Urteil des VG Düsseldorf vom 14.08.2006

VG Düsseldorf: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, teilzeitbeschäftigung, versorgung, besoldung, dienstzeit, sammlung, beamtenverhältnis, gemeinschaftsrecht, unvereinbarkeit, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4589/05
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4589/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die 1947 geborene Klägerin stand ab dem 1. Dezember 1969 bis zur ihrer vorzeitigen
Zurruhesetzung zum 31. Oktober 2000 wegen dauernden Dienstunfähigkeit nach § 45
Abs. 1 LBG als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des beklagten
Landes. Während ihrer aktiven Dienstzeit war sie in der Zeit vom 1. August 1984 bis
zum 1. September 1991 mit einer unterschiedlichen Höhe von Wochenstunden
(Teilzeitfaktoren 14,00/ 28,00, 18,00/ 24,00 bzw. 18,00/ 23,5) teilzeitbeschäftigt. Vom 2.
September 1991 bis zum 30. August 1992 war sie beurlaubt.
2
Mit Bescheid vom 29. November 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und
Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und ermittelte dabei
nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen maßgeblichen
Ruhegehaltssatz von 66,34 v.H.. Dabei wurde wegen der Teilzeitbeschäftigung ein
Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a.F.) vorgenommen. Auf die
Berechnungen in der Anlage 4 des Bescheides vom 29. November 2000 wird
verwiesen.
3
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 am
27. Dezember 2000 Widerspruch ein. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaft vom 23. Oktober 2003 - C 4/02 - (Sammlung der
Rechtsprechung 2003, Seite I - 12575) rügte sie mit Schreiben vom 2. Juli 2004 die
Kürzung ihres Ruhegehaltssatzes wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung.
4
Nachdem das Verwaltungsverfahren wegen der anstehenden Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zunächst ruhend gestellt wurde, gab das LBV nach dem
Ergehen des Urteils vom 25. Mai 2005 - 2 C 14/04 - (NVwZ 2005, 1080 ff) mit
Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 dem Widerspruch der Klägerin
insoweit statt, als ab dem 17. Mai 1990 die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung ohne die
Anrechnung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG
a.F. berücksichtigt wurden. Im übrigen wurde der Widerspruch abgewiesen. Der
maßgebliche Ruhegehaltssatz wurde danach nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auf
67,09 v.H. erhöht. Auf die Berechnungen in den Anlagen 3 und 4 wird Bezug
genommen.
5
Die Klägerin hat am 19. Oktober 2005 Klage erhoben, mit der sie eine weitere Erhöhung
ihres Ruhegehaltssatzes um 0,67 v.H. erstrebt. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz
ihres Prozeßbevollmächtigten vom 22. November 2005 vorgetragen, der
Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfe auch auf die
Dienstzeiten, die sie vor dem 17. Mai 1990 erbracht habe, nicht angewendet werden.
Dies betreffe die Zeit vom 1. August 1985 - 6. August 1989 (Teilzeitfaktor 14,00/ 28,00
Wochenstunden) und die Zeit vom 7. August 1989 - 16. Mai 1990 (Teilzeitfaktor 18,00/
24,00 Wochenstunden). Statt der anteilig gekürzten 3 Jahre und 32,75 Tage seinen 5
Jahre und 289 Tage anzurechnen. Der Versorgungsabschlag stelle in seiner Wirkung
eine willkürliche Abstrafung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung weiblicher
Beamtinnen dar, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies sei mit dem
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar.
6
Die Klägerin beantragt,
7
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung
und Versorgung NRW vom 29. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom
28. September 2005 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz auf 67,76 v.H. der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen.
8
Das beklagte Land beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung nimmt das LBV Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und
verweist darauf, daß der Ruhegehaltssatz unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts angehoben worden sei.
11
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für
Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 29. November 2000 in der Fassung, die er
durch den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 erhalten hat, ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
eine weitere Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes.
14
Das Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin wegen andauernder Dienstunfähigkeit
zum 31. Oktober 2000 in den Ruhestand versetzt worden ist, hat bereits vor dem 31.
Dezember 1991 bestanden, denn die Klägerin ist zum 1. Dezember 1969 in das
Beamtenverhältnis als Lehrerin berufen worden. Ihr Ruhegehaltssatz ist daher nach §
85 Beamtenversorungsgesetz (BeamtVG) zu ermitteln. Das Landesamt für Besoldung
und Versorgung NRW (LBV) hat in dem Widerspruchsbescheid vom 28. September
2005 die danach vorzunehmende Berechnung aufgrund eines Vergleichs zwischen
verschiedenen Rechengrößen, und zwar (1.) der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes
gemäß der linearen Ruhegehaltstabelle nach „neuem" Recht gemäß § 14 Abs. 1
BeamtVG F. 2001 (Anlage 1 zu dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005
und (2.) der Ruhegehaltsberechnung gemäß der Mischberechnung nach § 85 Abs. 1
BeamtVG (Anlage 3, Abschnitte A und B, a.a.O.) durchgeführt. Dies ergab nach § 14
Abs. 1 BeamtVG F 2001 einen Ruhegehaltssatz von 60,32 v.H. ( = 32, 17 Jahre x 1,875
v.H.) und nach § 85 Abs. 1 BeamtVG insgesamt einen Ruhegehaltssatz von 67,76 v.H.,
der sich zusammensetzt aus einem Ruhegehaltssatz von 59 v.H. für die Dienstzeiten bis
zum 31. Dezember 1991 mit 21 Jahren und 309,84 Tagen und von 8,76 v.H. für die
Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1992 mit 8 Jahren und 274,67 Tagen unter
Berücksichtigung einer Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG von 212,67 Tagen. Bei
der danach (3.) gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorzunehmenden Begrenzung des
Ruhegehaltssatzes hat das LBV bezüglich der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in der
Zeit nach dem maßgeblichen Stichtag 17. Mai 1990 die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts, wie sie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai
2005 nachvollzogen worden sind, zutreffend berücksichtigt und bei der Berechnung des
maßgeblichen Ruhegehaltssatzes in der Gegenüberstellung der fiktiven
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Soll - Lebensarbeitszeit) mit der tatsächlich
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (Ist - Lebensarbeitszeit) nur für die Zeit vom 1. August
1984 - 16. Mai 1990 eine Anteilige Kürzung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG
a.F. vorgenommen, indem statt 5. Jahre und 289,00 Tage nur 3 Jahre und 32,75 Tage
angesetzt wurden (Anlage 4, a.a.O.). Daraus ergibt sich ein maßgeblicher
Ruhegehaltssatz von 67,09 v.H..
15
Diese Berechnungen des LBV werden nur insoweit von der Klägerin angegriffen, als
sich ihr Klagebegehren darauf richtet, auch die vor dem 17. Mai 1990 liegenden Zeiten
ihrer Teilzeitbeschäftigung vom 1. August 1984 bis zum 6. August 1989 und vom 7.
August 1989 bis zum 16. Mai 1990, die das LBV unter Anwendung der Regelung des §
85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit einem Teilzeitfaktor von14,00/ 28,00 bzw. von 18,00/
24,00 gekürzt hat, voll angerechnet zu erhalten. Die in Rede stehende Differenz beträgt
2 Jahre und 256,25 Tage.
16
Eine solche weitere Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf 67,76 v.H. kann die Klägerin
nicht verlangen. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 erfolgte
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes infolge der vollen Berücksichtigung der
Teildienstzeiten nach dem 17. Mai 1990 beruhte auf einer Unvereinbarkeit des § 14
Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 BeamtVG a. F. mit dem vorrangigen europäischen
Gemeinschaftsrecht ab dem bestimmten Zeitpunkt. In seinem auf die Vorlage des
Verwaltungsgerichts Frankfurt/ Main ergangenem Urteil vom 23. Oktober 2003 hat der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
17
AZ: C - 4/02 - Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I - 12575, Rdnr. 99 f., juris -
Dokument
18
unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache „Barber" vom 17. Mai 1990 -
19
AZ.: - 262/88 -, Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I - 0 1889 -; juris- Dokument
20
ausdrücklich eine Berufung auf einen Verstoß gegen Artikel 119 EG - Vertrag (jetzt
Artikel 141 EG) für Zeiten ausgeschlossen, die vor dem Erlaß dieses Urteils liegen. Der
Europäischen Gerichtshof hat insoweit ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 100), daß grundsätzlich
„die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG - Vertrag zur Stützung der Forderung nach
Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend
gemacht werden (kann), die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990
- dem Datum des Erlasses des Urteils Barber - geschuldet werden". In Verfolgung
dieser, das Recht der Europäischen Gemeinschaft authentisch und abschließend
interpretierenden Auslegung des Europäischen Gerichtshofs hat das
Bundesverwaltungsgericht einen Normenkonflikt zwischen dem europäischen
Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht erst seit dem 17. Mai 1990 als gegeben
angesehen. Es hat weiter ausgeführt, daß die Verwaltungsgerichte nicht berechtigt sind,
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. für die Zeit davor unberücksichtigt zu lassen.
Gleichzeitig hat es den möglichen Weg zu einer Verwerfung der Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht zwar aufgezeigt, aber als nicht gegeben angesehen, da es
rechtlich möglich und nach den gesetzlichen Vorgaben geboten sei, den bis zum 17.
Mai 1990 von einer Beamtin erreichten Ruhegehaltssatz nach altem Recht unter
Berücksichtigung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zu
ermitteln.
21
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 - , NVwZ
2005, 1080 ff
22
In seiner Parallelentscheidung vom 25. Mai 2005 hat das Bundesveraltungsgericht
zudem ausgeführt, es sei unzutreffend davon auszugehen, daß die Unvereinbarkeit des
Versorgungsabschlags mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot
dazu führe, daß die Begrenzung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2
BeamtVG vollständig entfalle. Dafür enthalte das höherrangige Recht keinen
Anhaltspunkt. Insbesondere die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liefere
keine Begründung dafür, früheres Recht auch dann außer Acht zu lassen, wenn es unter
dem Gesichtspunkt des gemeinschaftlichen Gleichbehandlungsgebots nicht in Frage zu
stellen sei.
23
BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - , Schütz, Beamtenrecht, EC/C II 1.1 Nr. 13;
juris- Dokument.
24
Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das erkennenden
Gericht an. Es sieht daher keine rechtliche Notwendigkeit, die Rechtssache - wie
schriftsätzlich von der Klägerin angeregt - auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
25
26