise die
mitgliedschaftliche Position verschafft werde, die er ohne die unzutreffenden Auskünfte
des Beklagten bei richtiger und rechtzeitiger Auskunft haben würde. Zumindest ergebe
sich der Anspruch aus einer analogen Anwendung der Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. aus den Rechtsgedanken der §§ 242, 162
BGB und aus einem Folgenbeseitigungsanspruch. Der zweite - äußerst hilfsweise
gestellte - Hilfsantrag habe die Feststellung eines hinreichend konkretisierten
Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. An dieser Feststellung bestehe auch ein
berechtigtes Interesse.
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Ferner habe der Beklagte keinen Bescheid erlassen dürfen, in dem festgestellt werde,
dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk am 28.12.04 geendet habe, weil nach § 13
Abs. 2 S. 1 der Satzung die Möglichkeit bestehe, binnen sechs Monaten nach dem
Ausscheiden einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zu stellen,
sodass bei Stellung dieses Antrags die Mitgliedschaft nicht als unterbrochen gelte und
die Frist bei Erlass des Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
38
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.07.2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005 zu verpflichten, dem Kläger von ihm bis
zum 28.12.2004 geleistete Beiträge in Höhe von 32.371,76 EUR nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu erstatten,
39
2.
40
hilfsweise,
41
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.07.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005 zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner
Rechte und Pflichten als Mitglied des Beklagten so zu stellen, als sei die Mitgliedschaft
mit Wirkung zum 30.11.2004 beendet, der Antrag auf Erstattung von 60% der bis dahin
geleisteten Beiträge in Höhe von 31.821,86, binnen sechs Monaten nach Beendigung
der fiktiven Mitgliedschaft rechtzeitig gestellt, eine neue Mitgliedschaft mit Wirkung ab
dem 01.12.2004 begründet und die zum 28.12.2004 beendete Mitgliedschaft
ununterbrochen fortgesetzt worden und den Beklagten zu verpflichten, den Betrag von
31.821,86 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu
zahlen,
42
äußerst hilfsweise,
43
festzustellen, dass das Recht des Klägers auf Beitragserstattung fortbesteht, sodass er
nach einer künftigen Beendigung seiner Mitgliedschaft binnen sechs Monaten
gegenüber dem Beklagten einen statthaften Antrag auf Erstattung von 60% der bis zur
Beendigung der Mitgliedschaft geleisteten Beiträge (ohne Nachversicherungsbeiträge)
stellen kann,
44
3. den Bescheid des Beklagten vom 15.02.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005 aufzuheben.
45
4.
46
Der Beklagte beantragt,
47
die Klage abzuweisen.
48
Er ist der Ansicht, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe dem Satzungsgeber
insgesamt die Rechtssetzungskompetenz dazu überlassen, ob überhaupt
Beitragserstattungen erfolgen sollten. Der Satzungsgeber sei daher berechtigt gewesen,
die fragliche Satzungsregelung des § 34 Abs. 1 a.F. ersatzlos zu streichen. Die
Satzungsänderung sei zum 01.12.04 in Kraft getreten. Sie sei rechtskonform erfolgt. Im
Übrigen sei der Anspruch auf Erstattung von 60% der Beitragszahlungen entsprechend
§ 34 Abs. 1 a.F. treuwidrig gestellt. Der Kläger habe die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft in den letzten Dezembertagen ausschließlich deshalb
zurückgegeben, um den seiner Ansicht nach bestehenden Erstattungsanspruch geltend
zu machen. In dieser Vorgehensweise, insbesondere in der Stellung des
Erstattungsantrags, sei ein Gestaltungsmissbrauch zu sehen. Ein etwa auf das
Schreiben des Beklagten vom 06.12.04 gestütztes Vertrauen des Klägers darauf, die
Erstattungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, sei durch das weitere
Schreiben vom 15.12.04 zerstört worden. Soweit es sich bei dem Schreiben vom
06.12.04 um eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG gehandelt habe, sei diese
durch das Schreiben vom 15.12.04 zurückgenommen worden. Die Rücknahme der
Zusicherung habe der Kläger bislang nicht angefochten. Die mangels
Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Jahresfrist sei inzwischen verstrichen.
49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
50
Entscheidungsgründe:
51
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
52
Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig und ganz überwiegend begründet; lediglich
hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung ist er teilweise unbegründet. Der
Hauptantrag zu 2. hingegen ist unzulässig.
53
Die mit dem Hauptantrag zu 1. angegriffene Entscheidung des Beklagten, die Erstattung
von 60 v.H. der geleisteten Beiträge abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die
Erstattung seiner Beiträge in dem begehrten Umfang.
54
Dieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.04.1997 - JMBl 1997, 111 - (§ 34 Abs. 1 SRV a.F.). Nach
dieser Vorschrift sind, wenn die Mitgliedschaft endet, dem bisherigen Mitglied -
vorbehaltlich des § 13 Abs. 2 - auf Antrag, der binnen 6 Monaten nach Beendigung der
Mitgliedschaft gestellt sein muss, 60 v. H. der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten.
(S.1) Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen (S.2).
55
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 34 Abs. 1 SRV a.F. noch in Kraft. Diese
Regelung ist nicht durch Beschluss der Fünften Vertreterversammlung vom 12. Oktober
2004 - genehmigt vom Finanzminister des Landes NRW am 22.10.2004 und verkündet
am 01.12.04 im JMBl 2004 Nr. 23 - aufgehoben worden, denn die von der
Vertreterversammlung beschlossene Satzungsänderung ist insoweit unwirksam.
56
Die beschlossene Satzungsänderung ist - jedenfalls soweit sie die Änderung § 15 Abs.
1 Nr. 5 und die Streichung des § 34 Abs. 1 SRV a.F. betrifft - unwirksam, weil sie gegen
höherrangiges Recht verstößt.
57
Zwar steht der Satzungsänderung nicht Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG entgegen, denn die
Regelung der Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk unterliegt nicht dem Schutz dieser Vorschrift; von den
sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen sind nur die Ansprüche und
Anwartschaften auf Leistungen aus der Sozialversicherung verfassungsrechtlich als
Eigentum garantiert, nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und
Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind.
58
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 -1BVR 772/85 u.a.- NJW 1988, 250.
59
Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die zwar keine Sozialversicherung im
Sinne des § 51 Abs. 1 SGG, aber Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung sind,
60
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 - Juris,
61
gilt nichts anderes. Vielmehr handelt es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über
die Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk um eine
Billigkeitsmaßnahme, durch die dem Versicherten das Gefühl erspart werden soll, er
habe sein Beiträge "umsonst" geleistet. Ohne ausdrückliche Regelung bestünde kein
aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung;
62
denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den
Versicherungsschutz zu verlieren, gehört zum Wesen der Versicherung. Rechtlich ist
daher sowohl eine Voll- oder Teilerstattung als auch der völlige Ausschluss einer
Erstattung zulässig,
OVG Saarland, Urteil vom 29.07.1998 - 1 R 387/96 - NJW-RR 1999, 134, Urteil vom
14.04.1997 - 1 R 5/95 - AnwBl. 1998, 164 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom
05.08.1997 - 1 B 144/97 - NJW-RR 1998, 784; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom
17.12.1991 - 9 S 915/90 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.1995 - 6 A
10465/94 - DVBl 1996, 1204;
63
Jedoch verstößt die Satzungsänderung - Streichung des Erstattungsanspruchs - gegen
§ 8 Ab. 1 Nr. 4 RAVG NW.
64
Die Vorschrift lautet:
65
"Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende
Leistungen:
66
.... 4.: Erstattung von Beiträgen;....."
67
Durch diese Regelung hat der Landesgesetzgeber eine Verpflichtung des
Versorgungswerks statuiert, unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen
Beiträge zu erstatten.
68
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dieser gesetzlichen
Bestimmung nicht um eine fakultative Leistung, deren Aufnahme in den
Leistungskatalog in das Belieben des Satzungsgebers gestellt ist.
69
Vielmehr ergibt eine systematische, teleologische, historische und am Wortlaut der
Vorschrift orientierte Auslegung, dass das beklagte Versorgungswerk lediglich
ermächtigt ist, die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungsart "Erstattung"
durch Satzung zu regeln, nicht aber die Leistungsart "Erstattung" gänzlich abschaffen
darf.
70
Der Wortlaut der Regelung erlaubt allerdings beide Sichtweisen. Die Formulierung
"erbringt", die auf etwas Feststehendes zu verweisen scheint, dürfte zwar eher auf eine
Verpflichtung zur Aufnahme dieser Leistung in den Leistungskatalog der Satzung
hindeuten. Da aber vom Gesetzgeber zugleich angeordnet wird, dass die Leistung
"nach Maßgabe der Satzung" erbracht wird, liegt hierin eine Einschränkung, die auch
ein Sinnverständnis zulässt, wonach die Satzung bestimmt, ob überhaupt eine derartige
Leistung in den Leistungskatalog aufgenommen wird.
71
Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck erlaubt keinen eindeutigen Rückschluss auf
den Norminhalt. Zweck der Schaffung eines Gesetzes über die
Rechtsanwaltsversorgung war es, dem Rechtsanwalt und seiner Familie durch
Schaffung einer berufsständischen Pflichtversorgung die Existenzangst vor dem
Invaliditätsfall zu nehmen und ihm einen wirtschaftlich gesicherten Lebensabend zu
garantieren. Dabei sollte den Mitgliedern ein Rechtsanspruch auf
Versorgungsleistungen gewährt werden.
72
Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 14.05.1984, LT Drucks. 9/ 3431, S. 1.
73
Für die Erreichung dieses Ziels war und ist die Leistungsart "Erstattung von Beiträgen"
nicht zwingend notwendig. Wenngleich die Erstattung von Beiträgen zu den
Versorgungsleistungen gehört, so war es doch - wie bereits oben dargestellt - von
Verfassungs wegen nicht geboten, bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk einen Erstattungsanspruch einzuräumen, weil das Risiko, bei
Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz
zu verlieren, zum Wesen der Versicherung gehört. In einem
Rechtsanwaltsversorgungsgesetz müssen nur die wesentlichen Grundentscheidungen
getroffen werden, wie insbesondere die Wahl des Versicherungssystems,
74
OVG Saarland, Urteil vom 14.04.1997 a.a.O.
75
Wenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund für die Aufnahme in den "Katalog
der möglichen Leistungen" entschieden hat,
76
vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 14.05.1984, LT Drucks. 9/ 3431, zu § 8,
S. 15,
77
so mag dies eher dafür sprechen, dass er dem Satzungsgeber die Erstattung von
Beiträgen ermöglichen, ihn zur Schaffung einer solchen Versorgungsleistung hingegen
nicht verpflichten wollte. Andererseits war der Gesetzgeber jedenfalls nicht daran
gehindert, die Erstattung von Beiträgen - als Teil einer umfassenden Absicherung der
Rechtsanwälte - im Gesetz als Pflichtleistung des Versorgungswerks zu statuieren.
78
Die weiteren Gesetzesmaterialien deuten eher darauf hin, dass durch die Formulierung
"Katalog der möglichen Leistungen" nicht auf die Freiwilligkeit der Leistungen
hingewiesen werden sollte, sondern dass der Gesetzgeber, durch diese Formulierung
nur verdeutlichen wollte, dass er in § 8 der Satzung alle in Betracht kommenden
Leistungsarten abschließend aufgezählt hat und dass er die Schaffung weiterer
Leistungsarten durch den Satzungsgeber ausschließen wollte. sollten. Es kann nämlich
nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die gleichfalls in § 8 Abs. 1
RAVG NW unmittelbar vor der Leistungsart "Erstattung" genannten Leistungsarten
"Altersrente" (Nr. 1), "Berufsunfähigkeitsrente" (Nr. 2) und Hinterbliebenenrente (Nr. 3) -
welche die tragenden Säulen einer Versorgung im Alter bzw. bei Berufsunfähigkeit
darstellen-, nur als "mögliche Leistungen" in das Belieben des Satzungsgebers stellen
wollte.
79
In den Erläuterungen zu § 1 des Gesetzesentwurfs wird ausdrücklich ausgeführt:
80
"Auf die Leistungen aus der Rechtsanwaltsversorgung (Absatz 2) besteht ein subjektiver
Rechtsanspruch. Die Art der Leistungen regelt diese Gesetz; die Voraussetzungen und
der Umfang der Leistungen werden durch die Satzung bestimmt."
81
Demgemäß wird ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen statuiert, zu denen
eben auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW die Erstattung von Beiträgen gehört,
wobei die Art der Leistung - Beitragserstattung - durch das Gesetz, Voraussetzung und
Umfang der Erstattung hingegen durch die Satzung bestimmt werden.
82
Schließlich spricht die Systematik des Gesetzes entschieden gegen die Auffassung des
83
Beklagten, bei der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW genannten Leistungsart handele es
sich um eine Leistung, die vom Satzungsgeber in den Leistungskatalog nicht zwingend
aufzunehmen sei.
Zwar heißt es in § 1 Abs. 2 RAVG NW, dass das Versorgungswerk seinen Mitgliedern
und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung "nach Maßgabe dieses Gesetzes und
der Satzung" leistet, wobei nach § 11 RAVG NW die Angelegenheiten des
Versorgungswerks, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch die Satzung
geregelt werden, was insbesondere für die Festsetzung und Zahlungsweise der
Beiträge und Leistungen (§ 11 S. 2 Nr.1 RAVG NW) gilt. Hieraus kann indessen nicht
geschlossen werden, dass die Festsetzung der Leistungsart "Erstattung" dem
Satzungsgeber vorbehalten ist. Entscheidend fällt vielmehr ins Gewicht, dass der
Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 RAVG NW verschiedene Versorgungsleistungen
durch unterschiedliche Formulierungen deutlich erkennbar voneinander abgegrenzt hat,
was nur Sinn macht wenn er hiermit zwischen Pflichtleistungen und fakultativen
Leistungen unterscheiden wollte.
84
Während es nämlich in § 8 Abs. 1 RAVG NW heißt, dass das Versorgungswerk
Leistungen "erbringt", wird in § 8 Abs. 2 RAVG NW ausgeführt, dass die Satzung
Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen "kann". Hätte
der Gesetzgeber sämtliche Leistungsarten einheitlich als fakultative Leistungsarten
behandeln wollen, so hätte es nahegelegen, alle Leistungsarten in einer nicht nach
Absätzen gegliederten Vorschrift nacheinander aufzuzählen und eine einheitliche
Formulierung zu wählen. Dass der Gesetzgeber dies nicht getan hat, spricht dafür, dass
er in den beiden Absätzen der Norm unterschiedliche Regelungen treffen wollte. Die
hierbei gewählten Formulierungen zeigen, dass er eine Differenzierung zwischen von
ihm für unerlässlich gehaltenen "Standardleistungen" und fakultativen
"Zusatzleistungen" vorgenommen hat. Es wäre zudem nicht einsichtig, warum der
Gesetzgeber bei den in Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten nochmals zwischen
Pflichtleistungen, um die es sich bei der "Altersrente" zweifellos handelt, und nicht
pflichtigen Leistungen hätte unterscheiden wollen, ohne dies durch eine entsprechende
Formulierung deutlich zu machen.
85
Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegen diese Auslegung erhobenen
Einwendungen und vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere kann
nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -) vom 05.07.2004 die vom
Landesgesetzeber ursprünglich als Pflichtleistung konzipierte Beitragserstattung
nunmehr als fakultative Leistung interpretiert werden. Zwar liegt es so, dass bei der
teleologischen Auslegung nicht der Wille des Gesetzgebers im Sinne der subjektiven
Auslegung zu ermitteln ist, sondern der objektiv in der Norm zum Ausdruck kommende
Zweck, der sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben kann. Kein
Gesetz verträgt eine starre Begrenzung seiner Anwendbarkeit auf solche Fälle, die der
vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht toter
Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen
fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form
sprengt, in die er gegossen ist,
86
BGH, Urteil vom 29.01.1957 - 1 StR 333/56 - BGHSt 10, 157, 159.
87
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung aber "an Gesetz und Recht gebunden".
Daraus folgt, dass ein Gericht sich auch nicht durch Auslegung über einen eindeutigen
Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf.
88
BGH Kartellsenat, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65 - BGHZ 46, 74 m.w.N..
89
Soweit ein Festhalten an der Versorgungsleistung "Erstattung", wie der Beklagte meint,
aufgrund der durch Art. 1 Nr. 7 AltEinkG geänderten Fassung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 a)
EStG nunmehr zu steuerlichen Nachteilen für alle beitragspflichtigen Mitglieder führen
sollte, war dieser Änderung der bundesrechtlichen Rechtslage durch Änderung und
Anpassung der landesgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Hingegen oblag es
nicht dem Satzungsgeber, dem (vermeintlichen) Willen des Landesgesetzgebers
vorzugreifen und durch eine Satzungsänderung den Mitgliedern drohende
Steuernachteile abzuwehren.
90
Erweist sich nach alledem der Beschluss der Fünften Vertreterversammlung vom 12.
Oktober 2004, soweit dadurch die Leistungsart "Erstattung" in § 15 Abs. 1 Nr. 5 SRV
a.F. und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 SRV a.F. ersatzlos gestrichen worden ist, als
Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW und mithin als unwirksam, so richtet sich der
Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung weiterhin nach § 34 Abs. 1 S. 1 SRV a.F..
91
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor: Die Mitgliedschaft wurde
durch den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beendet, weil der Kläger
hierdurch nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein- Westfalen
angehörte und er auch keine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog (§ 13 Abs. 1 Nr.
2 SRV n.F.). Der Kläger hat auch nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragt (§
13 Abs. 2 SRV). Sein entsprechender, mit Schreiben vom 13.06.05 hilfsweise gestellter
Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft stand ungeachtet der Frage, ob er
auf diese Weise - nämlich bedingt - wirksam gestellt werden konnte, unter dem
Vorbehalt, dass eine Beitragserstattung nach § 34 Abs. 1 SRV a.F. wegen der
Satzungsänderung nicht in Betracht kommen würde.
92
Der Kläger hat schließlich auch den erforderlichen Antrag auf Erstattung binnen sechs
Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt. Dieser Antrag ist nicht
unwirksam, etwa weil er rechtsmissbräuchlich wäre.
93
Beim Rechtsmissbrauch handelt es sich um einen besonderen Fall des Verstoßes
gegen Treu und Glauben,
94
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1973 - I C 29/72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG
Nr. 1 S 1 (5))
95
Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im
Verwaltungsrecht zu den sog. allgemeinen Grundsätzen,
96
BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337.
97
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung um eine vom Betroffenen zu erhebende Einrede handelt, und ob deren
Geltendmachung ihrerseits hier wiederum rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Beklagte
sich erstmals im Widerspruchsbescheid hierauf berufen hat, während er zuvor die
98
Vorgehensweise des Klägers noch ausdrücklich als zulässig erachtet hat.
Jedenfalls ist ein Verstoß gegen dieses Gebot, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten, nicht zu erkennen. Für ein Mitglied, dass aus dem Versorgungswerk
ausscheidet, sieht die Regelung des § 34 Abs. 1 SRV a.F. ausdrücklich einen
Erstattungsanspruch vor.
99
Der Beklagte selbst hat in dem dem Kläger im September 2004 zugesandten
Informationsschreiben (Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen) unter Ziff. II.
ausgeführt:
100
"Wer daher in den verbleibenden Monaten bis zum Inkrafttreten einer solchen
Satzungsänderung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-
Westfalen bereits zurückgegeben hat oder noch zurückgeben wird mit der Absicht, eine
Beitragserstattung in Anspruch nehmen zu wollen, der sollte dieses unverzüglich bei
Beendigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen, damit dann noch eine
Erstattung von 60% der geleisteten bzw. noch zu leistenden Beiträge möglich ist."
101
Ein Missbrauch kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger bei
Antragstellung bereits wieder (Pflicht-)Mitglied des Versorgungswerks war, nachdem er
erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war. Denn es ist nicht einsichtig,
warum die Geltendmachung von Rechten aus der Beendigung der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk rechtsmissbräuchlich sein sollte, wenn die Beendigung und der
Neuerwerb der Mitgliedschaft ihrerseits nicht rechtsmissbräuchlich sind und nicht gegen
Treu und Glauben verstoßen. Eine derartige Rechtsmissbräuchlichkeit von Beendigung
und Neuerwerb der Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk lässt sich
hier nicht feststellen.
102
Obwohl zwischen Rückgabe der Zulassung und kurzfristiger Neubeantragung der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - welche die Beendigung und den Neuerwerb der
Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nach sich zogen - nur wenige Tage lagen,
so ist doch festzuhalten, dass standesrechtliche Vorschriften einer solchen
Vorgehensweise nicht entgegenstanden. Der Beklagte konnte solche Vorschriften
jedenfalls nicht benennen. Auch hat die Rechtsanwaltskammer die Neuaufnahme des
Klägers ohne Einschränkung und ohne Bedingung vollzogen.
103
Zudem hat der Beklagte noch im Schreiben vom 06.12.04 ausdrücklich eine
Erstattungsmöglichkeit bei Beendigung der Mitgliedschaft und erneuter Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft anerkannt und hierzu ausgeführt, was eine erneute Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft im Land NRW betreffe, so spiele es dafür keine Rolle, ob eine
Wiederzulassung noch in diesem Jahr oder erst im nächsten Jahr erfolge.
104
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger sein Verhalten nicht etwa auf
Ausnutzung lediglich rechtlicher Vorteile ausgerichtet hat. Zwar ermöglicht ihm seine
Vorgehensweise, in den Genuss einer (evt. steuerfreien) Beitragsrückzahlung zu
gelangen. Diese wird indessen mit dem Verlust von 40% der geleisteten Beiträge bzw.
dem vollständigen Verlust der Rentenanwartschaft erkauft. Dies bedeutet, dass er sich
eine Altersversorgung völlig neu aufbauen muss. Ob er hierfür die Erstattungsbeiträge
nutzt (z. B. durch Einzahlung in eine private Rentenversicherung) oder ob er sich mit der
im Alter erheblich geringeren Altersvorsorge begnügt, bleibt letztlich seiner
Gestaltungsfreiheit überlassen.
105
Mithin hat der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SRV a.F. Anspruch auf Erstattung von 60
v. H. der bisher geleisteten Beiträge.
106
Die Forderung des Klägers besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der
Berechnung des Klägers (53.952,94 EUR x 60% = 32.371,76 EUR) ist der Beklagte
nicht entgegengetreten. Sie ist aber auch aufgrund eigener Überprüfung zutreffend, da
die bis Oktober 2004 geleisteten Beiträge insgesamt 51.515,44 EUR betrugen und der
Kläger im November und Dezember 2004 noch 1.521,00 EUR bzw. 916,50 EUR
eingezahlt hat, sodass sich der Gesamtbeitrag von 53.952,94 EUR errechnet.
107
Der Beklagte ist ferner zu Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB
verpflichtet.
108
Gemäß der Vorschrift des § 291 S. 1 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend
anwendbar ist, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige
Regelung enthält,
109
BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 - NJW 1995, 3135,
110
hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie
von der Fälligkeit an zu verzinsen. Prozesszinsen können im Verwaltungsprozess
zudem nicht nur verlangt werden, wenn der Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages
verurteilt worden ist. Vielmehr besteht auch dann ein Anspruch auf Prozesszinsen,
wenn der Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsakts, der die Zahlungspflicht
unmittelbar auslöst, verpflichtet worden ist und der Geldbetrag rechnerisch unzweifelhaft
ermittelt werden kann,
111
BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28/97 - NJW 1998, 3386; OVG Lüneburg, Urteil
vom 06.09.2002 - 8 LA 105/02 - Juris.
112
Das ist hier der Fall. Der Zeitraum, für den dem Gläubiger Prozesszinsen zustehen,
beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage. Rechtshängigkeit trat gemäß § 90 Abs. 1
VwGO mit Erhebung der Klage ein. Da gemäß § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung
einer Frist, wenn für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, beginnt die Verzinsung im vorliegenden Fall am
15.11.05. Nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, der über § 291 S. 2 BGB Anwendung findet,
beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
113
Weitergehende Zinsansprüche, welche nach § 288 Abs. 3 BGB unberührt bleiben,
bestehen nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur
Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen
nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher
Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden
voraus; Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können
grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung beurteilt werden,
114
BVerwG, Beschluss. v. 04.07.2003 - 7 B 130/02 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 5
m.w.N.
115
Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen,
denn insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine Regelungen.
116
Allerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf
Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn
der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur
Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht,
117
BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312.
118
Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen
Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge
entsprechend anwendbar sind,
119
BVerwG, Urteil vom 21.02.1995 - 1 C 11/93 - BVerwGE 98, 18.
120
Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte schließt mit
seinen Mitgliedern keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat seine
Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Das zwischen dem Kläger und dem
Beklagten bestehende Rechtsverhältnis in Form einer Mitgliedschaft des Klägers beim
Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über
gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein
Gegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr, wie sich an der grundsätzlichen
Ausgestaltung als Pflichtmitgliedschaft zeigt, ein Über-Unterordnungsverhältnis
gegeben.
121
Auch § 44 SGB I findet weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung,
122
vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2001 - 23 K 7326/99 - Juris zur Satzung des
Versorgungswerks der Architektenkammer NRW.
123
Eine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass der Beklagte kein Leistungsträger
im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in
Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass die hier einschlägigen Satzungsregelungen
hinsichtlich der Frage von Zinsansprüchen für rückständige Versorgungsleistungen
ungewollt lückenhaft geblieben sind. Zudem fehlt es für eine analoge Anwendung auch
an der Vergleichbarkeit der betroffenen Leistungsverhältnisse.
124
Der Hauptantrag zu 2. ist insgesamt unzulässig.
125
Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung von Ziffer
1. und 2. des angefochtenen Bescheides.
126
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt u.a. dann, wenn die Klage für den Kläger
offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
127
Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung wendet, dass die Mitgliedschaft im
beklagten Versorgungswerk am 28.12.2004 geendet habe, setzt er sich hiermit in
Widerspruch zu seiner eigenen Behauptung, dass die Mitgliedschaft zu diesem Termin
geendet habe. Da der Kläger die Beendigung der Mitgliedschaft schriftsätzlich selbst
128
erklärt hat und das Ende der Mitgliedschaft zudem Voraussetzung für den vom Kläger
mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1
SRV a.F. ist, möchte er sich bei verständiger Würdigung seines Begehrens nicht gegen
die Feststellung der Beendigung als solche wenden, sondern einzig gegen den
Zeitpunkt, in dem die Feststellung durch den Beklagten getroffen wurde.
Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen Ziffer 2. des
Bescheides vom 15.02.05 ergibt sich ebenfalls daraus, dass nicht erkennbar ist,
welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil der Kläger aus der Aufhebung über die
Feststellung einer beitragsfreien Anwartschaft für die Zeit vom 01.01.05 bis 02.01.05,
beschränkt auf die Zeit der Beitragszahlung ohne Zurechnungszeiten, haben sollte. Wie
von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
dargelegt worden ist, kann diese Feststellung keine rechtlichen oder tatsächlichen
Auswirkungen auf Ansprüche des Klägers haben, da der Kläger den Pflichtbeitrag für
Januar 2005 in voller Höhe gezahlt hat.
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Zwar meint der Kläger, dass der Beklagte mit seinem Bescheid auch Ansprüche habe
verbindlich regeln wollen, welche vor dem 28.12.04 entstanden seien. Indessen geben
die Regelungen des Bescheides vom 15.02.05 hierfür nichts her. Der Wortlaut von Ziff. 1
und 2. des Bescheides ist jeweils eindeutig und wegen des klaren Wortlauts einer
Auslegung in dem vom Kläger verstandenen Sinne nicht zugänglich. In diesem
Zusammenhang ist unbeachtlich, ob der Beklagte oder dessen Mitarbeiter dem Kläger
gegenüber mündlich oder telefonisch irgendwelche Erklärungen zum Sinngehalt der
Regelungen abgegeben haben. Entscheidend ist einzig, welcher Erklärungsinhalt sich
den schriftlich abgefassten Regelungen bei verständiger Würdigung entnehmen lässt.
Ob der Beklagte darüber hinaus weitergehende oder andere Regelungen treffen wollte,
ist unbeachtlich, weil diese sich letztlich nicht in dem schriftlichen Bescheid
niedergeschlagen haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709
ZPO soweit der Kläger Vollstreckungsgläubiger ist und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO,
soweit der Beklagte Vollstreckungsgläubiger ist.
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Die Berufung war im Hinblick auf den vom Hauptantrag zu 1. erfassten Streitgegenstand
(subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die Ablehnung des beantragten
Verwaltungsakts) gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil
die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Durch die Entscheidung wird
nämlich die rechtliche Frage aufgeworfen, ob § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW eine pflichtig in
den Leistungskatalog des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-
Westfalen aufzunehmende Leistung statuiert. Die klärungsbedürftige Frage hat über den
Einzelfall hinaus Auswirkungen und kann in verallgemeinerungsfähiger Form
beantwortet werden.
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