Urteil des VG Düsseldorf vom 10.09.2008

VG Düsseldorf: stadt, zahl, treu und glauben, verbrennung, daten, gesellschaft, unterlassen, satzung, abfallentsorgung, fahrbahn

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 4245/07
Datum:
10.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 4245/07
Schlagworte:
Düsseldorfer Straßenreinigungsgebühren 1999 ​ 2007 und
Abfallentsorgungsgebühren 2001 ​ 2007
Tenor:
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999, 12.
Januar 2000, 15. Januar 2001, 11. Januar 2002 und 13. Januar 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 werden
hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren
aufgehoben.
Ferner werden die Gebührenbescheide vom 9. Januar 2004, 13. Januar
2006 und 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. August 2007 hinsichtlich der Festsetzung von
Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur
Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B1 Straße 00 in Düsseldorf. Das Grundstück
liegt in einem Gebiet, in dem eine Biomüllabfuhr bis 2006 nicht angeboten wurde. Mit
Bescheiden vom 11. Januar 1999, 12. Januar 2000, 15. Januar 2001, 11. Januar 2002,
10. Januar 2003, 9. Januar 2004, 10. Januar 2005, 13. Januar 2006 und 11. Januar
2007 zog der Beklagte den Kläger für die jeweiligen Gebührenjahre zu
Abfallentsorgungsgebühren für die 2 x wöchentliche Leerung eines 110-l
Abfallbehälters und zu Straßenreinigungsgebühren für 10 Anliegermeter für die 7 x
wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der B1 Straße heran.
2
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2007 hob der Beklagte die Heranziehung zu
Abfallentsorgungsgebühren für 1999 und 2000 auf und reduzierte die
Abfallentsorgungsgebühren für 2001 auf 576,70 Euro, für 2002 auf 559,98 Euro, für
2003 auf 671,34 Euro, für 2004 auf 690,72 Euro, für 2005 auf 709,14 Euro und für 2006
auf 770,28 Euro, da aufgrund rückwirkender Satzungsänderungen in den Gebieten, in
denen kein Biotonnenangebot bestanden habe, niedrigere Gebührensätze festgesetzt
worden seien. Ferner reduzierte er die Straßenreinigungsgebühren 2004 auf 394,80
Euro und für 2005 auf 478,80 Euro, da auch hier aufgrund rückwirkender
Satzungsänderungen niedrigere Gebührensätze galten. Im Übrigen wies er die gegen
die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers zurück.
3
Der Kläger hat gegen diesen am 16. August 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid
am Montag, den 17. September 2007 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen
geltend: Die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung an die B2 sei ohne
Ausschreibung erfolgt. Der Beklagte lasse die B2 großzügig zu Lasten des
Gebührenzahlers kalkulieren. Die Gebühren seien erheblich höher als in den
Nachbargemeinden. Die Kosten für die Müllverbrennung seien jedweder Kontrolle
durch den Beklagten entzogen und lägen weit über dem Durchschnitt der Kosten der
Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung. Die Verbrennung des Mülls aus Italien
oder auch aus dem Landkreis Starnberg mit kostenintensivem Transport deuteten darauf
hin, dass die Verbrennungskosten gegenüber der Stadt Düsseldorf und den
Gebührenzahlern überhöht in Ansatz gebracht würden. Der Wagniszuschlag von 5%
zuzügl. Mehrwertsteuer sei nicht zulässig, nach der Rechtsprechung sei 1% zulässig.
Bei Pauschalleistungen würden ebenfalls 5% Zuschlag erhoben, d.h. auf Stundenlöhne
würde letztendlich noch einmal 5% aufgeschlagen. Die Übertragung der
Abfallentsorgung auf die B2 führe zu erheblichen Mehrkosten: Statt eines
Behördenleiters gebe es drei Geschäftsführer; zum Erwerb des Fuhrparks habe die B2
einen Kredit aufnehmen müssen; von der Stadt bereits vollständig abgeschriebene
Fahrzeuge würden erneut abgeschrieben; es seien zusätzliche Zinslasten entstanden;
es handele sich nicht um Selbstkostenpreise im Sinne einer sparsamen
Haushaltsführung; nicht nur die Stundenverrechnungssätze der B2 für Müllwerker lägen
weit über den Stundensätzen, die Handwerker Privatkunden in Rechnung stellten, auch
die Maschinenstunden und die Verrechnungssätze für die Benutzung sonstiger
Einrichtungen seien nicht mehr marktüblich. Das Gebühreninkasso durch die B2 führe
zu Mehrbelastungen, ohne dass ein vernünftiger Grund erkennbar sei, dies durch die B2
durchführen zu lassen, der Buchhaltungs- und Überwachungsaufwand entstehe
dadurch unnötigerweise doppelt. Die Beträge für Abfallberatung und das Call-Center
seien nicht nachvollziehbar, die Abfallberatung sei Aufgabe des Beklagten und führe zu
einer Doppelbelastung für Gebührenzahler, weil bei derartigen Gesprächen dann, wenn
Veränderungen vorzunehmen seien, grundsätzlich auf die Stadt Düsseldorf verwiesen
werde. Das Call-Center erbringe auch Beratungsleistungen z.B. zu eigenen Angeboten
der B2 wie Wohnungsentrümpelung, diese Kosten dürften nicht an die Gebührenzahler
weitergegeben werden. Auch hinsichtlich der Straßenreinigung seien die B2-
Selbstkostenpreise bei weitem übersetzt. Die Aufteilung der verwaltungsinternen Kosten
des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Auffällig sei, dass keine Inkassokosten der B2
kalkuliert seien, obwohl die B2 auch die Straßenreinigungsgebühren einziehe. Diese
Kosten dürften nicht nur denjenigen angelastet werden, die an der Abfallentsorgung
teilnähmen. Das gleiche gelte für die Kosten für den Beratungsbetrieb und das Call-
Center. Es werde nicht ausgewiesen, in welcher Höhe eine
Gebührenausgleichsrücklage bestehe, deshalb sei in Frage zu stellen, ob der Ansatz
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jeweils angemessen in Ansatz gebracht worden sei. Die Zahl der Reinigungsmeter sei
ab 2007 um 36% erhöht, ohne dass es eine nachvollziehbare Erklärung dafür gäbe.
Dies zeige im Übrigen auch, dass die Reinigungsmeter in den Vorjahren falsch ermittelt
worden seien. Die Berechnungsweise des Beklagten führe dazu, dass abweichend von
der Straßenreinigungssatzung die Kosten, die der Stadt zuzuweisen seien, d.h.
Brücken, Kreuzungsbereiche, Straßen mit Mittelstreifen, Wendehämmer und
Durchgangsstraßen, tatsächlich den Gebührenpflichtigen auferlegt würden. Die
Erfassung der Grundstücke, die an den Reinigungskosten zu beteiligen seien, sei
willkürlich und in weiten Teilen der Stadt unvollständig. Durch die unzureichende
Anzahl von Veranlagungsmetern sei der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter
übersetzt. Zudem dürften die Kosten bei Straßen mit Mittelstreifen nicht auf alle
Anschlussnehmer verteilt sondern nur den Straßen zugeordnet werden, die einen
solchen hätten.
Der Kläger beantragt,
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die Gebührenbescheide vom 11. Januar 1999 und 12. Januar 2000
hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren aufzuheben,
ferner die Bescheide vom 15. Januar 2001, 11. Januar 2002, 13. Januar 2003,
9. Januar 2004, 10. Januar 2005, 13. Januar 2006 und 11. Januar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 aufzuheben,
soweit Abfallgebühren und Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden
sind.
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Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist darauf, dass die Stadt
berechtigt sei, Leistungen durch Dritte erbringen und die Kosten hierfür nach § 6 Abs. 2
KAG in die Gebühren einfließen zu lassen. Ob der Beklagte in der Vergangenheit, als er
selbst noch die gebührenpflichtige Leistung erbracht habe, in der Lage gewesen sei,
diese kostengünstiger anzubieten, spiele insoweit keine Rolle. Die
Verbrennungsentgelte gingen als Bestandteil des der B2 zu zahlenden Fremdentgeltes
in die Kalkulation ein. Eigene Vertragsbeziehungen zu den T Düsseldorf unterhalte die
Stadt nicht. Die Verbrennungskosten seien im Vergleich mit den Kosten anderer Städte
nicht überhöht. Auf die Verbrennungsentgelte erhebe die B2 keinen Wagniszuschlag.
Die von der B2 auf andere Leistungen erhobenen Wagniszuschläge seien nicht zu
beanstanden. Mit der sog. Deckelvereinbarung seien bis 2005 Preisobergrenzen
definiert worden, seit 2006 seien Selbstkostenfestpreise nach LSP bzw. VO/PR 30/53
sowie Rabatte vereinbart. Damit gehe die B2 ein unternehmerisches Risiko ein, das den
verbleibenden Wagniszuschlag rechtfertige. Bei den Straßenreinigungsgebühren
führten zuweilen erforderliche Veranlagungskorrekturen nicht zu relevanten
Abweichungen im Gebührensatz, zumal diese Korrekturen nicht nur zu einer Erhöhung
der Einnahmen führten; es gebe auch immer wieder Fälle, in denen eine Reduzierung
der Bemessungsgrundlagen erfolge. Der in der Gebührenbedarfsberechnung mit einer
Prozentzahl genannte Eigenanteil der Gemeinde beziehe sich allein auf den
städtischen Haushaltsunterabschnitt "6300-Gemeindestraßen". Tatsächlich sei der von
der Stadt getragene Eigenanteil deutlich höher. Denn hinzu kämen noch die Kosten für
den Winterdienst, der zu 100% aus dem städtischen Steuerhaushalt beglichen werde,
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ferner die vollständig aus Steuermitteln finanzierten Sonderreinigungen.
Straßenreinigungsgebühren für städtische Grundstücke würden mit den städtischen
Ämtern einzeln abgerechnet. Dies seien etwa 9% der insgesamt zur
Straßenreinigungsgebühr veranlagten Meter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen,
ferner auf die vom Beklagten im Verfahren 16 K 427/08 vorgelegten Unterlagen zu dem
anhand eines Teils des Stadtgebietes beispielhaft dargestellten Umfang von
Reinigungsmetern und Veranlagungsmetern.
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Entscheidungsgründe:
11
Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008
entscheiden. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung war nicht zu entsprechen. Denn er war bereits mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte in einem
ähnlich gelagerten Verfahren Unterlagen zur Erläuterung der Reinigungsstrecken und
der Veranlagungsmeter vorgelegt hat, sodass er auch schon vor der mündlichen
Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen hätte erhalten können, wenn er einen
entsprechenden Antrag gestellt hätte.
12
Die Klage hat teilweise Erfolg.
13
Die Gebührenbescheide vom 11. Januar 1999, 12. Januar 2000, 15. Januar 2001,
11. Januar 2002 und 13. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. August 2007 sind hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung von
Straßenreinigungsgebühren
Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt
Düsseldorf vom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 1999 -
2003 jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze
sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004
beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig, weil die für
die Ermittlung der Höhe der Gebührensätze maßgebliche Anzahl von
Veranlagungsmetern zu niedrig angesetzt war,
15
vgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2004 - 16 K 5353/03, 16 K 6924/03 u.a. .
16
Anders stellt sich die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2004
dar. Durch Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 wurde die der Kalkulation
zugrunde zu legende Anzahl von Veranlagungsmetern nachträglich korrigiert und damit
der wesentliche Fehler, der zur Nichtigkeit der früheren Satzung geführt hatte, behoben.
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Die nunmehr geltenden Gebührensätze der Straßenreinigungsgebührensatzung 2004
sind ebenso wenig wie die durch Änderungssatzungen vom 15. Dezember 2005 (für die
Jahre 2005 und 2006) und vom 14. Dezember 2006 (für 2007) festgelegten
Gebührensätze für 2005 – 2007 zu beanstanden.
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Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt
19
nicht vor. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im Prognosezeitpunkt
der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum –
veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die
Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht
überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der
Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die
voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der
Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch
eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Dabei sind
Kostenüberschreitungen von bis zu 3% unerheblich, wenn die Überschreitung nicht auf
bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich
im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und
demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation
beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostensätze dann keine Auswirkungen
auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn
sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige
Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass
sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen,
20
vgl. hierzu Urteile vom 27. September 2006 - 16 K 3681/05 - (Gebührensatz 2005)
sowie vom 7. November 2007 - 16 K 5285/06 - und 1. April 2008 - 16 K 764/07 -
(Gebührensatz 2006).
21
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
22
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die in den B2-Ersatzleistungen enthaltenen
Kosten für die Verbrennung des Straßenkehrichts nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die
Kalkulation hätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt
es sich um mittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner
der Stadt (die B2) von einem Dritten (den T) bezieht. Für mittelbare Leistungen gelten
die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nur, wenn der öffentliche
Auftraggeber dies verlangt, was hier nicht erfolgt ist. Insoweit stellt sich allerdings die
Frage, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu
verlangen, nämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft
erbracht werden, deren Gesellschaftsanteile – wie hier bei den T bis Anfang 2006 –
überwiegend von der Stadt gehalten werden; anderenfalls könnten durch derartige
Konstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche Vorschriften
unterlaufen werden. Eine solche Verpflichtung folgt indessen nach der Rechtsprechung
des OVG NRW weder aus kommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien,
23
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 , NWVBl 2005, 219.
24
Sie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur
Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer
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rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte
Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der B2 und den T vereinbarten
Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich nicht mehr vertretbaren
Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr bewegen sich die
Verbrennungsentgelte – nach der vom Beklagten vorgelegten Übersicht – im Mittelfeld
der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen für
die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich hiernach also nicht als
überzogen dar. Im Übrigen kann die Frage, ob in den der Stadt in Rechnung gestellten
Entgelten der T für die Verbrennung des Straßenkehrichts unzulässige Gewinnanteile
der T enthalten sind, offen bleiben. Denn dies führte ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit
des Gebührensatzes. Die Verbrennung des Straßenkehrichts verursacht regelmäßig nur
einen geringen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung (z.B. im Jahr 2006 rund
5%); selbst wenn man also unterstellt, dass darin ein das zulässige Maß
überschreitender Gewinnanteil für die T enthalten wäre, würde dieser einen bei weitem
unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3% liegenden Anteil an den Gesamtkosten der
Straßenreinigung ausmachen.
Bedenken gegen den mit der B2 vereinbarten Gewinnzuschlag bestehen ebenfalls
nicht. Nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsvertrages erhält die Gesellschaft von der
Stadt für ihre Leistungen nach diesem Vertrag ein im Voraus kalkuliertes festes Entgelt
(Selbstkostenfestpreis im Sinne der LSP); nach Abs. 2 wird der Zuschlag auf das
allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen. Ein
derartiger Gewinnzuschlag soll bei Selbstkostenerstattungspreisen angesichts des dort
praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos nicht zulässig sein,
26
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 , Urteil vom 24. Juni 2006 -
9 A 373/06 , Urteilsabdruck Bl. 18 f.
27
Dies gilt jedoch nicht bei der Vereinbarung von Festpreisen, weil hierbei ein deutlich
höheres Risiko durch die vorherige Kalkulation des zu erwartenden Aufwandes besteht,
28
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2006 - 9 A 373/06 , Urteilsabdruck Bl. 27.
29
Zusätzlich gewährt die B2 für 2007 einen Preisnachlass für einen Großteil der
Leistungen in Höhe von 4,08%. Daher begegnet die zwischen der Stadt und der B2 in §
5 Abs. 2 des Leistungsvertrages getroffene Vereinbarung, der zufolge der Zuschlag für
das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die Nettoselbstkosten bemessen wird,
keinen durchgreifenden Bedenken.
30
Für die Verbrennung des Straßenkehrichts besteht zwar eine entsprechende
Rabattregelung nicht. Dies beruht jedoch darauf, dass die B2 diese Leistungen nicht
selbst erbringt, sondern die T damit beauftragt und die ihr von den T hierfür in Rechnung
gestellten Beträge an den Beklagten "durchreicht". Irgendwelche Gewinnzuschläge
erhebt die B2 hierauf folglich nicht.
31
Ob der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der T oder der B2 unterlassen hat,
Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Gegenständen
erzielt werden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, bedarf im vorliegenden
Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um Kapital des
Gebührenzahlers handelt, das diesem zusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob
32
solche Veräußerungsgewinne gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus
einem Cross-Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu
berücksichtigen sind.
33
Jedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem
Gebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die
Gesellschaft,
34
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239.
35
Die Übertragung der zuvor der Stadt gehörenden und über den
Straßenreinigungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die B2 bzw. über den
Abfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die T ist jedoch längst
abgeschlossen. Ein erst im Jahr 2006 erfolgter Verkauf von Gesellschaftsanteilen hat
diesbezüglich keine Auswirkungen mehr.
36
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anteil des öffentlichen
Interesses an der Straßenreinigung fehlerhaft bemessen wurde. Die Kalkulation des
Beklagten beruht darauf, dass die Reinigungskosten für das gesamte Stadtgebiet
ermittelt werden, sodann der Anteil der Reinigungsklasse D abgezogen und vollständig
aus dem allgemeinen Haushalt getragen wird. Hinsichtlich der Reinigungsklassen C
und E wird ein "zusätzlicher Anteil des öffentlichen Interesses" von 10% (2004 bis 2006)
bzw. 15% (2007) ermittelt und ebenfalls durch den aus Steuermitteln gespeisten
Haushalt getragen. Dies gilt ferner zu 100% für die Kosten des Winterdienstes.
Insgesamt errechnet der Beklagte ohne Winterdienstkosten einen öffentlichen Anteil von
rund 16,7% (2004 bis 2006) bzw. 18,1% (2007). Rechnet man dem in der
Gebührenbedarfsberechnung bei den Einnahmen (HH-Stelle 11007) ausgewiesenen
Anteil der Stadt die Kosten für den Winterdienst hinzu, beträgt der Anteil rund 22% (2004
und 2005), 23,3% (2006) bzw. 23,6% (2007). Damit wird dem Umstand ausreichend
Rechnung getragen, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur den Anliegern
zugute kommen.
37
Bedenken gegen die vom Beklagten seinen Kalkulationen jeweils zugrunde gelegten
Zahlen der Reinigungsmeter und Veranlagungsmeter ergeben sich ebenfalls nicht. Der
Beklagte hat in einem Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass die Streckenlänge
der von der B2 in Ansatz gebrachten Kehrmeter ab 2007 nach dem geografischen
Informationssystem der Stadt ermittelt worden sei und deshalb gegenüber 2006 so stark
erhöht sei, weil hierbei die Straßen, bei denen die Fahrbahnen durch Mittelstreifen
getrennt seien, in jeder Fahrtrichtung doppelt gezählt worden seien, da jeweils auch am
Mittelstreifen gereinigt werden müsse. Auf eine fehlerhafte Gebührenermittlung bzw.
Gebührenverteilung lässt sich daraus für die Vergangenheit nicht schließen. Für die
Jahre 2004, 2005 und 2006 lagen diese Daten noch nicht vor, die Reinigungsmeter
wurden unter Auswertung der von den Kehrmaschinen abgelesenen Kilometerstände
ermittelt. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode anhand der bis dahin zur
Verfügung stehenden Daten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Zahl der
"Reinigungsmeter" dient dem Beklagten in seiner Kalkulation ohnehin lediglich als
Grundlage für die Berechnung des von der Stadt zu tragenden öffentlichen Anteils an
den Gesamtkosten der Straßenreinigung, bei der die Gesamtreinigungsmeter ins
Verhältnis zu den Reinigungsmetern, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse
38
gereinigt werden, ins Verhältnis gesetzt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die aus
der Straßenreinigungsdatei ermittelte Zahl der Veranlagungsmeter, die sich aus den
Front- und Hinterliegermetern der bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigenden
Grundstücke ergibt. Reinigungsmeter und Frontmeter sind zweierlei und können nicht
unmittelbar in Beziehung zueinander gesetzt werden. Keinesfalls muss die Zahl der
Veranlagungsmeter wegen der zu den Frontmetern hinzukommenden
Hinterliegermetern zwingend größer sein als die Zahl der Reinigungsmeter, denn
letztere Zahl umfasst auch die nicht unerhebliche Zahl der Straßenlängen, über die
keine Grundstücke erschlossen werden (Durchgangsstraßen, Brücken, Kreuzungen
etc.). Die Verteilung des Aufwandes auf die Anlieger der erschlossenen Straßen
begegnet auch für das Jahr 2007 keinen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den
Umstand, dass die Zahl der Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter nunmehr
erheblich übersteigt, nachvollziehbar erklärt. Anhand der in einem Parallelverfahren
überreichten Pläne und Daten zu einem beispielhaften Teil des Straßennetzes hat der
Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass – insbesondere durch die Teile der
Straßenlängen, die auf Einmündungen und Kreuzungen entfallen sowie durch die
doppelten Längen bei Straßen mit Mittelstreifen – bei genauer Erfassung die Zahl der
Reinigungsmeter die Zahl der Veranlagungsmeter durchaus nicht unerheblich
übersteigen kann. Aus der Liste der Straßen, deren Namen mit A bzw. B beginnt, lässt
sich ferner darauf schließen, dass dieses Ergebnis für das Stadtgebiet repräsentativ ist
und durchaus auch Straßen eingeflossen sind, bei denen die Zahl der
Veranlagungsmeter die der Reinigungsmeter übersteigt, was bei der Erschließung von
Hinterliegergrundstücken zu erwarten ist (vgl. etwa die Aachener Straße, die
Ackerstraße oder die Ahornstraße, insgesamt etwa 10% der aufgeführten Straßen).
Soweit in Einzelfällen des Beispielgebiets Veranlagungsmeter möglicherweise nur
unvollkommen in die Berechnung eingeflossen sind, stellt dies die Aussagekraft im
Hinblick auf das Größenverhältnis insgesamt nicht in Frage.
Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip darin, dass die Kosten, die für die Reinigung der Mittelstreifen
entstehen, nicht den jeweiligen Straßen zugeordnet worden sind. Zu einer
Differenzierung der Gebührensätze je nach dem, ob eine Straße über voneinander
durch Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen verfügt oder nicht, ist die Stadt ebenso wenig
verpflichtet wie zu einer Differenzierung nach den jeweiligen sonstigen, die Kosten der
Reinigung beeinflussenden Ausstattungsmerkmalen einer Straße (z.B. Belag oder
Breite einer Fahrbahn oder eines Gehweges, einseitig oder beidseitig vorhandener
Gehweg u.ä.),
39
vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 -.
40
Bedenken gegen die vom Beklagten seinen Berechnungen zugrunde gelegten
Veranlagungsmeter ergeben sich auch nicht aus anderen Gründen. Die vor Beginn der
Kalkulationsperiode zur Ermittlung des Gebührensatzes zu erstellende
Gebührenkalkulation muss sich an den zu diesem Zeitpunkt bekannten Parametern
orientieren. Es ist dabei ausreichend, wenn hierbei die bis zu diesem Zeitpunkt
ermittelten Veranlagungsmeter vollständig berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beklagte in den hier streitigen Veranlagungsjahren 2004 bis 2007 seine
Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt haben könnte, liegen nicht
vor. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte in
den Vorjahren seine Veranlagungsmeter einer gründlichen Überprüfung unterzogen hat,
was auch ein Vergleich der Ansätze in den ursprünglichen Bedarfsberechnungen für
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2004 und 2005 mit denen der den Änderungssatzungen für diese Jahre zugrunde
liegenden Berechnungen zeigt (und was zu den vom Kläger genannten nachträglichen
Heranziehungen vieler Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren geführt
hat). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Heranziehung mancher
Grundstücke gezielt unterlassen haben könnte, ergeben sich nach der für 2004 und
2005 erfolgten rückwirkenden Satzungskorrektur für den hier maßgeblichen Zeitraum
nicht mehr. Der kontinuierliche Anstieg der in den Gebührenbedarfsberechnungen der
Folgejahre genannten Veranlagungsmeter ("einfache Meter") zeigt vielmehr, dass der
Beklagte auch weiterhin Überprüfungen seiner Zahlen und entsprechende
Anpassungen vornimmt. Selbst wenn der Beklagte bei einigen Grundstücken die
Hinterliegermeter nicht korrekt berücksichtigt haben sollte, lässt dies den Schluss auf
eine nicht gewissenhafte Prognose ebenfalls nicht zu. Denn irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Heranziehung trotz Bestehens einer
Gebührenpflicht gezielt unterlassen haben könnte, mithin bewusst falsche Zahlen
zugrunde gelegt hätte, ergeben sich nicht.
Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührensätze bestehen im Ergebnis
ebenfalls keine Bedenken. Zwar sind die zunächst berechneten Sätze in einem zweiten
Schritt in der Weise gerundet worden, dass nach Teilung durch 12 das Ergebnis jeweils
glatte Beträge in Euro und Cent ergibt. Es erscheint fraglich, ob es hierfür eine
hinreichende Rechtfertigung gibt, weil die Gebühren grundsätzlich als Jahresgebühren
festgesetzt werden und Auf- und Abrundungen nach mathematischen Grundsätzen
jederzeit vorgenommen werden können,
42
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 9 A 208/05 - und Urteil des Gerichts
vom 1. Dezember 2004 - 16 K 4891/03 .
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Indessen hat der Beklagte im Gegensatz zu seinem Vorgehen in den Jahren 2001 bis
2003 in den hier maßgeblichen Gebührenjahren nicht mehr zum Teil auf- und zum Teil
abgerundet, was zu einer Verlagerung der Kosten von einer Teilgruppe der
Gebührenschuldner auf die andere führte. Vielmehr werden die Sätze zu Lasten des
Steuerhaushaltes allenfalls noch abgerundet, sodass es auch nicht mehr – wie in der
Vergangenheit – zu nicht unerheblichen Überdeckungen kommen kann. Die
Abweichungen wirken sich somit letztlich als eine geringfügige Modifizierung des
öffentlichen Anteils in den jeweiligen Reinigungsklassen aus. Da sie einerseits keinen
erheblichen Umfang haben, die grundsätzliche Differenzierung je nach den Vorteilen
der Straßenreinigung in den einzelnen Klassen also gewahrt bleibt, der Beklagte zum
anderen bei der Bestimmung der vorteilsbezogenen Gebührensätze nicht lediglich
feststehende Vorteilsbeziehungen mathematisch nachvollzieht, sondern hierbei einen
nicht unerheblichen Wertungsspielraum hat, und schließlich keine "verdeckten
Einnahmen" erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
44
Die Gebührenbescheide vom 9. Januar 2004, 13. Januar 2006 und 11. Januar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 sind hinsichtlich der
Festsetzung von
Abfallentsorgungsgebühren
in seinen Rechten.
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Die in der Abfallgebührensatzung in der Fassung der 13. bzw. 15 Änderungssatzung
vom 14. Dezember 2006 für die Jahre
2004
Gebührensätze sowie die in der 16. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 für das
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Jahr
2007
Ermittlung der Gebührensätze zugrunde liegenden Kalkulationen jeweils zu Unrecht
einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren enthalten, der die
Geringfügigkeitsschwelle übersteigt,
vgl. hierzu Urteile vom 10. September 2008 - 16 K 1024/07 - und vom 9. April 2008 -
16 K 3644/07 - mit ausführlicher Begründung.
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Hingegen liegt hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre
2001
2003
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vgl. hierzu im Einzelnen Urteile vom 10. September 2008 - 16 K 1024/07 - und vom 9.
April 2008 - 16 K 3644/07 -,
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noch sind sonstige Gründe, aus denen die Heranziehung des Klägers für das
Grundstück B1 Straße 38 zu Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2001 – 2003 und
2005 fehlerhaft sein könnte, ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO liegen nicht vor.
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