Urteil des VG Darmstadt vom 28.03.2011

VG Darmstadt: aufschiebende wirkung, halten von tieren, vollziehung, öffentliches interesse, innerstaatliches recht, behörde, verfügung, abgabe, rechtsgrundlage, tierhaltung

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 1/11.DA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 Nr 2 TierSchG, §
16a S 2 Nr 1 TierSchG, § 2
TierSchG, § 11 Abs 3 S 2
TierSchG, § 45 Abs 5
BNatSchG
Leitsatz
1. Die Aufnahme vereinzelter Wildtiere unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11
Abs. 1 Nr. 2 TierSchG.
2. Bei einer ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle für Igel handelt es sich um eine
einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.12.2010
wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids des Landrats des Kreises Offenbach
vom 05.11.2010 insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin auch die nicht
erlaubnisbedürftige Aufnahme und Haltung von Wildtieren untersagt wird, und
hinsichtlich der Ziffer 5 desselben Bescheids angeordnet, als insoweit für den Fall
der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR angedroht wird. Im
Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und der
Antragsgegner zu 1/10 zu tragen
Der Streitwert wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen den Vollzug des Bescheides des Antragsgegners vom
05.11.2010, gegenüber dem ihr Widerspruch vom 10.12.2010 keine aufschiebende
Wirkung entfaltet. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich
der Ziffern 1 bis 3 auf Wiederherstellung und bezüglich der Ziffer 5 auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung
ergibt sich hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aus der Anordnung der sofortigen
Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides und bezüglich der Zwangsgeldandrohung in
Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, da es sich
insoweit um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung handelt.
Der Antrag ist teilweise begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu
begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende
Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die
sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche
Interesse das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des
Verwaltungsaktes zunächst verschont zu bleiben, zurücktreten muss.
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Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sofortvollzugs durch den
Antragsgegner gerade noch. Mit der Erwägung, dass die Antragstellerin Wildtiere
außer Igeln tierschutzwidrig hält und diesen dadurch vermeidbare Leiden
entstehen, hat der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Haltungsverbots für das Reh und die unmittelbar damit
verbundene Abgabe- und Auskunftspflicht dargelegt. Hinsichtlich des Verbots der
Haltung von mehr als 60 Igeln beruht die Anordnung des Sofortvollzugs auf der
formellen Illegalität des Handelns der Antragstellerin. Diese Erwägungen lassen
erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen
Vollziehung bewusst war.
Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollzugsinteresse des
Antragsgegners, soweit ihr mit Ziffer 1 der Verfügung vom 05.11.2010 das nicht
erlaubnispflichtige Aufnehmen von Wildtieren untersagt wird. Insoweit erweist sich
die Verfügung vom 05.11.2010 aufgrund der summarischen Überprüfung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig und deren
Vollziehung daher auch nicht als eilbedürftig.
Soweit der Antragstellerin unterhalb der Schwelle der Erlaubnispflichtigkeit des
Tierschutzgesetzes mit Ziffer 1 generell untersagt wird, verletzte Wildtiere
aufzunehmen, um diese gesund zu pflegen, beruht die Verfügung auf § 16 a Satz
2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der
Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2
Nr. 1 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen.
Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 06.02.2006, dass sie im Jahr 2005
neben den Igeln auch 40 Wasservögel, 5 Waschbären, 2 Steinmarder, einen Fuchs,
Eulen, Eichhörnchen, Raben- und Greifvögel aufgenommen, artgerecht versorgt
und wieder ausgewildert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin
generell nicht gewillt oder in der Lage ist, den Anforderungen des § 2 TierSchG zu
entsprechen, sind nicht erkennbar. Allein die längere, nicht artgerechte Haltung
eines Rehkitzes lässt einen solchen generalisierenden Schluss nicht zu.
Außerdem hat der Antragsgegner das durch § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG
eingeräumtes Ermessen insoweit nicht ausreichend ausgeübt. Der Antragsgegner
geht auf Seite 4 seines Bescheides zu Unrecht davon aus, dass es der
Antragstellerin untersagt wäre, einzelne verletzte Wildtiere aufzunehmen. Allein
der Umstand, dass die Antragstellerin eine Igelstation betreibt, hat nicht zur Folge,
dass er ihr untersagt wäre – unterhalb der Erlaubnisschwelle des
Tierschutzgesetzes – vereinzelt verletzte Wildtiere aufzunehmen. Denn die
Aufnahme vereinzelter Wildtiere unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.
1 Nr. 2 TierSchG. Vielmehr ist es nach § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichend von den
Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten
vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke
Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 BNatSchG unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten
können.
Ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffer 1 teilweise wiederherzustellen,
so ist auch in Bezug auf das unter Ziffer 5 insoweit angedrohte Zwangsgeld in
Höhe von 700,00 EUR die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners
überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von
Vollstreckungsmaßnahmen bis auf weiteres verschont zu bleiben, da sich die
Verfügung vom 05.11.2010 aufgrund der summarischen Überprüfung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweist und deren
Vollziehung eilbedürftig ist.
Rechtsgrundlage für die Untersagung, außer 60 Igeln keine Wildtiere in größerer
Zahl aufzunehmen und zu halten (Ziffer 1), ist § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Nach
dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der
die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige Behörde muss danach im
Regelfall die Untersagung aussprechen. Soweit die Antragstellerin mehr als die mit
der Erlaubnis vom 25.07.2003 genehmigten 60 Igel in ihrer Igelschutzstation
aufnimmt und weiterhin aufnehmen will, handelt sie ohne die nach § 11 Abs. 1
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aufnimmt und weiterhin aufnehmen will, handelt sie ohne die nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde,
"wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
will". Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung
werden im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Zur Konkretisierung des
Begriffs kann auf Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren (EÜH), das mit Zustimmungsgesetz vom 01.02.1991 (BGBl 1991 II,
402) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, zurückgegriffen werden.
Danach bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung
gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden
können, wobei der Begriff der Heimtiers in Art. 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet,
"das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und
als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist".
Da Tierheime nicht dazu bestimmt sind, Wildtiere aufzunehmen und zu pflegen,
handelt es sich bei der Igelstation der Antragstellerin nicht um ein Tierheim. Denn
dort werden keine Heimtiere, sondern nach § 1 Satz 1 BArtSchV i.V.m. Anlage 1
Spalte 2 (Rubrik Mammalia, heimische Säugetierart) besonders geschützte
Wildtiere abweichend von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
aufgenommen und gesund gepflegt (§ 45 Abs. 5 BNatSchG).
Bei der von der Antragstellerin ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle für Igel
handelt es sich um eine einem Tierheim "ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 2 TierSchG.
Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die
wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen (BVerwG, U. v. 23.10.2008 – 7 C
9.08 – NVwZ-RR 2009, 102 ff.). Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim
ähnlich, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem
Tierheim sprechen, bei der Einrichtung in gleicher Weise bestehen. Anders
ausgedrückt: Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und
Zweck der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG begründeten Erlaubnispflicht
auch für die Erlaubnisbedürftigkeit der Einrichtung sprechen. Die materiell-
rechtlichen Anforderungen an eine erlaubnisfreie und an eine erlaubnispflichtige
Tierhaltung sind im Wesentlichen gleich. Es ist deshalb Sinn und Zweck des § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die
materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2 TierSchG) unter den
besonderen Bedingungen eines Tierheims sicherzustellen (BVerwG, U. v.
23.10.2008 – 7 C 9.08 – NVwZ-RR 2009, 102 ff.). Die nicht gewerbsmäßige
Tierhaltung ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig, weil der Gesetzgeber insoweit
regelmäßig von einer ordnungsgemäßen Haltung ausgeht. Gerade unter den
spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem
Ort konzentriert gehalten werden, sind jedoch Verstöße gegen die materiellen
Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen durch die
Erlaubnispflicht begegnet werden soll (BVerwG, U. v. 23.10.2008 – 7 C 9.08 –
NVwZ-RR 2009, 102 ff.).
Diese besonderen Haltungsbedingungen bestehen in einem Tierheim
typischerweise in der Unterbringung einer größeren Anzahl von Tieren mit dem
Ziel, diese nach Möglichkeit in kürzeren Zeiträumen an neue Halter zu vermitteln.
Diese spezifischen Haltungsbedingungen liegen bei der von der Antragstellerin
betriebenen Igelstation gleichfalls vor. Denn die Antragstellerin versorgt eine große
Anzahl von Wildtieren in einer auf Dauer angelegten Einrichtung, mit dem Ziel, die
Igel wieder freizulassen, sobald diese sich selbstständig erhalten können (§ 45 Abs.
5 Satz 2 BNatSchG).
Die Antragstellerin hält die Tiere in ihrer nach alledem jedenfalls einem Tierheim
ähnlichen Einrichtung auch – wie für die Erlaubnispflichtigkeit vorausgesetzt – "für
andere". Dieses Merkmal korrespondiert damit, dass ein Tierheim im Sinne des §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG typischerweise auf die vorübergehende
Unterbringung von Tieren ausgerichtet ist, die nicht dem Betreiber des Tierheimes
gehören und eigentlich nicht in dessen Obhut, sondern in derjenigen eines Dritten
stehen sollten. Das trifft ohne weiteres zu auf Fundtiere, die im Eigentum Dritter
stehen und ihnen entlaufen sind, ohne herrenlos geworden zu sein. Ebenso gilt das
für Abgabetiere, die ihr Eigentümer oder Halter nicht mehr halten kann oder will.
Ferner zählen hierzu Tiere, die wegen und während einer zeitweiligen Abwesenheit
des Eigentümers oder Halters pensionsartig aufgenommen werden (OVG NRW, U.
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des Eigentümers oder Halters pensionsartig aufgenommen werden (OVG NRW, U.
v. 08.11.2007 – 20 A 3885/06 – juris).
Einzubeziehen sind schließlich auch frei herumlaufende Tiere, die aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Kontrolle gehalten werden müssen, die
aber von den zuständigen Stellen nicht in Wahrnehmung von Aufgaben der
behördlichen Gefahrenabwehr selbst in Obhut genommen werden und genommen
werden können (OVG NRW, U. v. 08.11.2007 – 20 A 3885/06 – juris). Gemeinsam
ist diesen Tieren, dass für den Umgang mit ihnen nicht das Eigeninteresse des
Halters den Ausschlag gibt; sie werden ungeachtet vor allem der
Eigentumsverhältnisse um ihrer selbst Willen untergebracht und versorgt (OVG
NRW, U. v. 08.11.2007 – 20 A 3885/06 – juris).
Gründe, die dem Antragsgegner hätten Anlass geben können, von der
Untersagung der Aufnahme von mehr als 60 Igeln abzusehen, sind nicht
ersichtlich. Denn der Beklagte hatte der Antragstellerin mit der Erlaubnis vom
25.07.2003 im Hinblick auf die bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten nur die
Aufnahme von maximal 60 Igeln erlaubt. Insoweit ist die Antragstellerin gehalten,
einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei dem Antragsgegner zu stellen.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe des Rehs nach Ablauf einer
angemessenen Umgewöhnungszeit an eine für die Haltung von Rehen geeignete
Einrichtung (Ziffer 2) ist § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im
Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen
Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält,
das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
Da die Antragstellerin das Rehkitz ohne Kontakt zu anderen Kitzen gemeinsam mit
Hunden gehalten hat, liegt keine verhaltensgerechte Unterbringung vor. Daher war
die Anordnung, das Kitz nach einer angemessenen Umgewöhnungszeit an eine
geeignete Einrichtung abzugeben, ermessensgerecht. Geeignet ist hierbei nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BNatSchG aber nur eine Stelle, die von der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmt wurde.
Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs.
2 TierSchG. Danach haben u.a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch
das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Die getroffenen Maßnahmen sind auch eilbedürftig. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung des auf die formelle Illegalität gestützten Verbots, nicht mehr als 60
Igel aufzunehmen (Ziffer 1), ist eilbedürftig, weil nur durch diese Anordnung die
Wirksamkeit des mit der Erlaubnispflicht verbundenen Tierhaltungsverbotes
gesichert werden kann. Hinsichtlich der Anordnung, das Rehkitz abzugeben,
besteht eine Eilbedürftigkeit bereits deshalb, weil es für junge Rehböcke wichtig ist,
in Gruppen aufzuwachsen, um Fehlprägungen zu vermeiden. Eine Eingliederung in
eine Gruppe anderer Rehe wird aber immer schwieriger, je länger das Tier nicht
artgerecht untergebracht ist. Ist die Abgabe des Rehkitzes eilbedürftig, so gilt
dieses auch für die Mitteilungspflicht, da nur auf diese Weise effektiv überwacht
werden kann, ob die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Kitzes
nachgekommen ist.
Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 05.11.2010 unter Ziffer 5
enthaltene Zwangsgeldandrohung nach § 76 HessVwVG erweist sich mit
Ausnahme der angedrohten zwangsweisen Durchsetzung des Verbots, unterhalb
der Schwelle der Erlaubnispflichtigkeit des Tierschutzgesetzes verletzte Wildtiere
aufzunehmen (Ziffer 1 teilweise), gleichfalls als rechtmäßig. Auch insoweit
überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die aus dem Tenor
ersichtliche Kostenteilung im Verhältnis 1/10 zu 9/10 ist angemessen und trägt
dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2,
53 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die wirtschaftliche
Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt die Kammer hinsichtlich der
Ziffern 1 und 2 jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde;
die Ziffer 3 wirkt als Ausführungsregelung zur Ziffer 2 nicht streitwerterhöhend.
die Ziffer 3 wirkt als Ausführungsregelung zur Ziffer 2 nicht streitwerterhöhend.
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 1 teilweise obsiegt, wird dieser Teil
des Verfahrens mit 1/5 des insoweit zugrunde gelegten Streitwertes bewertet.
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung werden die in Aussicht gestellten
Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.400,00 EUR berücksichtigt. Im Hinblick auf
die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wird der Gesamtbetrag halbiert
und auf 5.700,00 EUR festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.