Urteil des VG Darmstadt vom 30.06.2010

VG Darmstadt: gefährdung, berufliche tätigkeit, persönliche eignung, waffenschein, bedürfnis, unternehmen, vollstreckung, behörde, aufwand, schusswaffe

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 162/09.DA (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 19 Abs 1 Nr 1 WaffG
kein Waffenschein bei fehlender hinreichender
Glaubhaftmachung für allabendliche Waffentransporte in
ein Außenlager
Leitsatz
Die behauptete regelmäßige Verbringung von Waffen aus der Schießstätte in ein Au-
ßenlager nach Ende des Schießbetriebs gegen 23:00 Uhr zum Zwecke der Verwahrung
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als Waffenhändler rechtfertigt jedenfalls dann
nicht die Erteilung eines Waffenscheins, wenn der Antragsteller nähere Angaben zu Art
und Umfang der Verwahrungsvorgänge und zur Erforderlichkeit der behaupteten
Verwahrungen verweigert.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt zusammen mit einer weiteren Person die Fa. A in B., einem
Unternehmen, das mit Waffen und Zubehör handelt. Seit 16.04.1999 erhielt der
Kläger zum Transport von Schusswaffen auch einen Waffenschein, dessen
Gültigkeit in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis 19.02.2008, verlängert wurde.
Mit am 15.01.2008 eingegangenem Formblattantrag beantragte der Kläger, die
Gültigkeit des Waffenscheins erneut zu verlängern. Zur Begründung gab er an, auf
den regelmäßigen Transportfahrten mit Schusswaffen zu seinen Kunden und bei
gelegentlichen Teilnahmen an Waffenbörsen überdurchschnittlich gefährdet zu
sein. Die besondere Gefahrenlage ergebe sich auch aus regelmäßigen
Transporten der Waffen von seinem Ladengeschäft in B. zu den Lagerräumen im
Industriegebiet von C. (Außenlager). Geschäftssitz und Lagerräume seien
potentiellen Angreifern bekannt. Häufig müsse Ware spät abends oder in der
Nacht angeliefert oder abgeholt werden. Eine weitere Verkaufsstätte befinde sich
in der Rudolf-Brass-Straße in C. in den Räumen des Schützenvereins D. Dort finde
im Rahmen der sportlichen Freizeittätigkeit der Schießbetrieb vor allem in den
Abendstunden bis 23:00 Uhr statt. Einer Reihe von Vereinsmitgliedern fehle die
waffenrechtliche Berechtigung, sodass ihre Waffen im Vereinsgebäude verbleiben
müssten. Die große Menge gelagerter Waffen könne für den illegalen Zugriff
attraktiv sein.
Das von der Behörde um Einschätzung der Gefährdung des Klägers ersuchte
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Das von der Behörde um Einschätzung der Gefährdung des Klägers ersuchte
Hessische Landeskriminalamt (LKA) antwortete mit Schreiben vom 25.08.2008,
der Kläger habe keine konkreten Gefährdungsmomente dargetan. Auch eine
abstrakte Gefährdung sei zu verneinen: Die polizeilichen Informationssysteme
verzeichneten keine Straftaten zum Nachteil des Klägers mit Bezug auf seine
berufliche Tätigkeit. Eine erhöhte Gefährdung aufgrund der kriminalgeografischen
Lage der Firmensitze lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Ein Vergleich der
Fallhäufigkeitszahlen der Gemeinden B. und C. mit denen des Landkreises
Offenbach und denen des Landes Hessen ergebe keine Auffälligkeiten zu anderen
Landesteilen.
Mit Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 29.05.2008 wurde die
Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, in der Tätigkeit als Waffenhändler liege nicht schon per se ein
entsprechendes Bedürfnis. Die vorgetragenen Argumente rechtfertigten nicht die
Annahme, der Kläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf
Leib und Leben gefährdet. Zudem bestünden Zweifel, ob das Führen einer Waffe
geeignet sei, einen etwaigen Angriff abzuwehren, da im Falle eines Angriffs mit
einem überraschungsartigen Überfall zu rechnen sei.
Gegen den am 02.06.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.06.2008
Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, Waffenhändler gehörten zu
einem Personenkreis, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wesentlich mehr als
die Allgemeinheit gefährdet sei. In kriminellen Kreisen seien Waffen, Munition und
Treibladungspulver, deren Herkunft verschleiert und nicht nachvollzogen werden
könne, besonders begehrenswerte Güter. Die Gefährdungsanalyse des LKA
enthalte keine spezielle Auseinandersetzung mit den tatsächlichen
Gegebenheiten.
Im Unterschied zum früheren Vorbringen behauptet der Kläger nun, die für
Vereinsmitglieder verwahrten Waffen müssten „zum großen Teil“ im Außenlager in
C. verwahrt werden. Nach Bedarf und auf Bestellung müsse der Kläger zu
bestimmten Terminen konkrete Waffen auf dem Schießstand vorhalten. Diese
Waffen müssten vom Außenlager zum Schießstand und nach Ende des
Schießbetriebs gegen 23:00 Uhr dorthin wieder zurückverbracht werden.
Mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 19.01.2009
wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids Bezug genommen. Zur Begründung
der Ungeeignetheit des Schusswaffenführens wird ergänzend darauf hingewiesen,
dass wer Waffentransporte überfalle, in der Regel eine ausgeprägte kriminelle
Energie habe, bewaffnet angreifen und sich auch bei bewaffnetem Widerstand
nicht ohne weiteres zurückziehen werde, so dass der Verteidigungseinsatz einer
Waffe durch eine nicht ausgebildete, unvorbereitete Person eine zusätzliche Eigen-
und auch Fremdgefährdung, zum Beispiel der Gesundheit und des Lebens
unbeteiligter Passanten, darstelle. Präventive Maßnahmen – etwa fachkundige
Beratung der Polizei zur Sensibilisierung für verdächtige Veränderungen im
Umfeld, Verhalten bei Verfolgung, usw. – ließen dagegen eine Gefahr frühzeitig
erkennen, so dass ihr ausgewichen und zum effektiven Schutz gegebenenfalls die
Polizei informiert werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde den
Bevollmächtigten des Klägers am 22.01.2009 zugestellt.
Am 11.02.2009 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er
wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag dahingehend, dass er immer
mindestens 15 bis 20 Waffen von seinem Außenlager zum Schießstand und zurück
verbringe. Ein Variieren des Transportzeitpunktes sei ihm wegen der festgelegten
Schießzeiten, an die er gebunden sei, nicht möglich; ebenso bestünde wegen der
geringen Distanz keine Möglichkeit, die Fahrtrouten ständig zu wechseln. Auf
Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, dass in der Schießstätte ca. 70
Schusswaffen seiner Kunden aufbewahrt werden könnten. Wie viele Waffen an
welchen Tagen zu welchen genauen Zeiten und für welche Verwahrdauer der
Kläger – bezogen auf einen Dokumentationszeitraum von einem Monat – von der
Schießstätte in sein Außenlager verbracht hat, vermochte er, teilweise unter
Verweis auf den Datenschutz seiner Kundendaten, nicht anzugeben. Eigenen
Angaben zufolge berechne er den Kunden für diese Serviceleistung nichts.
Auskünfte über die Dauer der Verwahrungsverträge von Kunden ohne
Waffenbesitzkarte lehnte der Kläger ab. Nach seinen Bemühungen befragt, was er
unternommen habe, nächtliche Transporte ins Außenlager zu vermeiden bzw.
ganz abzustellen, erklärte der Kläger, die Transporte seien unvermeidbar.
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Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass sich die Gefahrenlage seit Oktober
2009 zu seinen Lasten verändert habe. Denn ein Kunde des Klägers werde der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verdächtigt. In diesem
Zusammenhang sei der Kläger vom Bundeskriminalamt als Zeuge vernommen
worden. Der Kläger legte zudem etliche Internet-Zeitungsausschnitte zu
verschiedenen Tötungsdelikten im Rhein-Main-Gebiet, überwiegend aus dem
türkischsprachigen Umfeld, vor, an denen Vereinsmitglieder, Gäste und/oder
Kunden des Klägers beteiligt gewesen seien. In allen Fällen seien Schusswaffen
eingesetzt worden. Er schließt aus dem Umstand, dass Vereinsmitglieder
strafbare Handlungen begangen hätten, auf eine besondere Gefährdung auch
seiner Person.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 29.05.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids derselbe Behörde vom 19.01.2009
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Waffenschein für
drei Jahre zu verlängern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins.
Für das Führen einer Waffe ist neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 4 WaffG (Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und erforderliche
Sachkunde), deren Vorliegen beim Kläger außer Frage steht, ein Bedürfnis
erforderlich.
Ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe liegt nach § 19 Abs. 2 WaffG vor, wer
glaubhaft macht, auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des
eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch
Angriffe auf Leib und Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und wer
glaubhaft macht, dass das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist,
diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG hat der
Kläger nicht glaubhaft gemacht. Eine erhöhte Gefährdung des Klägers bei seinen
Waffentransporten vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Für die
Anerkennung einer Gefährdung als Bedürfnis ist stets ein strenger Maßstab bei der
Abwägung der persönlichen Interessen des Klägers an der Verbesserung seiner
Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse
daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung kommen, anzulegen
(vgl. amtl. Begr. des Regierungsentwurfs zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66). In
Anwendung dieses strengen Maßstabes müssten zumindest Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Waffenhändler bei Auslieferungsfahrten und den beschriebenen
anderen Transporten des Klägers deutlich häufiger das Ziel von Überfällen werden
als die Allgemeinheit. Dafür ist – insoweit kann auf die Stellungnahme des LKA
Bezug genommen werden – nichts ersichtlich. Dass einzelne Vereinsmitglieder in
strafbare Handlungen unter türkischen Familien verwickelt sind oder ein Mitglied
als des religiös motivierten Terrors verdächtig gilt, impliziert allein keine beim
Kläger gegenüber der Allgemeinheit bestehende stärkere Gefährdungslage. Der
des Terrorismus verdächtige Täter besitzt die bei ihm aufgefundenen Waffen
zudem legal. Warum er den Kläger überfallen sollte, erschließt sich dem Gericht
nicht.
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Auch die vom Kläger angeführte Verhaltensweise im Umgang mit Waffen, die ihm
Sportschützen zur Verwahrung überlassen und die er wegen der baulichen
Verhältnisse in der Schießstätte nicht dort, sondern in seinem Außenlager
unterbringen und nach Bedarf in die Schießstätte wieder zurückbringen muss,
gebieten keine andere Einschätzung. Dieser Vortrag ist unglaubhaft. Es fällt
zunächst auf, dass der Sachverhalt erst im Widerspruchsschreiben erstmals
behauptet wurde. Bei der Antragstellung wurde zwar auch auf einen erheblichen
Umgang mit Waffen von Kunden hingewiesen; es wurde aber behauptet, dass
diese ausschließlich in den Räumlichkeiten der Schießstätte verwahrt werden. Um
sich hier vor Angriffen zu schützen, bedarf es keines Waffenscheins, denn das
Führen von Waffen in der Schießstätte ist waffenscheinerlaubnisfrei (§ 12 Abs. 3 Nr.
1 WaffG).
Die erst später behaupteten regelmäßigen Transporte ins Außenlager hat der
Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht,
tatsächlich allabendlich große Mengen an Waffen nach 23:00 Uhr in sein
Außenlager zu verbringen und nach Aufforderung wieder zurückzubringen.
Entsprechenden Aufforderungen des Gerichts um Darlegung näherer Einzelheiten
ist er unter Verweis auf datenschutzrechtliche Verpflichtungen, die nicht bestehen
dürften (vgl. nur § 28 Abs. 2 i. V. mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG), ausgewichen.
Der Kläger hat sich auch nicht bemüht, dem Gericht konkrete Zahlen über die
Verwahrungsvorgänge ohne Nennung der Kundennamen zuzuleiten. Seine
Behauptung, die ständigen Hin- und Hertransporte der Waffen erledige er völlig
kostenfrei, obwohl der zu erwartende organisatorische und logistische Aufwand
erheblich und kostenträchtig sein muss, erscheint dem Gericht sachfremd. So
selbstlos verhält sich kein Kaufmann. Über die Menge der Waffen, die der Kläger im
Auftrage waffenbesitzkartenloser Eigentümer verwahrt, hat der Kläger ebenfalls
Angaben verweigert, obwohl er hierzu ohne weiteres in der Lage wäre. Letztlich
fehlen jegliche Angaben zu der Frage, was der Kläger unternommen hat, die mit
beträchtlichem Aufwand verbundenen Verwahrungsvorgänge auf ein Maß zu
begrenzen, das abendliche oder nächtliche Fahrten zu einem Außenlager
entbehrlich machen lässt. Mit diesen vagen Angaben lässt sich eine behauptete
überdurchschnittliche Gefährdung nicht plausibel begründen. Der Vortrag
erscheint, auch weil er erst später in abgewandelter Form erstattet wurde,
konstruiert.
Auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt nicht vor, denn das
Führen einer Waffe auf den Transporten des Klägers ist weder geeignet noch
erforderlich, die abstrakte Gefährdung zu mindern.
Das Waffenführen ist nicht geeignet, weil ein etwaiger Überfall auf den Kläger
regelmäßig unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes erfolgt, das dem
Kläger keine Gelegenheit bietet, von seiner Waffe Gebrauch zu machen, ohne sich
nicht zugleich selbst zu gefährden. Einem solchen Überraschungsangriff könnte
nur wirksam begegnet werden, wenn die Waffe schussbereit in der Hand getragen
werden würde. Ein derartiges Verhalten ist aber wegen der damit verbundenen
Gefährdung der Allgemeinheit und der zu erwartenden geringen Effektivität
grundsätzlich nicht zu billigen und auch in der Praxis nicht realitätsnah
anzunehmen (Hess. VGH, Beschl. v. 27.04.2004 – 11 UZ 1303/03, Umdruck S. 4).
Vergleiche mit Waffentransporten der Bundeswehr hinken, denn an solchen
Transporten sind regelmäßig mehrere Soldaten beteiligt und die
gefahrenträchtigen Be- und Entladungsvorgänge vollziehen sich im befriedeten
Besitztum (Kasernen), in das Dritte im Allgemeinen nicht ohne weiteres vordringen
können.
Eine Waffe mit sich zu führen, ist im Falle des Klägers auch nicht erforderlich. Die
Erteilung eines Waffenscheins an eine Privatperson setzt voraus, dass alle
Möglichkeiten des passiven Schutzes, insbesondere durch Änderung der
Betriebsabläufe, ausgeschöpft sind, ohne dass dadurch eine bestehende erhöhte
Eigengefährdung beseitigt werden könnte. Daher sind von der Person zunächst
Änderungen im eigenen Verhalten und die Durchführung zumutbarer
Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 25.03.2004 – 12 A
11775/03 – NVwZ-RR 2005, 326 [327]). Selbst wenn der Kläger glaubhaft machen
würde, tatsächlich regelmäßig nächtliche Fahrten in sein Außenlager zu
unternehmen, fehlt es an einem Nachweis, dass diese Fahrten durch Änderung
der Betriebsabläufe nicht vermieden werden könnten. Insbesondere stellt sich die
Frage, warum die Verwahrungsleistungen nicht auf solche Personen beschränkt
werden könnten, die auf die Leistungen des Klägers mangels eigener
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werden könnten, die auf die Leistungen des Klägers mangels eigener
Waffenbesitzkarte angewiesen sind. Einkünfte erzielt der Kläger aus diesen
Serviceleistungen nicht. Überdies stellt sich die Frage, warum nicht durch bauliche
Veränderungen in der Schießstätte eine Unterbringung aller Waffen im
Vereinsgebäude möglich ist und die nächtlichen Verbringungen in ein Außenlager
entbehrlich machen.
Solche Möglichkeiten des passiven Schutzes nicht einmal zu erwägen und um eine
Umsetzung bemüht zu sein, deutet nach der freien Überzeugung des Gerichts
eher darauf hin, dass es dem Kläger nicht vorrangig um wirksame Gefahrenabwehr
geht, sondern vor allem um die Erfüllung seines Prestigeanspruches, in der
Öffentlichkeit Waffen führen zu dürfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht
in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ
2004, 1327) bei einem Streit um einen Waffenschein von einem Betrag von
7.500,00 EUR ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.