Urteil des VG Darmstadt vom 27.08.2010

VG Darmstadt: waffen und munition, aufschiebende wirkung, waffenschein, pistole, beendigung des dienstverhältnisses, behörde, erwerb, strafakte, revolver, widerruf

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 38/10.DA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 2 S 2 WaffG, § 36 Abs
2 S 3 WaffG, § 36 Abs 1 S 2
WaffG, § 10 Abs 1 S 1 WaffG, §
80 Abs 3 VwGO
Wirksamkeit einer rechtswidrig erlangten
waffenrechtlichen Berechtigung; Regelungsinhalt der
Waffenscheinerteilung; Ehebett als
Waffenaufbewahrungsort; begehbare Waffenkammer
dispensiert nicht vom Trennungsgebot; Strafbarkeit des
Neuerwerbs nach sofort vollziehbaren Widerruf der
Waffenbesitzkarte
Leitsatz
1. Einer rechtsgrundlos durch Täuschung, Bestechung oder Kollusion erwirkten
waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die
rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu
begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen.
2. Ein Waffenschein gestattet nur das Führen der Waffe, berechtigt hingegen nicht zum
Erwerb und Besitz der in ihm eingetragenen Waffe; hierzu ist grundsätzlich zusätzlich
die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte erforderlich.
3. Eine unter dem Ehebett lagernde, in einen Schnellziehholster gesteckte unterladene
Pistole ist nicht ordnungsgemäß aufbewahrt i. S. von § 36 Abs. 2 WaffG.
4. Die Befreiung von der Pflicht, Waffen in einer begehbaren Waffenkammer in ge-
eigneten Behältnissen aufzubewahren, wenn die Waffenkammer ihrerseits einem
geeigneten Behältnis gleichwertig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG), erstreckt sich nicht auf
das Gebot, Waffen und Munition getrennt voneinander aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 Satz
2 WaffG). In Vitrinen aufbewahrte Waffen in einer begehbaren Waffenkammer dürfen
daher keine Munition enthalten.
5. Wer nach Bekanntgabe eines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausge-
sprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte neue Waffen erwirbt, handelt insoweit -
ungeachtet der Tatsache, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Widerruf
erhoben worden sind - rechtswidrig und macht sich strafbar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten – teils für Sportschützen, teils
für Sammler –, einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung, die zum Erwerb
von Munition aller Art, soweit sie unter die Bestimmungen der Dritten Verordnung
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von Munition aller Art, soweit sie unter die Bestimmungen der Dritten Verordnung
zum Waffengesetz fällt, berechtigt, und einer Erlaubnis nach dem
Sprengstoffgesetz. In seinem Besitz befinden sich derzeit über 550 Waffen, wobei
die weitaus größere Zahl Gegenstand zweier Waffensammlungen mit den Themen
„Amerikanische Gewehre, Revolver und Pistolen bis Konstruktionsjahr 1955 sowie
Schusswaffen europäischer Konkurrenzhersteller“ und „Offiziell eingeführte
amerikanische und europäische Dienstwaffen (Gewehre, Revolver und Pistolen)
sowie zivile Varianten, deren Grundkonstruktionsmerkmale bis 1955
abgeschlossen sind, soweit diese nicht unter das KWKG fallen“ ist. Der Kläger ist
Mitglied der Schützengesellschaft A. – nachstehend: Schützenverein – und gehörte
dem Vorstand dieses Vereins als erster Vizepräsident an.
Im Jahre 2002 schlossen der Schützenverein und die B., Offenbach am Main, –
nachstehend: B. –, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer G., einen
Sicherheitsdienstleistungsvertrag, dessen Gegenstand die Objektsicherung des
vereinseigenen Schützenhauses durch bewaffnete Mitarbeiter der B. war. Die im
Schützenhaus installierte Alarmanlage löste im Falle des unbefugten Betretens
Alarm aus, der in den Privatwohnungen der Mitarbeiter der B. auflaufen sollte.
Diese sollten im Alarmfalle zu einer Überprüfung des Gebäudes fahren. Zu diesem
Zweck sollten diese mit Schusswaffen der B. und mit entsprechenden
Waffenscheinen ausgestattet werden.
Mit der Aufgabe der Überwachung des Schützenhauses wurden jedoch nicht
Angestellte des Auftragnehmers, der B., beauftragt, sondern Angehörige des
Auftraggebers, namentlich der damalige Vereinspräsident, C., der Beisitzer
Waffenwart D., der frühere zweite Beisitzer Technik E. und der Kläger, mithin
Personen, die dem Schützenverein nahe standen. Gegenüber der Waffenbehörde
der Stadt F. erweckte die B. den Eindruck, diese vier Personen seien bei der B.
beschäftigt. Tatsächlich wurde jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher
Arbeitsvertrag geschlossen. Lohn- oder Gehaltszahlungen erbrachte die B.
gegenüber den vier Angehörigen des Schützenvereins zu keiner Zeit.
Am 05.09.2002 ging bei der Stadt F. ein vom Kläger unterzeichneter Antrag auf
Ausstellung eines Waffenscheins ein. Als Bedürfnis war angegeben „Zur
Durchführung bewaffneter Dienste: Bestreifung, Alarmfahrten, Geld- und
Werttransporte“. Beigefügt war ein von G. unterzeichnetes Schreiben der B.,
wonach [der Kläger] mit bewaffneten Sicherheitsaufgaben beauftragt werde. Dem
Antrag war ein Sachkundenachweis für den Kläger vom bei der Stadt Offenbach
am Main gebildeten Prüfungsausschuss beigefügt.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der B. stellte die Stadt F.
dem Kläger am 25.09.2002 den Waffenschein ... aus, der die Beschränkung
enthielt:
„Der Inhaber dieses Waffenscheins ist zum Führen der auf Seite 2 eingetragenen
Schusswaffen nur dann berechtigt, wenn er für die Fa. B., ... Geld- und/oder
Werttransporte durchführt. Der vorliegende Waffenschein ist bei Dienstende und
beim Ausscheiden aus der vorgenannten Firma dieser wieder unverzüglich
zurückzugeben.“
In der Folgezeit erhielt der Kläger von G. die Pistole Glock 17, 9 mm, DTL 152, die
auf die Waffenbesitzkarte der B. mit der Nr. ... eingetragen war (vgl. Bl. 6 der
Strafakte des Klägers, Bl. 38 der Strafakte G.). Obwohl der Waffenschein auf den
Namen des Klägers ausgestellt war und dieser im Kreis Offenbach wohnhaft ist,
hielt sich die Stadt F. zur Ausstellung des Waffenscheins für örtlich zuständig.
Anknüpfungspunkt für die von ihr angenommene Zuständigkeit war offenbar der
von B. in F. unterhaltene Geschäftssitz.
Am 06.04.2004 wurde der Geltungsbereich des Waffenscheins durch die Stadt F.
wie folgt erweitert: „Dieser Waffenschein gilt auch für Alarmbereitschaftsdienst und
Alarmfahrten“.
Infolge der Anzeige eines Hinweisgebers im Oktober 2004, wonach die B. im
gesamten Bundesgebiet Personen mit Waffen und Waffenscheinen ausstatte,
wofür sie sich eine Überlassungsgebühr zahlen lasse und die Waffenscheininhaber
zudem verpflichte, an von ihr organisierten kostenpflichtigen, regelmäßig
wiederkehrenden Schießtrainings teilzunehmen, nahm die Staatsanwaltschaft F.
Ermittlungen auch gegen den Kläger auf.
Am 03.05.2005 fand eine bundesweite Durchsuchungsaktion, auch in der Wohnung
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Am 03.05.2005 fand eine bundesweite Durchsuchungsaktion, auch in der Wohnung
des Klägers, statt. Die Polizeibeamten fanden beim Kläger die auf dem
Waffenschein eingetragene Pistole unter der linken Seite des Ehebetts in
Kopfhöhe. Die Pistole befand sich in einem Schnellziehholster mit eingeführtem
Magazin und 18 Patronen sowie 2 weiteren Magazinen mit je 19 Patronen (Bl. 39
und 64 der Strafakte des Klägers). Die Waffe war unterladen; es befand sich keine
Patrone im Patronenlager.
In dem Dachgeschoss seines Hauses, in dem der Kläger vor allem seine
Waffensammlung hinter einer Stahltür mit elektronischer Türsicherung und
Bewegungsmeldern aufbewahrt, entdeckten die Beamten in einer Glasvitrine u. a.
einen geladenen Revolver Kal. 38. Vor Begehen des Raumes hatte der Kläger die
Beamten darauf gesondert hingewiesen (vgl. Bl. 40 der Strafakte des Klägers).
In seiner polizeilichen Einvernahme (vgl. Bl. 51 ff. der Strafakte des Klägers) gab
der Kläger an, B. sei an den Schützenverein herangetreten und habe dort einen
Schießstand angemietet. Wegen beobachteter Einbrüche in benachbarte
Vereinsheime und der Wahrnehmung verdächtiger Personen in der Nähe der
Schießstätte habe B. dem Schützenverein angeboten, einen Bewachungsauftrag
zu schließen. Der Vertrag habe vorgesehen, dass einzelne (insgesamt fünf
Angehörige des Schützenvereins) bei B. angestellt und beschäftigt werden, um
einen Waffenschein zu erhalten. Der Kläger habe kein Entgelt von B. erhalten; für
ihn habe dies eine kostenfreie Ausbildung und kostenfreies Training bedeutet. Er
habe auch keine Zahlungen an B. geleistet. Drei Monate hätte die besondere
Ausbildung in den Firmenräumen von B. in Offenbach am Main gedauert. Er habe
gewusst, dass er als Angestellter bei der Firma B. geführt werde, jedoch habe er
lediglich Objektschutz an dem Vereinshaus/ Schützenhaus betrieben. Außer der
vorgesehenen Bewachung habe er keine Geld- oder Werttransporte durchgeführt.
Zum Fundort der Pistole gab der Kläger an, er habe sie unter sein Bett im
Schlafzimmer gelegt, sodass er jederzeit Zugriff auf die Waffe haben konnte.
In einem Aktenvermerk vom 03.05.2005 hielt der ermittelnde Polizeibeamte fest,
der Kläger habe ihm gesagt, dass er und die anderen Vereinsmitglieder für die
Ausbildung und den Waffenschein nichts zu bezahlen hatten. Zwischen dem
Schützenverein und B. bestehe die stille Abmachung, dass B. dem Verein für die
regulären Schießtermine an Samstagen nichts bezahlen müsse, sondern nur noch
für etwaige Zusatztermine (Bl. 48 der Strafakte des Klägers). Diese Angaben
bestätigte der damalige Schützenvereinsvorsitzende C. im Rahmen des gegen G.
geführten Strafverfahrens (Bl. 748 und 749 der Strafakte G.): Die von B. in
Ausführung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags erhobenen Entgelte in Höhe
von 609,97 EUR monatlich seien mit den vom Verein erhobenen Entgelten für die
Schießstandnutzung durch B. verrechnet worden.
Gegen den vom Amtsgericht F. erlassenen Strafbefehl vom 30.04.2007 wegen
unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe, der gegen
den Kläger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängte, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde, legte der Kläger Einspruch ein. Das Verfahren
endete durch Beschluss des AG F. vom 06.12.2007 – ... – mit einer Einstellung
nach § 153 a Abs. 2 StPO und einer zu leistenden Geldauflage in Höhe von
1.000,00 EUR. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Strafverfahren mit
Beschluss des AG F. vom 28.01.2008 endgültig eingestellt.
Die Behörde nahm vorstehende Erkenntnisse zum Anlass, den Kläger am
11.07.2007 und 18.12.2008 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen
Befugnisse anzuhören.
In seiner Erwiderung vom 16.02.2009 führte der Kläger aus, er habe die ihm von B.
überlassene Pistole zu Recht besessen, weil die ihm ausgestellten
Waffenbesitzkarten für Sportschützen ihn dazu berechtigten. Im Übrigen sei der
Waffenschein nicht auf B., sondern auf den Kläger ausgestellt worden; auch
dadurch sei der Kläger berechtigter Besitzer der Waffe gewesen. Es sei zudem
nicht dargelegt worden, dass der Kläger die Waffe jemals außerhalb der
Beschränkungen des Waffenscheins geführt habe. Auch eine
Haftpflichtversicherung, die Schäden aus dem Umgang mit der Waffe abdecke, sei
vorhanden; etwaige Säumnisse der B. hinsichtlich der Personen, die sie mit Waffen
ausgerüstet habe, träfen jedenfalls beim Kläger nicht zu. Hinsichtlich der
Vorgehensweise von B. und dem Schützenverein müsse die Äußerung des
ermittelnden Staatsanwaltes berücksichtigt werden, der dem Kläger einen leichten
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht habe ersparen können, aber zugleich darauf
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Fahrlässigkeitsvorwurf nicht habe ersparen können, aber zugleich darauf
hingewiesen habe, dass es keinem Zweifel unterliege, dass die Sicherheit Dritter
durch den Umgang des Klägers mit der Schusswaffe der B. nicht beeinträchtigt
gewesen sei. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass der Kläger über
eine große Zahl weiterer Schusswaffen verfüge und bislang strafrechtlich völlig
unauffällig gewesen sei. Auch die Auffindesituation der Waffe am 03.05.2005 sei –
so der Kläger – nicht zu beanstanden. An dem besagten Morgen habe er seiner
pflegebedürftigen Frau und sich das Frühstück bereitet und mit ihr auf dem Bett
gefrühstückt. Danach habe er seiner Frau im Schlafzimmer Gesellschaft geleistet
und sich eingehend mit der Pistole, die er aus dem Sicherheitsraum im
Dachgeschoss geholt habe, beschäftigt. Er habe die Bedienungsanleitung der
Pistole studiert und die Waffe für den eventuell eintretenden Alarmfall bereit
gemacht. Gerade als er im Begriff gewesen sei, die Waffe in den Sicherheitsraum
unter dem Dach zurückzubringen, habe es an der Tür geklingelt. Da er die Polizei
vor der Haustür durchs Schlafzimmerfenster bemerkt habe, habe er sich
entschieden, die Waffe unter dem Bett abzulegen, um den Beamten schnellstens
zu öffnen. Nach Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses habe er die Waffe
geholt und den Beamten mitgeteilt, dass er diese gerade eben dort abgelegt
habe.
Mit Bescheid vom 23.03.2009 widerrief die Behörde die dem Kläger erteilten
Waffenbesitzkarten für Sportschützen (...) sowie die Waffenbesitzkarten für
Sammler (Nr. ...), den Munitionserwerbsschein Nr. ... und die Erlaubnis nach § 27
SprengG Nr. ..., forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe aller
Erlaubnisurkunden, spätestens bis 31.08.2009, auf und drohte ihm für den
Weigerungsfalle ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Außerdem wurde ihm
auferlegt, die Waffen bis 31.08.2009 einem Berechtigten zu überlassen oder
unbrauchbar zu machen. Der zurückgestellte Antrag auf Erweiterung des
Sammelthemas vom 14.05.2008 wurde abgelehnt. Für alle Entscheidungen wurde
zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.0000,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bewusst falsche Angaben bei
der Beantragung des Waffenscheins gemacht, da er niemals Mitarbeiter von B.
gewesen sei, niemals ein Arbeitsentgelt erhalten habe und niemals eine
Bewachungstätigkeit i. S. d. Bewachungsverordnung ausgeübt habe. Die
Überwachung des vereinseigenen Schützenhauses sei keine Tätigkeit nach § 34 a
GewO und der Bewachungsverordnung, was der Kläger habe wissen müssen.
Außerdem sei die beabsichtigte Tätigkeit, im Falle eines Einbruchs bewaffnet zum
Schützenverein zu fahren, unverhältnismäßig. Im Falle eines Einbruchs hätte die
Polizei gerufen werden können. Der Kläger sei des Waffenrechts besonders kundig
und habe nicht übersehen können, dass es sich um einen Waffenschein nach § 28
WaffG gehandelte habe. Er betätige sich seit 1981 als Sportschütze, seit 1983 als
Inhaber einer Erlaubnis nach dem SprengG und seit 1984 als Waffensammler. Es
gäbe etliche Sachkundenachweise und ein Prüfungszeugnis des
Prüfungsausschusses der Stadt Offenbach am Main, das als Nachweis der
Sachkunde diene. Der Kläger habe daher gewusst, dass die Waffenscheinerteilung
für das Vereinsgebäude nicht in Betracht gekommen sei und habe mit seinem
Verhalten das Gesetz umgangen, was einen gröblichen Verstoß darstelle.
Er sei nicht gutgläubig gewesen und habe nicht davon ausgehen können, dass
alles rechtmäßig gewesen sei. Das Gesetz gehe davon aus, dass Waffen nur im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Jeder hierzu in Widerspruch
stehende Gebrauch könne eine missbräuchliche und leichtfertige Verwendung
darstellen. Ein absichtlich herbeigeführter Irrtum könne keine von der
Rechtsordnung gebilligte Verhaltensweise darstellen. Der Missbrauch liege
vorstehend im Umgehungsgeschäft.
Außerdem habe der Kläger weitere waffenrechtliche Verstöße begangen, nämlich
den Erwerb der Pistole Glock 17, 9 mm, ohne Erwerbsberechtigung, die
Aufbewahrung ohne Erlaubnis, das unerlaubte Führen sowie die unsachgemäße
Aufbewahrung der Waffe.
Wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses habe der Kläger die Waffe
erlaubnispflichtig besessen, aber keine Erlaubnis dafür gehabt. Die
Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG greife mangels
Arbeitsverhältnisses nicht ein. Der Bereitschaftsdienst sei zudem kein konkreter
Bewachungsauftrag gewesen und das Mitführen einer Waffe sei im Falle eines
Alarms auch nicht erforderlich gewesen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 12
Abs. 1 Nr. 1 WaffG, soweit die Waffe zum Bereitschaftsdienst (adhoc) besessen
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Abs. 1 Nr. 1 WaffG, soweit die Waffe zum Bereitschaftsdienst (adhoc) besessen
werde, legalisiere den dauerhaften Waffenbesitz nicht, da eine solche Auslegung
dem Ausnahmecharakter der Befreiungsvorschriften zuwiderliefe und der
Umgehung der Erlaubnispflicht diente. Mit dem widerrechtlichen Besitz habe der
Kläger gröblich und wegen des wöchentlichen Bereitschaftsdienstes auch
wiederholt i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verstoßen.
Der Kläger habe zudem gewusst, dass die gegenüber der Waffenbehörde der
Stadt F. gemachten Angaben zur Erlangung des Waffenscheins falsch waren. Das
Verhalten des Klägers zeige, dass es ihm an der unverzichtbaren Bereitschaft
fehle, die Umgangsbeschränkungen, die das WaffG aufgrund der Gefährlichkeit von
Schusswaffen jedem Bürger auferlege, zu akzeptieren und seine persönlichen
Interessen ihnen unterzuordnen. Sein Verhalten schließe ihn als zuverlässigen
Waffenbesitzer aus. Der Kläger habe nicht etwa eine Gesetzeslücke ausgenutzt.
Da der erteilte Waffenschein zum Eigenschutz und für nicht gewerbliche Aktivitäten
verwendet wurde, wurde die Waffe rechtsmissbräuchlich verwendet (§ 5 Abs. 1 Nr.
2 a WaffG); dies begründe die absolute Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen
Sinne.
Zudem sei die Waffe bei der Hausdurchsuchung nicht korrekt verwahrt gewesen,
da sie in einem Schnellziehholster unter dem Ehebett zusammen mit einem
geladenen Magazin in unterladenem Zustand gelegen habe. Das Führen und
Nutzen einer Waffe verlange hingegen die unmittelbare Kontrolle, andernfalls die
Verwahrung mit getrennter Aufbewahrung von Waffe und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
b WaffG). Mit einer Einsatzfahrt konnte der Kläger nicht gerechnet haben, weil der
03.05.2005 ein Dienstag war und er an diesem Tag für Einsätze nicht zugeteilt
gewesen sei.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch
Empfangsbekenntnis am 25.03.2009 zugestellt.
Am 27.04.2009, einem Montag, erhob der Kläger Widerspruch gegen die
Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die Behauptung, der Kläger habe den
Waffenschein beantragt, sei unrichtig; dies sei vielmehr B. gewesen. Der Kläger
habe zudem keine falschen Angaben im Waffenscheinerteilungsverfahren
gemacht. Bei dem Bewachungsvertrag habe es sich nicht um ein Scheingeschäft
gehandelt. Dass Vereinsmitglieder mit der Bewachung beauftragt worden seien,
beruhe auf der Überlegung, dass diese im Alarmfalle zeitnah zum Vereinsgebäude
hätten fahren können, was Personen vom Geschäftssitz der B. in Offenbach am
Main oder gar F. nicht möglich gewesen wäre. Es sei ihm bekannt gewesen, dass
die B. seit mehreren Jahren mit behördlicher Zustimmung
Überwachungstätigkeiten ausgeübt habe und diese diverse Mitarbeiter
beschäftige, die ebenfalls mit Waffenscheinen ausgestattet worden seien. Daher
habe er geglaubt, alles habe seine Richtigkeit und habe dem Mitarbeitsverhältnis
schließlich zugestimmt. Jedenfalls sei er vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
ausgegangen. Die Behauptung der Behörde, der Kläger habe die Waffe von
September 2002 bis Mai 2005 geführt, sei falsch. Aus den Behördenakten ergebe
sich dies nicht.
Am 31.03.2009 erwarb der Kläger die Flinte Franchi (Bl. 728 d. Beh.-A.). Am
13.05.2009 erwarb er eine Pistole Taurus, eine Pistole FN und eine
Selbstladerbüchse Springfield (Bl. 731 d. Beh.-A.). Am 25.06.2009 erwarb er eine
Pistole DWU (Bl. 783 d. Beh.-A.). Am 06.07.2009 erwarb er eine Selbstladebüchse
Lux Def. Tec Mod. (Bl. 784 d. Beh.-A.). Am 05.08.2009 erwarb er eine Pistole Reck
(Bl. 795 d. Beh.-A.) und eine Pistole Mauser (Bl. 796 d. Beh.-A.). Am 12.08.2009
erwarb er eine Flinte Ithaca (Bl. 799 d. Beh.-A.) und eine Büchse H & K (Bl. 800 d.
Beh.-A.). Wegen dieser weiteren Ankäufe ist gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Aktenzeichen: ...)
anhängig.
Am 30.06.2009 hatte der Kläger Eilrechtsschutz gegen die behördliche Maßnahme
begehrt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 L 857/09.DA anhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.905,94
EUR festgesetzt, die nach Überprüfung mit Schriftsatz vom 02.02.2010 auf
8.468,26 EUR neu berechnet worden ist. Wegen der Begründung wurde im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids Bezug genommen
und ergänzend ausgeführt, der Einwand der Klägers, unwissend und arglos
gewesen zu sein, sei eine Schutzbehauptung. Ausweislich des Protokolls der
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gewesen zu sein, sei eine Schutzbehauptung. Ausweislich des Protokolls der
Präsidiumssitzung des Schützenvereins vom 06.02.2002 sei den verantwortlichen
Präsidiumsmitgliedern das B.-Angebot einer mehrwöchigen Ausbildung mit dem
Ziel eines Waffenscheins für Einsätze beim Auslösen der Alarmanlage des
Schützenhauses „mit all ihrer Problematik“ bekannt gewesen. Außerdem habe der
Kläger auch nach Zustellung des Ausgangsbescheids, obwohl er wissen musste,
dass weder Widerspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben, zehn weitere
Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis 12.08.2009 erworben.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am
09.12.2009 durch Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 11.01.2010, einem Montag, hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage
erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
und bekräftigt, ein Arbeitsverhältnis mit B. gehabt zu haben, auch wenn es nicht
schriftlich fixiert gewesen sei. Er sei jedenfalls gegenüber B. durch
Arbeitsanweisungen weisungsgebunden gewesen. Er sei von der Rechtmäßigkeit
des erteilten Waffenscheins ausgegangen und habe keine Anhaltspunkte dafür
gehabt, dass dessen Erwirkung fingiert gewesen sei. Er habe auch kein Geld für die
Überlassung des Waffenscheins gezahlt und das Waffengesetz nicht umgangen.
An der Firma des G. und am wirtschaftlichen Erfolg der Firma sei der Kläger nicht
beteiligt gewesen. Im Rahmen der Durchführung des Bewachungsvertrags mit
dem Schützenverein sei nach vier Mitarbeitern gesucht worden, die in Objektnähe
wohnten. Hierfür konnte der Kläger gewonnen werden. Andere Erwägungen seien
nicht Gegenstand der Durchführung der Auftrags und der Mitarbeit des Klägers
gewesen.
Die im Protokoll des Schützenvereins festgehaltene „Problematik“ der
Geschäftsbeziehung zu B. habe allein das einsatzspezifische Verhalten der
Mitarbeiter im Falle einer Alarmauslösung betroffen. Die nach Widerruf der
Erlaubnis getätigten Ankäufe von zehn Waffen seien mit Billigung der
Waffenbehörde geschehen, die den Erwerb in seiner Waffenbesitzkarte
abgestempelt habe.
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, Geld- und Werttransporte für
B. zu keiner Zeit durchgeführt zu haben. Er habe sich nur um die Bewachung des
Vereinsgebäudes gekümmert. Bis zum Austausch der vereinseigenen
Alarmanlage in den Jahren 2003/2004 sei es zu im Durchschnitt vierteljährlichen
Alarmfahrten gekommen, an denen der Kläger zwei bis drei Mal selbst beteiligt
gewesen sei. Nach der Erneuerung der Alarmanlage seien Alarmfahrten deutlich
weniger vorgekommen. Die Alarmfahrten seien jedoch nicht mit schuss- und
zugriffsbereiten Waffen erfolgt. Vielmehr habe der Kläger seine Waffe, getrennt von
der Munition im Auto aufbewahrt und erst nach Passieren des Tores des
Vereinsgrundstückes in etwa 200 Meter Entfernung vor dem Vereinsgebäude
ausgepackt und schussbereit zusammengesetzt.
Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Erweiterung der
Waffenbesitzkarten für Sammler wendet, hat der Kläger die Klage in der
mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Hinsichtlich des weiter anhängigen Teils der Klage beantragt der Kläger zuletzt,
den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 23.03.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 03.12.2009
aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt
ergänzend vor, die Abstemplung der nach Widerruf der Waffenbesitzkarten
erworbenen Waffen sei durch einen Sachbearbeiter erfolgt, der von dem Widerruf
der Waffenbesitzkarten keine Kenntnis gehabt habe. Zudem war dem Kläger
jedenfalls beim Antrag auf Eintragung der ersten nach Widerruf der
Waffenbesitzkarten erworbenen Waffe eine bestimmte behördliche
Verhaltensweise, aus der er eine etwaige Billigung seines Tuns hätte ableiten
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Verhaltensweise, aus der er eine etwaige Billigung seines Tuns hätte ableiten
können, noch nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 09.02.2010 wurde das Verfahren insoweit abgetrennt, als
Streitgegenstand der Widerruf der Sprengstofferlaubnis und die hierauf bezogenen
Nebenentscheidungen sind. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 K
167/10.DA fortgeführt.
Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 06.03.2006 (Bl. 70 d. Strafakte des
Klägers) geht hervor, dass B. Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34 a GewO zur
Ausübung des Bewachungsgewerbes war. Am 03.05.2005, dem Tag der
bundesweit durchgeführten Hausdurchsuchungen, fanden sich unter der Adresse
von B. in F. keine Hinweise auf das Bestehen dieser Firma. Es existierte am
angegebenen Geschäftssitz nicht einmal ein Briefkasten. Zu dieser Zeit befand
sich dort die Fa. H., ein Ausrüster für Behörden und Sicherheitsfirmen.
Geschäftsführer war J., der nach Gründung der B. zunächst zweiter Geschäftsführer
war und später aus der Gesellschaft ausschied. In den Räumlichkeiten der B. in
Offenbach am Main existiert nur ein Schulungsraum mit einigen zum Verkauf
bestimmten Ausrüstungsgegenständen. Eine Einsatzzentrale mit entsprechenden
Vorrichtungen besteht dort nicht.
Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass keiner einzigen Person, die
Inhaber eines Waffenscheins war, von B. ein Gehalt gezahlt wurde. Bei den
Empfängern der Waffen und Waffenscheine handelte es sich überwiegend um
mittelständische Unternehmer. Keiner von ihnen wurde seitens der B. bei der
Sozialversicherung angemeldet. B. erhob von den Inhabern der Waffen und
Waffenscheine (insgesamt ca. 50 Personen) dagegen monatliche
„Dienstleistungsgebühren“ in Höhe von je 130,00 EUR zuzüglich 16 %
Mehrwertsteuer = 150,80 EUR für die Überlassung von Waffe und Waffenschein.
Außerdem waren die Waffenscheininhaber verpflichtet, mindestens sechs Mal im
Kalenderjahr für 92,80 EUR an einem Schießtraining (Verteidigungsschießen)
teilzunehmen (Bl. 72 d. Strafakte des Klägers), das im Wesentlichen im
Vereinsgebäude des Schützenvereins durchgeführt wurde. Bei Nichteinhaltung
dieser Auflage drohte B. mit dem Entzug des Waffenscheins (Bl. 75 und 76 d.
Strafakte des Klägers). Der Auftraggeber von Bewachungsaufträgen, der an B. die
geforderten Dienstleistungsentgelte zahlte, wurde von B. mit der Bewachung
seines eigenen Eigentums beauftragt (Bl. 71 d. Strafakte des Klägers).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, auf die beigezogene Akte des Eilverfahrens in gleicher Sache mit
dem Aktenzeichen 5 L 857/09.DA, auf die vorgelegten 2 Ordner Behördenakten
des Beklagten, auf die beigezogenen Akten 3 L 1208/09.DA und 3 K 167/10.DA des
erkennenden Gerichts und die in diesen Verfahren beigezogenen Strafakten des
Klägers (1 Band) – Az.: ... – und des G. (8 Bände) – Az.: ... – verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den
Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3
VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine
Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen-
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Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen-
und Sachschäden – nachweist (§ 4 Abs. 1 WaffG).
Die hinsichtlich des Klägers allein streitige Frage, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt
des Widerspruchsbescheides die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. von § 5 WaffG
besaß, ist zu verneinen.
II.
1. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, bei der Beantragung des ihm erteilten
Waffenscheins bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, folgt das erkennende
Gericht allerdings der Auffassung der Behörde nicht.
Weder den Erkenntnissen aus den beigezogenen Strafakten des Klägers oder des
G. noch aus den Ausführungen des LG F. im Urteil vom 23.10.2007 – ... – lässt sich
mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit entnehmen, dass der Kläger bei
der Antragstellung falsche Angaben machte. Der von ihm ausgefüllte Antrag auf
Erteilung des Waffenscheins enthält zutreffende Angaben über seine Person und
das waffenrechtliche Bedürfnis. Es kann dem Kläger abgenommen werden, dass er
außer der Antragstellung keine weiteren Verfahrenshandlungen unternommen hat,
um bei der Waffenbehörde F. die Vorstellung zu erwecken, er sei Mitarbeiter der B.
Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung erscheint es möglich, dass der Kläger
gutgläubig davon ausging, G. habe eine legale Möglichkeit gefunden, die
Ausstellung eines Waffenscheins zu erreichen, wozu er – der Kläger – das von
seiner Seite Geforderte erbrachte.
Mit der Übernahme des Waffenscheins von G. erlosch die Gutgläubigkeit des
Klägers jedoch, denn die Eintragungen des Waffenscheins standen nicht mehr in
Einklang mit den Abmachungen, die G. und der Schützenverein im
Sicherheitsdienstleistungsvertrag getroffen hatten. „Geld- und Werttransporte“
haben mit der vereinbarten Objektsicherung des Vereinsgebäudes nichts zu tun.
Aus der Formulierung „... wenn er für die Fa. B., F. Geld- und/ oder Werttransporte
durchführt“, musste dem Kläger zudem klar sein, dass der Waffenschein nur zur
Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses mit B. erteilt wurde. Ein
Beschäftigungsverhältnis wurde jedoch – was der Kläger bestätigte – nie
geschlossen und Gehalts- oder Honorarzahlungen von B. zu keiner Zeit an ihn
geleistet. Folglich war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt klar, dass der Waffenschein
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen rechtswidrig erwirkt wurde.
Die Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch Schweigen ist dem Kläger zwar als
selbständige Handlung zuzurechnen. Sie stellt aber keinen Verstoß gegen eine
bestimmte Regelung des Waffengesetzes dar. Durch Täuschung erwirkte
Genehmigungen berechtigen die Behörde zur schlichten Rücknahme (§ 45 Abs. 1
WaffG), ohne dass die Täuschungshandlung oder die Aufrechterhaltung der
Täuschung im Übrigen strafrechtlich (§§ 51, 52, 52 a WaffG) oder
ordnungswidrigkeitenrechtlich (§ 53 WaffG) sanktioniert wäre (vgl. hierzu auch
Heinrich in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, vor § 51 WaffG
Rdnr. 16 ff., der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie in § 34 Abs. 8 AWG
oder § 330 d Nr. 5 StGB verlangt, um durch Täuschung, Drohung oder Kollusion
erlangten Genehmigungen die Wirksamkeit abzuerkennen). Solange eine solche
Regelung im Waffenrecht fehlt, kommt auch rechtsgrundlos erwirkten
waffenrechtlichen Berechtigungen Wirksamkeit zu; es sei denn, diese sind – wovon
hier nicht auszugehen ist – nichtig i. S. von § 44 HessVwVfG. Die Nutzung
rechtswidriger Erlaubnisse begründet somit keinen Verstoß gegen die
Erlaubnispflicht (vgl. auch allgemein zur Verwaltungsaktsakzessorietät und
Straflosigkeit bei wirksamen, aber rechtswidrigen waffenrechtlichen
Genehmigungen: Heinrich in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl.
2010, vor § 51 WaffG Rdnr. 11 und 14).
2. Auch dem behördlichen Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des
Waffenscheins zum Eigenschutz und nicht für die gestattete gewerbliche Tätigkeit
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG) durch „Umgehung der gesetzlichen Vorschriften“
vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.
Der in diesem Zusammenhang angeführte Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a
missbräuchliche
rechtsmissbräuchliche
Erlangung und der Besitz eines Waffenscheins ist weder eine Ordnungswidrigkeit
noch eine Straftat. Der Tatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG einer
missbräuchlichen Verwendung der Waffe durch verbotenes Führen wäre erst erfüllt,
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missbräuchlichen Verwendung der Waffe durch verbotenes Führen wäre erst erfüllt,
wenn die Waffe außerhalb des Geltungsbereichs des Waffenscheins geführt worden
wäre. Keiner der Bescheide legt aber dar, dass der Kläger die Waffe jemals in einer
waffenscheinbedürftigen Weise geführt hat. In den nicht zu widerlegenden
Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe die Waffe bei
den Alarmeinsätzen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit auf das
Vereinsgrundstück gebracht und erst dort in einen schussbereiten Zustand
versetzt, liegt – bezogen auf die Frage des Führens der Waffe – nichts Verbotenes,
weil zum Führen einer Waffe im befriedeten Besitztum oder in der Schießstätte
kein Waffenschein benötigt wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).
3. Der Kläger hat jedoch gegen die behördliche Auflage verstoßen, den
Waffenschein bei Dienstende und beim Ausscheiden aus der vorgenannten Firma
dieser wieder unverzüglich zurückzugeben.
Diese Auflage verlangte von dem Kläger, den Waffenschein nicht nur bei
endgültigem Ausscheiden aus den Diensten der B., sondern bereits nach jedem
arbeitstäglichen Dienstende an die B. herauszugeben. Mit dieser Regelung sollte
behördlicherseits das Waffenführungsverbot außerhalb des konkreten
Bewaffnungsbedürfnisses (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) durchgesetzt werden, wonach
Schusswaffen auch von Waffenscheininhabern nur bei der tatsächlichen
Durchführung eines konkreten Bewachungsauftrages geführt werden dürfen. Der
Kläger hat den Waffenschein aber während seiner ca. 2 ½ Jahre dauernden
Inhaberschaft ausweislich seiner glaubhaften Angaben in der mündlichen
Verhandlung zu keiner Zeit an B. herausgegeben, sondern dauerhaft in Besitz
gehabt. Bis April 2004 war ihm das Führen einer Waffe nur zur Durchführung von
Geld- und Werttransporten gestattet. Da er solche zu keinem Zeitpunkt
durchführte, hatte er den Waffenschein an B. herauszugeben.
Nichts anderes galt für die Zeit ab April 2004, als der Zusatz „Gilt auch für
Alarmbereitschaftsdienst und Alarmfahrten“ in den Waffenschein eingetragen
wurde. Bezogen auf den zugelassenen Einsatzbereich „Geld- und/oder
Werttransporte“ sind Alarmbereitschaftsdienste begrifflich nicht denkbar, sodass
dieser Zusatz inhaltlich ins Leere ging. Hinsichtlich der vorgenommenen
Erweiterung hätte es zusätzlich einer Ausweitung des Geltungsbereichs des
Waffenscheins auf „Bewachungen gefährdeter Personen oder gefährdeter
Objekte“ bedurft. Ein etwaiger Bereitschaftsdienst zur Bewachung des
Schützenhauses lag somit auch nach April 2004 außerhalb des Geltungsbereichs
des Waffenscheins und konnte somit keinen Dienst i. S. d. behördlichen Auflage
darstellen.
Der Kläger durfte den Waffenschein somit zu keiner Zeit besitzen.
Unabhängig davon war der Waffenschein an B. zurückzugeben, weil ein
Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und B. zu keiner Zeit bestand und
damit die behördlich angeordnete Bedingung der Beendigung des
Dienstverhältnisses schon mit der Ausstellung des Waffenscheins eingetreten war.
Mit der unterlassenen Rückgabe des Waffenscheins hat der Kläger gegen eine
vollziehbare Auflage des Waffenscheins verstoßen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und
damit eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG).
4. Der Kläger hat die auf den Waffenschein eingetragene Waffe auch unerlaubt
erworben und besessen. Der Waffenschein gestattet nur das Führen der Waffe (§
10 Abs. 4 WaffG), berechtigte hingegen nicht zum Erwerb und Besitz der in ihm
eingetragenen Waffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1985 – 1 C 12.83 –, NVwZ 1986,
558 [559] und juris, Rdnr. 37). Hierzu ist zusätzlich die Eintragung der Waffe in eine
Waffenbesitzkarte erforderlich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Eine Waffenbesitzkarte
besitzt der Kläger zwar; die auf den Waffenschein eingetragene Waffe war dort
jedoch weder eingetragen, noch war eine Eintragung beabsichtigt. Wie der Kläger
in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vortrug, betrachtete er die Waffe als
Fremdbesitz („Dienstwaffe“).
Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die jemanden berechtigen, eine Waffe zu
besitzen, ohne dass diese in die eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden
muss, liegen im Falle des Klägers nicht vor.
Ein vorübergehender Besitz der Waffe ohne Eintragung in die Waffenbesitzkarte ist
einem Waffenbesitzkarteninhaber längstens für einen Monat gestattet (§ 12 Abs. 1
Nr. 1 a WaffG). Der Besitz der fraglichen Waffe dauerte aber mehr als 2 ½ Jahre. Er
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Nr. 1 a WaffG). Der Besitz der fraglichen Waffe dauerte aber mehr als 2 ½ Jahre. Er
war somit nach dieser Vorschrift nicht erlaubnisfrei.
Der Erwerb und Besitz von einem Berechtigten zum Zwecke der Ausübung des
Besitzes nach den Weisungen des Berechtigten aufgrund eines bestehenden
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 12 Abs.1 Nr. 3 a WaffG) scheidet – wie
dargelegt – mangels Bestehens eines wirksamen Arbeitsverhältnisses aus. Aus
den vom Kläger zitierten Vorschriften der Gewerbeordnung ergibt sich, dass auch
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft das Arbeitsverhältnis einerseits durch die
Erbringung von Diensten durch den Arbeitnehmer und andererseits durch die
Pflicht zur Vergütung der Dienste durch den Arbeitgeber bestimmt ist (vgl. vor
allem die Entgeltpflicht in § 107 Abs. 1 und 3 GewO und die Abrechnungspflicht
über das Entgelt in § 108 GewO). Diese Vorschriften führen die für nicht-
gewerbliche Arbeitnehmer geltenden allgemeinen Vorschriften des BGB,
namentlich § 611 Abs. 1 BGB, aus, wonach ein Dienstvertrag dadurch
gekennzeichnet ist, dass sich die eine Seite zur Leistung der zugesagten Dienste
und die andere Seite zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. An dem
das Arbeitsverhältnis als Austauschvertrag prägenden Merkmal des Entgelts fehlt
es aber im Falle des Klägers.
Der Hinweis des Klägers, ihm seien auch Arbeitsverhältnisse bekannt, in denen
zeitweise kein Gehalt gezahlt werde, vermag die grundsätzliche Pflicht zur
Entgeltgewährung im Falle eines Arbeitsverhältnisses nicht in Frage zu stellen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass B. und der Kläger dauerhaft keine
Vergütung vereinbart hatten und dies auch künftig nicht beabsichtigten. Die
zeitweise Nichtzahlung von Arbeitslohn entbindet zudem nicht von der Meldung
des Beschäftigungsverhältnisses bei den Behörden der Sozialversicherung (§ 28
SGB IV). Weder eine solche Anmeldung noch die zwingend erforderliche
Jahresmeldung (§ 28 Abs. 2 SGB IV) – ggf. mit Nullsummen – ist im Falle des
Klägers seitens B. erfolgt. Auch dieser Umstand belegt, dass die Beteiligten ein
Arbeitsverhältnis zu keiner Zeit eingehen wollten.
Der Besitz der dem Kläger überlassenen „Dienstwaffe“ war somit rechtswidrig. Mit
der Nichtanmeldung der Waffe gemäß § 10 Abs. 1 a WaffG hat der Kläger
zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Könnte die
Waffe in seine Waffenbesitzkarte nicht eingetragen werden, läge sogar eine
Straftat vor (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG).
5. Der Kläger hat die ihm übergebene „Dienstwaffe“ auch nicht ordnungsgemäß
verwahrt. Der Fundort am 03.05.2005 unter dem Ehebett entspricht nicht den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung. Die Einlassung des Klägers
in der mündlichen Verhandlung, er habe die Waffe gegen 06:30 Uhr vom
Dachboden geholt, im Wohnzimmer die Gebrauchsanweisung studiert und dann
gegen 07:00 Uhr die Polizei bemerkt, die vor der Haustür gestanden habe, und die
Waffe mit Gürtel sodann in zusammengerolltem Zustand unter das Ehebett
gelegt, ist nicht glaubhaft.
Der in der mündlichen Verhandlung unterbreitete angebliche Handlungshergang
stimmt nicht mit dem detaillierten schriftsätzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom
16.02.2009 (Bl. 695 ff. der Beh.-A.) überein. Dort hatte der Kläger noch
vorgetragen, sich im Schlafzimmer – nicht im Wohnzimmer – aufgehalten zu
haben, als er die Bedienungsanleitung seiner Pistole studiert habe (Bl. 699 d. Beh.-
A.). Von der Einnahme des Frühstücks gemeinsam mit seiner Ehefrau und der
Lektüre der Bedienungsanleitung der Pistole in ihrem Beisein berichtete der Kläger
in der mündlichen Verhandlung nichts.
Geht man von der letzt genannten Darstellung des Handlungshergangs aus, so ist
nicht plausibel, was den Kläger morgens um halb sieben bewogen hat, die
Gebrauchsanweisung einer Pistole zu studieren, die sich seit über zweieinhalb
Jahren in seinem Besitz befand. Dazu hatte er zuvor ausreichend Zeit gehabt.
Einen bestimmten Anlass, dies gerade zu diesem Zeitpunkt zu tun, gab es nicht.
Warum die Lektüre der Anleitung ausgerechnet am frühen Morgen dieses Tages
geschehen musste, ist auch sonst nicht nachvollziehbar, zumal die Pistole im
Leben des Klägers eine völlig unbedeutende Rolle spielte, da er sie wenig (eigenen
Angaben zufolge in 2 ½ Jahren nur bei zwei oder drei Einsätzen) benötigte und sich
eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in seiner Sammlung
zudem bereits ein bauartgleiches Modell befand.
Die Geschichte deckt sich aber auch nicht mit der anderweitigen Behauptung des
Klägers, er habe diese Pistole auch bei Alarmeinsätzen – so wie zum
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Klägers, er habe diese Pistole auch bei Alarmeinsätzen – so wie zum
Schießtraining auch – stets von der Munition getrennt zum Vereinshaus im
Kofferraum seines Autos gebracht und erst auf dem Vereinsgelände
zusammengesetzt und in Schussbereitschaft versetzt. Die Waffe wurde von den
Polizeibeamten am 03.05.2005 mit eingeführtem geladenen Magazin und zwei
weiteren geladenen Magazinen in einem Schnellziehholster, also sowohl zugriffs-,
als auch schussbereit, aufgefunden. Wenn die Waffe von der Munition getrennt –
wie bei der Fahrt zum Schießtraining – in dem vorgeschriebenen Behältnis
befördert worden wäre, hätte sie sich am Morgen des 03.05.2005 nicht in einem
Schnellziehholster mit zwei weiteren Magazinen befinden dürfen. Wer sich morgens
um 06:30 Uhr im Wohnzimmer seines Hauses mit der Funktionsweise einer seit 2
½ Jahren in seinem Besitz befindlichen Pistole meint beschäftigen zu müssen,
braucht dazu im Übrigen weder ein Schnellziehholster noch drei gefüllte Magazine.
Die widersprüchlichen Erklärungen des Klägers überzeugen daher nicht. Näher an
der Wahrheit dürfte wohl liegen, dass die Pistole dauerhaft unter dem Ehebett in
dem angetroffenen Zustand lag, um auf die Waffe jederzeit im Einsatzfalle Zugriff
zu haben. Diese Erklärung gab der Kläger auch den Polizeibeamten in seiner am
03.05.2005 erfolgten polizeilichen Einvernahme.
Die auch nur kurzzeitige Aufbewahrung von Waffe und Munition unter dem Ehebett
verstößt gegen § 36 Abs. 2 WaffG, die nicht unternommene Trennung von Waffe
und Munition gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die Verletzung dieser Vorschriften
stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG).
6. Auch der in der Dachkammer seines Hauses anlässlich der Durchsuchung
aufgefundene geladene Revolver stellt eine verbotene Aufbewahrung dar. Sie
verstößt zwar nicht gegen § 36 Abs. 2 WaffG, weil der umfassend gesicherte
Dachgeschossraum einem Behältnis im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG
gleichgestellt ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Das Ausstellen des Revolvers in der
Vitrine in geladenem Zustand verstößt jedoch gegen das Gebot, Waffe und
Munition getrennt voneinander aufzubewahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Hiervon
ist der Kläger auch nicht dadurch entbunden, dass das Gesetz ausnahmsweise die
gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition gestattet, wenn diese sich in
einem besonderen Sicherheitsbehältnis befinden, das erhöhten Schutz vor
Einbruch bietet. Der Revolver befand sich am Auffindeort nicht in dem geforderten
Sicherheitsbehältnis und der Auffindeort entspricht von seiner Beschaffenheit auch
sonst nicht den erhöhten Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG.
Die Gleichstellung von gesicherten Räumen (z. B. Waffenkammern) mit den in § 36
Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG genannten Schutzbehältnissen bezieht sich nach der
Gesetzessystematik nur auf den Aufbewahrungsort der Waffen (§ 36 Abs. 2 WaffG),
nicht jedoch auf das in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erwähnte Trennungsgebot. Hätte
statt des geforderten Behältnisses, das mindestens der Norm DIN/EN 1143/1
Widerstandsgrad 0 oder einer vergleichbaren europäischen Norm entspricht, auch
die gemeinsame Aufbewahrung von Munition und Waffen in einem Raum genügt,
der seinerseits dem Schutzstandard der Norm DIN/EN 1143/1 Widerstandsgrad 0
oder einer vergleichbaren europäischen Norm gleichwertig ist, hätte die Regelung
des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG in § 36 Abs. 1 WaffG wiederholt werden oder als
neuer eigenständiger Absatz in das Gesetz aufgenommen werden müssen, um für
Aufbewahrungsort der Waffen und für das Trennungsgebot von Waffen und
Munition gleichermaßen Geltung zu beanspruchen. Die Ausnahme für
Waffenräume (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG) findet sich jedoch nur im Absatz über die
Beschaffenheit von Schusswaffenbehältnissen. Infolgedessen sind innerhalb von
begehbaren Waffenkammern Waffen und Munition stets voneinander zu trennen;
zusätzlich
der Norm DIN/EN 1143/1 Widerstandsgrad 0 oder einer vergleichbaren
europäischen Norm entspricht. Der in der Vitrine lagernde geladene Revolver war
somit falsch aufbewahrt.
Die Einlassung des Klägers, er habe am Vorabend Patronen für diesen Revolver
hergestellt und dabei wohl vergessen, den Revolver zu entladen, ist sehr
unglaubhaft. Zum einen hatte der Kläger am Vorabend ausreichend Zeit, den
Revolver ordnungsgemäß in die Vitrine zurückzulegen, ist also bei der
Patronenherstellung offenkundig nicht gestört oder abgelenkt worden. Zum
anderen spricht die Tatsache, dass er am Morgen des Durchsuchungstages die
Beamten schon beim Betreten des Dachgeschosses auf den geladenen Revolver
hinwies, dafür, dass er sehr genau von dem geladenen Zustand des Revolvers
wusste. Dann kann aber das Zurücklegen der geladenen Waffe in die Vitrine kein
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wusste. Dann kann aber das Zurücklegen der geladenen Waffe in die Vitrine kein
Versehen gewesen sein, sondern geschah bewusst und gewollt, also vorsätzlich.
Die nicht erfolgte Trennung von Revolver und Munition verstößt somit gegen § 36
Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die Verletzung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG).
7. Auch der Erwerb von zehn Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis 12.08.2009
nach Zustellung des Bescheids vom 23.03.2009 war unzulässig und stellt einen
Verstoß gegen das Waffengesetz dar.
Dabei kann offen bleiben, ob die aufschiebende Wirkung eines etwaigen
Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage schon die Wirksamkeit des Widerrufs
oder nur dessen Vollziehbarkeit hemmt. Im ersteren Fall bliebe die bisherige
Rechtsposition zunächst unverändert erhalten. Im zweiten Fall könnte das verfügte
Waffenverwertungsverbot bezüglich der im Zeitpunkt der Maßnahme im Besitz des
Klägers befindlichen Waffen nicht durchgesetzt werden. Dagegen würde das Recht,
neue Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, mangels Vollsteckungsbedürftigkeit
des Waffenbesitzkartenwiderrufs unmittelbar erlöschen (vgl. zum Meinungsstand
mit umfangreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung: Gersdorf in
Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 80 Rdnr. 24 ff.).
Auf eine Entscheidung dieses Streits kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn
im Zeitpunkt des Erwerbs der ersten von vier Waffen war ein Widerspruch nicht
eingelegt worden. Der erst nach Erwerb der vierten Waffe erhobene Widerspruch
hat den Suspensiveffekt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ebenfalls
nicht herbeigeführt. Wegen des gesetzlich angeordneten Wegfalls der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 45 Abs. 5 WaffG) bewirkte die
Einlegung des Widerspruchs am 27.04.2009 weder ein Wirksamkeits-, noch ein
Vollziehbarkeitshemmnis. Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des
Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426)
eingefügten § 45 Abs. 5 WaffG sollte im Falle von der Behörde angenommener
Zuverlässigkeitsbedenken ein sofortiges Waffenbesitzverbot eingreifen. Die auf
Initiative des Bundesrates geschaffene Neuregelung beruhte auf folgenden
Erwägungen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Begründung in BT-Drs.
16/7717, S. 33, zu Artikel 1 Nr. 24 a – neu):
„In den Fallgruppen der zwingenden Rücknahme/des zwingenden Widerrufs wegen
bestehender bzw. nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit oder Nichteignung,
die sowohl eine besondere Praxisrelevanz als auch eine hervorgehobene
Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweisen,
erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Verzicht auf eine
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch den
Gesetzgeber dringend angezeigt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des
Umstandes, dass diese Fälle in aller Regel bereits auf der Tatbestandsebene
(Entkräftungsprüfung bei Regelunzuverlässigkeit/-nichteignung) detailliert zu
bewerten sind und sich diese Maßnahmen somit letztlich nur auf Fälle mit
umfangreich geprüfter/festgestellter Unzuverlässigkeit/Nichteignung bei
gesetzlicher Vorgabe einer zwingenden Rücknahme oder eines zwingenden
In derartigen Fällen ist im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung jedoch immer eine umgehende Beendigung
des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes
Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von
Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder
Jahre) überhaupt nicht zu erkennen.
zwangsläufig eher künstlich wirkenden Begründungen mit einer wohl nahezu
lückenlosen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesen Fällen
die gegenwärtigen Missstände ausgleichen muss, ist daher unbedingt durch
entsprechende Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu entlasten. Den
berechtigten Belangen der Betroffenen etwa in den Ausnahmefällen der
offensichtlich rechtswidrigen Behördenentscheidung könnte auch bei einer
derartigen Neuregelung durch die Möglichkeit von abweichenden (Eil-
)Anordnungen der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden.“
(Hervorhebungen durch das Gericht).
Hierdurch wird deutlich, dass der Altbestand an Waffen mit dem Erlass einer
Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung sofort entzogen werden sollte. Für den vom
Kläger unternommenen Neuerwerb weiterer Waffen in der Zeit vom 31.03.2009 bis
12.08.2009 gibt es erst recht keine Rechtfertigung. Dieser war verboten.
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Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, die Behörde habe seine Neuerwerbungen
in seine Waffenbesitzkarte eingetragen, weshalb er geglaubt habe, dazu berechtigt
gewesen zu sein, entschuldigt sein Verhalten nicht und vermag auch nicht die von
ihm in Anspruch genommene Gutgläubigkeit darzulegen.
Vor Eintragung der ersten neu erworbenen Waffe konnte beim Kläger kein
schützenswertes Vertrauen aufkommen, weil er nicht wissen konnte, wie die
Behörde auf seinen Eintragungsantrag reagieren würde. Schon der Erwerb der
Waffe im Vorfeld der Anmeldung bei der Behörde war dem Kläger verboten. Dass
die Waffen zufälligerweise von einem Behördenmitarbeiter eingetragen wurden,
der den Widerrufsbescheid noch nicht kannte, gibt Anlass, die innerbehördliche
Informationsweitergabe zu verbessern. Sie entlässt den Kläger jedoch nicht aus
der Verantwortung, von sich aus das geltende Recht einzuhalten. Im Übrigen kann
von einem juristischen Laien die kritische Hinterfragung eines
Waffenbesitzkartenwiderrufs und – im Bedarfsfalle – eine ausdrückliche Nachfrage
bei der Behörde zu den sich hieraus für ihn ergebenden Folgen bezüglich eines
geplanten Neuerwerbs von Waffen erwartet werden. Im Verhalten des Klägers liegt
somit keine Gutgläubigkeit, sondern eher ein gezieltes Austesten der behördlichen
Auffassungsgabe.
Die spätere Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe
geglaubt, bis zum Ablauf der Verwertungsfrist am 31.08.2009 auch weiterhin
Waffenankäufe tätigen zu dürfen, ist ebenso unglaubhaft.
Von einem Waffenbesitzer werden keine umfassenden Kenntnisse des
Verwaltungsprozessrechts erwartet. Von einem juristischen Laien kann aber
erwartet werden, den auf der ersten Seite im Tenor zu 1) des Ausgangsbescheides
gegebenen Hinweis „Widerspruch und Anfechtungsklage haben ... keine
aufschiebende Wirkung“ zur Kenntnis zu nehmen und die Bedeutung dieses
Satzes im Hinblick auf das Verwertungsgebot bis 31.08.2009 zu hinterfragen. Bei
aufmerksamer Lektüre hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ihm nur für die
vorhandenen
neuer
dass der Kläger für ihn unangenehme Wahrheiten verdrängt, anstatt sich mit der
Rechtswirklichkeit zu befassen und diese zu akzeptieren.
Der gleichwohl erfolgte Ankauf und die Inbesitznahme der zehn Waffen stellt einen
Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG und damit eine Straftat dar (§ 52 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b) WaffG).
III.
Aus den getroffenen Feststellungen folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
des Klägers. Zum einen stellen die vorstehend unter II. 5. und 6. aufgeführten
Taten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen und
Munition nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG). Beide Taten bilden
einen „absoluten Unzuverlässigkeitsgrund“ (vgl. hierzu Papsthart in
Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 5 WaffG Rdnr. 8) und
führen nach der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge zwingend zum Wegfall der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Daran vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, wonach niemand
außer dem Kläger auf die Waffen Zugriff hatte. Die strikte Beachtung der
Aufbewahrungsvorschriften soll das Risiko eines unbefugten Umgangs der Waffen
durch Dritte ausschließen. Der Amoklauf von Winnenden und die Vorfälle in Bad
Reichenhall am 01.11.1999, in Metten im November 1999, in Brannenburg am
16.03.2000 und in Plütscheid am 01.05.2001 zeigen, dass in der Vergangenheit
gerade Personen aus dem familiären Umfeld eines Berechtigten (oft
Familienangehörige) Waffen an sich genommen haben und das ihnen
entgegengebrachte Vertrauen missbrauchten (vgl. hierzu die Begründung zur
Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften im Regierungsentwurf BT-Drs.
14/7758, S. 76 zu § 36). Die unzureichende Verwahrung muss daher nicht zu
einem Waffenmissbrauch geführt haben. Die Verwahrung ist schon dann als
unzureichend zu werten, wenn nur die theoretische Gefahr des Zugriffs durch
Unbefugte bestand und eine Gefährdung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen
war.
Zum anderen hat der Kläger mit den vorstehend unter II. 3., 4., 5., 6. und 7.
aufgeführten Taten wiederholt und teilweise auch gröblich gegen die Vorschriften
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aufgeführten Taten wiederholt und teilweise auch gröblich gegen die Vorschriften
des Waffengesetzes verstoßen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Hierdurch hat er die
Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Ein
Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Gegenüber dem Regelfall ist der Ausnahmefall
durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist,
dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt.
Für eine Atypik ist vorstehend nichts ersichtlich. Keine der Taten erscheint in einem
irgendwie gearteten milden Licht.
Das Gericht geht nicht von der Unwissenheit des Klägers und bloß fahrlässig
begangenen Handlungen aus, sondern unterstellt dem Kläger spätestens ab der
Übernahme des Waffenscheins bedingten Vorsatz.
Der Kläger hätte bei gehöriger Anstrengung, ggf. mit anwaltlicher Hilfe oder
Nachfrage bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde, die er ohnehin regelmäßig
zur Anmeldung erworbener neuer Schusswaffen aufsuchte, erkennen können und
müssen, dass das „Geschäftsmodell G.“ eine verbotene Umgehung des
Waffengesetzes war.
Als langjähriger Waffenbesitzer, der über eine Vielzahl von Befähigungs- und
Sachkundenachweisen verfügt, und als „Szeneinsider“ musste er wissen, dass
Waffenscheine an Privatpersonen nur höchst ausnahmsweise ausgegeben werden.
Bezeichnenderweise haben weder er noch andere Angehörige des
Schützenvereins beim Beklagten angefragt, ob für die Zwecke der Bewachung des
Vereinsgebäudes ein Waffenschein erteilt werden könne. Eine solche
Verfahrensweise wäre nahe liegend gewesen, denn die Überlassungsgebühren an
G. hätten dadurch ebenso eingespart werden können wie die Anschaffung der
erforderlichen Waffe, von der sich ein gleichartiges Exemplar bereits im Besitz des
Klägers befand. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger die Unredlichkeit
von G. bekannt; er unterließ jedoch aus guten Gründen jedes kritische
Hinterfragen und hoffte, dass die Angelegenheit unentdeckt bleibe.
Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung des Klägers, vorrangig
am Verteidigungsschießen und nicht am Führen der Waffe interessiert gewesen zu
sein, nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab.
Sie stellt den Kläger nicht einmal dann in ein günstiges Licht, wenn sie zuträfe: Der
Kläger wusste nämlich, dass gewöhnlichen Sportschützen das
Verteidigungsschießen verboten ist. Nur Inhaber eines Waffenscheins dürfen an
Verteidigungsschießübungen teilnehmen (§ 23 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-
Verordnung vom 27.10.2003 [BGBl. I S. 2123], zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.07.2009 [BGBl. I S. 2062]). Wer – wenn man dem Kläger gedanklich folgt – keine
Absicht hat, von einem Waffenschein Gebrauch zu machen, benötigt auch keine
Ausbildung im Verteidigungsschießen. Insoweit stellt sich der Erwerb des
Waffenscheins, um an entsprechenden Verteidigungsschießübungen
teilzunehmen, als eine Umgehung des bestehenden Betätigungsverbots dar.
Die Darstellung des Klägers kann ihm aber auch im Übrigen nicht abgenommen
werden. Der Fundort der Waffe in einem Schnellziehholster mit mehreren
geladenen Magazinen und seine Bekundung gegenüber den Polizeibeamten, er
habe jederzeit Zugriff auf die Waffe haben wollen, belegen ein mindestens
gleichstarkes Interesse am Führenwollen der Waffe. Wenn die Entgegennahme der
Waffe nur ein „notwendiges Übel“ für den Kläger gewesen wäre, hätte der Kläger
die Waffe zu seinen übrigen Waffen wegschließen können und sie lediglich zu den
Schießtrainings aus seiner Waffenkammer entnehmen können. Obwohl ihm ein
konkretes erlaubnispflichtiges Führen der Waffe nicht nachgewiesen werden kann,
spricht vieles dafür, dass der Kläger in ihm geeignet erscheinenden Situationen
sein Haus mit der schussbereiten Waffe im Holster verlassen hat.
Soweit vorgetragen wird, der ermittelnde Staatsanwalt habe dem Kläger in einer
Besprechung in den Räumen des Regierungspräsidiums Darmstadt zugestanden,
zu keiner Zeit die Sicherheit Dritter beeinträchtigt zu haben, weshalb eine
Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO in Betracht gekommen
sei, folgt daraus nichts für den Ausgang dieses Verfahrens
Entscheidungserhebliches. Die ordnungsrechtliche Beurteilung von Sachverhalten
obliegt ausschließlich den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten; sie
folgt anderen Grundsätzen als die strafrechtliche Würdigung. Wie sich aus § 5 Abs.
1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 WaffG ergibt, kann eine waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit auch dann eintreten, wenn es an einer strafgerichtlichen
Verurteilung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1996 – 1 B 134.95 –, Buchholz
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Verurteilung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1996 – 1 B 134.95 –, Buchholz
402.5 Nr. 75).
IV.
Die angegriffenen Nebenentscheidungen der Bescheide sind rechtmäßig; sie
beruhen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Die Frist zur Verwertung ist ausreichend
bemessen und begegnet keinen Bedenken. Soweit die Behörde die
Verwaltungsgebühr im Ausgangsbescheid deutlich zu niedrig und im
Widerspruchsbescheid etwas zu niedrig angesetzt hat, aber in beiden Fällen erklärt
hat, auf Änderungsbescheide zu verzichten, ist der Kläger nicht beschwert und in
eigenen Rechten verletzt; im übrigen sind Einwendungen gegen die
Gebührenfestsetzungen weder erhoben worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger
unterliegt, bedarf es nicht der vom Kläger beantragten Anordnung nach § 162 Abs.
2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt
a) bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 09.02.2010 auf 432.000,00 EUR,
b) für die Zeit danach bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 27.08.2010 auf
427.000,00 EUR,
c) für die Zeit nach der letzten Abtrennung auf 422.000,00 EUR.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht
bei dem Streit um den Widerruf einer Waffenbesitzkarte vom gesetzlichen
Auffangstreitwert zuzüglich 750,00 EUR pro Waffe ausgeht, wobei die erste
eingetragene Waffe bei der Streitwertfestsetzung außer Ansatz bleibt (vgl. Hess.
VGH, Beschl. v. 03.11.1997 – 11 TE 3747/97). Da im Zeitpunkt der
streitbefangenen Verfügung 555 Waffen in den Waffenbesitzkarten eingetragen
waren, errechnet sich der Streitwert aus 554 X 750,00 EUR zuzüglich 5.000,00
EUR). Ständiger Rechtsprechung der Kammer zufolge ist es nicht
streitwerterhöhend, dass die Waffen nicht in einer Waffenbesitzkarte, sondern in
mehreren Papieren eingetragen sind (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 21.07.2009 – 5
L 1919/08.DA [3]; Beschl. v. 31.08.2009 – 5 L 882/09.DA [3]).
Für den Widerruf des Munitionserwerbsscheins wird in Übereinstimmung mit dem
von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in
der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von
1.500,00 EUR angesetzt.
Für die Ablehnung der Änderung des Sammelthemas und für den Widerruf der
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz setzt das Gericht je einen weiteren
Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) an.
Die Reduzierung des Streitwerts ergibt sich aus dem Ausscheiden der beiden
zuletzt genannten Streitgegenstände.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.