Urteil des VG Braunschweig vom 29.11.2012

VG Braunschweig: einspruch, gemeinde, beteiligter, allgemeininteresse, verwaltungsakt, vertretung, wahlprüfung, begriff, organisation, rechtsgrundlage

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Kommunalwahlrecht - Anspruch auf Erstattung der
notwendigen Aufwendungen für ein
Wahlprüfungsverfahren
1. § 50 Abs. 1 und 8 NKWG gewährt einen Anspruch auf Erstattung der
notwendigen außergerichtlichen Kosten für einen erfolgreich erhobenen
Einspruch gegen eine kommunalwahlrechtliche Feststellung.
2. Der Begriff der Kosten des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht (mehr) auf die
Kosten begrenzt, die (unmittelbar) der Gemeinde durch die Organisation des
Wahlprüfungsverfahrens entstanden sind. Er erfasst auch die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Person, die das Wahlprüfungsverfahren
veranlasst hat. Dies gilt zumindest dann, wenn sie mit ihrem Antrag auf
Wahlprüfung erfolgreich war.
3. Über diesen Anspruch muss nicht durch Verwaltungsakt entschieden
werden.
VG Braunschweig 1. Kammer, Urteil vom 29.11.2012, 1 A 33/12
§ 49a KomWG ND, § 50 Abs 1 KomWG ND, § 50 Abs 8 KomWG ND
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1.138,23 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66
%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
105 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht zuvor
der vollstreckende Beteiligte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.732,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen
Kosten für den erfolgreich erhobenen Einspruch gegen eine
kommunalwahlrechtliche Feststellung des Rats der Beklagten.
Bei der Kommunalwahl des Jahrs 2006 hatte die NPD einen Sitz im Rat der
Beklagten gewonnen. Der Gewählte hatte sein Mandat im Jahr 2008
niedergelegt. Der Wahlleiter der Beklagten hatte daraufhin die Auffassung
vertreten, der frei gewordene Sitz müsse unbesetzt bleiben, da der Kläger nicht
nachrücken könne, weil er auf der NPD-Liste für den anderen Wahlbereich im
Gebiet der Beklagten kandidiert hatte.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
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16.10.2008 den näher begründeten Einspruch ein, den der Rat der Beklagten in
seiner Sitzung vom 16.12.2008 als unbegründet zurückwies. Aufgrund der
dagegen erhobenen Klage hob das erkennende Gericht mit Urteil vom
01.10.2009 (Az.: 1 A 21/09) diese Entscheidung auf. Zugleich verpflichtete es
den Rat der Beklagten festzustellen, dass der Kläger auf den frei gewordenen
Sitz im Rat nachgerückt ist. Die dagegen erhobene Berufung wies das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.12.2010 (10 LC
191/09) zurück.
Um seine im vorangegangenen Einspruchsverfahren entstandenen
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet zu bekommen, beantragte der
Kläger beim Verwaltungsgericht zunächst, die Hinzuziehung seines
Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Dies lehnte die Kammer mit Beschluss vom 21.07.2011 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, das durchgeführte (besondere) Wahlprüfungsverfahren nach §
49a NKWG sei kein „Vorverfahren“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2011 bei der
Beklagten, ihm die genannten Kosten zu erstatten. Über ihre
Prozessbevollmächtigten lies die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2011
erklären, sie lehne die Erstattung von Kosten für das Wahlprüfungsverfahren ab,
da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.
Mit der am 08.02.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die
ihm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2012 förmlich in
Rechnung gestellte Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 1.732,76
EUR erstattet zu bekommen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.732,76 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der geltend gemachte Anspruch finde keine
Grundlage im Gesetz.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten dieses sowie des vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreits
(1 A 21/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als
Leistungsklage zulässig. Das im Auftrag der Beklagten verfasste
Ablehnungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten kann nicht als
Verwaltungsakt gedeutet werden, so dass sich der nach § 88 VwGO verständig
zu würdigende Klageantrag des Klägers nicht auch auf dessen Aufhebung
richtet, sondern als (einfaches) Leistungsbegehren zu qualifizieren ist. Da das
geltende Recht eine bestimmte Handlungsform nicht vorschreibt, besteht keine
Verpflichtung der Kommune, über den Anspruch auf Kostenerstattung (nur)
mittels Verwaltungsakt zu entscheiden (a. A. Wefelmeier in: Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz, § 54 NKomVG, § 54 Rn. 37 m. w. Nw.).
Die Klage ist im genannten Umfang begründet (I.), im Übrigen aber unbegründet
(II.).
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I.
1. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten
seines erfolgreichen Wahlprüfungsverfahrens ergibt sich dem Grunde nach aus
§ 50 Abs. 1 und 8 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG). § 50 Abs.
1 NKWG regelt, dass die Gemeinde „die ihr entstehenden Kosten“ für die
Gemeindewahl und für die Wahl zu den Stadtbezirksräten oder den Ortsräten
trägt. Ergänzend dazu bestimmt § 50 Abs. 8 NKWG: „Die Kosten des
Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 bis
5 und 7“ dieses Gesetzes.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird mit der in § 50 NKWG ausdrücklich
geregelten Verpflichtung der Beklagten, die ihr entstehenden Kosten der Wahl
einschließlich der Kosten des Wahlprüfungsverfahrens zu tragen, zugleich die
Berechtigung des Klägers begründet, von der Beklagten die Erstattung der ihm
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten einfordern zu können.
Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Rechtspflicht der Beklagten, auch die Kosten
des Wahlprüfungsverfahrens zu tragen. Dass eine Norm nicht ausdrücklich als
Anspruchsnorm formuliert ist, aber gleichwohl berechtigenden Charakter hat, ist
nicht ungewöhnlich und hindert nicht, ihren maßgeblichen Inhalt im Sinne (auch)
eines subjektiven Anspruchs zu deuten.
a) Das auf den Einspruch nach § 49a NKWG durchgeführte Verfahren ist
(ebenfalls) ein Wahlprüfungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 8 NKWG; der
Begriff des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht nur auf das in §§ 46 ff NKWG
geregelte (allgemeine) Wahlprüfungsverfahren beschränkt, das sich an einen
Wahleinspruch anschließt, der sich gegen die Gültigkeit einer Wahl richtet. Dies
ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 49a NKWG im Fünften
Teil des Gesetzes, der mit „Wahlprüfung und Wahlkosten“ überschrieben ist,
sowie aus der sachlichen Angleichung des Verfahrens nach § 49a NKWG an
das (allgemeine) Wahlprüfungsverfahren, die ihren Ausdruck schließlich auch
darin findet, dass gemäß § 49a Abs. 3 Satz 3 NKWG die entsprechende Geltung
von Regeln des Wahlprüfungsverfahrens ausdrücklich anordnet.
b) Der Begriff der Kosten des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht (mehr) auf die
Kosten begrenzt, die (unmittelbar) der Gemeinde durch die Organisation des
Wahlprüfungsverfahrens entstanden sind. Er erfasst auch die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Person, die das Wahlprüfungsverfahren
veranlasst hat. Dies gilt zumindest dann, wenn sie mit ihrem Antrag auf
Wahlprüfung erfolgreich war.
Mit dieser Auslegung des Ausdrucks „Kosten des Wahlprüfungsverfahrens“ folgt
die Kammer der verallgemeinerbaren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 11.10.2010 unter
Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung auch des
Bundesarbeitsgerichts zum Umfang des Begriffs der (notwendigen) Wahlkosten
ausgeführt hat:
„2. Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch ist § 17 Abs. 1 MBGSH.
Danach trägt die Dienststelle die Kosten der Personalratswahl. Dazu
gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl
sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind
(vgl. Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 6 P 7.99 - BVerwGE 112,
12 <15 f.> = Buchholz 251.5 § 21 HePersVG Nr. 2 S. 3 f.; BAG,
Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP Nr. 19 zu § 20 BetrVG
1972 Bl. 3, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 32 und vom 16. April 2003 - 7 ABR
29/02 - AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG 1972 Bl. 1730 R). Die
Kostentragungspflicht nach § 17 Satz 1 MBGSH umfasst daher die
Verpflichtung der Dienststelle zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten
eines Wahlanfechtungsverfahrens, das die anfechtungsberechtigten
Beschäftigten der Dienststelle geführt haben. Die Zahlungspflicht wird
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begrenzt durch die Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit. Es gelten die Grundsätze, die zu § 44 Abs. 1
BPersVG und vergleichbaren Bestimmungen der
Landespersonalvertretungsgesetze entwickelt worden sind. Danach hat
die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung
eines Rechtsanwalts entstanden sind, nicht zu tragen, wenn die
Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben
wurde (vgl. Beschluss vom 29. August 2000 a.a.O. S. 17 f. bzw. S. 5; BAG,
Beschlüsse vom 7. Juli 1999 a.a.O. Bl. 3 R, 4, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S.
33 und vom 16. April 2003 a.a.O. Bl. 1731).“ (zitiert nach juris Rn. 14).
Dass zu den Kosten des Wahlprüfungsverfahrens nicht lediglich die der
Gemeinde unmittelbar, im Zuge ihrer Organisationsleistung entstandenen
Kosten zählen sollen, sondern auch die notwendigen Kosten anderer Beteiligter
des Wahlprüfungsverfahrens erfasst sind, ergibt sich auch aus der
Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 8 NKWG, der seine gegenwärtige
Fassung mit dem Gesetz vom 24.02.2006 (Nds. GVBl., S. 91) bekommen hat.
Die Vorgängervorschrift, § 50 Abs. 5 des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom
20.02.2001 (Nds. GVBl. 2001, 83), hatte gelautet: „Die Kosten des
Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu
den Wahlkosten nach den Absätzen 1, 2 und 4“. Indem der Gesetzgeber den
einschränkenden Satzteil („soweit sie bei der Vertretung entstehen“) gestrichen
hat, hat er die vormals formulierte Beschränkung des Begriffs der
Wahlprüfungskosten auf die innergemeindlich entstandenen Kosten
aufgegeben und ist - zumindest objektiv - auch der von der Rechtsprechung
längst vollzogenen sachgerechten Erstreckung des Begriffs der Wahlkosten
auch auf die notwendigen Kosten des Wahlprüfungsverfahrens anderer
Beteiligter gefolgt.
c) Durchgreifende rechtssystematische Bedenken gegen diese Auslegung des
§ 50 Abs. 1 und 8 NKWG lassen sich entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht daraus herleiten, dass das niedersächsische Kommunalrecht vom
Grundsatz des ehrenamtlichen Mandatsverhältnisses ausgeht und die den
Mandatsträgern gewährten Entschädigungsleistungen (z.B. nach § 55 NKomVG
oder nach § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG) nicht erweiternd ausgelegt werden
könnten. Hier geht es nicht um die Rechtsstellung, die der Kläger als
Mandatsträger (bekommen) hat, sondern allein um die notwendigen Kosten, die
er hat aufwenden müssen, um die Feststellung zu erreichen, dass er
Mandatsträger geworden ist.
Es wäre nicht nachvollziehbar und würde einen mit sachlichen Erwägungen
nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zum sonstigen Erstattungsrecht
für nicht mutwillig veranlasste Rechtsverfolgungskosten begründen, wenn dem
Beteiligten eines Wahlprüfungsverfahrens die Erstattung von (notwendigen)
Wahlprüfungskosten auch im Falle eines erfolgreichen Wahleinspruchs versagt
bliebe. Unstreitig haben beispielsweise kommunale Mandatsträger einen
Anspruch gegenüber ihrer Kommune, von den nicht mutwillig verursachten
Kosten eines sog. Kommunalverfassungsstreits entlastet zu werden. Die zur
Herleitung eines solchen Ausgleichsanspruchs von Mandatsträgern angeführte
Rechtfertigung, es gehe um Aufwendungen, die im Allgemeininteresse getätigt
wurden und erforderlich waren, gilt der Sache nach nicht minder auch für die
aufzuwendenden notwendigen Kosten für die Durchsetzung des Status als
gewählter oder nachgerückter Mandatsträger. Dabei verkennt die Kammer nicht,
dass das Wahlprüfungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist, das vom
kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren zu unterscheiden ist, in dem
um organschaftliche Befugnisse (Funktionsberechtigungen) innerhalb der
Kommune gestritten wird. In materieller Hinsicht sind beide Verfahren jedoch
zumindest insoweit vergleichbar, als es jeweils auch (und in erster Linie) um die
Wahrung von Allgemeininteressen geht. Wenngleich das
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Wahlprüfungsverfahren auch dem Schutz des passiven Wahlrechts des
Gewählten bzw. seines Nachrückers dient, geht es hier wie im
Kommunalverfassungsstreit nicht in erster Linie um die Verfolgung persönlicher
Rechte, sondern hauptsächlich um das Allgemeininteresse, das sich im
Wahlprüfungsrecht insbesondere im Interesse der Wahlberechtigten an der
Ordnungsgemäßheit der Wahl und der gesetzlichen Zusammensetzung der
Vertretung (auch in den Fällen des Nachrückens) ausdrückt. Durch das
Wahlprüfungsrecht sorgt das Gesetz für eine effektive Kontrolle der Wahl, es
wirkt bereits im Vorfeld auf deren korrekte Durchführung hin und sichert auch im
Nachhinein deren Umsetzung. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat im o.
g. Zusammenhang, ohne Weiteres verallgemeinerbar zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Wirksamkeit dieses Kontrollsystems wesentlich reduziert
wäre, wenn Wahlberechtigte und sonstige Einspruchsberechtigte stets mit den
außergerichtlichen Kosten der Wahlanfechtung belastet blieben. Es würde dem
demokratischen Charakter des Wahlrechts und damit dem Allgemeininteresse
widersprechen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Wahlprüfungsverfahrens, die aufzuwenden waren, um die demokratische
Wahlentscheidung im Zuge des (erfolgreichen) Wahlprüfungsverfahrens
(wieder) zur Geltung zu bringen, als Privatangelegenheit abzutun und nicht als
von der Gemeinde aufzubringende Kosten der Wahl zu erstatten.
2. Der Höhe nach ist dieser Anspruch im ausgesprochenen Umfang begründet,
weil (insoweit) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens notwendig war. Mit Ausnahme der unbegründeten
weiteren Geschäftsgebühr (Position 2 der Rechtsanwaltsvergütungsrechnung)
und des darauf entfallenden Anteils der Umsatzsteuer sind die angesetzten
Beträge angemessen und zutreffend festgesetzt. Insoweit ergibt sich der
zugesprochene Gesamtbetrag aus den folgenden Einzelbeträgen, die sich - wie
im vorangegangenen Gerichtsverfahren - aus dem Gegenstandswert von 7500
EUR ergeben:
1. Geschäftsgebühr, §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
1,8 741,60
2. Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für
mehr als
4 bis 8 Stunden, Nr. 70005 Nr. 2 VV RVG
1/1
35,00
3. Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz, Nr.
7003 VV RVG
Kfz-Benutzung am 16.12.2008 [Ratssitzung]
346,32 km Hin- und Rückfahrt x 0,30 EUR
1/1 139,90
4. Pauschale für Post und Telekommunikation,
Nr. 70002 VV RVG
40,00
Zwischensumme netto
956,50
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
181,73
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Gesamtbetrag
1.138,23
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben insbesondere nachvollziehbar
dargelegt, dass die wegen des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung
der Angelegenheit mit dem Faktor 1,8 angemessen über der Mittelgebühr von
1,3 angesetzte und zutreffend aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert
berechnete Geschäftsgebühr in Höhe von 741,60 EUR begründet ist und die zur
entscheidenden Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 angetretene Reise
angemessen war, um die Zurückweisung des Einspruchs zu hindern, schneller
zum Erfolg zu kommen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Das muss
hier nicht vertieft werden, da die Beklagte dem auch nicht entgegen getreten ist.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der
angesetzten zweiten Geschäftsgebühr in Höhe von 535,60 EUR sowie des
darauf entfallenden Umsatzsteueranteils. Sein hier allein in Betracht kommender
Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten des Wahlprüfungsverfahrens
ist auf die unmittelbar durch das Wahlprüfungsverfahrens veranlassten Kosten
begrenzt und erfasst nicht diejenigen Kosten, die womöglich durch die im
Vorfeld entfalteten Anwaltstätigkeiten veranlasst worden sind.
Es ist bereits zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, ob insoweit eine
zweite Geschäftsgebühr angefallen ist. Nach dem maßgeblichen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darf eine Geschäftsgebühr für dasselbe
Geschäft nur einmal abgerechnet werden (VV 2300). Die Geschäftsgebühr ist
eine Pauschalgebühr, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgilt, die
sich auf die in Frage stehende Angelegenheit bezieht (vgl. statt aller Mayer in
Gerold/Schmidt , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. A., VV 230, 2301, Rn.
12). Nach dem Vorbringen des Klägers ist zumindest zweifelhaft, ob er insoweit
verschiedene, je auf bestimmte Tätigkeiten begrenzte Aufträge erteilt hat; näher
liegt es anzunehmen, dass alle in Rede stehenden Tätigkeiten dem erteilten
Auftrag zuzurechnen sind, ihm die Anerkennung als „Ersatzperson“ des
ausgeschiedenen Mandatsträgers zu verschaffen. Dem muss jedoch nicht
weiter nachgegangen werden, da selbst die Annahme zweier verschiedener
Aufträge nicht geeignet wäre, einen Erstattungsanspruch des Klägers zu
begründen, da nicht ersichtlich wäre, weshalb verschiedene (Teil-) Aufträge
erforderlich gewesen wären. Demgemäß kann ferner dahingestellt bleiben, ob
die Bemühungen seiner Prozessbevollmächtigten, die im unmittelbaren
Anschluss an die Entscheidung des Rats zur Mandatsniederlegung getroffene
Entscheidung des Wahlleiters nach § 44 NKWG zu beeinflussen, eine vom
Wahlprüfungsverfahren nach § 49a NKWG auch vergütungsrechtlich zu
unterscheidende Angelegenheit darstellt, die - in der Terminologie des Klägers -
ein „vorangegangenes Verwaltungsverfahren“ betraf. Denn gerade wenn diese
Auffassung des Klägers zutreffen würde und allein mit der rechtlichen
Sonderung eines anderen Verfahrens (ohne insoweit differenzierende
gesonderte Aufträge) auch eine weitere Geschäftsgebühr entstanden wäre,
könnte nicht angenommen werden, dass sich die Verpflichtung der Beklagten
auch auf diese Geschäftsgebühr erstreckt. Die Erstattung von Kosten für das
Wahlprüfungsverfahren ist auf das formelle (allgemeine oder besondere)
Wahlprüfungsverfahren begrenzt und erfasst nicht auch die vor der Einleitung
des Wahlprüfungsverfahrens entfalteten Aktivitäten der
Prozessbevollmächtigten des Klägers. Erst durch den von ihm eingelegten
Einspruch ist der Kläger formell Beteiligter des Wahlprüfungsverfahrens nach §
49a NKWG geworden und erst die dadurch veranlassten Rechtsanwaltskosten
muss die Beklagte ihm erstatten. Das Recht der Wahlkampfkostenerstattung
bricht insoweit nicht mit dem Grundsatz, dass der Betroffenen regelmäßig die
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das Ausgangsverfahren betreffenden Kosten selbst tragen muss und eine
Kostenerstattung nur für die im Überprüfungsverfahren angefallenen
notwendigen Kosten beansprucht werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO
i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.