Urteil des VG Braunschweig vom 08.10.2013

VG Braunschweig: befreiung, wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, hochmoor, biotop, subjektives recht, naturschutz, unterlassen, belastung, rechtsgrundlage, erhaltung

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Naturschutz - Grünlandumbruch auf Moorstandort,
Befreiung
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BNatSchG besteht lediglich im öffentlichen Interesse
und begründet keine subjektiv öffentlichen Rechte Dritter.
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 08.10.2013, 1 A 2305/12
§ 5 Abs 2 Nr 5 BNatSchG, § 67 BNatSchG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 4/2, Flur 7, der Gemarkung D..
Teil des Flurstücks war eine ca. 2,296 ha große Grünlandfläche. Am 26.
Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit dem Umbruch dieser
Grünlandfläche begonnen hatte und zwar führte er einen Tiefumbruch mittels
Bagger durch. Der Beklagte untersagte am gleichen Tag mündlich die weiteren
Arbeiten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 untersagte er dem Kläger
schriftlich den Umbruch der Grünlandfläche. Nach seinen Feststellungen
handele es sich bei dem Teil der Fläche, der in dem anliegenden Luftbild grün
markiert sei, um Hochmoor. Ein Umbruch sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 des
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG - zu
unterlassen, so dass dieser auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.
mit § 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - zu untersagen gewesen sei. Der
Beklagte wies weiter auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG
hin. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den der Beklagte zurückwies.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag (1
A 1676/12) abgewiesen.
Ebenfalls am 30. Januar 2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten und
bat um Prüfung, ob ein Tiefumbruch zur Bodenverbesserung tatsächlich
genehmigungspflichtig sei. Er wolle auch künftig eine Grünlandnutzung
vornehmen; der Tiefumbruch diene der Verbesserung der natürlichen
Bodenfruchtbarkeit der Grünlandfläche. Nach seiner Auffassung sei die
Maßnahme nicht verboten. § 5 Abs. 2 BNatSchG sei keine unmittelbar
anwendbare Norm, da die Vorschrift weder hinreichend bestimmt sei noch für
eine Ableitung von Rechtsfolgen im Einzelfall geeignet. Dies ergebe sich aus
einem Vermerk des Bundesumweltministeriums vom 16. April 2011. Hilfsweise
beantragte der Kläger die Befreiung von dem Verbot des Grünlandumbruchs.
Das Flurstück sei überwiegend von der Bodenart "Sand" und werde als
Acker/Grünland genutzt. Lediglich im mittleren Bereich des Flurstückes sei
eine gewisse Moorauflage vorhanden, die die Bewirtschaftung des gesamten
Flurstückes erheblich erschwere. Mit der Durchführung der
Bodenverbesserungsmaßnahme in dem mittleren Bereich könne das gesamte
Flurstück erheblich besser bewirtschaftet werden. Die Maßnahme sei aus
agrarstruktureller Sicht auch als sehr sinnvoll einzustufen, da die
landschaftlichen Ertragspotentiale unter Schaffung betriebswirtschaftlich
mindestens erforderlicher Schlaggrößen erschlossen würden. Aus
agrarstruktureller Sicht komme in der Region D. hinzu, dass durch die starke
Flächenkonkurrenz gewerblicher Flächenkäufer, insbesondere aus der
Torfindustrie, die vor Ort ansässigen Landwirte auf eine gute Nutzbarkeit ihrer
landwirtschaftlichen Flächen angewiesen seien, um den Viehbestand mit
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qualitativ hochwertigem Futter zu versorgen und die landwirtschaftlichen
Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. Die Bodenverbesserung diene auch dem
Ausgleich einer Verschlechterung der Entwässerungssituation des
Flurstückes, die durch den Radwegebau an der E. Straße entstanden sei. Die
beantragte Befreiung sei aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen
Interesses zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig. Darüber hinaus
führe ein Verbot der Bodenverbesserungsmaßnahme zu einer unzumutbaren
Belastung. Die beabsichtigte Maßnahme sei mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar.
Am 1. März 2012 fand auf dem Grundstück des Klägers erneut eine
Ortsbesichtigung durch die Mitarbeiter des Beklagten statt. Im Anschluss daran
teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich auf der Fläche, die bislang noch
nicht umgebrochen sei, ein gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer
seggenreichen Nasswiese befinde.
Mit Bescheid vom 13. März 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers
auf eine Befreiung von dem Verbot des Grünlandumbruchs auf einem
Moorstandort ab. Er traf weiter folgende Anordnungen:
"Der bereits umgebrochene Bereich im Südwesten des Grundstückes
ist bis zum 30. April 2012 wieder einzuebnen und einzusäen.
Eine Ackernutzung muss auch künftig unterbleiben.
Eine Grünlanderneuerung darf nur ohne wendende Bodenbearbeitung
(ohne Pflug) durchgeführt werden.
Bei einer Bodenvorbereitung zur Grünlandneueinsaat, z.B. durch
Fräsen, ist der als Biotop gesetzlich geschützte Bereich
auszunehmen, dessen Eintragung in das Verzeichnis gesetzlich
geschützter Teile von Natur und Landschaft Herrn F. bereits mit
Schreiben (und Karte) vom 05.03.2012 mitgeteilt wurde."
Der Beklagte drohte dem Kläger für den Fall, dass er diesen Verfügungen
zuwiderhandele, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung
führte er aus, bis auf einen kleinen Bereich im Osten handele es sich bei dem
betroffenen Flurstück um Hochmoor, dessen Umbruch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG zu unterlassen sei. Auf der Fläche befinde sich auch kleinflächig
seggenreicher Flutrasen, der als Biotop gesetzlich geschützt sei. Dieser
Bereich sei von den Bodenvorbereitungen zur Neueinsaat auszunehmen. Von
dem Verbot des Grünlandumbruches könne eine Befreiung nicht erteilt
werden. Die von dem Kläger genannte Verbesserung der Agrarstruktur liege
sicherlich im öffentlichen Interesse. Sie habe aber keinen Vorrang vor den
Belangen des Naturschutzes, da eine Nutzung der Fläche mit Verbesserung
der Grasnarbe nach Maßgabe des Tenors zu diesem Bescheid auch weiterhin
möglich sei. Dem Befreiungsantrag des Klägers sei auch nicht zu entnehmen,
weshalb die Versagung der Befreiung zu einer unzumutbaren Belastung für
ihn führen werde. Er enthalte keine Betriebsdaten. Mögliche Engpässe in der
Versorgung des Viehbestandes bei gleichzeitigem Betrieb einer Biogasanlage
könnten nicht zu Lasten des Naturschutzes behoben werden. Ein
Flächenumbruch sei auch deswegen nicht mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege zu vereinbaren, weil dies zur Zerstörung der gesetzlich
geschützten seggenreichen Nasswiese führen würde. Die starke
Flächenkonkurrenz zwischen den Flächenkäufern der gewerblichen
Torfindustrie und der örtlichen Landwirtschaft werde nicht verkannt. Sie könne
aber nicht dazu führen, dass die Belange des Naturschutzes dem
Flächendruck geopfert würden, sondern müsse auf andere Weise gelöst
werden. Grund für die Vernässung des Grundstückes sei nicht der
Radwegebau, sondern die vorhandene Ortssteinschicht. Diese habe wohl
auch dazu geführt, dass der Kläger einen Tiefenumbruch durchgeführt bzw.
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geplant habe. Der Kläger habe im Übrigen keinen Anspruch darauf, dass der
frühere Straßenseitengraben beibehalten werde
Am 11. April 2012 erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht begründete. Im
Mai 2012 stellte der Beklagte fest, dass der süd-westlich gelegene Teil der
umstrittenen Fläche, den der Kläger im Januar 2012 bereits umgebrochen
hatte, ebenso als Maisacker genutzt wird wie der nord-östlich an die
verbliebene Grünlandfläche angrenzende Teil des Flurstückes.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Gleichzeitig änderte er den Bescheid vom 13. März 2012 und
führte aus:
„Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes ist § 17 Abs. 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die umgebrochene Fläche ist wieder mit
Gras
Zur Begründung trug er vor:
Er habe den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Befreiung abgelehnt und
gleichzeitig weitere Verfügungen zur Wiederherstellung des früheren
Zustandes getroffen. Der Widerspruch des Klägers sei unbegründet. Was die
beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG angehe, verwies der Beklagte auf
die Gründe des angefochtenen Bescheides. Rechtsgrundlage für seine
Verfügungen im Übrigen sei - anders als bisher genannt - § 17 Abs. 8
BNatSchG. Danach solle im Falle eines Eingriffs im Sinne des § 14 Abs. 1
BNatSchG die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines ohne die
erforderliche Zulassung vorgenommenen Eingriffs untersagen. Dies sei mit der
Verfügung vom 30. Januar 2012 geschehen. Es sei problemlos möglich
gewesen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen.
Deswegen sei die Anordnung, die bereits durch Kuhlen umgebrochene
Teilfläche einzuebnen und anschließend mit Gras einzusäen, nicht zu
beanstanden. Das Verbot der künftigen Ackernutzung wie auch das Gebot der
Grünlanderneuerung folge aus dem Umbruchverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG und für den Bereich des gesetzlich geschützten Biotops zusätzlich
aus § 30 Abs. 2 BNatSchG.
Der Kläger hat am 7. September 2012 Klage erhoben und macht zur
Begründung geltend:
Die Feststellung des Beklagten, es handele sich bei dem Grundstück um
Hochmoor, sei zum Teil unrichtig. Der südwestliche Teil sei als sonstiger Acker
einzustufen. Es befinde sich dort Sandboden. Das Gelände sei deutlich höher
gelegen als die Grünlandfläche; Hochmoor habe sich dort nicht entwickelt. Es
befinde sich auf dem Grundstück auch kein gesetzlich geschütztes Biotop.
Dies habe ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der Planungsgruppe
grün GmbH ergeben. Die Verfügungen des Beklagten ließen sich nicht auf § 5
Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 3 Abs. 2 BNatSchG stützen, weil es sich hier nicht um
einen verbotenen Grünlandumbruch gehandelt habe. § 17 Abs. 8 BNatSchG
komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Der Umbruch habe keiner
Genehmigung und keiner Anzeige bedurft, weil es sich hier nur um eine
Maßnahme zur Bodenverbesserung und Grünlanderneuerung gehandelt
habe. Grünland sei also vorher wie nachher vorhanden. Insofern könne offen
bleiben, ob der Eingriffstatbestand überhaupt erfüllt sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, worauf das Verbot einer künftigen Ackernutzung gestützt
werden solle. Es gehe ihm allein um eine Bodenverbesserungsmaßnahme mit
Grünlanderneuerung, nicht um eine Ackernutzung. Es sei auch
ermessensfehlerhaft, dass sein Befreiungsantrag abgelehnt worden sei.
Zunächst gehe der Beklagte von der falschen Annahme aus, das es sich hier
um ein Biotop handele. Hinzu komme, dass die Flächen zu vernässen gedroht
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hätten. Ursache hierfür sei auch der Eingriff in die Hydrogeologie im Zuge des
Radwegebaus gewesen. Für die Befreiung ergäben sich sowohl öffentliche
Belange als auch private Belange.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, die begehrte Befreiung zu erteilen,
hilfsweise,
zum Beweis der Tatsache, dass sich auf dem Flurstück 4/2, Flur 7 der
Gemarkung D. und zwar auf der mit Ziffer 4 bezeichneten Teilfläche
kein Hochmoor im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 befunden hat, die
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide
sowie auf sein Vorbringen im Rahmen des Verfahrens 1 A 1676/12. Dort hat er
vorgetragen, entgegen der Annahme des Klägers handele es sich auch bei
dem bereits umgebrochenen süd-westlichen Teil der Fläche um Hochmoor.
Dies ergebe sich aus den im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 1. März 2012
gefertigten Fotografien. Diese zeigten einen ausgeprägten Hochmoorhorizont.
Sand habe sich ca. 70 cm unter dem Hochmoor befunden. Das
Sachverständigengutachten, das der Kläger vorlege, beschreibe den Zustand
am 14. Mai 2012, zuvor habe der Kläger den Boden durchmischt und planiert.
Auf der verbliebenen Grünlandfläche sei jedenfalls in der Vergangenheit auch
eine seggenreiche Nasswiese vorhanden gewesen. Bei einer
Ortsbesichtigung im September 2013 sei allerdings festgestellt worden, dass
dieses Biotop nun verschwunden sei.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den angefochtenen
Bescheid insoweit aufgehoben, als darin die Anordnung enthalten war, bei
einer Bodenvorbereitung zur Grünlandneueinsaat den als Biotop gesetzlich
geschützten Bereich auszunehmen. Insoweit haben die Beteiligten das
Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den
beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Es hat auch die
Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 A 1676/12 nebst Beiakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage zulässig,
aber unbegründet.
Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger mit der Klage eine Befreiung von
dem Verbot erreichen möchte, das Grünland auf dem Flurstück 4/2, Flur 7,
Gemarkung D. umzubrechen. Dabei bezieht sich sein Befreiungsantrag
sowohl auf den süd-westlichen Teil der Fläche, den er bereits umgebrochen
hat und der unstreitig mittlerweile für den Maisanbau genutzt wird, als auch auf
die restliche auf dem Flurstück noch verbliebene Grünlandfläche.
Die auf Erteilung einer Befreiung gerichtete Klage ist zulässig, aber
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unbegründet. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung kommt allein §
67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (i. d. F. d. Gesetzes v. 29.7.2009, BGBl. I 2542,
zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.1.2013, BGBl. I S. 95) in Betracht. Danach
kann u.a. von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes auf Antrag
Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) oder wenn die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).
Für die Maßnahme, die der Kläger durchführen möchte bzw. schon
durchgeführt hat, nämlich das Grünland auf dem betroffenen Flurstück
umzubrechen, wäre eine solche Befreiung notwendig. Einem derartigen
Umbruch steht § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entgegen. Nach § 5 Abs. 2
BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den
Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften
und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben,
insbesondere die in den Ziffern 1 - 6 genannten Grundsätze der guten
fachlichen Praxis zu beachten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist auf
erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten
mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein
Grünlandumbruch zu unterlassen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG beinhaltet dabei ein gesetzliches Verbot. Der von dem Kläger
durchgeführte bzw. noch geplante Umbruch der Fläche ist mit diesem Verbot
nicht vereinbar. Die Kammer hat im Hinblick auf die verbliebene
Grünlandfläche in ihrem Urteil vom heutigen Tag in der Sache 1 A 1676/12
ausgeführt:
"Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG begründet dabei ein
gesetzliches Verbot, dessen Einhaltung durch die zuständige
Naturschutzbehörde auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 BNatSchG
bzw. von § 3 Abs. 2 BNatSchG durchgesetzt werden kann (so auch
Agena, Der Vollzug der landwirtschaftlichen Grundsätze der guten
fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 BNatSchG, NuR 2012, 297;
Fischer/Hüftle, in Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 5 Rn. 16;
Vagedes in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 5 Rn. 15; Möller, Umweltrecht
und Landnutzungsrecht, Band IV, Naturschutzrecht, 5. Aufl. 2013, S.
88; Louis, Das neue Bundesnaturschutzrecht, NuR 2010, 77 ff). Dies
folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, wonach ein
Grünlandumbruch auf den genannten Standorten 'zu unterlassen ist'
in Verbindung mit dem Umstand, dass sich diese Vorgabe nunmehr -
anders als noch § 5 Abs. 4 BNatSchG a.F. - direkt an den
Normanwender richtet (vgl. insbesondere Agena, a.a.O). Die
entgegenstehende Auffassung (Messerschmidt,
Bundesnaturschutzrecht, § 5 Rn. 30; wohl auch Gellermann,
Naturschutzrecht nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes,
NuR 2010, 73), wie sie auch von dem Bundesumweltministerium in
dem Vermerk vom 16. April 2011 sowie von dem Niedersächsischen
Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vertreten wird (hierzu: LT-Drs.
16/0000 S. 40) überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG regelt die sich hieraus ergebenden
Verhaltenspflichten auch hinreichend bestimmt, denn die darin
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe können mit Hilfe
naturwissenschaftlicher Methoden ausgelegt und konkretisiert werden;
auch ist es möglich, die notwendige räumliche Abgrenzung
vorzunehmen (vgl. Agena, a.a.O., S. 306.).
Die Maßnahmen, die der Kläger beabsichtigt hat, sind mit § 5 Abs. 2
Nr. 5 BNatSchG nicht vereinbar. Zunächst ist die umstrittene Fläche
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eine Grünlandfläche, hierzu gehören Wiesen und Weiden, die als
solche dauerhaft genutzt werden
(Kolodziejcok/Reken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz,
Landschaftspflege, Stand 1/12 zu § 5 BNatSchG Rn. 27). Es ist
zwischen den Beteiligten weiter unstreitig, dass sich die noch
vorhandene Grünlandfläche auf einem Moorstandort, nämlich im
Hochmoor befindet. Als Moorboden wird dabei - unabhängig vom
Wasserstand - Boden mit einer Torfschicht von mehr als 30 cm im
Oberboden definiert (hierzu: Umweltgutachten des
Sachverständigenrates für Umweltfragen für das Jahr 2012; SRU
2012, Rn. 401 m.w.N.).
Der Tiefumbruch des Bodens mittels eines Baggers stellt auch einen
Grünlandumbruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dar. Der
Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, er wolle die Fläche
nach Neueinsaat mit Gras erneut als Grünlandfläche nutzen.
Angesichts des Umstands, dass der Kläger den bereits
umgebrochenen Teil des Flurstücks im Süd-Westen seit Mai 2012 als
Maisacker nutzt, ebenso wie den auf der anderen Seite der
Grünlandfläche gelegenen Teil des Flurstücks, glaubt die Kammer
dieses Vorbringen nicht. Im Übrigen läge ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2
Nr. 5 BNatSchG auch dann vor, wenn der Kläger tatsächlich nur eine
sog. Grünlanderneuerung beabsichtigt hätte. Anders als im Rahmen
der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (v. 6.10.2009,
Nds.GVBl. S. 362), die lediglich die Umwandlung von Grünland zu
Ackerland als Grünlandumbruch im Sinne der Verordnung ansieht,
kann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch die
Grünlanderneuerung 'Grünlandumbruch' sein (so auch Vagedes, in
Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 5 Rn. 29). Dafür spricht zunächst der
Wortlaut, denn § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG benennt mit der
Formulierung 'Grünlandumbruch' eine Tätigkeit ohne Hinweis auf die
Zwecksetzung. 'Umbruch' bedeutet dabei eine grundlegende
Änderung bzw. Umwandlung, wobei auch eine 'Neugestaltung' oder
'Erneuerung' einen Umbruch darstellen können (Duden online,
http://www.duden.de/rechtschreibung/Umbruch). Weiter verfolgen § 5
Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG einerseits und die Verordnung zur Erhaltung
von Dauergrünland andererseits unterschiedliche Ziele. Während die
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland die Erhaltung der
Gesamtgrünlandfläche in der Förderregion (Niedersachsen und
Bremen) bezweckt und dementsprechend den 'Umbruch' erlaubt,
wenn sich der Betroffene verpflichtet, im gleichen Umfang neues
Dauergrünland in der Förderregion anzulegen (§ 2 Abs. 2 der
Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, vgl. auch VG Stade,
Urt. v. 15.12.2011 -6 A 1546/10-) soll § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch
Bestandsschutz für einzelne Grünlandflächen bewirken (hierzu
Kolodziejcok/Reken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz,
Landschaftspflege, Stand 1/12 zu § 5 BNatSchG Rn. 27).
Grund ist die besondere Bedeutung von Grünlandflächen für den
Natur- und Landschaftsschutz. Durch das Verbot des
Grünlandumbruches nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sollen einmal
Lebensräume für bestimmte Tier- und Pflanzenarten gesichert
werden, zum anderen sollen stoffliche Umweltbelastungen vermieden
werden, die mit dem Umbruch einhergehen (vgl. die Begründung zum
BNatSchG a.F., BT-Drs. 14/6378 S. 39). Derartige stoffliche
Umweltbelastungen entstehen aber nicht allein durch die
Folgenutzung der Fläche als Acker, sondern bereits durch die
Beseitigung der Grasnarbe an sich, die zu Mineralisationsschüben
und dadurch zur Nitratfreisetzung führt, was zu einer Belastung für das
Grundwasser führen kann (vgl. hierzu Landwirtschaftskammer
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Niedersachsen, 'Grünlandbewirtschaftung, ein Beitrag zum
Wasserschutz', Stand 2007 sowie 'Grünlanderneuerung
ordnungsgemäß und effizient durchführen', Stand 19.7.2013,
www.lwk-niedersachsen.de). Gerade in Mooren wird schon durch die
Bodenbearbeitung und die Beseitigung der Grasnarbe selbst ein Teil
des im Boden gespeicherten Kohlenstoffes freigesetzt (vgl. hierzu
NABU, 'Position Grünlandschutz', Stand 2009, www.nabu.de). Mit
Blick auf Wortlaut und Zweck des Gesetzes ist deswegen ein
Grünlandumbruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG jedenfalls
die Ausschaltung der etablierten Grasnarbe in Verbindung mit einer
wendenden Bodenbearbeitung, auch wenn anschließend eine
Neueinsaat von Gras erfolgt. Inwieweit der Einsatz von
Totalherbiziden zum Abtöten der Grasnarbe mit anschließender
Direktsaat oder eine Grünlanderneuerung durch Fräsen einer
Grünlandfläche mit Rücksicht auf den beabsichtigten
Lebensraumschutz einen Grünlandumbruch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG darstellt, kann hier offen bleiben, denn der Kläger hat auf
dem streitigen Flurstück unstreitig mit einer wendenden
Bodenbearbeitung begonnen."
Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass es sich auch bei dem süd-
westlichen Teil des Flurstückes, den der Kläger im Januar 2012 umgebrochen
hat und der von dem Beklagten auf dem Luftbild, das sich in den
Verwaltungsvorgängen befindet, mit Ziffer 4 gekennzeichnet wurde, um einen
Moorstandort im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gehandelt hat und dass
deswegen auch der erfolgte Umbruch dieser Fläche einen Verstoß gegen § 5
Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG darstellt. Als Moorboden wird dabei - unabhängig vom
Wasserstand - Boden mit einer Torfschicht von mehr als 30 cm im Oberboden
definiert (hierzu: Umweltgutachten des Sachverständigenrates für
Umweltfragen für das Jahr 2012; SRU 2012, Rn. 401 m.w.N.). Der
sachkundige Mitarbeiter G. des Beklagten hat im Termin zur mündlichen
Verhandlung anhand der Fotografien, die sich im Verwaltungsvorgang
befinden, nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass auch der süd-
westlich gelegene Teil der ehemaligen Grünlandfläche Hochmoor gewesen ist.
Der Kläger hat dem substantiiert nichts entgegengesetzt. Er hat auch im
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, dass sich überhaupt
Moorboden auf diesem Teil des Grundstückes befunden hat. Vielmehr hat er
geltend gemacht, es habe sich hier um einen Übergangsbereich zwischen
Sand und Moor gehandelt und der Beklagte habe nicht festgestellt, wo genau
die Grenze verlaufen sei. Soweit sich der Kläger auf das von ihm vorgelegte
Gutachten der Planungsgruppe grün GmbH beruft, in dem der fragliche Teil als
"sonstiger Acker" kartiert wurde, weist der Beklagte ebenfalls überzeugend
darauf hin, dass diese Kartierung erfolgt ist, nachdem der Kläger den
Oberboden mit dem darunter liegenden Sand vermischt und planiert hat. Mit
Rücksicht auf diesen Umstand ist auch die von dem Kläger hilfsweise
beantragte Beweiserhebung nicht durchzuführen. Sie ist nämlich auf
Unmögliches gerichtet, da nicht ersichtlich ist, wie nach dem erfolgten
Tiefumbruch und der Durchmischung des Bodens mittels eines Baggers sowie
der nachfolgenden Nutzung als Maisacker noch festgestellt werden kann, ob
sich in der Vergangenheit dort eine Torfschicht von mehr als 30 cm im
Oberboden befunden hat.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine
Befreiung von dem gesetzlichen Verbot des Grünlandumbruches erteilt
werden kann, liegen hier nicht vor. Dabei kann sich der Kläger bereits nicht mit
Erfolg auf den in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten
Befreiungstatbestand berufen, wonach Befreiung gewährt werden kann, wenn
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Diese Regelung besteht
lediglich im öffentlichen Interesse und ist nicht dazu bestimmt, rechtlich
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geschützte Interessen privater Dritter zu schützen. Ein subjektives Recht des
von einem naturschutzrechtlichen Verbot Betroffenen auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung kann sich hieraus nicht ergeben (so auch Möller, Umweltrecht
und Landnutzungsrecht, Band IV, Naturschutzrecht, 5. Aufl. 2013, S. 943; a.A.
Fischer-Hüftle in Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 67 Rn. 40).
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage
des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegen nicht vor. Insbesondere kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG für den Kläger zu einer unzumutbaren Härte führt. Eine
unzumutbare Härte liegt dabei dann vor, wenn sich die Belastung des
Betroffenen im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, die
mit dem betreffenden Verbot verfolgt werden, wegen ihrer Besonderheit und
Schwere als unangemessen erweist (Heugel, in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 67
Rn. 1; vgl. auch Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Band IV,
Naturschutzrecht, 5. Aufl. 2013, S. 945 m.w.N.). Der Kläger hat nicht
hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen sich eine
derartige schwere und unangemessene Belastung ergeben könnte. Solche
sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die
Anordnungen wendet, die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffen hat, und die nach der
Teilerledigung des Rechtsstreits noch Streitgegenstand sind, d.h. gegen die
Anordnung, den bereits umgebrochenen Bereich im Süd-Westen des
Grundstückes bis zum 30. April 2012 wieder einzuebnen und mit Gras
einzusäen, eine Ackernutzung künftig zu unterlassen und eine
Grünlanderneuerung nur ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug)
durchzuführen.
Soweit dem Kläger dabei eine Frist für die Wiedereinsaat mit Gras bis zum 30.
April 2012 gesetzt worden war, hat sich diese Fristsetzung ebenso wie die
darauf bezogene Zwangsgeldandrohung erledigt, weil beides durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist (Nds.OVG, Urt. v. 25.4.2002 - 8 LB 47/01, juris).
In formeller Hinsicht sind die getroffenen Anordnungen im Übrigen nicht zu
beanstanden. Zunächst sind sie den Anforderungen des § 1 NdsVwVfG i.V.
mit § 39 VwVfG entsprechend hinreichend begründet. Insoweit enthält zwar
der Ausgangsbescheid keinerlei Ausführungen, der ursprüngliche Mangel ist
allerdings im Widerspruchsbescheid geheilt worden (§ 1 NdsVwVfG i.V. mit §
45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die getroffenen Anordnungen sind auch hinreichend
bestimmt, insbesondere wird aus dem Widerspruchsbescheid ersichtlich, dass
der Beklagte im Hinblick auf die bereits umgebrochene Fläche anordnen
möchte, dass dieser Bereich wieder eingeebnet wird und mit Gras eingesät
werden muss. Ebenso ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich
die Anordnungen, künftig eine Ackernutzung zu unterlassen und bei der
Grünlanderneuerung auf eine wendende Bodenbearbeitung zu verzichten, auf
die gesamte ehemalige Grünlandfläche des Flurstücks 4/2, Flur 7 der
Gemarkung D. beziehen.
Die getroffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 8
BNatSchG. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die
weitere Durchführung eines Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff im Sinne
des § 14 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige
vorgenommen wird (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG). Soweit nicht in anderer
Weise ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden kann, soll sie entweder
Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands
anordnen (§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). § 17 Abs. 8 BNatSchG begründet
eine Kompetenz für die jeweils zuständige (Fach)Behörde im Rahmen von
zulassungs- bzw. anzeigebedürftigen Vorhaben (vgl. Messerschmidt,
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Bundesnaturschutzrecht, § 17 Rn. 7 ff; Fischer-Hüftle a.a.O., § 17 Rn. 43 ff).
Soweit die erforderliche Zulassung von der Naturschutzbehörde zu erteilen
wäre, kommt § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dabei neben § 3 Abs. 2 BNatSchG
i.V. mit § 2 NAGBNatSchG als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung
weiterer Maßnahmen in Frage. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ermöglicht
neben der Anordnung einer Wiederherstellung auch die Anordnung von
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (vgl. Messerschmidt, a.a.O., § 17 Rn. 79;
Fischer-Hüftle, a.a.O., § 17 Rn. 45). Dabei ist auch die Entscheidung darüber,
ob eine Befreiung von einem Verbot des BNatSchG zu erteilen ist, ein
Zulassungsverfahren Sinne des § 17 BNatSchG (vgl. z.B. Messerschmidt,
a.a.O., § 17 Rn. 28; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Band IV,
Naturschutzrecht, 5. Aufl. 2013, S. 204).
Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten auf der Grundlage des
§ 17 Abs. 8 BNatSchG liegen vor. Dabei ist unerheblich, ob sich auf dem
Grundstück ein Biotop befunden hat. Ein Umbruch der Fläche und damit auch
die Ackernutzung sowie die Grünlanderneuerung durch wendende
Bodenbearbeitung ist - wie bereits ausgeführt wurde - mit § 5 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG nicht vereinbar, wobei der Kläger eine Befreiung von dem hier
aufgestellten gesetzlichen Verbot nicht beanspruchen kann. Diese dem Kläger
mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Maßnahmen, sowie der von
ihm vorgenommene Tiefumbruch stellen zugleich eine erhebliche
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts durch eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen dar, die
nicht nach § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegiert ist und damit als Eingriff im Sinne
von § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen ist.
Die im Einzelnen von dem Beklagten getroffenen Anordnungen halten sich im
Rahmen des nach § 17 Abs. 8 BNatSchG Möglichen; Gründe, sie zu
beanstanden, gibt es nicht. Dabei geben die Anordnungen, wonach die
Ackernutzung künftig unterbleiben müsse und eine Grünlanderneuerung nur
ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug) durchgeführt werden dürfe,
lediglich Rechtsfolgen wieder, die sich bereits aus dem gesetzlichen Verbot
des Grünlandumbruches ergeben. Die Anordnung, die bereits umgebrochene
Fläche wieder einzuebnen und mit Gras einzusäen, ist auf die
Wiederherstellung der bisherigen Grünlandfläche gerichtet.
Soweit die Zwangsgeldandrohung nicht gegenstandslos geworden ist, ist sie
auf der Grundlage der §§ 64, 67, 70 NdsSOG ergangen und lässt Rechtsfehler
zu Lasten des Klägers nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es
entsprach dabei der Billigkeit, die Kosten für den erledigten Teil dem Beklagten
aufzuerlegen, weil er insoweit dem Begehren des Klägers nachgekommen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO
zuzulassen, weil die Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein gesetzliches
Verbot darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.