Urteil des VG Darmstadt vom 08.09.2010

VG Darmstadt: steuerberater, geschäftsführer, freier beruf, zusammenarbeit, gesellschafter, empfehlung, vollstreckung, ermessen, berufspflicht, gefahr

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Gericht:
VG Darmstadt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 12/10.DA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 12 GG, § 56 Abs 5 StBerG,
§ 57 Abs 4 Nr 1 StBerG, § 1
Abs 2 PartGG, § 57 Abs 1
StBerG
Recht der Steuerberater
Leitsatz
1. Ein Steuerberater hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine Kooperation von
Steuerberatern mit Gewerbetreibenden (Fachberaterpool) angestrebt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Am 09.07.2009 beantragte er die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der F- GmbH. Eine Verletzung von
Berufspflichten sei nicht zu befürchten. Aufgabe der F- GmbH sei es, durch Bildung
eines Expertenpools die Nachfrage von Mandanten nach Beratern aus
verschiedenen Bereichen, wie Fach-Steuerberater, Fach-Rechtsanwälte,
Unternehmensberater, aber auch Finanzdienstleister, Versicherungsmakler und
EDV-Fachleute zu bündeln und organisatorische Hilfeleistung zu geben. Die GmbH
habe keine Gewinnerzielungsabsicht und erziele keine Erträge durch Kunden. Sie
finanziere sich ausschließlich durch Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur und
die Erbringung von Marketingleistungen für die Berater. Es bestehe keine Gefahr
einer versteckten Interessenkollision. Seine Steuerberaterpraxis sei räumlich und
organisatorisch von der F-GmbH getrennt.
Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte der Vorstand der Beklagten den Antrag ab.
Trotz getrennter Auftragsverhältnisse sei von einer Verzahnung beider
Beratungsbereiche auszugehen. Die Gesellschafter der F- GmbH fänden sich
gezielt mit Dritten zusammen, um Interessen und Beratungsbedarf der
Ratsuchenden umfassend abzudecken. Für die Annahme einer Kooperation
spreche, dass letztlich Steuerberater über die GmbH die Auswahl über die
Aufnahme geeigneter Experten in den Beraterpool träfen und im Rahmen des
Erstgesprächs ihren Mandanten bei Erkennen eines entsprechenden
Beratungsbedarfs diese Experten vorschlügen. Darüber hinaus bestehe das
Angebot, Mandanten nach erfolgter Drittberatung bei Umsetzung des dort
erarbeiteten Beratungskonzepts weiter zu betreuen. Das gesetzlich definierte
Berufsbild schließe eine Kooperation mit Gewerbetreibenden, für die keine
besonderen beruflichen Pflichten gelten, jedoch aus.
Der Kläger legte am 18.09.2009 Widerspruch ein. Die F- GmbH führe keine
Beratungsaufträge aus, sondern spreche lediglich Empfehlungen im Sinne von
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Beratungsaufträge aus, sondern spreche lediglich Empfehlungen im Sinne von
Orientierungshilfen aus. Die Wahl treffe der Ratsuchende, die F-GmbH sei am
Auftragsverhältnis nicht beteiligt. Es gebe keine finanziellen oder wirtschaftlichen
Verflechtungen. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 StBerG sei eine Kooperation auch mit
nicht sozietätsfähigen Angehörigen freier Berufe möglich, für die Einhaltung der
Berufspflichten sei der Steuerberater selbst verantwortlich. Der Gesetzgeber
nehme in Kauf, dass Steuerberater mit Berufsträgern anderer Berufe
zusammenarbeiteten, die keiner Berufspflicht unterliegen. F-GmbH habe keinen
Anspruch auf Empfehlung und erhalte keine Gegenleistung für eine Empfehlung.
Die Tätigkeit der F-GmbH sei vergleichbar mit einer erlaubten Ranking-Liste oder
einem Anwalts-Suchservice. Es finde keine Zusammenarbeit mit
Gewerbetreibenden statt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2009
zurück, da sie unverändert von einer unzulässigen Kooperation ausgehe.
Der Kläger hat am 04.01.2010 Klage erhoben. Die F-GmbH sei keine Kooperation,
es finde weder eine inhaltliche Zusammenarbeit statt noch gebe es einen
einheitlichen Service oder eine gemeinsame Kontaktaufnahme oder Betreuung.
Die Verantwortlichkeiten seien klar definiert, eine Konkurrenzsituation oder gar
Interessenkonflikte seien ausgeschlossen, da die F-GmbH keine Interessen der
Kunden bzw. Mandanten wahrnehme. Die Leistungen der F-GmbH seien räumlich
und organisatorisch getrennt von seiner eigentlichen Berufstätigkeit. § 56 Abs. 2
StBerG sei nicht anwendbar, da er bei seiner Geschäftsführertätigkeit die
Berufsbezeichnung Steuerberater nicht führe. Der Kreis von Dienstleistern und
Beratern unter dem Dach der F-GmbH sei offen. Es handele sich nicht um ein
Empfehlungsnetzwerk, sondern um Auswahllisten. Es seien keine
Wechselwirkungen angestrebt, es erfolge nur eine fallbezogene Zusammenarbeit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine
Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Kooperation lägen vor, weil eine verfestigte
Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Beratern beabsichtigt sei. Der
Kläger verletze seine beruflichen Pflichten, weil ein Verstoß gegen § 56 Abs. 5
StBerG vorliege.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie einen Hefter Behördenvorgänge verwiesen, die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgemäß erhoben, da die Klagefrist für
den am 01.12.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erst am Montag, den
04.01.2010 ablief. Der Kläger ist nach den übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten derzeit im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als
Geschäftsführer der F-GmbH, allerdings sind bisher in den Beraterpool nur
Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
aufgenommen worden. Da der Kläger jedoch anstrebt, auch Angehörige anderer
Berufe wie Unternehmensberater, IT-Berater, Banken- und Finanzdienstleister
sowie Versicherungskaufleute in den Beraterpool aufzunehmen, die nicht unter § 1
Abs. 2 PartGG fallen, besteht insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die
vorliegende Klage.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
07.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2009
rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 4
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten
Ausnahmegenehmigung.
Steuerberater üben nach § 32 Abs. 2 StBerG einen freien Beruf aus, ihre Tätigkeit
ist kein Gewerbe. Die Berufspflichten eines Steuerberaters sind in § 57 Abs. 1 und
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ist kein Gewerbe. Die Berufspflichten eines Steuerberaters sind in § 57 Abs. 1 und
2 StBerG aufgeführt. Danach haben Steuerberater ihren Beruf unabhängig,
eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf
berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die
mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Nach § 56
Abs. 5 StBerG dürfen Steuerberater eine im Einzelfall oder auf Dauer angelegte
berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge
zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG
sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen
(Kooperation). Dabei sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Kooperation
ihre Berufspflichten eingehalten werden, ansonsten muss die Kooperation
unverzüglich beendet werden.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2008 eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes
beschlossen (8. Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz vom 08.04.2008)
mit dem Ziel, das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe zu liberalisieren. Nach
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des
Steuerberaters grundsätzlich weiterhin nicht vereinbar. Die zuständige
Steuerberaterkammer kann nunmehr von diesem Verbot jedoch Ausnahmen
zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu
erwarten ist. Die Zulassung steht dabei im Ermessen der Steuerberaterkammer.
Im Hinblick auf Art. 12 GG ist aber davon auszugehen, dass sich das Ermessen zur
Erteilung einer Zulassung auf Null reduziert, wenn keine Verletzung von
Berufspflichten zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist nach § 56 Abs. 5
StBerG nunmehr eine Kooperation nicht mehr nur noch auf eine Zusammenarbeit
mit Angehörigen sozietätsfähiger Berufe beschränkt. Es können zukünftig vielmehr
auch Kooperationen gebildet werden mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des §
1 Abs. 2 PartGG. Auch eine Anstellung von Angehörigen nicht sozietätsfähiger
Berufe zur Hilfeleistung in Steuersachen ist grundsätzlich möglich, auch in diesem
Fall muss der Steuerberater die Einhaltung der Berufspflicht sicherstellen. Nach §
50 Abs. 3 StBerG ist es in Ausnahmefällen auch möglich, dass besonders
befähigte Personen aus nicht sozietätsfähigen Berufen eine
Ausnahmegenehmigung erhalten, um Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber weiterhin Kooperationen mit Gewerbetreibenden
nicht generell zugelassen, weil das grundsätzliche Verbot der gewerblichen
Betätigung aufrecht erhalten bleiben soll (Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 12.11.2007, BT-Drs. 16/7077, zu Nr. 11 (§ 56) zu Absatz 5, S. 31f.).
Bereits in seinem Beschluss vom 15.02.1967 (- 1 BvR 569, 589/62 -, NJW 1967,
1317) hatte das Bundesverfassungsgericht zum Beruf des Steuerbevollmächtigten
ausgeführt:
„…Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit verträgt es sich schon
allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der
Steuerbevollmächtigte seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine
solche Berufskombination noch weniger erträglich als bei anderen freien Berufen.
(…) Da die gewerbliche Tätigkeit maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmt
ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann
hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinem Klienten sowie das
Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt werden.“
Diese Grundsätze sind auch heute noch maßgeblich, auch für den Beruf des
Steuerberaters (VG Aachen, Urt. v. 13.07.2009 – 5 K 2351/08 -, zitiert nach juris,
mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts).
Da den Steuerberatern damit eine Kooperation mit Gewerbetreibenden, die im
Gegensatz zu den freiberuflichen Tätigen eben keinen besonderen Pflichten wie
beispielsweise der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weiterhin untersagt ist, ist
bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine Kooperation von
Steuerberatern mit Gewerbetreibenden angestrebt wird, jedenfalls nicht mit der
erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass durch die Tätigkeit diese
Berufspflichten der Steuerberater verletzt werden.
Vorliegend kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Verletzung von
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Vorliegend kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Verletzung von
Berufspflichten des Klägers als Steuerberater nicht zu erwarten ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der F-
GmbH eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die F-GmbH gilt nach § 13 Abs. 3
GmbHG als Handelsgesellschaft und betreibt demnach kraft Gesetzes ein
Handelsgewerbe (§ 2 HGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 10 GmbHG). Der gewerbliche
Charakter der Unternehmenstätigkeit prägt auch das Handeln als Organ, so dass
auch die Tätigkeit als Geschäftsführer für eine GmbH eine gewerbliche Tätigkeit ist
(VG Köln, Urteil vom 08.01.2009 – 1 K 4481/08 -, zitiert nach juris; VG Aachen,
Urteil vom 13.07.2009 – 5 K 2351/08 -, a.a.O.; beide mit weiteren Nachweisen).
Zwischen dem Kläger und der F-GmbH besteht auch nach Auffassung des Gerichts
eine Verflechtung von Beratungsbereichen, bei denen Interessenkollisionen für den
Kläger nicht ausgeschlossen sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann,
dass durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Der Kläger ist als Geschäftsführer im Innenverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG
an die Weisungen der Gesellschafter gebunden und gerade auch den
wirtschaftlichen Interessen des von ihm zu vertretenden Unternehmens
verpflichtet (VG Aachen, Urt. v. 13.07.2009 -5 K 2351/08 -, a.a.O.). Bereits in
dieser Eigenschaft besteht die Gefahr einer Interessenkollision, weil der Kläger
damit zwangsläufig ein Interesse an dem wirtschaftlichen Wohlergehen der von
ihm geführten Gesellschaft hat und daher in seiner Entscheidung, einem
Mandanten einen externen Berater oder einen Berater aus „seinem“ Pool zu
empfehlen, nicht mehr frei ist. Darüber hinaus sind als Gesellschafter der F-GmbH
ausschließlich Steuerberater, sozietätsfähige Freiberufler und entsprechende
Zusammenschlüsse zulässig. In dem vom Kläger als Geschäftsführer geleiteten
Fachberatungszentrum soll die Nachfrage seiner Mandanten (und der Mandanten
anderer Steuerberater) nach geeigneten Fachberatern aus anderen Bereichen und
ein Angebot an qualifizierten Beratern aus verschiedenen Fachrichtungen
zusammengebracht werden. Dabei entscheidet ein fachlicher Beirat der F-GmbH
über die Aufnahme eines Beraters in den sogenannten Beraterpool. Im fachlichen
Beirat ist der Kläger einer von zwei Steuerberatern, zwei weitere Mitglieder sind
derzeit Angehörige freier Berufe im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG. Dabei ist bereits
nicht ausgeschlossen, dass ein Berater gegen den Willen des Klägers in den Pool
aufgenommen wird, so dass er als Geschäftsführer der F-GmbH unter Umständen
veranlasst werden könnte, einen Berater aus dem Pool seinem Mandanten
vorzuschlagen, den er selbst für nicht geeignet hält und den er deshalb als
(„unabhängiger“) Steuerberater seinem Mandanten nicht genannt hätte. Bereits
hier sind Interessenkonflikte für den Kläger denkbar. Entscheidend ist aber vor
allem, dass Steuerberater als Entscheidungsträger in der GmbH die Auswahl über
die Aufnahme von geeigneten Beratern, die nicht selbst Steuerberater sind oder
zu den freien Berufen im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG gehören, in den Beraterpool
treffen. Im Rahmen eines vom Kläger als Steuerberater mit seinem Mandanten
durchgeführten Beratungsgesprächs will der Kläger seinem Mandanten dann
Berater aus diesem Pool vorschlagen. Anschließend besteht zumindest das
Angebot, nach erfolgter Drittberatung bei Umsetzung des dort erarbeitenden
Beratungskonzeptes zu helfen. Nach Auffassung der Kammer ist es lebensfremd
anzunehmen, dass der Mandat aus einer ihm vorgelegten Auswahl an Beratern
„frei“ wählt; der Mandant wird vielmehr häufig bestrebt sein, von dem
Steuerberater seines Vertrauens auch einen Berater vorgeschlagen zu
bekommen, der das Vertrauen des Steuerberaters hat. Auf Nachfrage hat der
Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass die Beratung auch
regelmäßig gemeinsam mit dem oder den vorgeschlagenen Berater stattfinden
soll. Gerade letztes zeigt nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass hier nicht
nur eine unverbindliche Auswahlliste an Fachberatern dem Mandanten vorgelegt
werden soll, sondern eine berufliche Zusammenarbeit zumindest im Einzelfall
angestrebt wird. Unabhängig davon, dass mit den Fachberatern gesonderte
Auftragsverhältnisse abgeschlossen werden, muss sich zumindest für den
Mandanten der Eindruck aufdrängen, dass hier eine berufliche Zusammenarbeit
zwischen seinem Steuerberater und dem Fachberater besteht. Genau dies ist aber
nach § 56 Abs. 5 StBerG untersagt.
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG, so dass die Klage abzuweisen
war.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.