Urteil des VG Cottbus vom 15.03.2017

VG Cottbus: echte rückwirkung, aufschiebende wirkung, umlegung, wasser, verwaltungskosten, gemeinde, öffentliche aufgabe, satzung, veranlagung, härte

Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 458/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 3 S 3 WasG BB 2005,
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG,
§ 2 Abs 2 S 1 WasG BB 2005, §
80 Abs 2 S 1 WasG BB 2005
Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Nutzungsart
des Grundstücks; Umlegung von Verwaltungskosten;
Rückwirkung
Leitsatz
1. Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgegebene
Verteilungsregelung läßt eine Bemessung nach einem anderen als dem dort vorgesehenen
Flächenmaßstab, insbesondere nach der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu.
Es liegen insoweit unter Zugrundelegung des nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO (analog) maßgeblichen Prüfungsrahmens auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
vor, dass die genannte gesetzliche Regelung und damit (auch) eine diese umsetzende
Umlagesatzung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre.
2. Der Flächenmaßstab führt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu, dass die
Umlage der Höhe nach in einem groben Missverhältnis zu den legitimen Zwecken der
Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip kann nicht verlangt werden, dass
Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt werden.
3. Die Kammer geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich davon aus,
dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder
weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung der
Verbandsmitglieder. Dem trägt § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F.
gerade Rechnung. Der Gesetzgeber durfte sich bei summarischer Prüfung bei der
Bestimmung des Flächenmaßstabes von der typisierenden und der Lebenserfahrung
entsprechenden Annahmen leiten lassen, dass sämtliche Flächen im Einzugsgebiet von
Gewässern allein weger ihrer Lage im Niederschlagsgebiet zur Gewässerunterhaltung
beitragen. Wenn die Nutznießer der Gewässerunterhaltung ebenso wie die
Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden, dürften demnach
einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich grundsätzlich für die Umlegung der
Verbandsbeiträge auf die Nichtmitglieder keine anderen rechtlichen Anforderungen gelten als
für die Umlegung des bestimmungsgemäßen Unterhaltungsaufwandes auf die
Verbandsmitglieder. Die Einbeziehung namentlich von Waldeigentümern in die Gruppe der
Umlagepflichtigen dürfte gerechtfertigt sein, weil Niederschlag auch auf Waldflächen
niedergeht und ungeachtet des Einzelfalls bei typisierender Betrachtungsweise Gewässern 2.
Ordnung zugeleitet wird. Dass Waldflächen weniger Wasser abgeben als dies bei
anderweitigen Grundsltücksnutzungen der Fall ist, dürfte nicht von Belang sein. Dennn der
rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei diesem Abgabentypus nicht
einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der
Abgabenpflichtige typischerweise auf der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte.
4. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach dem Erkenntnisstand des
Eilverfahrens dem Gesetzgeber nicht, Verbandsbeiträge ungeachtet der jeweiligen
Nutzungsart der Grundstücke ausschließlich nach dem Flächenanteil auf die
Grundsteuerpflichtigen abzuwälzen. Der reine Flächenmaßstab ist bei summarischer Prüfung
ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 927,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte
und auch sonst – insbesondere mit Blick auf die Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO -
zulässige (sinngemäße) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 236/08) der Antragsteller vom 10.
März 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Erhebung einer Umlage
der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ für das
Veranlagungsjahr 2005 vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Februar 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch
kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des in
Rede stehenden Umlagebescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO
i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) kann
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen –
wie bei der hier in Rede stehenden Umlage der Fall (vgl. OVG Berlin- Brandenburg,
Beschluss vom 12. Juni 2007 – 9 S 65.06 - S. 2 des E.A.; Beschlüsse vom 21. März 2007
– 9 S 40.06 u.a. – jeweils S. 3 des E.A.) – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort
vollziehbare Abgabenbescheide (nur dann) anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.v. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
(analog) sind nur dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn der Gesetzgeber hat
die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
angeordnet, um der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Finanzmittel zu sichern. Er hat damit dem Bürger im Regelfall im Interesse der
Arbeitsfähigkeit des Staates zugemutet, die festgesetzte Abgabe bis zu einer
abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu entrichten.
Insoweit ist im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ein reduzierter Prüfungsrahmen
maßgebend und sind Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung in erster Linie die
substantiierten Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen die Abgabenerhebung und
die Fehler, die sich dem Gericht bereits aufgrund einer im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
aufdrängen. Eine Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen kann
demgegenüber regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Dem entsprechend
müssen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Abgabensatzungen bei
summarischer Kontrolle so offensichtlich und deutlich sein, dass im
Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Es ist
nämlich nicht Aufgabe eines Eilverfahrens, offene Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen
Abgabensatzung zu klären (st. Rspr. des OVG Brandenburg, vgl. nur Beschluss v. 10.
Januar 1998 – 2 B 26/98 – Mitt. StGB Bbg. 1998, 285, 286 sowie nunmehr das OVG
Berlin-Brandenburg, vgl. nur Beschluss v. 1. Juni 2006 – 9 S 1.06 – S. 3 des EA).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Erfolg der Klage (6 K 236/08) bei
summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Veranlagung der
Antragsteller zu Gewässerunterhaltungsumlagen durch den Abgabenbescheid vom 8.
Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 weist
keine erkennbaren formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Der Umlagebescheid findet unter Zugrundelegung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5
Satz 1, 1. Alt. VwGO maßgeblichen, oben dargestellten Prüfungsmaßstabes des § 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) in der Satzung der Gemeinde Hermsdorf über die
Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Kleine
Elster-Pulsnitz“ Sonnewalde vom 19. September 2007 (Umlagesatzung – US II 2007),
die gemäß ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, eine
hinreichende satzungsmäßige Rechtsgrundlage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden
Fassung (i.F.: n.F.; zur Anwendbarkeit dieser Fassung, Urteil der Kammer vom 24. April
2007 – 6 K 1100/06 – S. 11 des EA) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunales
Abgabengesetz (KAG) erforderlich ist, damit eine Gemeinde die von ihr an den Wasser-
und Bodenverband zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie ggf. die bei der Umlegung der
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und Bodenverband zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie ggf. die bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke gemäß § 80 Abs. 2
Sätze 1 und 2 BbgWG n.F. umlegen darf.
Zunächst ist das in § 7 Satz 1 US 2007 II angeordnete rückwirkende Inkrafttreten der
Satzung zum 1. Februar 2007 bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land
Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter
und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des
Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22. 3. 1983 – 2 BvR 475/78 –,
BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10. 4. 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1, 14;
Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509/91 – und 1 BvR 1648/91 –, BVerfGE 88, 384;
Beschl. vom 15. 10. 1996 – 1 BvL 44/92 – und 48/92 –, BVerfGE 95, 64) bzw. – in der
Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und
tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als
Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip misst, die
tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl.
etwa BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl.
vom 15. 5. 1995 – 2 BvL 19/91 u. a. –, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3. 12. 1997 – 2
BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung
von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung der Norm
liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern
abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen
Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem
Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d. h. gültig
geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a. O.). Bei
Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen
vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld – ungeachtet der Frage nach
der Wirksamkeit des Satzungsrechts - bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom
16. 11. 1965 – 2 BvL 8/64 –, BVerfGE 19, 187, 195; Beschl. vom 23. 3. 1971 – 2 BvL
17/69 –, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Diese Sachlage trifft für den
hier interessierenden Fall der – wie noch darzulegen sein wird - Satzungsheilung zu.
Einschränkungen für die Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung bestehen wegen der
aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Bürgers, sich auf belastende Normen
einstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.; Schmidt, DB 1993
S. 2250, 2251 ff.). Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist
daher nach der vorgenannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich verboten und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa BVerfGE,
Urt. vom 19. 12. 1961, a. a. O.; BVerfGE, Beschl. vom 8. 6. 1977 – 2 BvR 499/74 und
1042/75 –, BVerfGE 45, 142, 173; Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.; Beschl. vom 15. 10.
1996 – 1 BvL 44/92 –, NJW 1997 S. 722; Beschl. vom 3. 12. 1997, a. a. O.). Das Verbot
kann aber durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein
nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine
Durchbrechung gestatten. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn in dem
Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit
einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.;
Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509 und 1648/91 –, BVerfGE 88, 384, 404; Urt. vom
15. 10. 1996, a. a. O.; BVerwG, Urt. vom 7. 4. 1989 – 8 C 83.87 –, DVBl. 1989 S. 678). Ein
solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Umlagesatzung vorlag und damit
der Wille des Satzungsgebers zur Umlageerhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt.
vom 27. 1. 1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 – VII C
3.78 –, KStZ 1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 zum
Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 – 8 B 13/96 –, Buchholz 401.9 Beiträge
Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3.
1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 – 1 K 12/00, - LKV
2001 S. 41; Deppe in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt,
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker
u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem
solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung
nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen
Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die
Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des
Abwasserbeitrags ermöglicht. So liegen die Dinge hier. Sämtliche zuvor erlassenen
Umlagesatzungen der Gemeinde Hermsdorf waren, wie die Kammer bereits mit ihrem
den Beteiligten bekannten Urteil vom 24. April 2007 (a.a.O.) entschieden hat,
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den Beteiligten bekannten Urteil vom 24. April 2007 (a.a.O.) entschieden hat,
unwirksam. Die Antragsteller mussten bei dieser Sachlage mit dem rückwirkenden Erlass
neuen Satzungsrechts rechnen. Eine unzulässige Schlechterstellung der
Abgabepflichtigen durch die genannte Umlagesatzung gegenüber den
vorangegangenen Umlagesatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. April 2007
a.a.O. S. 9 f. des E.A.) besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls für
das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr nicht.
Die US 2007 II enthält nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch die gemäß § 80
Abs. 2 Satz 3 BbgWG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen
Regelungsbestandteile.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich die Unwirksamkeit der US 2007 II
nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung insoweit zunächst nicht daraus, dass es dieser Satzung an einer
wirksamen Regelung zum Gebührentatbestand i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 3 BbgWG n.F.
i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlte. Insbesondere die von den Antragstellern angeführte
Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 US 2007 II begegnet insoweit jedenfalls nicht mit der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
Bedenken, soweit diese Regelung bestimmt, dass die Umlagepflicht am 31. Dezember
jedes Kalenderjahres entsteht. Zwar regelt § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. (insoweit
ebenso wie § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F.), dass die von den Gemeinden an
die Wasser- und Bodenverbände an diese zu zahlenden Verbandsbeiträge (sowie die bei
der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten) nach dem
Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG auf die Betroffenen umgelegt werden. Jedenfalls
hinsichtlich der umzulegenden Verbandsbeiträge sieht die Bestimmung danach eine
endgültige Umlage bereits feststehender und nicht nur zu prognostizierender Lasten der
Gemeinden vor. Fest stehen diese Zahlungsbeträge erst, wenn sie gegenüber der
Gemeinde durch entsprechenden Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes
konkretisiert worden sind. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Umlage nicht
entstehen. Dies war im Anwendungsbereich des § 7 KAG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 2 BbgWG
a.F. so und hat sich durch die Änderung des § 80 BbgWG sowie die Streichung des § 7
KAG a.F. durch das 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen vom pflichtigen Aufgaben
vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) zum 1. Februar 2004 nicht geändert. Denn die
Art des Benutzungsverhältnisses, insbesondere die fehlende Prognostizierbarkeit der
Umlage bleibt von der Rechtsänderung unberührt. Eine antizipierte Erhebung kommt
daher im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. ebenso wenig in Betracht wie im Rahmen
des § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. (vgl. zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. bereits
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22. November 2006 – 9 B 13.05 und 9 B 14.05 –
veröffentlicht in Juris; zur alten wie zur neuen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg,
Beschlüsse vom 21. März 2007 a.a.O., jeweils S. 3 f. des EA; Beschluss vom 12. Juni
2007 a.a.O., S. 3 f. des EA; zur alten wie zur neuen Rechtslage bereits Urteil der Kammer
vom 24. April 2007 a.a.O., S. 12. ff. des EA).
Soweit allerdings die Antragsteller in diesem Zusammenhang in ihrer
Antragsbegründung ausführen, § 3 Abs. 1 US 2007 II setze sich über diese
Zusammenhänge hinweg, wenn nach dieser Satzungsbestimmung die Umlagepflicht am
31. Dezember jedes Kalenderjahres entstehe, ohne dass es insoweit darauf ankomme,
ob zuvor i.S.d. § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. „zu zahlende Verbandsbeiträge“ festgesetzt
worden seien, führt dies unter Zugrundelegung oben genannten Prüfungsmaßstabes
nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Wirksamkeit der betreffenden Satzung und
damit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umlagebescheides. Wenn nämlich
insoweit § 2 Abs. 1 US 2007 II bestimmt, dass die Gemeinde Hermsdorf den von ihr an
den in § 1 bezeichneten Verband zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der
Umlegung des Verbandsbeitrages entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegt, so dürfte
jedenfalls hinsichtlich der umzulegenden Verbandsbeiträge § 3 Abs. 1 US 2007 II
dahingehend – geltungserhaltend – auslegungsfähig sein, dass die Umlagepflicht nur
dann zum 31.12. eines Kalenderjahres entsteht, wenn zuvor i.S.d. § 2 Abs. 1 US 2007 II
die Gemeinde zu einem Verbandsbeitrag veranlagt worden ist. Die Veranlagung durch
den Verband dürfte insoweit tatbestandsmäßige Voraussetzung und Anknüpfungspunkt
für die Erhebung der Umlage und das Festsetzungsverfahren sein. Bei dieser Auslegung
greift auch der weitere Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. März 2008 zu
kurz, wonach allein eine Satzungsregelung den gesetzlichen Anforderungen genüge,
nach der „mit Ablauf des 31. Dezember 2007“ die Umlagepflicht entstehe. Ist nämlich
satzungsmäßig nach dem Ausgeführten die vorherige Veranlagung durch den Verband
Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Umlage und das
Festsetzungsverfahren, ist es – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - nicht zu
beanstanden, wenn die Umlagepflicht „am“ 31. Dezember 2007 entsteht.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides ergeben sich auch
nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner selbst gehe von der
Rechtswidrigkeit der Bescheide des Wasser- und Bodenverbandes aus, veranlage aber
gleichwohl die Bürger, obwohl das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung auf
Beitragsebene noch nicht feststehe.Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems des §
80 BbgWG n.F. führt zwar grundsätzlich dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen einer
Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der
ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, etwa weil die
dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Der Grundstückseigentümer kann sich
also auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der
Gemeinde zum Unterhaltungsverband berufen und darauf gestützt die Höhe des
Umlagesatzes beanstanden. Dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat
unanfechtbar werden lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 – zitiert
nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O.). Solche –
über nachfolgende Überlegungen hinaus gehende - Einwände haben die Antragsteller
vorliegend aber nicht geltend gemacht. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung
und Entstehung der Umlage im vorstehend beschriebenen Sinne haben sie ohnehin von
vornherein keinen Einfluss, da maßgeblich insoweit allein die Veranlagung durch den
Verband als solche ist, müsste doch die Gemeinde anderenfalls unter Umständen
jahrelang zuwarten, bis sie eine Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. erheben darf.
Nicht zu folgen ist bei summarischer Prüfung auch dem Vorbringen der Antragsteller, die
in § 5 US 2007 II enthaltene Maßstabsregelung sei unwirksam.
Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller meinen, die dort geregelte Aufrundung auf
volle ar sei nicht gerechtfertigt und führe notwendig zu einer dem
Kostenüberschreitungsverbot zuwiderlaufenden Abgabeerhebung. Die Ausführungen der
Antragsteller sind bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, da die Umlagesatzung gerade
nicht auf „angefangene ar“ abstellt, sondern i.S. einer bruchteilsgenauen Berechnung in
„ar“ zu verstehen sein dürfte (i.d.S. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 13. Oktober 2006 – 9 S.06 u.a. – S. 3 d. EA). Insoweit kann – abgesehen von der
ohnehin offenen Frage nach dem zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand – bei
summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass es auf der Grundlage
eines Gebührensatzes je ar zu einer Kostenüberschreitung kommt (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 a.a.O.). Selbst wenn aber die genannte
Satzungsbestimmung so zu verstehen sein sollte, dass die Grundstücksfläche je
angefangenen ar – und damit nicht „quadratmetergenau“ zu berechnen ist, ist die mit
„Umlagemaßstab“ überschriebene Regelung des § 5 US 2007 nicht überwiegend
wahrscheinlich rechtswidrig. Es dürfte vielmehr einiges dafür sprechen, dass die hier
einschlägige Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. einer
Umlagenbemessung nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am
Verbandsgebiet beteiligt sind, Spielräume für eine pauschalierende Vereinfachung
eröffnen dürfte. Auch der Gleichheitssatz verbietet eine Gleichbehandlung oder
Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt, d.h. willkürlich ist.
Erforderlich ist nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine
verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt
bleibt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist insbesondere eine Pauschalierung aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 30. April 2003 – 6 C
6.02 – Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 2). Die Berufung der Antragsteller darauf, dass die
Aufteilung der Umlage unter den Umlageschuldnern nicht exakt entsprechend der
jeweiligen Vorteile nach der Grundstücksfläche in Quadratmetern vorgenommen worden
sei, bietet demnach – ungeachtet des Umstandes, dass diese Auffassung – wie bereits
ausgeführt – bereits der Sache nach nicht zutreffen dürfte – keinen Ansatz für sich
aufdrängende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen eines
Satzungsfehlers. Jedenfalls ist es denkbar, dass die von den Antragstellern behauptete
pauschalierende Bemessung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und
Praktikabilität der Umlageerhebung sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn auch
die – zulässige – Umlage der Verwaltungskosten der Gemeinde für die Umlageerhebung
berücksichtigt wird (vgl. bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 2 B
296/03 – S. 3 f. des EA). Zwar weisen Grundbuch und Katasterunterlagen den Bestand
der Flächen grundsätzlich auf den Quadratmeter genau aus, und müssen die
Kommunen entsprechende Datenbestände ohnehin auch für die Erhebung anderer
Kommunalabgaben (z.B. Erschließungs- und Straßenbaubeiträge,
Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuer) vorhalten. Mit diesen Ausführungen ist indes
nicht ausgeschlossen, dass Vereinfachungen durch Aufrundungen vorgefundener
Flächenmaße vorgenommen werden können, etwa um verbleibenden Unsicherheiten
über die tatsächliche Größe von Grundstücken Rechnung zu tragen. Eine (etwaige)
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über die tatsächliche Größe von Grundstücken Rechnung zu tragen. Eine (etwaige)
pauschalierende Bemessung je angefangenen ar Grundstücksfläche dürfte insoweit eine
verwaltungsaufwendige exakte Ermittlung der genauen Grundstücksflächen entbehrlich
machen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 a.a.O.; OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O. mit der Einschränkung, dass solche
Vereinfachungen nicht im Hektarbereich liegen dürften). Zudem könnte zu
berücksichtigen sein, in welchem Maße die verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter
den Umlageschuldnern durch eine solche Bemessung überhaupt berührt wird. Denn der
auf den Gebührenmaßstab anzuwendende Gebührensatz von 0,08 Euro ist hier relativ
gering (vgl. zu diesen Gesichtspunkten bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 7.
Januar 2004 – 2 B 296/03 – S. 3 f. des EA). Ob die Vereinfachung durch Abstellen auf
angefangene Maßstabseinheiten zu einer Überschreitung des Betrages des zu
zahlenden Verbandsbeitrages führt, muss einer abschließenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass sie den in § 5 US 2007 II enthaltenen
undifferenzierten Flächenmaßstab für nicht sachgerecht hielten und dieser nur dann
gerechtfertigt sei, wenn es sich bei dem zu veranlagenden Gebiet um eine völlig
homogen genutzte Fläche handele, sind die Ausführungen zur Sachangemessenheit des
Umlagemaßstabes der Umlagesatzung, der den durch § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80
Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgeschriebenen Flächenmaßstab aufnimmt, nicht
hinreichend, um angesichts der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, des OVG Berlin-Brandenburg und anderer
Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften zu der Annahme
einer überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der
Hauptsache zu gelangen, wie dies – wie dargelegt – Voraussetzung für die Annahme
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen
Bescheides wäre.
Das OVG für das Land Berlin-Brandenburg hat bereits im Urteil vom 22. November 2006
(a.a.O.) zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. für Recht erkannt, dass der reine
Flächenmaßstab ein sachgerechter und mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast ist, weil bei
typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf
ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in
unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird. Dieser
Rechtssprechung schließt sich die Kammer an. Sie vermag auch und gerade für die
Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F., durch die der
(undifferenzierte) Flächenmaßstab gesetzlich vorgeschrieben wird, nicht der Auffassung
der Antragsteller und ihrer Forderung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab zu
folgen.
Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgegebene
Verteilungsregelung lässt eine Bemessung nach einem anderen als dem dort
vorgesehenen Flächenmaßstab, insbesondere nach der Nutzungsart der betroffenen
Grundstücke nicht zu. Es liegen insoweit unter Zugrundelegung des nach dem Maßstab
des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) maßgeblichen Prüfungsrahmens auch keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannte gesetzliche Regelung und damit
(auch) die Umlagesatzung des Antragsgegners mit höherrangigem Recht nicht
vereinbar wäre. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung
der Antragsteller nicht ersichtlich, dass der gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehene
Flächenmaßstab mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz nicht
vereinbar wäre.
Die streitige Umlage dürfte insoweit zunächst nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen.
Sie wird dem Abgabenpflichtigen nicht unter Umgehung der
finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos
auferlegt. Die Umlage ist weder eine „Regensteuer“ noch eine zweite Grundsteuer. Mit
der streitigen Umlage korrespondiert – auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen
sein mag – dennoch ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen.
Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im
Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende
Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des
Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässiger Weise gesetzlich vermutet
(vgl. zu § 80 BbgWG a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O.;
ferner BVerwG, U. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 – veröffentlicht in Juris; OVG Sachsen-Anhalt,
U. v. 15. April 2005 – 1 L 314/04 – veröffentlicht in Juris). Die Legitimation für die
Abwälzung der Verbandslast auf den einzelnen Grundeigentümer oder statt seiner eines
etwaigen Erbbauberechtigten besteht darin, dass jede Grundfläche am natürlichen
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etwaigen Erbbauberechtigten besteht darin, dass jede Grundfläche am natürlichen
Wasserhaushalt beteiligt ist und deshalb in einer Beziehung zu der öffentlichen, im
Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung
steht. Diese Beziehung besteht nicht nur in der Erhaltung der Vorflut zum Zwecke der
Abführung des Oberflächenwassers, sondern muss – einem ökologischen Verständnis
folgend – umfassender verstanden werden und beinhaltet daher sämtliche
Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen im Einzugsgebiet der Gewässer und dem
Wasserhaushalt bestehen und bei der Entscheidung über
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen sind. Als „Vorteil“ sind
danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für den
Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen
können. Es reicht vielmehr aus, wenn von den Grundstücken nachteilige Auswirkungen
auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Als Nachteil
zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn
in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den
Wasserabfluss dienen. Im Grundsatz ist daher - jedenfalls bei summarischer Prüfung –
davon auszugehen, dass jedes Grundstück schon allein aufgrund seiner Lage im
Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung
erschwert. Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbandes zu sein, sind die Eigentümer
der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise
Nutznießer der Verbandstätigkeit (vgl. auch § 28 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz – WVG).
Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem
Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche
Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband
obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen
Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Brandenburg für die Kosten der
Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007
a.a.O.; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – NVwZ 2002, 1508; Beschluss vom 3. Juli
1992 – 7 B 149.91 – Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S.2).
Als nicht steuerliche Abgabe ist damit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die
Umlage dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken
wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der
Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft ist nach Vorstehendem grundsätzlich
sachgerecht, und die Umlegung der Kostenlast ist auch nicht sachunangemessen oder
übermäßig belastend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O. zu § 80 BbgWG a.F.; zur Rechtslage
in Sachsen-Anhalt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005, a.a.O.).
Es fehlt unter Zugrundelegung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO
maßgeblichen Prüfungsmaßstabes auch nicht an einer sachlichen Rechtfertigung
hinsichtlich der Höhe der Umlage. Der von den Antragstellern kritisierte Flächenmaßstab
führt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Umlage der Höhe nach
in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter
Berufung auf das Äquivalenzprinzip können die Antragsteller nicht verlangen, als
Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden (so im Ergebnis
auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April
2005 a.a.O.).
Die Kammer geht insoweit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
grundsätzlich davon aus, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder
keine anderen oder weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als
für die Umlegung auf Verbandsmitglieder. Dem trägt § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs.
1 Satz 1 BbgWG n.F. gerade Rechnung. Der Gesetzgeber durfte sich – wie bereits
ausgeführt – bei der Bestimmung des Flächenmaßstabes von der typisierenden und der
Lebenserfahrung entsprechenden Annahme leiten lassen, dass sämtliche Flächen im
Einzugsgebiet von Gewässern allein wegen ihrer Lage im Niederschlagsgebiet zur
Gewässerunterhaltung beitragen. Wenn die Nutznießer der Gewässerunterhaltung
ebenso wie die Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden,
dürften demnach einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich grundsätzlich für die
Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Nichtmitglieder keine anderen rechtlichen
Anforderungen gelten als für die Umlegung des bestimmungsgemäßen
Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder. Die Einbeziehung namentlich von
Waldeigentümern in die Gruppe der Umlagepflichtigen dürfte gerechtfertigt sein, weil –
wie ausgeführt - Niederschlag auch auf Waldflächen niedergeht und ungeachtet des
Einzelfalls bei typisierender Betrachtungsweise Gewässern 2. Ordnung zugeleitet wird.
Dass Waldflächen weniger Wasser abgeben, als dies bei anderweitigen
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Dass Waldflächen weniger Wasser abgeben, als dies bei anderweitigen
Grundstücksnutzungen der Fall ist, dürfte nicht von Belang sein. Denn der
rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei diesem Abgabentypus nicht
einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der
Abgabenpflichtige typischerweise auf der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 11.
Juli 2007 a.a.O. und Beschluss vom 4. Juni 2002 a.a.O), der sich die Kammer anschließt,
wonach es zur Rechtfertigung der Umlage nicht des Nachweises eines äquivalenten
Vorteils bedarf. Die streitige Umlage ist – wie bereits mehrfach erwähnt – ein nach
näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die
Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das
Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung
steuerlicher Einnahmequellen zu stützen (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom
22. November 2006 a.a.O.).
Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach dem Erkenntnisstand des
Eilverfahrens dem Gesetzgeber nicht, Verbandsbeiträge ungeachtet der jeweiligen
Nutzungsart der Grundstücke ausschließlich nach dem Flächenanteil auf die
Grundsteuerpflichtigen abzuwälzen (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.;
Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 – BVerwGE 42, 210; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 22. November 2006 a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005 a.a.O.;
S. 10 f. des E.A.). Der reine Flächenmaßstab ist bei summarischer Prüfung ein
sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast,
weil – wie bereits mehrfach ausgeführt – bei typisierender Betrachtung der Umfang des
Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende
Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur
Grundstücksfläche steht, bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. zu § 80
BbgWG a.F.). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Interesse einer einfachen und
rechtssicheren Handhabung Ausnahmen von der Anwendung des Flächenmaßstabes
nicht zuzulassen. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der insoweit
gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppen namentlich
der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von
Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig und willkürlich benachteiligt. Die hohe
Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden
mögen dazu führen, dass diese Flächen typischer Weise einen eher geringen Anteil an
dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den
Gewässern 2. Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die
individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern
allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise
ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem
Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die
Höhe der im Einzelfalls geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten
Aufwand ermitteln lässt. Die Schonung der Waldbesitzer dürfte weder landes- noch
bundesrechtlich geboten sein (wie hier BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; zu § 80
BbgWG a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006; zur Rechtslage in
Sachsen-Anhalt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005 a.a.O.). Besonderen,
vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten ist ggf. durch Stundung oder Erlass Rechnung
zu tragen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, der in § 6 US 2007 II geregelte Umlagesatz sei
fehlerhaft, weil es bereits systematisch nicht sein könne, dass verschiedene Gemeinden
desselben Amtes, die durch einen einzigen Wasser- und Bodenverband veranlagt
würden, mit unterschiedlichen Umlagesätzen operierten, zeigen sie ebenfalls keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz
3 VwGO (analog) auf. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang selbst an,
dass die Unterschiede offensichtlich auf unterschiedlich kalkulierten
Verwaltungskostenzuschlägen beruhten. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. ermöglicht den
Gemeinden jedoch gerade, bei der Umlegung der Verbandsbeiträge auch die ihnen
entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F.
auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umzulegen. Dass insoweit in
den einzelnen Gemeinden unterschiedliche hohe Verwaltungskosten entstehen können,
erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen oder auch nur bedenklich. Gerade diese
unterschiedlich hohen Verwaltungskosten dürften daher auch eine etwaige
Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer bei der Heranziehung zu den
Gewässerunterhaltungsumlagen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen. Eine
offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Kalkulation vermögen die Antragsteller mit ihrem
Vortrag daher nicht aufzuzeigen. Eine abschließende Beurteilung dieser schwierigen
Rechtsfragen muss indes einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) begegnet es nach dem
Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht, dass der Antragsgegner die ihm
erwachsenen Verwaltungskosten gleichfalls nach dem Flächenmaßstab auf die
Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Flächen umlegt. Eine solche Verfahrensweise ist
durch § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. gerade vorgeschrieben.
Soweit das OVG Berlin-Brandenburg mit dem bereits genannten Urteil vom 22.
November 2006 (a.a.O.) zur Rechtslage nach § 80 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. für
Recht erkannt hat, dass der Verwaltungsaufwand keine hinreichende sachliche
Beziehung zum Ausmaß der zu veranlagenden Fläche aufweise, da er nicht proportional
mit der zu veranlagenden Fläche wachse, mag dahinstehen, ob sich die Kammer dieser
Rechtsprechung anzuschließen vermöchte. Jedenfalls lässt sie sich auf die mit der
Gesetzesänderung des § 80 BbgWG durch das 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen
von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 eingetretenen Rechtslage nicht ohne
Weiteres übertragen. Denn der brandenburgische Landesgesetzgeber hat mit der
genannten Gesetzesänderung auf die Kritik an dem bisherigen Umlageverfahren durch
Gebühren nach § 7 KAG a.F. reagiert und um mit der Streichung dieser Vorschrift das
Umlageverfahren im Wassergesetz festgeschrieben. Der Flächenmaßstab ist nunmehr
ausdrücklich auch für die Umlegung der Verwaltungskosten durch das Gesetz zwingend
vorgeschrieben. Eine solche Regelung könnte im Interesse einer einfachen und
rechtssicheren Handhabung des Flächenmaßstabes in verfassungsrechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden sein. Diese schwierige Frage entzieht sich indes einer
abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; ihr ist im Rahmen des
Hauptsacheverfahrens näher nachzugehen.
Gleiches gilt, soweit die Antragsteller vortragen, der „Aufschlag“ der Verwaltungskosten
sei offensichtlich unverhältnismäßig, da dieser der Höhe nach „ungedeckelt“ auf die
Flächen umgelegt werde und – wie auch vorliegend der Fall – bei vergleichsweise großen
Grundstücken zu schlechthin unbilligen Verwaltungskostenbeträgen bzw. –anteilen an
der Gesamtabgabe führe. Diese Verfahrensweise ist letztlich nichts als die konsequente
Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1
BbgWG n.F. Ob sie zu beanstanden ist oder nicht, entzieht sich als schwierige
Rechtsfrage einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren,
sondern muss im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. In einem solchen wäre
auch der Berechnung der jeweils umgelegten Verwaltungskostenanteile, die die
Antragsteller – ohne nähere Substantiierung und Darlegung, warum dies auch im
Veranlagungsjahr 2005 gelten solle - unter Hinweis auf die Veranlagung im Jahre 2004
als fehlerhaft rügen, näher nachzugehen.
Soweit die Antragsteller schließlich ausführen, der angefochtene Abgabenbescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides sei auch deshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil „grundsteuerbefreite und deshalb durch den
Wasser- und Bodenverband direkt zu veranlagende Wegeflächen der Antragstellerseite“
nicht berücksichtigt worden seien, dürfte dies schon deshalb unerheblich sein, weil der
Antragsgegner diese Flächen im Widerspruchsbescheid herausgerechnet und den
festgesetzten Betrag um wenige Euro gemindert hat. Zu dieser Vorgehensweise haben
sich die Antragsteller nicht näher geäußert. Im Übrigen ist die Frage, ob private
Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen als Pflichtmitglieder zu Verbandsversammlung
hätten geladen werden müssen, bislang weder – soweit ersichtlich -obergerichtlich noch
in der Rechtsprechung der Kammer geklärt und muss daher als offen angesehen
werden. Infolgedessen kommt es im vorliegenden Rechtsschutzverfahren auch nicht
darauf an, ob der Antragsgegner die Flächen dieser privaten Eigentümer bei der Umlage
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. hätte außer Betracht lassen müssen, weil sie
direkt durch den Wasser- und Bodenverband gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG n.F. hätten
veranlagt werden müssen (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5.
November 2007 – 12 S 85.07 u.A. – S. 4 des EA).
Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Umlagebescheides für die Antragsteller
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
haben könnte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt
(nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die
eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer
wieder gutzumachen sind. Dass die Antragsteller derartige Nachteile im Falle der
Vollziehung des Umlagebescheides erleiden könnten, haben sie selbst nicht geltend
gemacht. Auch aus ihrem sonstigen Vorbringen im vorliegenden und im
Verwaltungsverfahren folgen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 Die Entscheidung über den Streitwert findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.
2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat insoweit in Anlehnung an den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327; Ziffer 1.5) im
vorliegenden Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes in Abgabensachen ein Viertel
der Abgabenbeträge, deren Beitreibung vorläufig verhindert werden soll, zugrunde
gelegt und diesen Betrag im Hinblick auf die Anzahl der Antragsteller verdoppelt.
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