Urteil des VG Braunschweig vom 25.07.2013

VG Braunschweig: beförderung, verbot unmenschlicher behandlung, haltestelle, bgg, unternehmen, taxi, personenverkehr, fahrplan, genehmigung, behinderung

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Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im
Öffentlichen Personennahverkehr, hier: Nutzung eines
Anrufsammeltaxis
VG Stade 4. Kammer, Urteil vom 25.07.2013, 4 A 1475/12
§ 1 AGG, § 7 Abs 2 S 1 BGG, § 4 Abs 2 S 1 BehGleichG ND, § 4 Abs 3 NVG ND, §
42 PBefG, § 46 PBefG, § 147 SGB 9, § 145 Abs 1 SGB 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem Anspruch
Schwerbehinderter auf unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) um die Übernahme der Kosten für die Nutzung
eines Anrufsammeltaxis.
Der Kläger, bei dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 %
festgestellt ist und nach dessen Schwerbehindertenausweis vom 6. November
1986 unter anderem die Merkzeichen „G“ (= erhebliche Gehbehinderung) und
„H“ (Hilflosigkeit) vergeben worden sind, lebt in der Stadt F. (G.) unter der
Adresse „C. D.“.
Nachdem es ab dem 11. Dezember 2011 anlässlich des Fahrplanwechsels
2011/2012 zu Änderungen bei den in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten
verkehrenden Stadtbuslinien gekommen war, die den Kläger insoweit betrafen,
als die Linie 712 nicht mehr die Gemeindestraße C. befuhr und die dort
vorhandenen Haltestellen ersatzlos aufgehoben worden waren, beantragte der
Kläger durch Schreiben vom 12. Dezember 2011 bei der Beklagten die
Übernahme der Taxikosten für Hin- und Rückfahren zu der jeweils
nächstgelegenen Bushaltestelle der F. -J. Eisenbahn (K.) bzw. der F. er
Verkehrsgesellschaft (L.) im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes. Zur
Begründung machte er unter anderem geltend: Durch die ersatzlose Streichung
der Haltestellen C. sei der für ihn notwendige Zugang zu einer unentgeltlichen
Beförderung nach dem Schwerbehindertengesetz außer Kraft gesetzt worden,
obwohl die Aller Busse der L. weiter durch die Straße C. führen und die
Benutzung dieser Busse die Beklagte kein zusätzliches Geld koste. Weiter sei
zu beklagen, dass hinsichtlich der Umstellung auf den neuen Fahrplan weder
der Landesbehindertenbeauftragte noch der Behindertenbeauftragte der
Beklagten gehört worden seien.
Unter dem 14. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen
Folgendes mit: Sie sei nicht Auftraggeber für den ÖPNV. Auch sei sie nicht für
die Beantragung oder Genehmigung der Linienverkehre zuständig. Die
Verantwortung für die Genehmigung sämtlicher Linienverkehre mit Bussen und
Bahnen liege bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
(LNVG) in Hannover. Gleichwohl habe sie, die Beklagte, sich gemeinsam mit
den örtlichen Verkehrsträgern Gedanken über den öffentlichen
Personennahverkehr gemacht und mit externer Beratung ein ÖPNV-Konzept
erarbeitet, um ein optimales ÖPNV-Angebot für alle Ortschaften und Stadtteile
ohne Bezuschussung des Stadtbusverkehrs zu schaffen. Dieses neue ÖPNV-
Angebot zeichne sich insbesondere durch ein transparentes und verlässliches
Linienangebot mit Vernetzung am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) aus. Die
Linien 711 und 712 verkehrten im Halbstundentakt und hätten Anschluss an die
Regio S-Bahn. Änderungen brächten jedoch nicht nur Vorteile. So werde der M.
und der Bereich C. nicht mehr direkt von dem Stadtbus bedient. Diese Bereiche
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seien jedoch mit dem Anrufsammeltaxi (AST) erschlossen. Der Beförderungstarif
betrage für Schwerbehinderte mit gütigem Ausweis 2,40 € pro Fahrt. Dieses
ÖPNV-Angebot werde von ihr finanziell gefördert. Eine darüber hinausgehende
Bezuschussung von Einzelfahrten bzw. eine Übernahme der
Beförderungskosten sei ihr nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2011 Widerspruch, weil der
Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig sei. Aus dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gehe nicht hervor, dass er für jede
Busfahrt des öffentlichen Personenstadtnahverkehrs einen Betrag in Höhe von
2,40 € und noch zusätzlich für eine notwendige Begleitperson pro Fahrt einen
Betrag in Höhe von 3,40 €, insgesamt also für jede Fahrt einen Betrag in Höhe
von 5,80 € zu zahlen habe. Er habe vielmehr gemeinsam mit einer
Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr.
Nach weiterem zwischen den Beteiligten geführtem Schriftwechsel sowie dem
Eingang einer Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Stadt F. (G.)
vom 23. Januar 2012 und Beteiligung des Nds. Landesbeauftragten für
Menschen mit Behinderungen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
auf dessen Kosten durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 zurück
und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 125,00 € fest. Zur
Begründung ihrer Widerspruchsentscheidung führte sie unter anderem aus:
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sie für ihn die
Beförderungskosten zur nächsten Haltestelle des Stadtbusverkehrs übernehme.
Gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen - würden schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt oder hilflos seien, von Unternehmen, die öffentlichen
Personennahverkehr betrieben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX
unentgeltlich befördert. Sie sei einerseits kein Unternehmen, das öffentlichen
Personennahverkehr betreibe, andererseits bestehe ein Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nur im öffentlichen
Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und
43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die unentgeltliche Beförderung sei
daher nur auf den Stadtbuslinien möglich. Das AST sei kein Linienverkehr im
Sinne der §§ 42 und 43 PBefG, sondern ein Gelegenheitsverkehr nach § 46
PBefG, so dass hier kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung bestehe. Die
von dem Kläger darüber hinaus beantragte Übernahme der Beförderungskosten
für Fahrten mit dem Taxi von seiner Wohnung zu der nächsten Linienbus-
Haltestelle sehe auch keine örtliche Regelung vor. Seinem Antrag auf
Kostenübernahme könne daher nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 73 Abs. 3 Satz 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 7
Abs. 2 ihrer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen
Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 13. Dezember 1994 sowie
Ziffer 10 des Kostentarifs zu ihrer Verwaltungskostensatzung. Die Gebühr für
den Erlass des Widerspruchsbescheides setze sie danach auf den Mindestsatz
in Höhe von 125,00 € fest.
Der Kläger hat am 16. Februar 2012 Klage erhoben und macht ergänzend zu
seinen bisherigen Ausführungen unter anderem geltend:
Am 11. Dezember 2011 habe die Beklagte mitten in der Innenstadt an der
Straße C., einer stark frequentierten Schnellstraße, vier Bushaltstellen der L. aus
rein politischen Gründen ersatzlos aufgehoben und auf die neue Dorfgemeinde
N. verlagert, obwohl sie gesetzlich verpflichtet sei, in der Innenstadt die
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Beförderung der Bürger durch die L. sicherzustellen. Stattdessen habe die
Beklagte 500 m von der Straße C. entfernt eine neue Bushaltestelle eingerichtet,
die nur auf Bestellung alle zwei Stunden nach dem Streckenfahrplan fahre.
Hierfür müssten er und eine Begleitperson für jede Fahrt insgesamt 5,80 €
bezahlen.
Mit Nachdruck weise er nochmals darauf hin, dass er als Schwerbehinderter
sein Begehren auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 49, 57, 59, 60
und 63 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und auf die Schutzpflichten
stütze, die sich aus der UN-Behindertenkonvention in Verbindung mit dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergäben. Darüber hinaus habe
die Beklagte eklatant gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - verstoßen.
Mit großem Befremden stelle er ferner fest, dass die Beklagte ihm für die
Wahrnehmung seiner Behindertenrechte eine Strafgebühr in Höhe von 125,00 €
auferlegt habe. Für Amtshandlungen, die in Durchführung des SchwbG
vorgenommen würden, seien Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht zu
erheben. Dies gelte auch für das Widerspruchsverfahren. Er sehe in der
Gebührenfestsetzung eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantien auf
effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Er dürfe von der
Beklagten, die die Schutzpflichten aus dem SchwbG in Verbindung mit dem aus
Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
folgenden Verbot unmenschlicher Behandlung außer Acht gelassen habe, nicht
zum bloßen Objekt des staatlichen Handelns gemacht werden.
Zum 1. August 2013 werde die Beklagte die neue Buslinie 714 mit einer
Haltestelle C. einführen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2011 und deren
Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 aufzuheben und
2. festzustellen, dass die hohen regelmäßig wiederkehrenden
Beförderungskosten des Schwerbehinderten und einer ständig
erforderlichen Begleitperson im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes rechtswidrig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert im Wesentlichen:
Zunächst sei zu erwähnen, dass das Schwerbehindertengesetz, auf welches
der Kläger seine Klagebegründung stütze, mit Wirkung vom 1. Juli 2001
aufgehoben und durch das SGB IX abgelöst worden sei.
Die Stadtbuslinie 712 habe bis zum Fahrplanwechsel am 11. Dezember 2011
die Haltestelle O. bedient, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des
Klägers befunden habe. Mit dem Fahrplanwechsel sei das von ihrem Rat am 22.
Juni 2010 beschlossenen ÖPNV-Konzept in ersten Schritten umgesetzt worden.
Ziel dieses Konzeptes sei ein optimales ÖPNV-Angebot für alle Ortschaften und
Stadtteile bei Erhalt des eigenwirtschaftlichen Stadtbusverkehrs. Es sollten
insbesondere ein durchgehend vertaktetes und verlässliches Linienangebot,
eine Anbindung an den Schienenpersonennahverkehr sowie eine transparente,
leicht erkennbare und barrierefreie Infrastruktur geschaffen werden. Dies habe
unter anderem dazu geführt, dass die von der L. ohne städtischen Zuschuss
betriebene Stadtbuslinie 712 nunmehr auf den nachfragestärksten
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Bedienungskorridoren im Halbstundentakt verkehre und nicht mehr die Straße
C. durchfahre. Fahrgasterhebungen aus den Jahren 2002/2003 und 2007
hätten ergeben, dass beispielweise die Zahl der täglichen Ein- und Aussteiger
an der Haltestelle O. bei unter 10 gelegen habe. Die Linie 712 bediene nunmehr
Haltestellen, die sich in einer Entfernung von 500 m (Haltestelle P. -Q. -Straße)
bzw. 600 m (Haltestelle R. /S.) zum Wohnort des Klägers befänden.
Anzumerken sei noch, dass es sich bei der Straße C. um eine Gemeindestraße
handele, in der eine Tempobeschränkung von 30 km/h gelte (Tempo-30-Zone).
Ferner habe ihr Rat die Verwaltung am 22. Juni 2010 mit der Erarbeitung eines
neuen Anrufsammeltaxen-Konzeptes auf vier Bedienungskorridoren beauftragt,
um weiterhin ein ÖPNV-Angebot in den nicht mehr durch den Stadtbus
angebundenen Bereichen zu gewährleisten. Am 11. Oktober 2011 habe ihr Rat
die Einführung des neuen Anrufsammeltaxen-Systems sowie die neuen Tarife
beschlossen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Systems bestünden seit
1993 Verträge zwischen der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH
(VBN) und ihr - der Beklagten -, wobei der VBN die Durchführung des AST auf
die L. übertragen und diese wiederum ein örtliches Taxenunternehmen
beauftragt habe. Das System biete auf vier Bedienungskorridoren (so genannte
AST-Linien) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr ein stündliches ÖPNV-
Angebot, welches mindestens 30 Minuten vor der in dem Fahrplan
angegebenen Abfahrtzeit telefonisch bestellt werden müsse. Die Fahrgäste
würden an der Haltestelle abgeholt und zu dem gewünschten Ziel in der
Innenstadt bzw. auf der Rückfahrt bis vor die Haustür gefahren. Dieser Service
übersteige somit den einer Fahrt mit dem Stadtbus, sei jedoch geringer als bei
einer normalen Taxifahrt, weil man zum Einstieg eine Haltestelle aufsuchen
müsse. In einer Entfernung von 200 m zum Wohnort des Klägers befinde sich in
der Straße T. U. die Haltestelle C., die von dem AST bedient werde. Die Tarife
für die Beförderung mit dem AST seien mit dem VBN abgestimmt. Sie betrügen
einheitlich für Erwachsenen in einer Tarifzone 3,40 €, für Behinderte mit gültigem
Ausweis 2,40 €. Die nicht durch Fahrgeldeinnahmen gedeckten Kosten
übernehme sie - die Beklagte - in Form eines Zuschusses an die L..
Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil vom 8. Oktober 2003 (4
LB 365/03) deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf kostenlose Beförderung
bei Benutzung eines Anruf-Sammel-Mobils nicht bestehe, weil als rechtliche
Grundlage nur § 145 Abs. 1 SGB IX in Betracht kommen. Diese Vorschrift
begründe aber einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX
lediglich gegenüber den Unternehmen, die öffentlichen Nahverkehr betrieben.
Sie - die Beklagte - sei weder ein Unternehmen, welches öffentlichen
Nahverkehr betreibe, noch handele es sich bei dem Angebot des AST um
Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX, insbesondere nicht um
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
PBefG. Die spezielle Verweisung im SGB IX auf die Definition des
Linienverkehrs in § 42 PBefG verbiete es, in den Anspruch auf kostenlose
Beförderung Schwerbehinderter auch andere Verkehrsarten einzubeziehen. Bei
dem AST handele es sich nicht um Linienverkehr, sondern es liege
Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG vor. Obwohl die Haltestellen entlang
definierter Routen angeordnet und die stündlichen Abfahrtzeiten entsprechend
fahrplanmäßig organisiert seien, fehle es an dem den Linienverkehr prägenden
Element fester Einstiegs- und Ausstiegspunkte. Nach vorheriger telefonischer
Bestellung sammele das Taxi die Fahrgäste an den durch die Haltestellen
markierten Einstiegspunkten ein und fahre sie unter Beachtung wirtschaftlicher
Gesichtspunkte (Streckenlänge, Zeitaufwand) an das jeweilige Ziel, lege somit
die Route selbst fest. Der Fahrtverlauf sei daher sehr individuell. Leerfahrten -
wie beim Linienverkehr - fänden nicht statt.
Ein Verstoß gegen das Behindertengleichstellungsgesetz liege nicht vor. Nach §
7 Abs. 2 BGG dürfe ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 BGG
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behinderte Menschen nicht benachteiligen. Bereits eine solche Benachteiligung
sei nicht gegeben. Die Vorschrift richte sich aber ohnehin nur an die
Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung sowie die
Landesverwaltungen, soweit sie Bundesrecht ausführten. Die Gewährleistung
des ÖPNV richte sich jedoch nach den landesrechtlichen Vorschriften des Nds.
Nahverkehrsgesetzes (NNVG). Aufgabenträger seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
NNVG für den nicht schienengebundenen Personenverkehr die Landkreise
bzw. hier für das Anrufsammeltaxi gemäß § 4 Abs. 3 NNVG sie - die Beklagte -.
Auch gegen das AGG werde nicht verstoßen. Es liege keine Diskriminierung
aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vor, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stünden. Die geänderte Führung der Linie 712 und die Aufgabe der
Haltstelle V. (richtig wohl: O.) wirkten sich auf den gesamten Bereich um die
Straße C. aus und stellten keine Ungleichbehandlung bestimmter
Personengruppen dar. Die von dem Kläger erwähnten Leerfahrten der Busse
der L. ergäben sich aus der Lage des nur 400 m von dem Wohnhaus des
Klägers entfernten Betriebshofs der Gesellschaft in der W. X..
Schließlich verweise sie noch auf das Angebot des Deutschen Roten Kreuzes,
Kreisverband Verden e. V., der Menschen mit Behinderungen einen Fahrdienst
nach telefonischer Anmeldung anbiete und ein Fahrgeld von 2 € bei einer
Strecke bis zu 10 km erhebe.
Durch den angefochtenen Bescheid sei auch keine „Strafgebühr“, sondern eine
Verwaltungsgebühr im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens festgesetzt
worden. Die Regelung des § 118 SGB IX greife hier nicht, weil sie nicht als
Integrationsamt oder örtliche Fürsorgestelle tätig geworden sei. Vielmehr sei die
Schaffung des AST-Systems im eigenen Wirkungskreis erfolgt, weil nach § 4
Abs. 5 NNVG kreisangehörige Gemeinden in eigener Verantwortung ÖPNV
durchführen (lassen) könnten. Hiervon habe sie mit der Beauftragung des VBN
mit der Durchführung des AST durch Vertrag aus dem Jahre 1993 Gebrauch
gemacht, während der Landkreis F. als Träger des ÖPNV unter anderem die L.
mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs beauftragt habe. Da nur die in ihrer
Verwaltungskostensatzung vorgesehene Mindestgebühr festgesetzt worden sei,
könne der Kläger auch durch die Bemessung der Gebühr nicht in seinen
Rechten verletzt sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die trotz des Ausbleibens des Klägers gemäß § 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entschieden werden
konnte, bleibt ohne Erfolg, wobei die Kammer den schriftsätzlich gestellten
Klageantrag zu Ziffer 2. dahin auslegt, der Kläger wolle festgestellt wissen, dass
die ihm und einer Begleitperson nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX zustehende
Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr auch die Benutzung
des in dem Stadtgebiet von F. vorgehaltenen Anrufsammeltaxen-Systems
umfasst.
Dies vorausgeschickt, erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
14. Dezember 2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 14.
Februar 2012 als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen
Rechten, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich wäre. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf eine unentgeltliche Nutzung der in dem Stadtgebiet der Beklagten
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verkehrenden Anrufsammeltaxen.
Für sein Begehren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des
seit dem 1. Juli 2001 maßgeblichen § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX berufen. Das
Nds. Oberverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dieser Regelung in
einem vergleichbaren Fall durch Urteil vom 8. Oktober 2003 (4 LB 365/03, zitiert
nach juris) folgende Feststellungen getroffen, denen die Kammer folgt:
Nach § 145 Abs. 1 SGB IX (§ 59 Abs. 1 SchwbG) trifft die Verpflichtung zur
kostenlosen Beförderung Schwerbehinderter die „Unternehmen, die
öffentlichen Personenverkehr betreiben“. Die Kostenbefreiung gilt auch für
Begleitpersonen (§ 145 Abs. 2 SGB IX bzw. § 59 Abs. 2 SchwbG). Der
Anspruch ist aber sachlich beschränkt auf die unentgeltliche Beförderung
„im Nahverkehr im Sinne des § 147“ (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. „im
Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1“ (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SchwbG).
Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass sich der Anspruch nicht
auf den gesamten öffentlichen Personennahverkehr (etwa im Sinne der
weit gefassten Definition des öffentlichen Personennahverkehrs in § 1 Abs.
2 NNVG) erstreckt. Durch die Verweisung werden vielmehr nur ganz
bestimmte Verkehrsformen erfasst. Nahverkehr ist nach der vorliegend
allein in Betracht kommenden Alternative des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
(früher § 61 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG) der öffentliche Personenverkehr mit
„Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes ...“. § 43 PBefG betrifft Sonderformen des
Linienverkehrs wie Schülerbeförderung und anderes und ist hier nicht
einschlägig. § 42 PBefG definiert „Linienverkehr“ als „eine zwischen
bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-
und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit
bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder
Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.“
Die spezielle Verweisung im SGB IX (früher SchwbG) auf die Definition des
Linienverkehrs in § 42 PBefG verbietet es, in den Anspruch auf kostenlose
Beförderung Schwerbehinderter auch andere Verkehrsarten
einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen mehrfacher Änderungen
des Schwerbehindertenrechts gerade darauf verzichtet, besondere
Verkehrsformen ganz oder teilweise dem für Schwerbehinderte
unentgeltlichen Nahverkehr zuzuordnen (vgl. VG Köln, a.a.O.). Das gilt
auch für die Aufnahme des Schwerbehindertenrechts in das SGB IX, bei
der die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 145, 147 SGB IX wortgleich
von den §§ 59, 61 SchwbG übernommen worden sind.
Gemessen hieran scheidet ein
unmittelbarer
kostenlose Beförderung im ÖPNV gegen die Beklagte schon deshalb aus, weil
durch die Vorschrift des § 145 Abs. 1 SGB IX die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter nicht den (staatlichen) Trägern
des ÖPNV, sondern den Unternehmern, die öffentlichen Nahverkehr betreiben,
auferlegt worden ist, das heißt, die Verpflichtung, Schwerbehinderte - gegen
Erstattung der Fahrgeldausfälle - kostenlos zu befördern, haben allein die
Unternehmen, die den Verkehr tatsächlich durchführen, so dass ein
Schwerbehinderter dieses Recht nur gegenüber dem Verkehrsunternehmen
selbst geltend machen kann. Hier hat die Beklagte im Rahmen ihrer auf § 4 Abs.
3 NNVG beruhenden Zuständigkeit, wonach unbeschadet der Pflichten der
Aufgabenträger unter anderem kreisangehörige Gemeinden in eigener
Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen
lassen können, für das von ihr in ihrem Stadtgebiet vorgehaltene
Anrufsammeltaxen-System durch Vertrag vom 5. August 1993 die Einrichtung
dieses „Bedarfsverkehrs mit Sammeltaxen (AST-Verkehr)“ auf die VBN unter der
Bezeichnung VBN-PLUS Sammeltaxi übertragen (§ 1 Abs. 1 dieses Vertrages),
die wiederum unter anderem für die L., einem ihrer Mitgliedsunternehmen, das
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im Gebiet der Beklagten Linienverkehr gemäß § 42 PBefG betreibt, zur
Durchführung des AST-Verkehrs eine entsprechende Genehmigung nach § 49
PBefG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG eingeholt hat (§ 1 Abs. 2 des
Vertrages). Die L. wiederum ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages
berechtigt, in eigener Verantwortung, jedoch im Einvernehmen mit der
Beklagten, leistungsfähige Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen mit der
Durchführung der AST-Fahrten zu beauftragen. Danach ist die Beklagte für das
AST-System zwar Aufgabenträger im Sinne des § 4 NNVG, nicht aber
Unternehmer im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX.
Darüber hinaus ergibt sich aber auch kein aus der Trägerschaft der Beklagten
für den AST-Verkehr abzuleitender
mittelbarer
dahingehend, dass die Beklagte auf ihren Vertragspartner, die VBN und damit
die L., einwirkt, dass diese den Kläger und eine Begleitperson (im Sinne des §
145 Abs. 2 SGB IX) bei Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises
nach § 69 Abs. 5 SGB IX unentgeltlich befördern. Dies scheitert daran, dass es
sich bei dem in dem Stadtgebiet von F. zum Einsatz kommenden AST nicht um
„Linienverkehr“ im Sinne der allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften der §§
147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, 42 PBefG handelt, sondern Gelegenheitsverkehr nach
den §§ 46 ff. PBefG vorliegt.
Gemäß § 42 Satz 1 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten
Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf
der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt
nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten
besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 Satz 2 PBefG).
Gemessen an dieser Definition fehlt dem streitigen AST-System (jedenfalls) das
einen Linienverkehr prägende Element einer Verbindung zwischen bestimmten
Ausgangs- und Endpunkten. Der Streckenverlauf wird vielmehr grundsätzlich
flexibel nach den vorliegenden telefonischen Anmeldungen durch das von der L.
mit der Durchführung der AST-Fahrten beauftragte Taxi- oder
Mietwagenunternehmen geplant. Damit kann der Ausgangspunkt jeweils an
einer anderen der bestehenden Haltestellen liegen. Der Fahrtverlauf ist beliebig
und unabhängig von den Linien der sonst verkehrenden Stadtbusse, weil die
Fahrtziele von dem Fahrgast unabhängig von den regulären Bushaltestellen frei
(„bis vor die Tür“) bestimmt werden. Anders als in dem regulären Linienverkehr
gibt es auch keine Betriebspflicht für den Unternehmer in dem Sinne, dass
gegebenenfalls auch Leerfahrten durchzuführen sind. Gerade solche
unrentablen Fahrten sollen durch die Flexibilität des AST vermieden werden. Die
auf den Linienverkehr zugeschnittene Vergünstigung der kostenlosen
Beförderung für Schwerbehinderte erstreckt sich danach nicht auf die
besondere Betriebsform des AST.
Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf das BGG bzw. das Nds.
Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) und/oder das AGG berufen. Gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 1 BGG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 NBGG darf ein Träger öffentlicher
Gewalt bzw. dürfen öffentliche Stellen behinderte Menschen bzw. Menschen mit
Behinderungen nicht benachteiligen. Träger der öffentlichen Gewalt, an die sich
die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 BGG richtet, sind nach § 7 Abs. 1 BGG aber
nur Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung
einschließlich der
bundes
Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie die
Landes
Bundes
und sonstigen Einrichtungen des
Landes
Landes
öffentlichen Rechts richtet (§ 2 Abs. 1 NBGG). Da die Gewährleistung des ÖPNV
nach den landesrechtlichen Vorschriften des NNVG erfolgt und Aufgabenträger
des ÖPNV für den nicht schienengebundenen Personennahverkehr gemäß § 4
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 NNVG die Landkreise und kreisfreien Städte sind
bzw. auch kreisangehörige Gemeinden - wie hier - sein können, finden weder
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das BGG noch das NBGG Anwendung. Eine dem § 7 Abs. 2 BGG bzw. § 4 Abs.
2 NBGG entsprechende Norm, die sich an die Kreise, Städte und Gemeinden
richtet, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer
Benachteiligung des Klägers im Sinne dieser Vorschriften (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2
BGG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 NBGG), weil die Bewohner im Bereich der Straße C.
von der ab 11. Dezember 2011 veränderten Linienführung des Stadtbuslinie 712
unabhängig davon, ob sie behindert oder nicht behindert sind, betroffen werden.
Daher sind auch keine Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung im
Sinne des § 1 AGG gegeben.
Schließlich hat die Beklagte von dem Kläger zu Recht eine Widerspruchsgebühr
in Höhe von 125,00 € erhoben. Da die Beklagte bei Erlass des angefochtenen
Widerspruchsbescheides nicht als Behörde im Sinne des § 118 SGB IX,
sondern als Träger des AST-Verkehrs und damit gemäß § 4 Abs. 5 NNVG im
eigenen Wirkungskreis gehandelt hat, findet die Kostenfreiheitsvorschrift des §
64 SGB X keine Anwendung. Die Beklagte ist daher berechtigt gewesen, auf der
Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 ihrer
Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit Ziffer 10 des Kostentarifs die
Zahlung einer Widerspruchsgebühr zu fordern, deren Höhe ebenfalls keinen
Bedenken begegnet, weil es sich ohnehin nur um die in Ziffer 10 des
Kostentarifs vorgesehene Mindestgebühr von 125,00 € handelt.