Urteil des VG Darmstadt vom 12.03.2008

VG Darmstadt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, aufschiebende wirkung, einreise, aufenthaltserlaubnis, visum, vorläufiger rechtsschutz, ausländer, schengen, dänemark, klagefrist

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 168/08.DA (1)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8.1.2008 gegen den
Bescheid vom 23.11.2007 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 14.7.1976 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und
reiste mit einem von der Deutschen Botschaft in K ausgestellten und für die Zeit
vom 1.10.2007 bis 24.10.2007 gültigen Besuchervisum in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Am 18.10.2007 heiratete er in Dänemark die aus Kasachstan
stammende deutsche Staatsangehörige M. O.. Am 20.10.2007 meldete er sich
unter der Adresse seiner Ehefrau wohnhaft. Am 22.10.2007 stellte der
Antragsgegner dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum
24.10.2007 aus. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.10.2007
beantragte er bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 24.10.2007 teilte der
Antragsgegner mit, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG habe, da nach der
Neufassung des § 39 AufenthV ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen könne, wenn er u. a. auf Grund
einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Da der Antragsteller in Dänemark geheiratet
habe, lägen die Voraussetzungen nicht vor, so dass er mit Ablauf des
Besuchervisums verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen und vom Ausland
aus erneut ein Visum, diesmal zum Zwecke der Familienzusammenführung,
beantragen müsse. Daran anschließend ergab sich eine umfangreiche
Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Mit Bescheid vom 23.11.2007 lehnte der
Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, setzte dem
Antragsteller eine Frist zur Ausreise von einem Monat ab Zustellung dieses
Bescheides und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Ukraine an, sollte
er nicht freiwillig fristgerecht ausgereist sein. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis setze gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon könne gemäß den §§ 39 bis
41 AufenthaltsV abgewichen werden, wenn der Ausländer den Aufenthaltstitel nach
der Einreise einholen darf. Nach § 39 Ziff. 3 AufenthV könne ein Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet erteilt werden, wenn der Ausländer ein gültiges Schengen-Visum für
kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Durch die
Eheschließung in Dänemark sei der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
jedoch nicht nach der Einreise entstanden, so dass die Ausnahmeregelung des §
39 AufenthV nicht anwendbar sei. Zudem hätte der Antragsteller entsprechend
des zum 28.8.2007 in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes vor einer
Einreise in das Bundesgebiet die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen
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Einreise in das Bundesgebiet die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen
müssen. Die Einreise mit einem Besuchervisum sei offensichtlich zur Umgehung
dieses Sprachnachweises erfolgt. Überdies müsse aufgrund der Umstände davon
ausgegangen werden, dass die Einreise in die Bundesrepublik zum Zwecke der
Eheschließung erfolgt sei. Von der Nachholung des Visumverfahrens im
Ermessensfall könne nicht abgesehen werden, da keine Umstände vorgetragen
oder erkennbar seien, die gegen eine Einholung des Visums sprächen. Soweit der
Antragsteller vortrage, er versorge die Kinder seiner Ehefrau, um ihr eine
Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sei dies kein triftiger Grund dafür, dass
Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung aus dem Ausland zu
betreiben, da die Kinder von den Eltern der Ehefrau des Antragstellers betreut
werden könnten.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.11.2007.
Mit am 7.12.2007 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben legte die
Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Am gleichen Tag beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5.12.2007 gegen den
Bescheid vom 23.11.2007. In dem unter dem AZ.: 5 G 1974/07 geführten
Verfahren wurde die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Verfügung des
Vorsitzenden vom 2.1.2008 darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom
23.11.2007 bestandskräftig geworden, weil die allein statthafte Klage nicht
innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Auf die Anregung des Gerichts nahm
die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 8.1.2008 den Eilantrag
zurück, so dass das Verfahren mit Beschluss vom 15.1.2008 eingestellt wurde.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8.1.2008 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten Klage, die bei Gericht unter dem Az.: 5 K 42/08 geführt
wird, und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung
trug er vor, seine Prozessbevollmächtigte habe bereits nach dem letzten
Schriftsatz aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 23.11.2007
erkannt, dass die Verpflichtungsklage ein statthaftes Rechtsmittel sei. Am 13. und
14.11.2007 habe sie sich dienstlich zunächst in Saarbrücken, dann in Nürnberg
befunden. Eine Bearbeitung der Sache 5 G 1974/07 sei für den 17.12.2007
vorgesehen gewesen. In Nürnberg sei sie an einer Magen-Darm-Grippe erkrankt.
Sie sei erst am 31.12.2007 wieder einsatzfähig gewesen. Da die
Prozessbevollmächtigte in einer Einzelkanzlei tätig sei, habe keine kurzfristige
Notvertretung organisiert werden können. Die einzige Angestellte sei vom
17.12.2007 bis 2.1.2008 in ihrem Jahresurlaub gewesen. In der Zeit vom
31.12.2007 bis 7.1.2008 sei die Prozessbevollmächtigte wegen der durch die
Erkrankung entstandenen Arbeitsüberlastung trotz Wochenendeinsätze nicht in
der Lage gewesen, die versäumte Handlung vorzunehmen. Zur
Glaubhaftmachung legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner
Prozessbevollmächtigten vor, wonach diese erklärt, dass sie aufgrund einer
Fischvergiftung oder eines Magen-Darm-Infektes in der Zeit vom 17.12.2007 bis
30.12.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die hausärztliche Versorgung
habe erst nach Urlaubende des Hausarztes am 3.1.2008 stattfinden können. In
der Zeit ab 31.12.2007 bis 7.1.2008 sei sie wegen Arbeitsüberlastung nicht in der
Lage gewesen, in dieser Sache Klage einzureichen.
Mit am 6.2.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller erneut die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nun) der Klage vom 8.1.2008 gegen den
Bescheid vom 23.11.2008 beantragt.
Zur Begründung führt er aus, es sei nicht Voraussetzung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass der
Antragsteller mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist ist. § 5
Abs. 2 AufenthG sehe grundsätzlich ein Visum vor. Die vorgenommene
Ermessensabwägung bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht
sachgerecht erfolgt. Die Nachholung des Visumverfahrens im Falle des
Antragstellers habe keine steuerungspolitischen Aufgaben, da ihm aufgrund der
Eheschließung ohnehin ein Visum zur Familienzusammenführung zustehe. Das
öffentliche Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen
Visumverfahrens müsse hinter den Schutz von Ehe und Familie zurücktreten.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers sei eine Heirat nicht geplant
gewesen. Sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen seien bereits
bei der in Deutschland lebenden Mutter des Antragstellers gewesen, die den
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bei der in Deutschland lebenden Mutter des Antragstellers gewesen, die den
Antragsteller unterhalten habe und deshalb die Unterlagen zur Vorlage bei der
Steuererklärung benötigt habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der
Antragsteller die Kinder seiner Ehefrau versorge, damit diese einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit legt der Antragsteller eine auf den
6.2.2008 ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung vor, die der
Prozessbevollmächtigten am 30.1.2008 ausgehändigt worden war.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8.1.2008 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 23.11.2007 und die Aufforderung zur Ausreise vom
30.1.2008 zum 6.2.2008 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe seines Bescheides vom
23.11.2007.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten (5 L 168/08, 5 K 42/08 und 5 G 1974/07) und der Behördenakten
(2 Hefter) Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Mit dem Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis am 23.10.2007 noch während der Gültigkeit des ihm erteilten
Visums trat die Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts gem. § 81 Abs. 4
AufenthG ein, der bis zur Entscheidung des Beklagten über die beantragte
Aufenthaltserlaubnis fortbestand. Gegen den Verlust der mit Antragsablehnung
endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 80
Abs. 5 VwGO erlangt werden.
Der Antrag ist auch deshalb statthaft, weil der mit der Klage angefochtene
Bescheid vom 23.11.2007 noch nicht bestandskräftig geworden ist. Zwar hat der
Antragsteller gegen den am 30.11.2007 zugestellten Bescheid erst am 8.1.2008,
und damit nach Ablauf der Klagefrist, Klage erhoben. Er hat jedoch zugleich einen
Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Fristversäumnis mit einer plötzlichen
Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten begründet, dem nach der derzeitigen
Sach- und Rechtslage im Klageverfahren voraussichtlich stattgegeben werden
muss, da er begründet ist.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Antrag auch
begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der
Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen, mit der Folge, dass unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers dessen Interesse an einem
Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung des Gerichts
über seine Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des
Bescheides überwiegt.
Der Klage des Antragstellers kann die Erfolgsaussicht zwar nicht schon deshalb
abgesprochen werden, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist.
Die Prozessbevollmächtigte hat für das Gericht unwiderlegbar vorgetragen, dass
sie an der rechtzeitigen Klageerhebung durch eine plötzlich aufgetretene, länger
dauernde Erkrankung gehindert war und auch in Anbetracht der
Weihnachtsfeiertage keine anderweitigen organisatorischen Maßnahmen zur
Fristwahrung treffen konnte. Deshalb ist – nach summarischer Prüfung – davon
auszugehen, dass dem zugleich mit der Klageerhebung gestellten
Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden muss mit der Folge, dass die Klage
zulässig ist.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass
die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum
nach § 5 Abs. 2 AufenthG und der für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits
im Visumantrag nicht erfüllt sind. Der Antragsteller ist zwar mit einem
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im Visumantrag nicht erfüllt sind. Der Antragsteller ist zwar mit einem
Besuchervisum in die Bundesrepublik zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthalts
i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist. Da er nach der aufgrund der
Aktenlage gewonnenen Überzeugung des Gerichts bereits vor seiner Einreise die
Eheschließung mit der M. O. beabsichtigt hatte – das Gericht teilt insoweit die im
angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommene Auffassung des
Antragsgegners, wonach eine Vielzahl dort geschilderter Umstände für eine
Einreise zum Zwecke der Eheschließung sprechen –, ist er nicht mit dem
erforderlichen Visum i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eingereist. Für längerfristige
Aufenthalte, wie dem hier begehrten, hätte der Antragsteller ein Visum i. S. d. § 6
Abs. 4 AufenthG benötigt. Hierauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung des
Antragsgegners vorliegend nicht an, da § 5 Abs. 2 AufenthG einschließlich der
Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen des Vorrangs des § 39
AufenthV im Falle des Antragstellers nicht anwendbar ist (vgl. OVG Münster,
Beschluss vom 21.12.2007, 18 B 1535/07, zitiert nach juris). Von dem in § 4 Abs. 1
AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ein Ausländer für die
Einreise in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedarf, wird auf der Grundlage
der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in § 39 AufenthV eine
Ausnahme statuiert. Nach § 39 Nr. 3 AufenthV darf ein Ausländer einen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein
gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Die genannten
Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Er ist mit einem bis zum
24.10.2007 gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist, das zum
Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am
23.10.2007 noch Gültigkeit hatte. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird lediglich
gefordert, dass der Ausländer ein Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt
besitzt. Dies spricht dafür, dass jeder Inhaber eines Schengen-Visums unabhängig
von dem mit der Einreise subjektiv verfolgten Aufenthaltszweck – selbst wenn
dieser auf einen Daueraufenthalt gerichtet ist – von der Regelung erfasst wird
(OVG Münster, a. a. O. mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte).
Mit "Einreise" i. S. dieser Bestimmung ist die Einreise in das Schengen-Gebiet
gemeint, so dass in dem kurzzeitigen Aufenthalt in Dänemark, das Teil des
Schengen-Gebietes ist, keine "Wiederausreise" liegt. Durch die Eheschließung mit
der deutschen Staatsangehörigen M. O. nach der Einreise ist eine
Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt worden. Bei der Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV
kommt es, anders als bei § 5 Abs. 2 AufenthG, nicht darauf an, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei
der Einreise erfüllt waren und anders als in § 39 Nr. 5 AufenthV ist auch nicht
erforderlich, dass die Eheschließung im Bundesgebiet erfolgt ist. Insoweit geht der
entsprechende Einwand des Antragsgegners ins Leere.
Unklar ist jedoch, ob auch die übrigen Voraussetzungen des § 28 AufenthG für den
Antragsteller vorliegen. So ist nach der nur summarischen Prüfung des
Sachverhalts derzeit ungeklärt, ob von der Regelannahme, wonach von der
Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen ist,
deshalb zu Lasten des Antragstellers eine Ausnahme zu machen ist, weil auch der
deutsche Ehegatte zur eigenen Sicherung des Lebensunterhalts nicht in der Lage
ist (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Unklar ist auch, ob der Antragsteller sich zumindest auf einfache Art in deutscher
Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 28 Abs- 1
Satz 5 AufenthG).
Die bestehenden Zweifel hieran reduzieren sich insoweit, als unwidersprochen
vorgetragen wurde, die Ehefrau des Antragstellers werde von ihren Eltern
unterstützt und habe, nachdem der Antragsteller die Kinder versorge, eine
ganztägige Beschäftigung aufgenommen und erziele eigenes Erwerbseinkommen.
Auch die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse bewegen sich auf
niedrigem Niveau ("einfache Art") und dürften in einer deutschsprachigen
Umgebung schnell erreicht sein, zumal der Antragsteller nach eigenem Vortrag
einen Deutschkurs bei der Volkshochschule besucht. Unter Berücksichtigung der
Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es einem deutschen
Staatsangehörigen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, seine Ehe im
Ausland zu führen, ergibt die Interessenabwägung, die Vollziehung des
angegriffenen Bescheids bis zu einer abschließenden Klärung des Sachverhalts im
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angegriffenen Bescheids bis zu einer abschließenden Klärung des Sachverhalts im
Klageverfahren zurückzustellen.
Daher ist dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage vom 8.1.2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
23.11.2007 stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63
Abs. 2 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der
Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.