Urteil des VG Cottbus vom 15.03.2017

VG Cottbus: unverletzlichkeit der wohnung, aufschiebende wirkung, ersatzvornahme, vwvg, öffentliche sicherheit, zwangsmittel, freiheit der person, grundstück, polizeiliche generalklausel, anschluss

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Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 325/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 13 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S
2 GG, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, §
80 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 4
VwGO
Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme
Leitsatz
1. Die formell-gesetzliche Bestimmung über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme selbst, §
19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg, stellt nach
summarischer Prüfung eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 13 Abs. 7
des Grundgesetzes für das Betreten einer Wohnung durch Ersatzunternehmer und
Vollzugsbehörde dar.
2. Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im
allgemeinen auf gleicher Stufe. Dies kann nach summarischer Prüfung auch für den Fall
gelten, dass im Rahmen der Ersatzvornahme in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes eingegriffen wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 620,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1069/07
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da bei Rechtsbehelfen, die sich -
wie hier die Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 1069/07 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. August 2007 - gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden gemäß § 16 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG) in der
Verwaltungsvollstreckung richten, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 39 Satz 1 VwVG die aufschiebende Wirkung
entfällt und diese nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO, der gemäß § 39 Satz 2
VwVG entsprechend anwendbar ist, vom Gericht angeordnet werden kann.
Es bedarf auch nicht der – hier allerdings vorliegenden - Ablehnung eines
Aussetzungsantrags durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als
Zugangsvoraussetzung (wie hier Verwaltungsgericht Frankfurt [Oder], Beschluss vom
26. Juli 2005 - 3 L 293/05 -, S. 4 des E.A). Zwar ist diese Vorschrift gemäß § 39 Satz 2
VwVG entsprechend anwendbar. Denn danach gilt § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO bei
Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung entsprechend. Die
Kammer kann hier offen lassen, ob es sich bei der Bezugnahme auf § 80 Absätze 4 und
6 VwGO um ein "Redaktionsversehen" des Landesgesetzgebers handelt. Denn die
Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich selbst bei Anwendung
des § 80 Abs. 6 VwGO für diejenigen Fälle, die von § 39 Satz 2 VwVG erfasst sind, nie.
Dies gilt unabhängig davon, ob man die landesrechtliche Verweisungsnorm als eine
Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung ansieht.
Sieht man sie als Rechtsgrundverweisung an, wofür vor allem der Ausnahmecharakter
des § 80 Abs. 6 VwGO spricht, ist bereits die Voraussetzung des Satzes 1 nicht gegeben,
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des § 80 Abs. 6 VwGO spricht, ist bereits die Voraussetzung des Satzes 1 nicht gegeben,
wonach die Vorschrift nur für Fälle nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gilt. Denn eine
Maßnahme der Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von § 39 Satz
1 VwVG ist keine "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne von § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Sieht man sie als Rechtsfolgenverweisung an, führt jedenfalls die Regelung des § 80 Abs.
6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zum Leerlaufen des grundsätzlichen Erfordernisses einer
behördlichen Ablehnung des Aussetzungsantrags. Denn danach gilt Satz 1 der Vorschrift
nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Bei den von § 39 Satz 2 VwVG erfassten
Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung ist aber die
Vollstreckung bereits im Gange, so dass damit (erst recht) ein Drohen einer
Vollstreckung vorliegt.
Der Antrag ist aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des
Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 1069/07 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 30. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
August 2007 ist nicht anzuordnen. Das Gericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1,
erster Halbsatz VwGO eine Abwägung zwischen dem in § 39 Satz 2 VwVG vom
Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug
von Maßnahmen der Vollzugsbehörden einerseits und dem Interesse des Antragstellers
andererseits, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung des
Zwangsmittels verschont zu bleiben, zu treffen. Angesichts der vom Gesetzgeber für
den Regelfall vorgenommenen Wertung überwiegt das letztere Interesse nur dann, wenn
bei summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Zwangsmittelfestsetzung bestehen (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO; vgl.
dazu: OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 – 3 B 137/96 -, juris Rn. 19)
oder ein atypischer Fall vorliegt. Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen erst und nur
dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein
Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren
lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung abzulehnen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolg des
Rechtbehelfs in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg und auch
kein atypischer Fall vorliegt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung im
Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. August 2007 bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel.
Die Festsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1, 19, 24
VwVG i.V.m. § 20 Abs. 3 der Satzung des über die Abwasserbeseitigung und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in den Gemeinden A-Stadt, Byhleguhre-
Byhlen, Neu Zauche, Spreewaldheide, Straupitz (Abwasserbeseitigungssatzung) vom
20. Dezember 2004 (ABS 2004), die im Amtsblatt für das Amt C-Stadt/Oberspreewald
Nr. 11, Jahrgang 1 vom 23. Dezember 2004 auf S. 3 ff. öffentlich bekannt gemacht
wurde und gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. Urteil der Kammer
vom 20. September 2007 – 6 K 110/07 -, S. 17 ff. des E.A.). Nach § 15 Abs. 1 VwVG kann
der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder
Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er
unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß §
19 Abs. 1 VwVG kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung
selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen, wenn die
Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen
möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Nach § 24 Satz 1 VwVG setzt die
Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in
der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Mit diesen gesetzlichen Vorgaben
übereinstimmend regelt § 20 Abs. 3 ABS 2004, dass die zu erzwingende Handlung nach
vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen
durchgesetzt werden kann.
Die aufgeführten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt zunächst für § 15 Abs. 1
VwVG: Die auf die Vornahme einer Handlung gerichtete Anschlussverfügung des
Amtsdirektors des Amtes Oberspreewald, des Rechtsvorgängers des Antragsgegners,
vom 15. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 ist
bestandskräftig und damit vollziehbar geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht
D-Stadt-Brandenburg mit unanfechtbarem Beschluss vom 19. Dezember 2005 (9 N
111.05) die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2004 (6 K
877/01) nicht zugelassen hat.
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Auch hat der Antragsteller die Verpflichtung, eine Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1
VwVG, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung),
vorzunehmen nicht erfüllt, so dass der Antragsgegner – wie hier geschehen – auf Kosten
des Betroffenen einen anderen mit der Vornahme beauftragen kann. Bei der hier zu
vollstreckenden mit der Anschlussverfügung des Rechtsvorgängers des Antragsgegners
des Amtsdirektors des Amtes Oberspreewald vom 15. Dezember 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 geforderten Handlung handelt es sich um
eine vertretbare Handlung. Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners forderte vom
Antragsteller unter Ziffer 1 des Bescheides, den Anschluss des Grundstücks des
Antragstellers an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Amtes Oberspreewald
binnen zweier Monate nach Bekanntgabe des Bescheides vorzunehmen. Das bedeutet,
dass der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen auf seinem
Grundstück eine den Regelungen der §§ 3 Abs. 1 und 11 ABS 2004 entsprechende
Grundstücksentwässerungsanlage (Hausanschluss) errichten muss. Der Antragsteller
missversteht die Anschlussverfügung, wenn er meint, der Antragsgegner wolle den
Antragsteller nicht anschließen, sondern er wolle (lediglich), dass dieser das öffentliche
Kanalnetz in Anspruch nehme und die zentrale Anlage benutze, und daraus folgert, es
handele sich (insoweit zutreffend) um keine vertretbare Handlung. Die Verfügung des
Rechtsvorgängers des Antragsgegners vom 15. Dezember 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 verpflichtet den Antragsteller zwar unter
Ziffer 2, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser nach Herstellung des
Anschlusses in die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Amtes Oberspreewald direkt
einzuleiten; dies ist aber – wie dargelegt - nur das zweite Handlungsgebot der
Verfügung, das schon nach seinem Wortlaut die Befolgung des ersten Gebotes
voraussetzt. Außerdem soll dieses zweite Gebot mit der festgesetzten Ersatzvornahme
gerade nicht vollzogen werden. Der Anschlussverfügung ist der Antragsteller auch nicht
nachgekommen. Es kann keine Rede davon sein, dass sein Grundstück „rechtlich
betrachtet [...] nach der Satzung“ bereits angeschlossen ist. Es fehlt die
Grundstücksentwässerungsanlage, ohne die der gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) ABS 2004 zur
öffentlichen Einrichtung gehörende Grundstücksanschluss derzeit im Nichts endet.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Satz 1 VwVG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.
Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung nicht
innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Der Antragsteller
ist der Anschlussverfügung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist,
nachgekommen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. April
2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 das konkrete
Zwangsmittel der Ersatzvornahme wirksam angedroht und zugleich eine Frist bis zum
15. Mai 2007 gesetzt, nach deren Ablauf er die als Zwangsmittel gewählte
Ersatzvornahme festsetzen werde. Die Androhung ist dem Antragsteller gegenüber mit
Zustellung am 13. April 2007 wirksam geworden. Der Antragsteller ist der
Anschlussverfügung innerhalb der Frist auch nicht nachgekommen. Um die wirksam
angedrohte Festsetzung des Zwangsmittels zu verhindern, hätte er dies tun müssen,
obwohl er Widerspruch gegen die Androhung erhoben hat, da die
Zwangsmittelandrohung gemäß § 39 Satz 1 VwVG sofort vollziehbar ist. Die Androhung
des Zwangsmittels war auch nicht anderweitig suspendiert: Der Antragsgegner lehnte
die vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung der Androhungsverfügung
mit Schreiben vom 19. Juni 2007, das dem Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers am 21. Juni 2007 zugestellt wurde, ab, und der Antragsteller hat im
Anschluss daran davon abgesehen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 886/07 zu beantragen.
Der Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme stehen bei summarischer
Prüfung jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine Vollzugshindernisse
entgegen.
Ein Vollzugshindernis könnte möglicherweise zwar zunächst vorliegen, wenn der
Vollzugsschuldner einen Anspruch auf Befreiung vom durchzusetzenden
Anschlusszwang hätte. Denn der Inhaber eines Befreiungsanspruches kann dann
möglicherweise nicht nur die Freistellung vom Zwang, sondern auch die Freistellung vom
Vollzug des Zwanges verlangen und dies auch schon vor der Entscheidung über die
Befreiung. Anderenfalls würde ein Zwang vollzogen, dem der Anspruchsinhaber
(voraussichtlich) nicht unterliegt. Wie die Kammer mit Urteil vom 20. September 2007 im
Verfahren 6 K 110/07 entschieden hat, hat der Antragsteller aber weder einen Anspruch
auf Befreiung vom Anschluss- (und Benutzungs)zwang an die öffentliche
Entsorgungseinrichtung des beklagten Amtes noch einen Anspruch auf Neubescheidung
seines dahingehenden Antrages. Die Tatsache, dass über den (erst nach Eintritt der
Bestandskraft der Anschlussverfügung) gestellten Antrag auf Befreiung vom Anschluss-
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Bestandskraft der Anschlussverfügung) gestellten Antrag auf Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang bislang nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist,
ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine summarische
Prüfung erfolgt, nicht relevant.
Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht der Festsetzung nach summarischer
Prüfung ebenfalls voraussichtlich nicht entgegen. Zwar berührt die Festsetzung der
Ersatzvornahme und deren Durchführung das Grundrecht des Antragstellers gemäß Art.
13 Abs. 1 GG, wonach die Wohnung unverletzlich ist. Denn der Begriff der Wohnung ist
weit zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –
BVerfGE 32, S. 54, 69 ff. und juris Rn. 39 ff.). Unter „Wohnung“ ist jeder Bereich zu
verstehen, den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zur Stätte
seines Lebens und Arbeitens bestimmt (BVerfG, a.a.O.). Der Begriff umfasst somit
neben den Wohnräumen im engeren Sinne auch Flure, Treppen, Keller, Garagen und
selbst die Wohnaußenbereiche wie Gärten, Höfe, Veranden, für die nach den Umständen
ersichtlich ist, dass sie der „räumlichen Privatsphäre“ zugehören (vgl. BVerfG, a.a.O.
OVG Koblenz, Urteil vom 08. März 1994 – 7 C 11302/93 –, DÖV 1994, S. 835, 836 und
juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 10 S 305/92 –, NVwZ
1993, S. 388, 389). Hiervon ausgehend dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die
Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme, zu deren Zweck
meistens jedenfalls der Garten, wenn nicht gar der Keller des jeweiligen Hauses betreten
werden muss, regelmäßig in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG eingreift.
Es spricht hier aber vieles dafür, dass das Erfordernis eines formellen Gesetzes, das den
Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG legitimiert, eingehalten ist. Eingriffe und
Beschränkungen des Grundrechts nach Art. 13 GG - die nicht der (hier ersichtlich nicht
gegebenen) Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen
dienen - sind nur „aufgrund eines Gesetzes“ (Art. 13 Abs. 7 GG) zulässig. Darüber
hinaus dürfen nach Art. 13 Abs. 7 GG Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines
solchen Gesetzes nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Die
formell-gesetzliche Bestimmung über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme selbst, §
19 VwVG dürfte wohl anders als – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung der
Kammer (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2003 – 6 L 693/03 -, S. 3 ff.
des E.A. und vom 30. Juli 2004 – 6 L 340/04 – S. 11 ff. des E.A.)– die bloße Regelung
einer gemeindlichen Satzung über die Anordnung des Anschluss- und
Benutzungszwangs i.V.m. § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der „Wohnung“ bilden, jedenfalls
ist es im vorliegenden Verfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem nicht so
ist. Zwar lässt § 19 VwVG - anders etwa Art. 37 Abs. 3 des Bayerischen
Verwaltungszwangsvollstreckungsgesetzes, wonach die mit der Durchführung des
Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und
Polizeibeamte befugt sind, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, die Wohnung
des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen - für sich
genommen nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erfolgen kann. Doch ist auch für das dem
hiesigen Gesetz gleichende Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bd)
anerkannt, dass der Betroffene einer Ersatzvornahme es im Rahmen seiner mit dieser
unmittelbar einhergehenden Duldungspflicht gestatten muss, dass Ersatzunternehmer
oder Vollzugsbeamte sein Grundstück und seine Räume betreten, soweit dies zur
Anwendung des Zwangsmittels erforderlich ist. Widerstand kann mit Gewalt gebrochen
werden (in der Regel durch die zur Amtshilfe verpflichtete Polizei), wobei sich der
Ersatzunternehmer zunächst an die Vollzugsbehörde wenden muss und nicht
unmittelbar Polizeihilfe anfordern darf (vgl. dazu: § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVG bzw. § 15 Abs.
2 Satz 2 VwVG Bd und zum Ganzen für das Bundesrecht: Engelhardt/App, VwVG Bd,
Kommentar, 7. Auflage 2006, § 15 Rn. 5). Eine besondere gesetzliche Grundlage, die das
„Ob“ und den Umfang der Betretungsbefugnisse regelt, ist auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach selbst die polizeiliche
Generalklausel dem Normierungsgebot des Art. 13 Abs. 3 GG a.F. (nunmehr Art. 13 Abs.
7 GG) entsprechen kann, nicht erforderlich (Urteil vom 6. September 1974 – I C 17.73 -,
BVerwGE 47, S. 31, 38-40 und juris Rn. 23; so zu einem vergleichbaren Fall auch VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1980 – 8 S 102/80 -, juris Rn. 16; Beschluss der
Kammer vom 9. April 2003 – 6 L 166/03 -, S. 6 des E.A.). Denn dass von der
gesetzlichen Ermächtigung nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden darf, ergibt sich bereits aus dem
unmittelbar anwendbaren Art. 13 Abs. 7 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1974
– I C 17.73 -, BVerwGE 47, S. 31, 38-40 und juris Rn. 23). Dass die Zwangsmittel des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg auch Eingriffe in das
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Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg auch Eingriffe in das
Grundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG bewirken können, hat der Landesgesetzgeber durch
§ 40 VwVG, wonach durch dieses Gesetz die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit nach Art. 2 Satz 1 GG, der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingeschränkt werden,
hinreichend verdeutlicht. Das Betreten der „Wohnung“ zum Zwecke des Anschlusses an
die öffentliche Abwasserentsorgung im Wege der Ersatzvornahme dient nach
summarischer Prüfung in verfassungskonformer Auslegung der §§ 19, 40 VwVG auch der
Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
des Art. 13 Abs. 7 GG, insbesondere der Bekämpfung von Seuchengefahren. Diese
dringende Gefahr braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt vielmehr, dass das
Betreten dem Zweck dient, eine solche dringende Gefahr nicht erst eintreten zu lassen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 1 BvR 128/61 -,
juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom
29. November 2006 – RN 3 K 06.01452 -, juris Rn. 31). Ausreichend ist also, dass die
Ausübung des Betretungsrechts allgemein geeignet ist, derartige Gefahren durch
Krankheitserreger zu verhüten, die sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch
Abwasser ergeben können, wenn ein bewohntes Grundstück nicht an die öffentliche
zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen ist, was vorliegend nach summarischer
Prüfung der Fall ist. Derartige dringende Gefahren können verhütet werden, wenn auf
dem Grundstück im Wege der Ersatzvornahme eine Grundstücksentwässerungsanlage
errichtet und zu diesem Zweck das Grundstück betreten wird. Auf das alternative
Entsorgungskonzept des Antragstellers kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil –
wie die Kammer bereits im Urteil vom 20. September 2007 – 6 K 110/07 -, S. 24 unter
dem Blickwinkel der ökologisch vorzugswürdigen Konzeption ausgeführt hat -, die
abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die Bewertung, welche Form der
Schmutzwasserentsorgung wertvoll(er) ist, vorliegend anders getroffen hat als der
Antragsteller. Es ist Sache der Gemeinden bzw. der insoweit gebildeten Zweckverbände,
im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts Vorstellungen zu entwickeln, wie sie die
Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bezogen auf
ihr Gebiet unter den verschiedenen zu erwägenden Sachgesichtspunkten, zu denen
neben denen des Umweltschutzes auch die der Volksgesundheit zählen, erledigen
wollen. Eine dringende Gefährdung dieses legitimierten Konzepts zum Schutze der
Volksgesundheit und Seuchenabwehr durch andere – wie hier durch den Antragsteller -
darf der Antragsgegner durch geeignete Maßnahmen verhüten. Eine Gefahrenlage, ist
insoweit schon dann gegeben, wenn ein bewohntes Grundstück – wie hier das des
Antragstellers - dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, aber weder an die
zentrale noch an die dezentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen ist,
sondern auf dem eine Abwasserentsorgung in eigener privater Regie durchgeführt wird,
obwohl eine Übertragung der Abwasserentsorgungspflicht auf den Privaten nicht erfolgt
ist. Schließlich genügt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
mit der Vorschrift des § 40 VwVG anders als die Gemeindeordnung (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 19. September 2003, a.a.O. und vom 30. Juli 2004, a.a.O.) dem
Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. April
2003, a.a.O.), welches hier Anwendung finden dürfte (vgl. zu der Ausnahme für Gesetze,
die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch ältere
Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen:
BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, a.a.O. Rn. 22) und wonach das
grundrechtsbeschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen
muss.
Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist nach summarischer Prüfung auch sowohl im
Hinblick auf die Entschließung zur Anwendung eines Zwangsmittels überhaupt als auch
auf die bereits im Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2007 begründete Auswahl
des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei erfolgt, wobei es dann einer wiederholenden
Begründung in der Entscheidung über die Zwangsmittelfestsetzung nicht bedurfte.
Insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Auswahl zwischen den bei
vertretbaren Handlungen vorrangig in Betracht kommenden Zwangsmitteln der
Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Vollzugsbehörde, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die von der Behörde
getroffene Ermessensentscheidung ist insoweit gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen,
ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein beachtlicher Ermessensfehler liegt zum
Beispiel vor, wenn gesetzliche Vorgaben, die Grundrechte oder allgemeine
Verwaltungsgrundsätze, wie insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht
hinreichend beachtet wurden. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit bedeutet im Bereich
der Verwaltungsvollstreckung, dass jedes Zwangsmittel nach Art und Ausmaß
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der Verwaltungsvollstreckung, dass jedes Zwangsmittel nach Art und Ausmaß
sein muss, den Pflichtigen zu dem zu erzwingenden Verhalten zu bewegen. Es muss
weiter dazu sein, d.h. es darf nicht bereits der Einsatz eines milderen Mittels
denselben Erfolg herbeiführen können. Schließlich muss der eingesetzte Zwang in
zum erstrebten Erfolg stehen (vgl. App/Wettläufer,
Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32 II. Rn. 13). Der Zweck der
Zwangsmittel ergibt sich aus ihrem Charakter als Beugemittel. Sie sollen nur den etwa
entgegenstehenden Willen des Betroffenen bei der Verwirklichung einer behördlichen
Maßnahme zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ausschalten (vgl.
App/Wettläufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32 II. Rn. 14). Das
Verhältnismäßigkeitsgebot ist in § 18 VwVG aufgenommen und konkretisiert. Nach
dessen Absatz 1 muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem
Zweck stehen (Satz 1). Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass
der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden (Satz 2).
Vorliegend sind die Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes nach
summarischer Prüfung gleichermaßen geeignet, den erstrebten Erfolg herbeizuführen.
Die Kammer hält es jedenfalls durchaus für möglich und nicht unwahrscheinlich, dass die
Festsetzung eines (ersten) Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsteller dazu führen
würde, dass er der Anschlussverfügung nachkommt. Jedenfalls kann Gegenteiliges nicht
etwa deshalb angenommen werden, weil der Antragsteller sich gegen die
Anschlussverfügung gewehrt hat und ebenso sein Befreiungsbegehren weiter verfolgt.
Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, er weigere sich beharrlich seit Jahren, sich
anzuschließen. Denn dieses Verhalten ist insbesondere während der Anhängigkeit
seines früheren Verfahrens gegen die Anschlussverfügung, die im übrigen nicht für
sofort vollziehbar erklärt wurde, seines auf Erteilung einer Befreiung gerichteten
Verfahrens und auch des hiesigen Eilverfahren sehr verständlich: Der Antragsteller
nimmt gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch und will seine (vermeintliche)
Rechtsposition jedenfalls nicht währenddessen freiwillig durch eigenes Tun aufgeben bzw.
vereiteln. Umgekehrt ist freilich auch das festgesetzte Zwangsmittel der
Ersatzvornahme ein durchaus geeignetes Mittel; denn die Ersatzvornahme hat den
Vorteil, dass mit ihrer Durchführung der gewünschte Erfolg tatsächlich bewirkt wird (vgl.
Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Auflage 2004, §
11 2. lit. c).
Weiterhin ist nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen, dass bereits der Einsatz
eines milderen Mittels als das der Ersatzvornahme denselben Erfolg herbeiführen
könnte. Dies liegt daran, dass es vorliegend bei summarischer Prüfung kein milderes
Mittel gibt. Nach dem hier anwendbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Brandenburg besteht - anders als im Hinblick auf das Zwangsmittel des unmittelbaren
Zwangs (vgl. hierzu § 18 Abs. 3 Satz 1 VwVG) und anders als nach § 11 Abs. 1 Satz 2
VwVG Bd, wonach Zwangsgeld nur verhängt werden darf, wenn die Ersatzvornahme
„untunlich“ ist, kein abstrakt-generelles Rangverhältnis zwischen den Zwangsmitteln des
Zwangsgeldes und der Ersatzvornahme. Allenfalls kann von einer gewissen Rangordnung
aus der Natur der Sache gesprochen werden. Danach mag die Ersatzvornahme häufig
das in erster Linie gegebene Zwangsmittel bei vertretbaren Handlungen sein (vgl. zum
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes: Engelhardt/App, Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, 2006, § 9 Rn. 1). Ersatzvornahme und
Zwangsgeld stehen damit hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf
gleicher Stufe (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 B
10.06 -, juris Rn. 4; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S.
196). Zwar berührt die Festsetzung der Ersatzvornahme und deren Durchführung
vorliegend das Grundrecht des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. dazu oben),
während die Festsetzung des Zwangsgeldes diesbezüglich neutral wäre, da sie nur
„mittelbar“ wirkt (vgl. App/Wettläufer, a.a.O. Rn. 17). Dieses Zwischenergebnis der
Vergleichsbetrachtung ist aber schon deshalb zu relativieren, da der durch die
Ersatzvornahme bewirkte Eingriff in die Rechte des Antragstellers nur das bewirkt, was
der Pflichtige auf Grund der behördlichen Anordnung selbst hätte tun bzw. in Auftrag
geben müssen (vgl. App/Wettläufer, a.a.O. Rn. 17). Der hier vorliegende Eingriff in Art. 13
Abs. 1 GG durch die Ersatzvornahme wiegt noch geringer, wenn es sich – wie hier - um
eine Handlungspflicht handelt, die der Betroffene (jedenfalls in der Regel) nicht selbst
ausführt, sondern seinerseits ein Unternehmen damit beauftragt, da es um baulich
aufwändige und technisch komplexe Arbeiten (wie bei der Errichtung eines
Hausanschlusses) geht. Denn dann wird seine Wohnung (im oben beschriebenen weiten
Sinne) ebenfalls von Dritten betreten werden, wenngleich freilich von einem von ihm
ausgewählten Unternehmen und nicht von einem Unternehmen, das die
Vollzugsbehörde bestimmt. Jedenfalls bei wiederholter Anwendung des Zwangsmittels
des Zwangsgeldes können die zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen
Kosten überschritten werden, wobei diese nicht einmal mit einer Gegenleistung
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Kosten überschritten werden, wobei diese nicht einmal mit einer Gegenleistung
verbunden sind (vgl. Lemke, a.a.O.). Gerade wenn der Pflichtige die ihm aufgegebene
Handlung nicht mit eigenen Kräften, sondern nur unter Zuhilfenahme Dritter ausführen
kann, stellte die Festsetzung eines Zwangsgeldes eine zusätzliche Belastung dar, da der
Pflichtige auf jeden Fall die Kosten der Durchführung der Handlung zu tragen hat (vgl.
Lemke, a.a.O.) .
Schließlich steht die Festsetzung der Ersatzvornahme auch in angemessenem
Verhältnis zum erstrebten Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Betreten der
Wohnung des Antragstellers zum Zwecke der Herbeiführung des Zusammenschlusses
der Hausanlage mit der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nur eine relativ
kurze Zeit vornehmlich im Garten (und evtl. in Keller- oder Nutzräumen) in Anspruch
nimmt. Es handelt sich damit um keinen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Betreten der Wohnung des Antragstellers ist aber
zum Zweck der Vollstreckung erforderlich, da der Antragsteller freiwillig den
Zusammenanschluss der Hausanlage mit der öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung nicht durchführen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides bewertet die
Kammer in der Hauptsache mit den durch die Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten,
mithin mit 1.240,00 Euro (vgl. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004). Im Hinblick auf den vorläufigen
Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Wert zu halbieren (vgl. Ziffer
1.5 des vorgenannten Streitwertkataloges).
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