Urteil des VG Braunschweig vom 26.06.2013

VG Braunschweig: gebrauchsanweisung, überwiegendes interesse, zugang, herausgabe, gutachter, einwilligung, informationsanspruch, vorrang, begriff, name

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Informationsfreiheitsgesetz - Schutz
personenbezogener Daten
Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind alle Amtsträger, die mit einem
Verwaltungsvorgang befasst waren bzw. an dem Vorgang mitgewirkt haben;
nicht hingegen ist davon auszugehen, dass Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs.
4 IFG nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang
berufene Amtsträger ist.
VG Braunschweig 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 A 239/10
§ 5 Abs 3 IFG, § 5 Abs 4 IFG
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den bereits geschehenen
Umfang hinaus vollständigen Zugang zu der Teilnehmerliste aus der
Niederschrift aus der Arbeitsgruppensitzung „Gebrauchsanweisung der
Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September
2008 (in nicht geschwärzter Form) zu gewähren.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 wird aufgehoben, soweit er
dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach dem Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz, im Folgenden: IFG) geltend.
Der Kläger befasst sich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Straßenverkehrsunfälle beruflich mit Unfallanalysen und Fahrzeugtechnik. Er
wird in diesem Zusammenhang u.a. von Gerichten beauftragt, im Rahmen von
Verfahren wegen der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten als
Sachverständiger zu begutachten, ob Geschwindigkeitsmessungen mit dem
Lasermessgerät G., die zu dem konkreten Vorwurf der Begehung einer
Ordnungswidrigkeit geführt hatten, ordnungsgemäß durchgeführt wurden und
die Geschwindigkeit zutreffend ermittelt wurde. In Bezug auf dieses Messgerät
richtete der Kläger eine Reihe von Anfragen an die Beklagte. U.a. bat er mit E-
Mail-Schreiben vom 13. August 2010 darum, ihm die Gründe (Versuchs- und
Testreihen) zur Verfügung zu stellen, warum die Neufassung der
Bedienungsanleitung für das Messgerät G. aus dem Jahr 2009 auf eine
Begrenzung der Entfernung des Visiertests verzichtet.
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Mit E-Mail vom 6. Oktober 2010 beantwortete die Beklagte diese Anfrage
dahingehend, dass sie für das Messgerät G. im September 1998 die Zulassung
zur Eichung erteilt habe. Zum Mai 2009 sei die Gebrauchsanweisung bezüglich
der Durchführung der Visiertests geändert worden, insbesondere um eine klare
Trennung zwischen Empfehlungen und Vorschriften zu finden. Die neue
Gebrauchsanweisung sehe keine spezielle Beschränkung für den
Entfernungsbereich zur Durchführung des Visiertests vor. Er könne im gesamten
für Geschwindigkeitsmessungen vorgesehen Bereich durchgeführt werden. Die
Änderung der Gebrauchsanweisung sei auf der Basis einer Analyse der
Funktionsweise des Geräts erfolgt. Diese zeichne sich dadurch aus, dass es
konstruktionsbedingt keinen Parallaxenfehler geben könne.
Mit E-Mail vom 7. Oktober 2010 bat der Kläger darum, ihm die „Analyse der
Funktionsweise“, auf deren Basis die Änderung der Gebrauchsanweisung
erfolgt sei, zu übersenden. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 führte die
Beklagte zur Anfrage des Klägers vom 7. Oktober 2010 aus, dass es weder
Versuchs- noch Messreihen der Beklagten zu der Funktionsweise des G.
gegeben habe. Schon aus diesem Grund könne sie dem Kläger solche
Unterlagen nicht zur Verfügung stellen. Die Änderung in der
Gebrauchsanweisung basiere auf einer fach- und sachkundigen
Auseinandersetzung mit der Funktion von Laserhandmessgeräten im
Allgemeinen und der Diskussion dazu mit sonstigen Experten. Insoweit
übersende sie dem Kläger die Niederschrift über die Arbeitsgruppensitzung
„Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte - Durchführung der
Gerätetests“ vom 16. September 2008. Das Ergebnis der Überlegungen und
Diskussionen sei in der Neufassung der Gebrauchsanweisung dokumentiert.
Die Beklagte fügte diesem Bescheid die Niederschrift über die
Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 bei.
Mit E-Mail vom 3. November 2010 bat der Kläger um Übersendung der unter
dem Gliederungspunkt 2. in der Niederschrift vom 16. September 2008
erwähnten Teilnehmerliste. Die Beklagte wertete dies als eine selbstständige
Anfrage nach dem IFG und sagte zu, den Antrag zu überprüfen.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. November 2010 übersandte
die Beklagte eine weitgehend geschwärzte Teilnehmerliste zur
Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 und wies das Begehren des
Klägers auf Überlassung der vollständigen Teilnehmerliste im Übrigen zurück.
Sie begründete ihr Vorgehen im Wesentlichen wie folgt: Zwar handele es sich
bei der vom Kläger angefragten Unterlage um eine amtliche Information, die
nach dem IFG grundsätzlich überlassen werden könne. Die Teilnehmerliste
enthalte jedoch mit den Namen, der Büroanschrift und dem
Telekommunikationsangaben der Teilnehmer personenbezogene Daten.
Gemäß § 5 Abs. 1 IFG habe der Schutz personenbezogener Daten
grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers. Ein
überwiegendes Interesse an der Herausgabe der personenbezogenen Daten
könne sie im Fall des Klägers nicht feststellen. Eine Einwilligung der Teilnehmer
zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an den Kläger liege ihr nicht
vor. Aus diesem Grund seien die Daten in der Teilnehmerliste weitgehend zu
schwärzen gewesen. Nicht geschwärzt habe sie die Daten von Teilnehmern an
der Arbeitsgruppensitzung, die von der deutschen Hochschule der Polizei -
Polizeitechnisches Institut - stammten. Denn diese seien für die Beklagte
gutachterlich tätig geworden, sodass ihre personenbezogenen Daten gemäß §
5 Abs. 3 IFG weiterzugeben seien. Ebenfalls nicht geschwärzt seien die
personenbezogenen Daten der Teilnehmer, die sie selbst gestellt habe, weil
dem Kläger diese Daten ohnehin bekannt seien.
Unter dem 15. November 2010 erhob der Kläger Widerspruch, den er im
Wesentlichen wie folgt begründete: Die Beklagte habe die Teilnehmerliste zu
Unrecht weitgehend geschwärzt übersandt. Es sei davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 IFG hinsichtlich sämtlicher Teilnehmer
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gegeben seien. Die Beklagte habe diese selbst als „Experten“ bezeichnet.
Aufgabe der Arbeitsgruppe sei es gewesen, die unterschiedlichen Meinungen
der Experten zu bündeln und Kompromisse zu erarbeiten. Deswegen hätten die
weiteren Teilnehmer, deren Angaben die Beklagte geschwärzt habe, im Sinne
des § 5 Abs. 3 „in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren
abgegeben“. Sein Informationsinteresse überwiege deswegen gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse. Dies sei allgemein in der Regel der Fall, wenn sich
die Angaben auf Name, Titel, Akademischer Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Telefonnummer
beschränkten. Außerdem habe die Beklagte es versäumt zu erwägen, ob eine
Einwilligung der Teilnehmer mit der Herausgabe ihrer dienstlichen Daten
eingeholt werde. Für seine Tätigkeit als Sachverständiger in Gerichtsverfahren
sei durchaus von Interesse zu wissen, welche Experten in die Änderung der
Gebrauchsanweisung eingebunden gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen wie folgt aus:
Zwar seien die vom Kläger begehrten Daten als sogenannte funktionsbezogene
Daten weniger schutzbedürftige personenbezogene Daten. Gleichwohl eröffne §
5 Abs. 3 IFG auch zu diesen Daten nur dann den Zugang, wenn es sich um
Daten Dritter handele, die als Gutachter oder als Sachverständiger oder in
vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben
haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar seien zweifelsohne sämtliche
Teilnehmer Fachexperten gewesen. Sie seien auch vonseiten der Deutschen
Hochschule der Polizei in die Diskussion über die Änderung der
Gebrauchsanweisung einbezogen worden. Als Sachverständige von ihr
beauftragt seien aber nur die Experten der Deutschen Hochschule der Polizei
gewesen. Nur hinsichtlich dieser Teilnehmer seien deswegen die
Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 IFG erfüllt. Sie könne des Weiteren nicht
erkennen, dass das Informationsinteresse des Klägers die schutzwürdigen
Interessen der von der Anfrage betroffenen Dritten überwiege. Dem Begehren
könne deswegen auch nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 IFG stattgegeben
werden. Der Kläger habe dargelegt, dass er die Informationen für die
Bearbeitung von Gerichtsaufträgen zur Prüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten benötige. Allerdings sei seine Behauptung, es
sei für die Entscheidungsfindung in einem gerichtlichen Verfahren von
Bedeutung, zu wissen, welche Experten in einem Gremium gesessen hätten,
nicht nachvollziehbar. Sie sei nach dem IFG nicht verpflichtet, die Einwilligung
der von einer Anfrage betroffenen Dritten zur Herausgabe ihrer
personenbezogenen Daten einzuholen. Sie bewerte das diesbezügliche
Vorbringen des Klägers aber als Hilfsantrag, den sie gesondert bescheiden
werde.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie
sich darum bemüht habe, die Einwilligungen der Arbeitsgruppenteilnehmer zur
Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Es hätten nicht
sämtliche Teilnehmer eingewilligt, zwei Teilnehmer seien zudem mittlerweile im
Ruhestand, sodass deren Einwilligung nicht mehr eingeholt werden könne. Die
Beklagte fügte eine Teilnehmerliste bei, die zusätzlich die Angaben der - 6 -
Teilnehmer beinhaltete, die sich mit einer Weitergabe an den Kläger
einverstanden erklärt hatten.
Am 21. Dezember 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er
sich gegen den Bescheid vom 9. November bzw. den Widerspruchsbescheid
vom 22. November 2010 wendet. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 IFG seien hinsichtlich der Teilnehmer,
deren Angaben die Beklagte weiterhin schwärze, gegeben. Denn diese hätten in
vergleichbarer Weise wie Gutachter oder Sachverständige eine Stellungnahme
in einem Verfahren abgegeben. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass die
Änderung der Gebrauchsanweisung (auch) auf der Grundlage einer fach- und
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sachkundigen Auseinandersetzung und der Diskussion mit den Experten erfolgt
sei. Dies ergebe sich gerade auch aus der Niederschrift der
Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008. Hier sei ausgeführt, dass
einige (der Teilnehmer) so gravierende Einwände gehabt hätten, dass das PTI
zu einer Arbeitsgruppensitzung eingeladen habe, um gemeinsam zu einer
Lösung für alle Beteiligten zu gelangen. Bei lebensnaher Auslegung sei davon
auszugehen, dass sämtliche Teilnehmer sich an der Diskussion als Experten
beteiligt hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sein
Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse selbst dann überwiege,
wenn die Voraussetzung von § 5 Abs. 3 IFG nicht erfüllt seien. Wie sich auch
aus der Niederschrift der Arbeitsgruppensitzung ergebe, habe es in den letzten
Jahren vermehrt Anfragen vonseiten der Justiz zu den Gebrauchsanweisungen
von Lasermesspistolen gegeben, die sich insbesondere auf die Einstellung der
Visiereinrichtungen bezogen haben. Wenn der Kläger als Sachverständiger
durch Gerichte beauftragt werde zu überprüfen, ob eine Geschwindigkeit
zutreffend ermittelt worden und er insoweit der Ansicht sei, dass eine
Bedienungsanleitung ggfs. nicht zutreffe, dann sei es seine Aufgabe, sich
Unterlagen zu beschaffen, um die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung
bewerten zu können. Insoweit sei für ihn die Qualifikation der Teilnehmer der
Arbeitsgruppensitzung von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob die
Änderung der Gebrauchsanweisung sachgerecht gewesen sei.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verpflichten, ihm über den bereits geschehenen Umfang
hinaus vollständigen Zugang zu der Teilnehmerliste aus der Niederschrift
über die Arbeitsgruppensitzung „Gebrauchsanweisung der
Laserhandmessgeräte - Durchführung der Gerätetests“ vom 16.
September 2008 (in nicht geschwärzter Form) zu gewähren und den
Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 aufzuheben, soweit er
dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert im Wesentlichen wie folgt: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dürfe Zugang
zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des
Dritten an einer Geheimhaltung überwiege oder der Dritte eingewilligt habe.
Hiernach habe der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor
dem Informationsinteresse eines Antragstellers. Es sei vorliegend nicht
erkennbar, aus welchen Gründen das Informationsbegehren des Klägers
Vorrang vor dem Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer haben
solle. Der Kläger könne einen Informationsanspruch nicht aus § 5 Abs. 3 IFG
herleiten. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar hätten die dienstlichen
Koordinaten der Teilnehmer als funktionsbezogene Daten grundsätzlich nur
einen geringen Schutzbedarf. Jedoch eröffne § 5 Abs. 3 IFG einem Antragsteller
nur dann Zugang zu solchen Daten, wenn es sich bei den Dritten um Gutachter,
Sachverständige oder um Personen handele, die in vergleichbarer Weise eine
Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hätten. Dies sei hier nicht der
Fall. Zwar sei davon auszugehen, dass die Teilnehmer „Experten“ auf dem
Gebiet der Geschwindigkeitsmessung mit Laserhandmessgeräten seien. Sie
hätten jedoch keine Stellungnahme in einem Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3
IFG abgegeben. Dies ergebe sich bereits aus dem Protokoll der
Arbeitsgruppensitzung. Dort sei angegeben, sie, die Beklagte, habe in
Zusammenarbeit mit den Herstellern die Gebrauchsanweisungen überarbeitet
und sie anschließend gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der Länder
zur Diskussion gestellt. Dies zeige, dass die Experten bei der Erstellung der
Gebrauchsanweisung nicht mitgewirkt hätten. Die Ergebnisse der Diskussion in
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der Arbeitsgruppe hätten zwar Eingang in die geänderten
Gebrauchsanweisungen und in die Nachträge zu den Bauartzulassungen
gefunden. Allerdings seien diese Änderungen allein von ihr, der Beklagten, zu
vertreten. Diese Art der Meinungsbildung stelle weder ein Verfahren im Sinne
des § 5 Abs. 3 IFG dar, noch würden die Experten als Diskussionspartner zu
Sachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 3 IFG. Hierfür wäre erforderlich, dass
sich die Beklage des Fachwissens dieser Teilnehmer in einem Verfahren in
solcher Weise bedient hätte, dass die Teilnehmer dadurch gleichsam selbst an
die Öffentlichkeit getreten wären. Der Kläger habe auch im Übrigen kein
überwiegendes Interesse an den begehrten Informationen dargelegt. Hierfür
genüge der Hinweis auf seine gutachterliche Tätigkeit in Gerichtsverfahren
wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht. Die Voraussetzungen des § 5
Abs. 4 IFG halte sie ebenfalls nicht für gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der
Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1
i.V.m. § 5 Abs. 4 IFG einen Anspruch auf Zugang zur vollständigen
Teilnehmerliste der Arbeitsgruppensitzung vom 16. September 2008 gegen die
Beklagte. Der Bescheid vom 9. November 2010 in Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 22. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen
freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann. Der
Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse
oder gar einem über ihn selbst hinausweisenden subjektiv-öffentlichen Recht. Er
stellt vielmehr selbst das subjektiv-öffentliche Recht dar, auf das sich der
Auskunftssuchende berufen kann (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.01.2013 - 5 K
981/11 -, juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen für einen Informationsanspruch
des Klägers sind vorliegend erfüllt.
Die Beklagte ist nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung eine Bundesoberbehörde und
somit nach dem IFG anspruchsverpflichtet. Die Liste der Teilnehmer an der
Sitzung der Arbeitsgruppe „Gebrauchsanweisung der Laserhandmessgeräte -
Durchführung der Gerätetests“ vom 16. September 2008 ist eine amtliche
Information in diesem Sinn. Nach § 2 Nr. 1 ist eine amtliche Information jede
amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen, gehören nicht hierzu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig
darüber, dass die Teilnehmerliste, die das Protokoll der Arbeitsgruppensitzung
ergänzen sollte, diese Anforderungen an eine amtliche Information erfüllt.
Dem Informationsanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 1 IFG steht nicht das
Bedürfnis der auf der Liste eingetragenen Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung
am Schutz ihrer personenbezogenen Daten entgegen. Die Beklagte beruft sich
insoweit zu Unrecht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Hiernach darf
Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte
eingewilligt hat. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene
Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach
seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein
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Ermessen (vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 39; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 05.08.2011 –
2 K 765/11 –, juris Rn. 28). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich
gebundene Entscheidung. Nach § 5 Abs. 4 IFG hingegen sind Name, Titel,
akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -
telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht
ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind
und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit die Voraussetzungen von § 5
Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5
Abs. 1 IFG nicht betroffen. Dem entspricht das Verständnis des – insoweit ohne
Veränderungen in die Gesetzesfassung übernommenen – Gesetzentwurfs (vgl.
BT-Drs. 15/4493, S. 9 und S. 14). Hiernach sind Amtsträger keine Dritten im
Sinne von § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 IFG, soweit es um die Weitergabe von Daten
geht, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen und sich auf die
Amtsträgerfunktion beziehen; § 5 Abs. 4 IFG soll hiernach „klar[stellen], dass die
aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer
dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach [§ 5] Abs. 1
[IFG] geschützt sind“. Sofern die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 IFG gegeben
sind, ist deswegen zunächst von der Zugänglichkeit der von der Regelung
umfassten Informationen auszugehen; das Offenlegen der Angaben kann nur
verweigert werden, wenn ein Ausnahmetatbestand nach dem IFG eingreift (vgl.
Mecklenburg/Pöppelmann, IFG, § 5 Rn. 35), jedenfalls ist das Ergebnis einer
Abwägung im Falles des § 5 Abs 4 IFG im Sinne eines Zugangsanspruchs stark
vorgeformt (vgl. VG Leipzig, a.a.O., juris Rn. 34, Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 14).
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte dem Kläger die begehrten Informationen
zu erteilen. Bei den Angaben auf der Teilnehmerliste handelt es sich um Daten
im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG.
Die Teilnehmerliste enthält ausschließlich Angaben zu „Bearbeitern“ im Sinne
von § 5 Abs. 4 IFG. Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind alle Amtsträger,
die mit einem Verwaltungsvorgang befasst waren bzw. an dem Vorgang
mitgewirkt haben (vgl. Fetzer in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand:
Dezember 2012, § 5 IFG Rn. 54; Mecklenburg/Pöpelmann, a.a.O., § 5 Rn. 33;
mit diesem Ergebnis eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 4 IFG befürwortend:
Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 71; zweifelnd hingegen: OVG Berlin-Brandenburg, B. v.
31.05.2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris Rn. 14).
Nicht hingegen ist davon auszugehen, dass Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4
IFG nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang berufene
Amtsträger ist (so wohl: Jastrow/Schlatmann, IFG, § 5 Rn. 43). Gegen dieses –
engere – Verständnis sprechen bereits der Wortlaut des Gesetzes sowie der
Begründung des Gesetzentwurfs, soweit diese im Plural von "Bearbeitern" (§ 5
Abs. 4 IFG), "Amtsträger(n)" und ihren "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493
S. 9 zu § 2 Nr. 2) sprechen, ohne eine besondere Nähe zu einem konkreten
Verwaltungsverfahren zu fordern (vgl. Fetzer, a.a.O., § 5 Rn. 54). Hinzu kommt,
dass § 5 Abs. 4 nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum IFG klarstellt,
dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern
grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sein sollen, weil sie
regelmäßig nur die amtliche Funktion beträfen. Anders sei es nur, wenn sie im
konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des
Bearbeiters seien (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Amtsträger seien
keine Dritte im Sinne des IFG, soweit es um die Weitergabe von Daten gehe, die
sich auf ihre Amtsträgerfunktion bezögen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2).
Dies zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Bearbeiters in § 5 Abs. 4
IFG nicht nur denjenigen Amtsträger erfasst wissen wollte, der einem konkreten
Verwaltungsvorgang am nächsten steht bzw. insoweit entscheidungszuständig
gewesen ist, sondern es ihm vielmehr um eine Abgrenzung von
Behördenbediensteten gegenüber außenstehenden – privaten – Dritten ging
(vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, a.a.O, § 5 Rn. 33). Hierfür sprechen zusätzlich
teleologische Erwägungen. Verwaltungsvorgänge enthalten häufig personen-
bzw. amtsbezogene Angaben einer Vielzahl von behördlichen Mitarbeitern,
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ohne dass diese – im Sinne des engen Verständnisses – primär
entscheidungszuständig wären. Der Sinn des § 5 Abs. 4 IFG, den
Informationszugang zu bestimmten amtsbezogenen Daten zu erleichtern, würde
jedoch konterkariert und der Informationsanspruch nach § 1 IFG würde
unverhältnismäßig erschwert, sofern bereits das Vorhandensein solcher Daten
zu einem Ausschluss des Informationsanspruchs bzw. zu der Notwendigkeit
führte, sämtliche dieser behördlichen Mitarbeiter nach § 8 IFG anzuhören und zu
beteiligen (vgl. Fetzer, a.a.O., § 5 Rn. 54). Es entspricht zudem einem
allgemeinen Verständnis von der fehlenden bzw. allenfalls geringfügigen
datenschutzrechtlichen Relevanz der dienstbezogenen
„Identifikationsangaben“, den Begriff des Bearbeiters im Sine von § 5 Abs. 4 IFG
– wie hier zugrunde gelegt – weit auszulegen. Zwar sind personenbezogene
Angaben mit Bezug auf eine Amtsfunktion vom Schutzbereich des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2004 – 3 C 41/03 -, juris Rn.
30). Die Preisgabe der dienstbezogenen „Identifikationsangaben“ betrifft einen
Amtsinhaber aber nicht in seiner Privatsphäre, sodass dass das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung insoweit regelmäßig nur ganz unwesentlich
betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein
Behördenbediensteter deswegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von
der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt
aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der
öffentlichen Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der
Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-
Mail-Adresse eines Beamten durch den Dienstherrn werden hiernach keine
schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, sodass sich die
Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, B. v. 12.03.2008 - 2 B 131/07
-, juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab sind die Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung vom 16.
September 2008 Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG und in ihrer Funktion
als Amtsträger mit einem Verwaltungsvorgang der Beklagten befasst gewesen
bzw. haben an einem solchen mitgewirkt. Verwaltungsvorgang ist die von der
Beklagten zum Zeitpunkt der Arbeitsgruppensitzung bereits konkret
beabsichtigte Änderung der Gebrauchsanweisungen für das Lasermessgerät G.
gewesen, die sie in der Folge der Arbeitsgruppensitzung umgesetzt hat. Die
Beklagte hat hierbei im Rahmen ihrer Zuständigkeit als für das Eich- und
Messwesen zuständige Bundesoberbehörde gehandelt. Die
Arbeitsgruppensitzung erfolgte im Rahmen dieses Verwaltungshandelns. Schon
aus dem Protokoll der Arbeitsgruppensitzung ergibt sich, dass die
Arbeitsgruppensitzung (ausschließlich) aus Anlass der von der Beklagten
beabsichtigten Änderung der Gebrauchsanleitungen stattgefunden hat. Zweck
der Sitzung ist gewesen, die Einwände, die seitens der Länderbehörden gegen
den Änderungsentwurf der Beklagten vorgebracht wurden, zu erörtern und auf
der Grundlage einer fachlichen Diskussion mit allen Beteiligten einvernehmlich
aufzulösen. Schon hieraus ergibt sich ein hinreichender Bezug der
Arbeitsgruppensitzung zur konkreten Verwaltungstätigkeit der Beklagten. Umso
deutlicher zeigt sich dies daran, dass das Ergebnis der gemeinsamen Beratung
nach Nr. 4 des Protokolls der Arbeitsgruppensitzung unmittelbar in die Änderung
der Gebrauchsanweisung eingeflossen ist. Dies belegt zugleich, dass sämtliche
Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung an dem Verwaltungsvorgang mitgewirkt
haben. Die Beklagte kann angesichts dessen nicht mit dem sinngemäßen
Einwand durchdringen, die Arbeitsgruppensitzung habe – ohne konkreten
Bezug zu einem Verwaltungshandeln – dem allgemeinen fachlich-
wissenschaftlichen Austausch gedient. Die „Identifikationsdaten“ auf der
Teilnehmerliste sind angesichts dessen zugleich Ausdruck und Folge der
amtlichen Tätigkeit der Vertreter der Länderbehörden im Sinne von § 5 Abs. 4
IFG.
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Dass es sich bei den Teilnehmern der Arbeitsgruppensitzung nicht um
Mitarbeiter der Beklagten gehandelt hat, sondern sie Bedienstete anderer
(Landes-)Behörden gewesen sind, steht der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 IFG
nicht entgegen. § 5 Abs. 4 IFG enthält keine Beschränkung auf Bedienstete der
Bundesbehörde, die nach § 1 IFG passivlegitimiert ist. Maßgeblich und
hinreichend ist insoweit vielmehr, dass sich die Teilnehmerliste mit den
dienstlichen „Identifikationsangaben“ der Amtsträger als amtliche Information bei
der Beklagten befindet. Die Mitarbeiter der Landesbehörden sind im
vorliegenden Fall Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG, weil die Beklagte sie
in ihre Verwaltungstätigkeit, die Änderung der Gebrauchsanweisung für das
Lasermessgerät G., in der zuvor beschriebenen Weise eng eingebunden hat
und diese hieran mitgewirkt haben.
Die Angaben auf der Teilnehmerliste sind schließlich ihrem Inhalt nach
„Identifikationsdaten“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Mit dem Schreiben vom 13.
Juni 2013 hat die Beklagte bestätigt, dass an der Arbeitsgruppensitzung nur
behördliche Vertreter – und nicht Privatpersonen – teilgenommen haben und die
Teilnehmerliste nur deren Namen, die Behörden- und Abteilungsbezeichnungen
sowie die dienstlichen Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten der Teilnehmer enthält.
Insbesondere zählen – hiervon gehen soweit ersichtlich die Beteiligten
übereinstimmend aus – auch die dienstlichen E-Mail-Kontaktdaten der
Teilnehmer zu den Identifikationsdaten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. Sie sind
unter den Begriff der Büroanschrift zu fassen. Denn die Büroanschrift umfasst –
jedenfalls mittlerweile – neben der Angaben für die postalische und persönliche
Erreichbarkeit auch – soweit eingerichtet – die Angaben zur Erreichbarkeit per
E-Mail. Jedenfalls wäre § 5 Abs. 4 IFG in Bezug auf E-Mail-Kontaktdaten analog
anzuwenden, sofern davon auszugehen wäre, dass diese vom Wortlaut der
Regelung nicht mehr umfasst sind.
Die Beklagte hat schließlich keine Gründe vorgetragen, die den Zugang des
Klägers zu den amtsbezogenen Identifikationsangaben der Teilnehmer der
Arbeitsgruppensitzung im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG a.E. ausschließen. Es ist
nicht ersichtlich, dass solche Gründe gegeben sind. Dem Informationsanspruch
des Klägers steht deswegen kein schützenswertes Interesse der Teilnehmer der
Arbeitsgruppe entgegen. Auf deren Einwilligung zur Herausgabe ihrer Daten
kommt es deswegen nicht an. Die Beklagte muss sie folgerichtig nicht als Dritte
nach § 8 IFG vor der Informationsweitergabe anhören (vgl. Schoch, a.a.O., § 8
Rn. 45); sie mussten aus diesem Grund nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO zum
verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen werden.
Die – zwischen den Beteiligten im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren überwiegend diskutierte – Frage, ob die Teilnehmer der Arbeitsgruppe
im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG in vergleichbarer Weise wie Gutachter oder
Sachverständige in einem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben,
braucht die Kammer somit nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 3
IFG überwiegt das Informationsinteresse eines Antragstellers das schutzwürdige
Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann,
wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer
beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer
Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Die Vorschrift
erfasst externe Personen, deren Fachwissens sich die informationspflichtige
Bundesbehörde in einem Verfahren bedient hat (vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rn.
62). Im Hinblick auf den engen Bezug der Arbeitsgruppensitzung zur Änderung
der Gebrauchsanleitung sowie des Umstands, dass Ziel und Ergebnis der
Arbeitsgruppe gewesen ist, durch die Diskussion unter Fachleuten die
erforderlichen Änderungen der Gebrauchsanleitung zu ermitteln, spricht aber
Überwiegendes dafür, dass die Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung jedenfalls
„in vergleichbarer Weise“ im Sinne der Vorschrift an der Verwaltungstätigkeit der
Beklagten mitgewirkt haben, sodass auch deswegen der geltend gemachte
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Anspruch auf Zugang zur vollständigen Teilnehmerliste bestünde.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der
Anwendung von § 167 VwGO, § 711 und § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.