Urteil des VG Braunschweig vom 04.02.2014

VG Braunschweig: sperrfrist, rechtskräftiges urteil, beschleunigtes verfahren, vorläufiger rechtsschutz, strafbefehl, anerkennung, slowakei, inhaber, geldstrafe, fahreignung

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Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Zur Abgrenzung zwischen der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis
und der bloßen Ausstellung eines neuen Führerscheins.
VG Osnabrück 6. Kammer, Beschluss vom 04.02.2014, 6 B 84/13
§ 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 Nr 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006,
Art 7 Abs 1 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 S 1 StVG
Gründe
I.
Der Antragsteller, der slowakischer Staatsangehöriger und seit Januar 2007
mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet ist,
begehrt die Anerkennung einer slowakischen Fahrerlaubnis.
Er war ursprünglich Inhaber einer - mit Ausnahme der Klassen D1, D, D1E und
DE sämtliche Fahrerlaubnisklassen umfassenden - slowakischen
Fahrerlaubnis, die auf seinen Antrag hin am 30.01.2007 vom Antragsgegner in
eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde. Durch
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 wurde er
wegen einer am 05.07.2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰
begangenen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde
ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund einer weiteren
Trunkenheitsfahrt am 06.10.2009 (Blutalkoholgehalt: 1,54 ‰) sowie wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom
Unfallort wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom
25.11.2009 erneut rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde
für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten
festgesetzt.
Am 24.08.2012 wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen
Verkehrskontrolle überprüft und legte dabei einen am 14.09.2009 von der
Stadt F. (seinem früheren Wohnort) ausgestellten slowakischen
Kartenführerschein für die Fahrerlaubnisklassen A1, A, B1, B, C1, C, BE, C1E,
CE, AM und T vor. In diesem Zusammenhang wiesen ihn die kontrollierenden
Polizeibeamten darauf hin, dass dieser Führerschein im Bundesgebiet keine
Gültigkeit habe, wenn er innerhalb einer laufenden Sperrfrist ausgestellt
worden sein sollte; diese Einschätzung wurde im Rahmen nachfolgender
innerbehördlicher Korrespondenz vom Antragsgegner geteilt. Im Hinblick
darauf wurde der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des
Amtsgerichts E. vom 29.11.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis erneut zu einer Geldstrafe, verbunden mit einer weiteren
Sperrfrist von 12 Monaten, verurteilt. Hinsichtlich dieser und einer weiteren
Verurteilung des Antragstellers am 21.12.2012 wegen Betruges wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts E. vom 15.03.2013 nachträglich eine
Gesamtgeldstrafe gebildet. Eine erneute Verurteilung des Antragstellers zu
einer Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei
Fällen erfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom
27.05.2013, in das die im Beschluss vom 15.03.2013 ausgesprochenen
Strafen einbezogen wurden. Von der Anordnung einer Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis sah die Strafrichterin ab, weil sich der
Antragsteller nicht allein dadurch als zum Führen von Kraftfahrzeugen
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ungeeignet erwiesen habe, dass er nach Ablauf der im Strafbefehl vom
25.11.2009 festgesetzten Sperrfrist ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt
habe, obwohl ihn die während dieser Sperrfrist erworbene slowakische
Fahrerlaubnis dazu nicht berechtigt habe.
Nachdem in der nachfolgend zwischen dem Antragsteller und dem
Antragsgegner geführten Korrespondenz die Frage, ob der Antragsteller
aufgrund seiner slowakischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei oder ob er eine neue
Fahrerlaubnis beantragen und sich zuvor einer entsprechenden
Eignungsüberprüfung unterziehen müsse, kontrovers diskutiert worden war,
beantragte der Antragsteller mit anwaltlichen Schreiben vom 16.07., 07.08. und
26.09.2013 die Anerkennung seiner slowakischen Fahrerlaubnis. Mit
Schreiben vom 29.10.2013 legte er sodann die Kopie eines neuen
slowakischen Führerscheins vor, der am 21.10.2013 von der Stadt F. für die
Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1, B, C1, C, BE, C1E und T ausgestellt
worden war.
Mit Bescheid vom 18.11.2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird,
lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus,
dass die vorgelegte slowakische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht dazu
berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige
Fahrzeuge zu führen. Dies folge schon daraus, dass bei deren Erteilung
offensichtlich gegen das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausstellerstaat
verstoßen worden sei, weil sich der Antragsteller zum Zweck der Arbeitssuche
dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Im Übrigen handele es
sich bei dem am 21.10.2013 ausgestellten Führerschein um ein bloßes
Ersatzdokument. Die Erteilungsdaten in Spalte 10 auf der Rückseite des
Führerscheins entsprächen exakt denen der früheren, am 30.01.2007
umgeschriebenen Fahrerlaubnis, die dem Antragsteller anschließend
entzogen worden sei. Dass die slowakischen Behörden vor der Ausstellung
des Führerscheins die Fahreignung des Antragstellers überprüft hätten, sei
nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat daraufhin am 16.12.2013 Klage erhoben (6 A 203/13)
und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er
macht geltend, dass er seine slowakische Fahrerlaubnis erst am 21.10.2013
und damit nach Ablauf der in dem vorangegangenen Strafverfahren
angeordneten Sperrfrist erworben habe. Diese sei auch im Übrigen
ordnungsgemäß erteilt worden. Der Führerschein sei neu ausgestellt worden,
da sich die Vorschriften geändert und insoweit bezüglich seiner
Kraftfahrereigenschaft besondere Anforderungen bestanden hätten, die auch
eingetragen worden seien. Soweit der Antragsgegner meine, er müsse 185
Tage im Jahr in der Slowakei wohnen, sei dies unzutreffend, weil er als EU-
Bürger und slowakischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht ständig in
der Slowakei haben müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, seine slowakische Fahrerlaubnis
vorläufig anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Dabei ist der vom Antragsteller nur unvollkommen formulierte Antrag, „im Wege
der sofortigen Vollziehung ein beschleunigtes Verfahren anzusetzen“, gemäß
§ 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des
Antragsgegners begehrt, seine slowakische Fahrerlaubnis zumindest vorläufig
anzuerkennen. Denn sein im Hauptsacheverfahren formuliertes
Rechtsschutzbegehren, den Beklagten zur Anerkennung seiner slowakischen
Fahrerlaubnis - in Form einer entsprechenden Zuerkennungsentscheidung
gemäß § 28 Abs. 5 FeV - zu verpflichten, ist im Wege der Verpflichtungsklage
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu verfolgen. In derartigen Fällen kann vorläufiger
Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach Maßgabe des
§ 123 VwGO gewährt werden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Nachteile oder drohender
Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint; dabei hat der Antragsteller
den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die
begehrte einstweilige Anordnung darf darüber hinaus nicht gegen das
jedenfalls im Grundsatz allgemein anerkannte Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache verstoßen, d.h. die Grenzen einer lediglich vorläufigen Regelung
nicht überschreiten. Ob letzteres hier bei einer Antragsstattgabe der Fall wäre,
kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Antragsteller den
erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der
Angelegenheit, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls hat er
nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch darauf, dass der
Antragsgegner seine slowakische Fahrerlaubnis - auch nur vorübergehend -
anerkennt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ist das Recht, von einer EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis nach einer der (u.a.) in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen
im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Gründe für
die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Eine
Entscheidung i.S.d. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt hier vor, soweit es die frühere,
in den Jahren zwischen 1973 und 2004 in der Slowakei erteilte und im Januar
2007 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebene Fahrerlaubnis des
Antragstellers betrifft. Denn diese Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller durch
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 entzogen
worden; dies hatte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG gleichzeitig zur Folge, dass
ihn seine slowakische Fahrerlaubnis, die durch die Umschreibung im Januar
2007 nicht erloschen war (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
41. Aufl., § 30 FeV Rn. 10), nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland berechtigte. Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 28
Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV zu berücksichtigen, weil die betreffende
Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und angesichts der
insoweit geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG)
noch nicht getilgt ist. Grund für die seinerzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis
und die damit verbundene Aberkennung der ausländischen Fahrberechtigung
war, dass sich der Antragsteller angesichts der am 05.07.2009 mit einem
Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Dieser Grund besteht nach
wie vor, weil nach deutschem Fahrerlaubnisrecht von einer Wiedererlangung
der Fahreignung nicht schon aufgrund bloßen Zeitablaufs, sondern nur dann
ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller seine aktuelle
Fahreignung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
nachweist. Letzteres hat angesichts der beiden Trunkenheitsfahrten des
Antragstellers und des bei der ersten Fahrt festgestellten Blutalkoholgehalts
zwingend (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV) durch die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erfolgen; eine solche
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Begutachtung ist bislang jedoch nicht durchgeführt worden und vom
Antragsteller offenbar auch nicht beabsichtigt (vgl. insoweit Gesprächsvermerk
vom 30.05.2013, Bl. 80 der Verwaltungsvorgänge - VV -). Angesichts dessen
kommt eine Anerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zum
jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Der Antragsteller wird sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg darauf
berufen können, dass er aufgrund einer nachträglich erworbenen
slowakischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, am motorisierten Straßenverkehr in
der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, zwar vorbehaltlich der Einschränkungen nach den
Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland
führen. Bei den vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens vorgelegten
slowakischen Führerscheinen vom 14.09.2009 und 21.10.2013 handelt es
sich jedoch nach dem derzeit überschaubaren Sachverhalt jeweils nicht um
eine (neu erteilte) Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues
Ausweispapier, das die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilte
Fahrerlaubnis mit den entsprechenden Fahrerlaubnisklassen dokumentiert.
Von einer (in den anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennenden) Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis kann nämlich nur dann ausgegangen werden,
wenn der Ausstellermitgliedsstaat zuvor tatsächlich geprüft hat, ob die im
Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis - zu denen gemäß Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Anhang III der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 und der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006
u.a. die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs
gehört - vorliegen; eine solche Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht
statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende
Fahrerlaubnis erneuert wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 3 C 31/07 -, NJW
2009, 1687, unter Hinweis auf EuGH, U. v. 26.06.2008, aaO; Nds. OVG, B. v.
28.04.2011 - 12 LA 99/10 -, V.n.b., unter Hinweis auf das die Erforderlichkeit
einer Eignungsüberprüfung im Ausstellermitgliedsstaat besonders betonende
Urteil des EuGH vom 19.02.2009 - Rechtssache C-321/07 -, DAR
2009, 191). Von letzterem ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. So
beziehen sich die dem Antragsteller am 14.09.2009 und 21.10.2013
ausgestellten Führerscheine auf sämtliche Fahrerlaubnisklassen, für die
bereits seine ursprüngliche, im Januar 2007 umgeschriebene und im August
2009 entzogene Fahrerlaubnis galt. Kleinere, im Ergebnis aber zu
vernachlässigende Unterschiede bestehen nur insoweit, als die Fahrzeuge der
früheren Klasse M nunmehr der in den Führerscheinen ausgewiesenen Klasse
AM zugeordnet sind und sich der am 21.10.2013 ausgestellte Führerschein
auch auf die zwischenzeitlich neu eingeführte Klasse A2 erstreckt. Hinzu
kommt, dass die auf der Rückseite der Führerscheine unter Spalte 10
enthaltenen Ausstellungs- bzw. Erteilungsdaten für die einzelnen
Fahrerlaubnisklassen exakt denjenigen entsprechen, die bereits in der
ursprünglichen Fahrerlaubnis des Antragstellers angegeben waren. Wäre dem
Antragsteller am 14.09.2009 oder 21.10.2013 eine Fahrerlaubnis für die
genannten Klassen tatsächlich - aufgrund einer aktuellen Beurteilung seiner
Fahreignung - neu erteilt worden, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass
nicht diese, sondern die aktuellen Erteilungsdaten in den Führerschein
aufgenommen werden. Für eine solche Neuerteilung dürfte indes aus Sicht der
slowakischen Behörden angesichts der fortbestehenden, vor dem Jahr 2007
erworbenen Fahrerlaubnis keine Veranlassung bestanden haben. Jedenfalls
hat der Antragsteller hierfür nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen ist darüber
hinaus auch das aktenkundige Verhalten des Antragstellers selbst. So ist der -
einen entsprechenden vorherigen Antrag seinerseits voraussetzende -
Führerschein vom 14.09.2009 bereits zwei Wochen nach Eintritt der
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Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009, mit dem
ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausgestellt worden. Diesen
Führerschein hat der Antragsteller sodann zunächst bis in das Jahr 2013
hinein als eine auch in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis
betrachtet. Dass er anschließend bei der zuständigen Behörde seines
Heimatstaates einen neuen, nämlich den am 21.10.2013 ausgestellten
Führerschein beantragt hat, dürfte seine Ursache bei lebensnaher Betrachtung
allein darin gehabt haben, dass er in den Jahren 2012 und 2013 wiederholt
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und in diesem
Zusammenhang sowohl vom Antragsgegner als auch im (letzten) Urteil des
Amtsgerichts E. vom 27.05.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden
war, dass der Führerschein vom 14.09.2009 während einer in der
Bundesrepublik Deutschland noch laufenden Sperrfrist ausgestellt worden und
deshalb im Bundesgebiet nicht gültig sei. Angesichts dieser Gesamtumstände
ist davon auszugehen, dass ihm die beiden Führerscheine von der
zuständigen slowakischen Behörde auf seine bloßen Anträge hin
ausgehändigt worden sind, ohne dass zuvor die nach geltendem
Gemeinschaftsrecht auch in der Slowakei erforderliche Überprüfung seiner
Kraftfahreignung stattgefunden hat. Letzteres hat im Übrigen nicht einmal der
Antragsteller selbst behauptet, sondern (bezogen auf den Führerschein vom
21.10.2013) lediglich darauf hingewiesen, dass ihm „ein neuer Führerschein
ausgestellt“ worden sei und dabei „zwischenzeitlich geänderte Vorschriften
berücksichtigt“ worden seien. Demgemäß sind die beiden genannten
Führerscheine rechtlich lediglich als Ersatzdokumente für die dem
Antragsteller im Jahr 2009 entzogene Fahrerlaubnis zu werten; diese sind
jedoch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Anerkennungsentscheidung
i.S.d. § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV.
Unter diesen Umständen kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt
bleiben, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auch aus
anderen Gründen nicht besteht. So gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz
1 FeV gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen abgesehen - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein solcher Wohnsitz liegt gemäß § 7
Abs. 1 Satz 2 FeV dann vor, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber
wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden
beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich,
das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Für letzteres
bestehen im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte, was einer
Anerkennung der (unterstellt) slowakischen Fahrerlaubnis des Antragstellers
entgegenstehen würde. Zwar ist in den vom Antragsteller vorgelegten
Führerscheinen als Wohnort jeweils die slowakische Stadt F. eingetragen, so
dass der Antragsgegner mangels entsprechender Angaben im Führerschein
oder anderweitiger unbestreitbarer Informationen des
Ausstellermitgliedsstaates einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch
nicht ohne weiteres zugrunde legen konnte (vgl. EuGH, U. v. 26.06.2008 -
Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 -, NJW 2008,
2403; U. v. 01.03.2012 - Rechtssache C-467/10 -, DAR 2012, 192).
Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder, falls
diese dies - wie hier - unterlassen hat, das Verwaltungsgericht weitere
Nachforschungen bei den zuständigen Behörden des
Ausstellermitgliedsstaates anstellt, um auf diese Weise „unbestreitbare
Informationen“ dieses Staates zu der Frage zu erhalten, wo der Inhaber einer
EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung
tatsächlich hatte (vgl. die vorstehenden Rechtsprechungsnachweise). Zu
derartigen Nachforschungen besteht im vorliegenden Fall - soweit es auf diese
Frage entscheidungserheblich ankommen sollte - deshalb verstärkt Anlass,
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weil der Antragsteller ausweislich einer entsprechenden Meldeauskunft (Bl. 37
VV) mit seiner Hauptwohnung seit Januar 2007 durchgängig im
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (zunächst in G., anschließend in
H.) gemeldet ist. Dies bestreitet er auch selbst nicht; vielmehr hat er in seiner
Klageschrift ausdrücklich erklärt, „seit einiger Zeit in der Bundesrepublik
Deutschland zu leben“. Vor diesem Hintergrund bestehen ganz erhebliche
Zweifel daran, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung seiner
beiden Führerscheine seinen Wohnsitz im oben beschriebenen Sinne
tatsächlich in der Slowakei hatte. – Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV u.a. dann nicht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber die
Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden war
(§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Letzteres ist hier der Fall, weil dem Antragsteller
- wie dargelegt - seine frühere Fahrerlaubnis im August 2009 rechtskräftig
entzogen worden ist. Zwar ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV
nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
restriktiv dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedsstaat nicht
erlaubt, die Anerkennung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat
erteilten Fahrerlaubnis „auf Dauer“ bzw. „auf unbestimmte Zeit“ zu versagen
(vgl. grundlegend U. v. 29.04.2004 - Rechtssache C-476/01 -, NJW
2004, 1725). Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in diesem
Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass eine EU-Fahrerlaubnis in
einem anderen Mitgliedsstaat dann nicht anerkannt werden muss, wenn sie zu
einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem eine in dem betreffenden
Mitgliedsstaat gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängte Sperrfrist noch nicht
abgelaufen war (vgl. U. v. 26.06.2008, aaO; B. v. 03.07.2008 - Rechtssache C-
225/07 -, DAR 2008, 582). Eine derartige Fallkonstellation läge
hier jedenfalls hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Führerscheins
vom 14.09.2009 vor, da dieser zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, zu
dem die im Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnete, bis zum 02.06.2010 dauernde
Sperrfrist noch nicht abgelaufen war.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.