Urteil des VG Braunschweig vom 26.06.2013

VG Braunschweig: grundsatz der öffentlichkeit, gerichtsgebäude, zutritt, hausrecht, verfügung, aufenthalt, herausgabe, gewährleistung, besitz, ermessen

1
2
3
4
5
6
7
8
Hausverbot im Gerichtsgebäude
VG Stade 4. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 4 A 1442/12
§ 35 VwVfG, § 37 S 1 VwVfG, § 39 S 1 VwVfG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Beklagten für dessen
Gerichtsgebäude verhängtes Hausverbot und begehrt die Herausgabe eines
Lichtbildes.
Durch Schreiben vom 2. Februar 2012 erteilte die Direktorin des beklagten
Amtsgerichtes dem Kläger ein Hausverbot. Dieses Schreiben hat folgenden
Inhalt:
Sehr geehrter Herr B.,
aufgrund Ihrer Äußerungen in den letzten Tagen gegenüber Bediensteten
des Amtsgerichts G. und Ihres bereits in der Vergangenheit gezeigten
Verhaltens erteile ich Ihnen mit sofortiger Wirkung
Hausverbot.
Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Hausverbot wird strafrechtlich
verfolgt.
Sofern Sie bei dem Amtsgericht G. einen Termin wahrzunehmen haben,
wird Ihnen für diesen Fall durch die Justizwachtmeister Zutritt gewährt.
Am 3. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der erkennenden Kammer den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ihm Zugang zu einer für den 8.
Februar 2012, 14.15 Uhr, im Gerichtsgebäude des Beklagten anberaumten
mündlichen Verhandlung gewährt und das ihm erteilte Hausverbot vorläufig
aufgehoben werden sollte. Dieses Eilverfahren (4 B 1420/12) erklärten die
Beteiligten durch Schriftsätze vom 9. Februar 2012 (Kläger) und vom 22.
Februar 2012 (Beklagter) für erledigt, nachdem der für den 8. Februar 2012
anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2012
aufgehoben worden war und die Berichterstatterin durch gerichtliches Schreiben
vom 7. Februar 2012 unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass eine
(vorläufige) Aufhebung des Hausverbotes im Wege einer einstweiligen
Anordnung als Vorwegnahme der Hauptsache ausscheiden dürfte. Dem Kläger
stehe für die Aufhebung des Hausverbotes der Klageweg offen, wobei die
Erhebung einer Klage zu deren aufschiebender Wirkung führen würde, weil in
dem anzufechtenden Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2012 keine
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes erfolgt sei. Aufgrund
der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde das einstweilige
Anordnungsverfahren durch Beschluss der Berichterstatterin vom 23. Februar
2012 eingestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 25. Februar 2012
Beschwerde ein, weil er bei Abgabe der Erledigungserklärung getäuscht worden
sei. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte ein
Foto seiner Person der Wachtmeisterei zugänglich gemacht habe und dass er
von Wachtmeistern im Amtsgerichtsgebäude begleitet werden solle. Die
Schriftsätze des Beklagten, aus denen sich diese Tatsachen ergäben, seien ihm
von dem Verwaltungsgericht nicht zeitig übersandt und zugestellt worden. Diese
Beschwerde nahm der Kläger am 2. März 2012 zurück (vgl. Einstellungsbeschl.
d. Nds. OVG v. 05.03.2012 - 13 ME 49/12 -).
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Zeitgleich mit der Beschwerderücknahme beantragte der Kläger bei der
erkennenden Kammer, den Beklagten im Wege einer Sicherungsanordnung zu
verpflichten, das von seiner Person an die Wachtmeisterei des Amtsgerichtes
ausgehändigte Foto dort zu entfernen und in dem Besitz des Beklagten
befindliche Fotos oder Lichtbilder seiner Person an denjenigen herauszugeben,
dem das Recht und der Besitz an den Fotos/Bildern zustehe. Diesen
einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers lehnte die Kammer durch
Beschluss vom 3. April 2012 (4 B 1577/12) ab. Die hiergegen am 5. April 2012
eingelegte Beschwerde verwarf das Nds. Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss vom 23. April 2012 (13 ME 79/12), weil sie von dem Kläger persönlich
und nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten erhoben
worden sei.
Nach Abgabe der Erledigungserklärung in dem Verfahren 4 B 1420/12 hat der
Kläger am 9. Februar 2012 Klage gegen das ihm erteilte Hausverbot erhoben.
Zur Begründung macht er unter anderem geltend:
Das Hausverbot sei gegen ihn zu Unrecht verhängt worden, weil er weder den
Hausfrieden noch den Geschäftsablauf bei dem beklagten Amtsgericht störe. Es
sei rechtswidrig, weil es lediglich auf bloße Behauptungen gestützt werde. Der
Bescheid, durch den das Hausverbot ausgesprochen werde, sei zu unbestimmt
und verstoße daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Wenn der Zutritt bei
dem beklagten Amtsgericht zu „Terminen“ nicht ausgeschlossen sein solle,
bleibe es im Ergebnis der Wachtmeisterei überlassen zu entscheiden, zu
welchen Angelegenheiten er Zutritt habe oder nicht.
Der bei dem Beklagten tätige Richter am Amtsgericht H. habe ihm wiederholt
grundlos die Prozessvollmacht entzogen. So sei es auch in einem Verfahren
seines Sohnes gewesen, in dem dieser ihm - dem Kläger - Prozessvollmacht
erteilt habe. Der Ärger und Streit mit Richter H. habe schon 1995 zu Beginn
seiner Referendarausbildung bei dem beklagten Amtsgericht begonnen, als
Richter H. seine Ausbildung nur widerwillig übernommen habe. Es sei zu
Beleidigungen und Diffamierungen durch seinen Ausbilder gekommen. Dieser
habe ihm in dem erteilten Stationszeugnis Unfähigkeit und Unkenntnis
vorgeworfen. Er - der Kläger - habe Richter H. 1995 in Sitzungen des beklagten
Amtsgerichtes erlebt. Dieser habe auch zugelassene Rechtsanwälte in den
Sitzungen des Öfteren beleidigt und als unfähig tituliert. Es treffe zu, dass
Richter H. damit rechnen müsse, dass irgendwann ein Kläger, Beklagter oder
sonstiger Zuschauer die Nase voll von ihm habe und ihm in den Kopf schieße.
Solche Taten kämen, wie erst kürzlich geschehen, vor. Er - der Kläger - habe
aber nicht gesagt, dass er das tun werde.
Vor dem erlassenen Hausverbot habe er bei dem beklagten Amtsgericht nur
Kontakt zu den Sachbearbeitern I. und J. gehabt. Beide Mitarbeiter seien ihm
gegenüber unhöflich, unfreundlich, überheblich und diskriminierend aufgetreten.
Es sei in mehreren Verfahren auch vorgekommen, dass von ihm per Post
übersandte Schriftsätze und Formulare in gerichtlichen Verfahren in den
Papierkorb geworfen worden seien, ohne dass er dies den beiden
Sachbearbeitern nachweisen könne. Für dieses Verhalten der Sachbearbeiter
sei ebenfalls Amtsrichter H. verantwortlich. Richter H. sei dienstunfähig und nicht
in der Lage, den Geschäftsablauf seiner Geschäftsstelle zu organisieren.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
das ihm erteilte Hausverbot aufzuheben und den Beklagten zur
Herausgabe des von ihm angefertigten Lichtbildes zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Er erwidert im Wesentlichen:
Das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot finde seine
Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht seiner Direktorin. Das Hausrecht
eines Behördenleiters umfasse die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen,
um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des
Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt
von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Dem
Direktor eines Amtsgerichts als Inhaber des Hausrechts stehe somit das Recht
zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum
Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des
Amtsgerichts zu treffen. Der Grund, bei dem Kläger auf ein sofortiges
Hausverbot zurückzugreifen, sei die Erwartung, dass sein Verhalten zu einer
beachtlichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des Amtsgerichts und damit zu einer
nachhaltigen Störung des Dienstablaufs in seinem Gebäude führen werde. Der
Kläger habe durch seine Äußerungen nicht nur einen Mitarbeiter des Gerichts in
seiner Ehre verletzt, sondern sogar unverhohlen bedroht, so dass als
Maßnahme zur Verhinderung einer nachhaltigen Störung des Dienstablaufs in
seinem Gebäude nur das den Kläger als Besucher treffende Hausverbot
angemessen gewesen sei. Anlass für diese Annahme hätten aktuell die
telefonisch dem Justizfachwirt J. gegenüber getätigten Äußerungen des Klägers
gegeben. Er verweise auf den Vermerk seines Mitarbeiters vom 24. Januar
2012.
Dieser Vorfall stelle keinen Einzelfall dar. Bereits in der Vergangenheit sei der
Kläger durch renitente Verhaltensweisen und sich häufende Anrufe mit verbalen
Attacken gegen den Richter am Amtsgericht H. und „den Rest der Justiz“
aufgefallen, die der Behördenleitung Anlass gegeben hätten, besondere
Sicherheitsmaßnahmen gegen den Kläger anzuordnen. So habe sein
Geschäftsleiter bereits durch Verfügung vom 24. November 2008 die
Justizwachtmeister unter Aushändigung eines Fotos von dem Kläger
angewiesen, diesen im Falle seines Erscheinens im Gericht sofort
anzusprechen und ihn während seines Aufenthaltes im Gerichtsgebäude
ständig zu begleiten, und zwar solange bis der aufgesuchte Richter,
Rechtspfleger oder Serviceeinheit-Mitarbeiter die ständige Bewachung für nicht
mehr notwendig erachte. Ein eventuelles Erscheinen des Klägers im
Gerichtsgebäude sei der Verwaltung sofort anzuzeigen.
Das Hausverbot sei auch verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der
verbalen Verfehlungen des Klägers und der dahinter stehenden Drohung sowie
seiner weiteren Einlassungen und des umfangreichen folgenden Schriftverkehrs
stehe nicht zu erwarten, dass er das Unrechtmäßige seines Tuns einsehe und
daraus in absehbarer Zeit Konsequenzen für sein Handeln ziehe. Es sei auch
keine milderes Mittel gegeben. In seiner Verbotsverfügung vom 2. Februar 2012
werde bereits eine Ausnahme ausdrücklich für den Fall zugelassen, dass der
Kläger in eigener Sache einen Termin wahrnehmen wolle. In diesem Fall werde
ihm durch die Justizwachtmeister Zutritt in deren Begleitung gewährt.
Der Vermerk des Justizfachwirtes J. vom 24. Januar 2012 hat folgenden
Wortlaut:
3 C 1022/10
Es rief an der wütend der A. B. und gab in etwa folgendes von sich:
Der H. kann mich nicht ablehnen durch Beschluss.
Das ist eine Sauerei der muss sich nicht wundern, wenn der irgendwann
ne Kugel in Kopf kriegt/hat. Die Öffentlichkeit weiß sowieso das das er ein
Arschloch ist. Ich werde mit meinem Sohn zur Verhandlung kommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
28
29
30
31
32
auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, hat
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Verfügung des
Beklagten vom 2. Februar 2012 wendet (1.). Hinsichtlich der darüber hinaus von
dem Kläger begehrten Herausgabe eines seine Person betreffenden Lichtbildes
ist sie dagegen abzuweisen (2.).
1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO ist eröffnet. Für die Frage, ob für ein Hausverbot das öffentliche Recht
oder das Privatrecht gilt, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts
maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die
Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen. Davon
ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher
Natur. In einem Gerichtsgebäude steht das Hausrecht dem Behördenleiter als
einem Organ der Justizverwaltung zu.
Wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderlich ist, erweist sich die Verfügung des Beklagten vom 2.
Februar 2012 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Dazu im Einzelnen:
Das von der Direktorin des Beklagten als Behördenleiterin gegenüber dem
Kläger ausgesprochene Hausverbot findet seine Ermächtigungsgrundlage in
der Ausübung des gewohnheitsrechtlichen Hausrechts. Das Hausrecht des
Behördenleiters umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um
die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des
Dienstbetriebes abzuwenden und dabei insbesondere auch über den
Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu
bestimmen. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden
ergeben sich dabei für Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht aus
dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -) und während einer laufenden
Gerichtssitzung aus den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden
(§ 176 GVG). Wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind darüber hinaus
an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen. Es
sind daher einerseits die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) zu beachten und andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei der Ausübung des gewohnheitsrechtlichen Hausrechts nicht um eine
gebundene, gesetzlich verbindlich vorgegebene Entscheidung handelt,
sondern dass die Verhängung eines Hausverbotes im pflichtgemäßen
Ermessen der Behördenleitung steht. Da ein Hausverbot eine
freiheitsverkürzende Maßnahme darstellt, die präventiven Charakter hat,
indem sie darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der
Behörde zu vermeiden, bedarf es entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG zunächst
der vorherigen (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung des Betroffenen.
Ergeht ein Hausverbot nicht unmittelbar auf eine im Gerichtsgebäude
eskalierende Konfliktsituation, ist dem Betroffenen grundsätzlich auch
schriftlich der dem beabsichtigten Hausverbot zugrundeliegende Sachverhalt
zu schildern, die Verhängung des Verbots anzukündigen und ihm
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlass des Hausverbotes zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es sind - spätestens in der
Hausverbotsverfügung - die Tatsachen zu benennen, die in
33
34
35
vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist
auszuführen, dass und warum in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen
und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Da eine Behörde aber auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern
zurechtkommen muss, ist ihr die Möglichkeit der Verhängung eines
Hausverbotes erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des
Adressaten zu einer beachtlichen, das heißt, mehr als nur leichten und/oder
vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der
Behörde gekommen ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf
nachhaltig gestört worden ist, weil beispielsweise Bedienstete beleidigt
werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert
und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Da das
öffentlich-rechtliche Hausverbot ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG
ist, muss es hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG), das heißt, der
Adressat, der Geltungsbereich, die Art und die Dauer des Hausverbots
müssen genau bezeichnet werden. Ferner bedarf es einer Begründung unter
Darlegung des sanktionierten Sachverhalts und der wesentlichen
Entscheidungsgründe (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Dies ist bei einer - wie hier - zu
treffenden Ermessensentscheidung deshalb von besonderer Bedeutung, weil
sich zum einen nur so feststellen lässt, ob die Behördenleitung das ihr
zustehende Ermessen erkannt und von diesem in sachgemäßer Weise
Gebrauch gemacht hat. Die Verhängung des Hausverbots unterliegt darüber
hinaus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Hausverbot
muss auch die geeignete Maßnahme sein, die verursachte Störung zu
beenden und/oder für die Zukunft den ordnungsgemäßen Ablauf der
Geschäfte innerhalb des Gerichtsgebäudes sicherzustellen, es muss das
mildeste in Betracht kommende Mittel sein und es muss hinsichtlich des
Bezugsbereiches, für den es verhängt wird, sowie bezüglich seiner Dauer
angemessen sein, so dass grundsätzlich mit der Verhängung des
Hausverbotes eine Befristung auszusprechen ist. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass durch das Hausverbot nicht die Inanspruchnahme von
gesetzlich zu erbringenden Leistungen der Behörde vollkommen unmöglich
gemacht wird.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Verfügung des Beklagten
vom 2. Februar 2012 schon deshalb als rechtswidrig, weil dem
angefochtenen Bescheid jede Begründung unter Darlegung des
sanktionierten Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe
fehlt, so dass sich insbesondere nicht feststellen lässt, dass die
Behördenleitung das ihr zustehende Ermessen erkannt und von diesem in
sachgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Zwar hat der Beklagte im Laufe
des Klageverfahrens in der Sache umfangreich vorgetragen, doch führt
dieses Nachschieben einer Begründung nicht zur Rechtmäßigkeit des
verfügten Hausverbotes, weil § 114 Satz 2 VwGO nur gestattet, dass die
Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ergänzen
dieser Regelung aber die Fälle, in denen der streitige Bescheid - wie hier - gar
keine Begründung und damit auch keinerlei Ermessenserwägungen enthält.
Darüber hinaus ist das von dem Beklagten verfügte Hausverbot aber auch
inhaltlich nicht bestimmt genug (§ 37 Abs. 1 VwVfG), weil jedenfalls der
Geltungsbereich des Hausverbotes nur unzureichend bezeichnet worden ist.
Soweit es in dem angefochtenen Bescheid heißt, dass dem Kläger für den
Fall, dass er „bei dem Amtsgericht G. einen Termin wahrzunehmen“ habe,
durch die Justizwachtmeister Zutritt gewährt werde, bleibt völlig offen, was
unter den Begriff der Terminswahrnehmung fallen bzw. wann eine solche
vorliegen soll. Letztlich wird dadurch nicht nur den Justizwachtmeistern des
Beklagten die Entscheidung überlassen, ob dem Kläger Zutritt zum
Gerichtsgebäude gewährt wird oder nicht, sondern auch für den betroffenen
36
37
38
39
40
41
42
Kläger ist überhaupt nicht zu erkennen, ob bzw. wann das Hausverbot greift
oder auch nicht. Es hätte daher bereits in der streitigen Verfügung durch die
Behördenleitung festgelegt werden müssen, ob eine Zutrittsgewährung nur in
den Fällen erfolgen wird, in denen der Kläger als unmittelbar am Verfahren
Beteiligter zu einer Verhandlung geladen ist, oder ob eine Ausnahme von
dem ausgesprochenen Hausverbot auch dann gelten soll, wenn der Kläger
beispielsweise als Bevollmächtigter eines volljährigen Familienangehörigen
nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oder als Beistand nach §
90 ZPO an einer Verhandlung teilnehmen will. Darüber hinaus sind aber auch
weitere regelungsbedürftige Fälle im Zusammenhang mit dem
Geltungsbereich eines ausgesprochenen Hausverbotes für ein
Amtsgerichtsgebäude gegeben, wie beispielsweise hinsichtlich des Rechts
auf Abgabe von mündlichen Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichtes nach §§ 129a, 496 ZPO oder des Akteneinsichtsrechts nach §
299 ZPO.
2. Hinsichtlich des von dem Kläger erstmals durch Schriftsatz vom 26. Juni
2013 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemachten Anspruchs auf
Herausgabe eines an die Wachtmeisterei des Beklagten ausgehändigten
Lichtbildes seiner Person kann dahin stehen, ob die Klage insoweit
überhaupt zulässig ist, weil sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Überlassung eines Lichtbildes von der Person des Klägers an die
Wachtmeisterei steht im Zusammenhang mit einer von dem Geschäftsleiter
des Beklagten im Auftrag der Amtsgerichtsdirektorin bereits am 24. November
2008 erlassenen Hausverfügung, die folgenden Inhalt hatte:
Wegen der bekannt renitenten Verhaltensweisen von Herrn A. B. und der
sich in der letzten Zeit häufenden Anrufe mit heftigen verbalen Attacken
gegenüber Herrn H. und den "Rest der Justiz" habe ich die
Justizwachtmeister unter Aushändigung des beiliegenden Fotos von Herrn
A.B. angewiesen,
Herrn A. B. im Falle seines Erscheinens im Gericht
sofort
und ihn während seines Aufenthalts im Gerichtsgebäude ständig "zu
begleiten", und zwar solange bis der aufgesuchte Richter, Rechtspfleger
oder SE-Mitarbeiter die ständige Bewachung für nicht mehr notwendig
erachtet. Ein evtl. Erscheinen von Herrn A.B. im Gerichtsgebäude ist der
Verwaltung sofort anzuzeigen.
Hierzu hat die Kammer bereits in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 4 B
1577/12 durch Beschluss vom 3. April 2012 Folgendes festgestellt:
Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das
Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist der einstweilige
Rechtsschutzantrag des Antragstellers abzulehnen, weil er keinen
Anspruch auf Entfernung des am 24. November 2008 an den
Justizwachtmeisterdienst des Antragsgegners ausgehändigten Fotos
seiner Person aus den Räumen der Wachtmeisterei und auf Herausgabe
des Lichtbildes "an den, den es angeht" hat.
43
44
45
46
47
Die Hausverfügung der Direktorin des Antragsgegners vom 24. November
2008 findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Ausübung
des Hausrechts. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des
jeweiligen Behördenleiters umfasst die Befugnis, zum Zwecke der
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu
ergreifen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die
Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar.
Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich dabei aus dem
Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -)
und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176
GVG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Werden diese Grenzen
eingehalten, stellen hausrechtliche Ordnungsmaßnahmen eines
Behördenleiters keinen Eingriff in die durch den Widmungszweck des
Gerichtsgebäudes von vornherein beschränkte allgemeine
Handlungsfreiheit eines Betroffenen dar (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG,
Beschl. v. 17.05.2011 - 7 B 17/11 -, NJW 2011, 2530; zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand und steht der Direktorin
des Antragsgegners als Inhaberin des Hausrechts das Recht zu, zur
Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Aufenthalt des
Antragstellers in den Räumen des Amtsgerichts einschließlich der
Übergabe eines Lichtbildes von der Person des Antragstellers an die
Wachtmeisterei zu treffen.
Aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Vermerken (vgl. Originale in
der Beiakte A zu dem Klageverfahren 4 A 1442/12), an deren inhaltlicher
Richtigkeit zu zweifeln, die Kammer keine Veranlassung hat, gab und gibt
es für den Antragsgegner hinreichende Veranlassung, im Falle des
Antragstellers einen unbeaufsichtigten Aufenthalt in dem Gebäude des
Antragsgegners zu unterbinden und daher die Justizwachtmeister
anzuweisen, den Antragsteller nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes
solange zu begleiten, bis der aufgesuchte Richter, Rechtspfleger oder
Mitarbeiter der Serviceeinheit dies nicht mehr für notwendig erachtet.
Hinsichtlich dieser zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Dienstbetriebes im Rahmen der Ausübung des Hausrechts sachlich
gerechtfertigten Anordnung begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken, dass der für die Eingangskontrolle zuständigen Wachtmeisterei
Fotos des Antragstellers ausgehändigt worden sind, wodurch
sichergestellt wurde/wird, dass der Antragsteller beim Betreten des
Gerichtsgebäudes von den Justizwachtmeistern sofort zu identifizieren war
und ist. Ohne diese Maßnahme hätten alle den Wachtmeistern nicht
bereits von Person bekannten Besucher des Gerichtsgebäudes einer
Kontrolle durch Vorlage eines Personalausweises oder ähnlichem
unterzogen werden müssen, so dass sich die Aushändigung
eines/mehrerer Fotos von der Person des Antragstellers auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als zulässig erweist, zumal der
Antragsgegner sichergestellt hatte und hat, dass ein unbefugtes
Betrachten der den Antragsteller abbildenden Fotografien durch Dritte
ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der
Lichtbilder auch kein Herausgabeanspruch des Antragstellers, und zwar
unabhängig davon, woher die Fotografien stammen bzw. wie sie in den
Besitz des Antragsgegners gelangt sind.
Diese Feststellungen gelten für das Klageverfahren uneingeschränkt fort,
zumal der Kläger keine Gründe vorgetragen hat, die eine abweichende
Beurteilung des geltend gemachten Herausgabeanspruches rechtfertigen
könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit
48
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs.
1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.