Urteil des VG Darmstadt vom 18.11.2010

VG Darmstadt: inkasso, holding, datenbank, verarbeitung, aufsichtsbehörde, einzelrichter, befangenheit, anwendungsbereich, vollstreckung, firma

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 994/10.DA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 38a Abs 5 S 1 BDSG, § 29
BDSG
Einschreiten gegen private Datenbank
Leitsatz
Voraussetzungen des Einschreitens der Aufsichtsbehörde gegen einen privaten
Datenbankbetreiber nach § 38 a Abs. 5 Satz 1 BDSG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten ein Einschreiten gegen die Y. Holding AG
wegen einer dort enthaltenen Eintragung in der Y.-Datenbank.
Im Rahmen einer Selbstauskunft wurde der Kläger von der Y. davon informiert,
dass die X. W. Inkasso GmbH folgende Mitteilung gemacht habe: „Der
Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht
ordnungsgemäß beendet wurde.“ Weiterhin wird angegeben, dass der
Forderungsbetrag 1.365,00 Euro betrage und das Datum der Titulierung der
25.04.2000 sei. Die Y. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2009 mit, dass
sie bei der Firma X. W. Inkasso GmbH hinsichtlich der vermerkten Forderung
Rücksprache gehalten habe. Diese habe bestätigt, dass die
Meldevoraussetzungen weiterhin vorlägen und die Forderung nach wie vor
bestünde. Dem Kläger wurde mittgeteilt, dass Eintragungen in der Regel über
einen Zeitraum von drei Kalenderjahren in der Datenbank gespeichert würden,
unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein Zahlungsausgleich erfolgt sei. Mit
Schreiben vom 13.08.2009 wurde dem Kläger von der Y. Holding AG mitgeteilt,
dass zu seiner vermerkten Forderung Nr. 000000170160-00, die von der Firma X.
W. Inkasso GmbH gemeldet worden war, ein Titel des Amtsgericht Hünfeld vom
04.05.2000 vorliege.
Mit Telefax vom 06.11.2009 bat der Kläger das Regierungspräsidium Darmstadt
als Aufsichtsbehörde über die Y. Holding AG, gegen die fehlerhafte Eintragung des
Schuldtitels vorzugehen. Er machte geltend, dass er keinerlei Schulden habe und
niemand einen Schuldtitel besitze. Es sei die Pflicht der Datenschutzbehörde, sich
die Unterlagen über den gemeldeten Vorgang sowie den Schuldtitel vorlegen zu
lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte dem Kläger mit Schreiben vom
16.11.2009 mit, dass aufgrund seiner Beschwerde gegen die Y.-Eintragung die X.
W. GmbH am 06.11.2009 um Aufklärung gebeten worden sei. Mit Schreiben vom
02.12.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit der Y.
erst nach Eingang der Stellungnahme der X. W. Inkasso GmbH erfolge. Die X. W.
GmbH teilte dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 10.12.2009 mit, dass
sie mit der Forderungseinziehung gegen die Kläger beauftragt worden sei. Die
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sie mit der Forderungseinziehung gegen die Kläger beauftragt worden sei. Die
zugrunde liegende Forderungen resultierten aus den Jahren 1997, 1998 und 1999
und seien durch einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom
04.05.2000, dem Kläger zugestellt am 08.05.2000, tituliert worden. Eine Kopie des
Vollstreckungsbescheids wurde beigefügt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die X.
W. GmbH Vertragspartner der Schuf Holding AG sei und daher die titulierte
Forderung gegen den Kläger gemeldet habe. Die Meldung der titulierten
Forderung, die bislang nicht ausgeglichen worden sei, sei zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom 18.12.2009 wurde dem Kläger seitens des
Regierungspräsidiums Darmstadt mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, in der
Angelegenheit gegen die Y.-Eintragung vorzugehen. Die von der X. W. GmbH
gemeldete Forderung sei durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
Hünfeld vom 04.05.2000 tituliert worden. Der Vollstreckungsbescheid sei auch
unter der damaligen Anschrift des Klägers zugestellt worden. Da die Forderung
nach Angaben der GmbH nicht ausgeglichen worden sei, bestünde die Forderung
weiterhin. Die Meldung einer titulierten Forderung und die Abspeicherung zur
Auskunftserteilung durch die Y., seien von der Aufsichtsbehörde nicht zu
beanstanden. Sollten dem Kläger Unterlagen vorliegen, die die Darstellung der X.
W. GmbH widerlegen könnten, könne er sich erneut an die Aufsichtsbehörde
wenden.
Mit Telefax vom 26.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im
Wesentlichen geltend, dass die Forderung bei Register fehlerhaft sei und er daher
ein Anspruch auf Löschung habe. Wegen des Klagevorbringens wird auf den
Schriftsatz vom 07.03.2010, der der Klage beigefügt war, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, die Y. anzuweisen, die von der X. W. Inkasso
GmbH gemeldete Forderung aus dem Dateienverzeichnis zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Der Kläger hat mit Telefax vom 26.08.2010 den Berichterstatter wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 04.10.2010 ist das
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 06.10.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen worden. Die Beschwerde des Klägers vom 25.10.2010
gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hat der Hess. VGH
mit Beschluss vom 10.11.2010 (Az. 10 E 2326/10) zurückgewiesen.
Mit Telefax vom 20.10.2010 hat der Kläger erneut den Einzelrichter wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist
durch Beschluss vom 01.11.2010 zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2010, bei Gericht eingegangen per Telefax am
17.11.2010, hat der Kläger erneut den Einzelrichter sowie die Vorsitzende der
Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses
Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 21.10.2010
zurückgewiesen worden.
Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die
beigezogene Behördenakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 38a Abs. 5 Satz 1
BDSG keinen Anspruch, dass der Beklagte von der Y. Holding AG die Löschung des
von der X. W. Inkasso GmbH gemeldeten Vollstreckungsbescheids des
Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000 verlangt.
Nach § 38a Abs. 5 Satz 1 BDSG kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der
Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer
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Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer
oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder
Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße
oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung
eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden (§ 38a Abs. 5
Satz 2 BDSG).
Ein Anspruch auf datenschutzrechtliches Einschreiten nach § 38a Abs. 5 BDSG
kann gegeben sein, wenn die Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben des
BDSG im konkreten Fall zugleich die Individualbelange eines einzelnen Bürgers
schützt, wobei ein Anspruch auf Einschreiten im Einzelfall voraussetzt, dass das
Ermessen der zuständigen Behörde unter den gegebenen Umständen „auf Null“
reduziert ist; fehlt es an Letzterem, besteht ein Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung.
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines
Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen
liegen, die bei der Weitergabe fehlerhafter Y.-Daten zu besorgen sind.
Die Daten des Klägers hinsichtlich des von der X. W. Inkasso GmbH gemeldeten
Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.05.2000 wurden im
Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzgesetzes in der Y.-Datei gespeichert,
sodass es bereits an einem Verstoß bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fehlt.
Die Y. Holding AG verarbeitet und nutzt als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2
Abs. 4 BDSG Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, die
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Klägers enthalten
und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die
Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten
grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung,
Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat der Kläger zweifelsohne nicht
eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch
die Y. dennoch zulässig.
Grundsätzlich stellte eine von den Vorschriften des BDSG nicht gedeckte
Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten zugleich
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH, U. v. 22.05.1984
– VI ZR 105/82 – NJW 1984, 1886). Jedoch liegt eine solche rechtswidrige
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann nicht vor, wenn gemäß § 4
Abs. 1 BDSG die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten
unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, nämlich wenn diese
durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist.
Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 29 BDSG ein, die eine
Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt. Der Anwendungsbereich
des § 29 BDSG ist eröffnet, wenn personenbezogene Daten nicht für "eigene
Zwecke" verwendet werden (dann § 28 BDSG), sondern die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten für "fremde Zwecke" erfolgt.
Hinsichtlich der Datenspeicherung bei der Y. ist der Anwendungsbereich des § 29
BDSG eröffnet. Denn die Y. erhebt diese Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29
BDSG zur Übermittlung an Dritte. Eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des §
29 BDSG liegt vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine
gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (BGH, U. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 –
BGHZ 181, 328).
Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn
ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss
der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine
Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des
Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den
Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter
Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art,
Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken
zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (BGH, U. v.
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zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (BGH, U. v.
23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328). Legt die Daten erhebende Stelle dar
und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des
angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben,
solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht
erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten
bestimmen (BGH, U. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328).
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines
Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen
liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Bietet die am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der
Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit
verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die
Speicherung zulässig (BGH, U. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328).
Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG und der Aufgabe der Y., für die Kreditwirtschaft Prognosen über die
Kreditwürdigkeit zu erstellen, zu erfolgen. Diese Abwägung unterliegt in vollem
Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des
Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie
innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht
werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers
gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst
hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts. Dem entspricht die Regelung in
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht
öffentliche Stellen gelten.
Die Abwägung geht zu Gunsten der Y. aus. Diese hat die Aufgabe, ihren
Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im
Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die
Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen
Verschuldung zu bewahren. Das Y.-Informations-system dient sowohl den
Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als
auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers. Aufgrund dieses Systems kann
die gesamt deutsche Kreditwirtschaft ohne wesentliches Risiko arbeiten. Es dient
letztlich auch den Konsumenten selbst und damit der Allgemeinheit, da aufgrund
der erteilten Auskünfte Personalkredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos
abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos
kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können. Im
Rahmen dieser Aufgabe bestehen keine schutzwürdigen Belange des Klägers
Informationen, die inhaltlich zutreffen, aus der Datenbank entfernt zu bekommen.
Aufgrund dieser Maßstäbe hat der Beklagte zu Recht keine Maßnahmen gegen die
Speicherung des von der X. W. Inkasso GmbH an die Y. gemeldeten
Vollstreckungsbescheids ergriffen, nachdem nachgewiesen wurde, dass dieser
durch das Amtsgericht Hünfeld am 04.05.2000 erlassen worden ist.
Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen
Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu
dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Klägers beeinträchtigt, ist
die Speicherung zulässig und die Übermittlung ebenfalls, falls berechtigte
Interessen Dritte bestehen.
Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegener die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Sach- und
35 Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Sach- und
Streitstand im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers, eine für ihn
nachteilige Eintragung im Y.-Dateienverzeichnis zu löschen, keinen genügenden
Anhaltspunkte aufweist. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit
gegenstandslos.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.