Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: aufnahme einer erwerbstätigkeit, schutz der familie, arbeitsstelle, familiennachzug, aufenthaltserlaubnis, arbeitsbemühungen, visum, bundesamt, sozialhilfe, ausländer

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 V 40.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 AuslG, § 25 Abs 2
AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG,
§ 70 Abs 1 AsylVfG, § 101 Abs 2
AufenthG
Visumserteilung zum Familiennachzug (hier: Sicherung des
Unterhalts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zur
Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann.
Die 30-jährige Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, hielt sich nach
eigenen Angaben von November 1992 bis 1998 in Deutschland auf. Seither lebt sie in
den Niederlanden, wo sie eine bis Oktober 2002 geltende Aufenthaltsgenehmigung
besaß, die jedoch nicht verlängert wurde. Am 22. September 2004 heiratete die Klägerin
in W. den im März 1971 geborenen türkischen Staatsangehörigen D.E., der im Jahre
1997 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist war und der, nachdem das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Februar 1999
bestandskräftig das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 AuslG für die
Türkei festgestellt hatte, derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2
AufenthG ist.
Am 18. Oktober 2004 beantragte die Klägerin beim deutschen Generalkonsulat in
Amsterdam die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die um
Zustimmung gebetene Beigeladene forderte im März 2005 den Ehemann der Klägerin
auf, Beschäftigungsnachweise vorzulegen bzw. seine Bemühungen um die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Dem kam der Ehemann der Klägerin nach, indem
er seine Besucherkarte der Agentur für Arbeit in W. sowie mehrere, seine Bewerbungen
ablehnende Schreiben verschiedener Firmen vorlegte. Daraus ging hervor, dass er sich
in der Zeit von Februar 2004 bis Januar 2005 etwa dreißigmal schriftlich, telefonisch oder
durch persönliche Vorsprache um eine Einstellung als Arbeitnehmer bemüht hatte, zum
Teil wiederholt bei denselben Firmen. Des Weiteren brachte die Beigeladene durch
Nachfrage bei der Agentur für Arbeit in W. und ihrer eigenen Sozialbehörde in Erfahrung,
dass der Ehemann der Klägerin zu einem Bewerbungstraining im Oktober 2002 und zu
einem Termin zum Profiling nicht erschienen sei, dass er eine Beschäftigung in einer
Bäckerei im Dezember 2001 wegen für ihn unzumutbarer Arbeitsbedingungen gekündigt
habe, dass er trotz Kürzung und Einstellung der ihm gewährten Hilfe zum
Lebensunterhalt es im August 2002 zu einer fristlosen Kündigung wegen
Arbeitsverweigerung und im Juli 2004 zu einer fristlosen Kündigung wegen
unentschuldigten Fehlens kommen ließ. Hieraus zog die Beigeladene den Schluss, dass
sich der Ehemann der Klägerin nicht nachhaltig um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bemühe und verweigerte die Zustimmung zu dem von der Klägerin beantragten Visum.
Mit Bescheid vom 31. März 2005 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland in Amsterdam den Visumsantrag ab.
Mit der dagegen erhobenen, am 19. April 2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt
die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Nachweis der Arbeitsbemühungen ihres
Ehemannes hat sie Belege über 27 erfolglose telefonische, persönliche und schriftliche
Bewerbungen in der Zeit von September bis Dezember 2004 und 30 Bewerbungen in
der Zeit von Januar 2005 bis August 2006 vorgelegt und darauf verwiesen, dass er in der
Zeit vom 6. April 2005 bis 28. März 2006, jeweils montags und donnerstags in der Zeit
von 16.30 bis 19.45 Uhr einen aus einem Basissprachkurs und einem Orientierungskurs
bestehenden Integrationskurs an der Volkshochschule W. und in der Zeit vom 9. Mai bis
30. Juni 2006 eine Fortsetzung dieses Integrationskurses besucht habe sowie in der Zeit
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30. Juni 2006 eine Fortsetzung dieses Integrationskurses besucht habe sowie in der Zeit
vom 4. April bis 1. September 2006 wöchentlich acht Stunden als Küchenhilfe
beschäftigt gewesen sei. In der Zeit von Oktober bis November 2006 habe er 12
ablehnende Schreiben auf seine Bewerbungen hin erhalten.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 hat die Beklagte den ablehnenden Bescheid des
Generalkonsulats Amsterdam vom 31. März 2005 aufgehoben und mit Schriftsatz vom
21. November 2006 erneut über den Visumsantrag der Klägerin entschieden und diesen
Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sich die Beklagte einer Stellungnahme der
Beigeladenen vom 18. August 2006 angeschlossen, in der diese alle bis dahin
dargelegten Bemühungen des Ehemannes der Klägerin um Erhalt eines Arbeitsplatzes
als nicht ausreichend angesehen hat.
Die Klägerin hat ihre Klage unter Einbeziehung des Bescheides vom 21. November 2006
aufrechterhalten. Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2006 zu
verpflichten, der Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann
zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 2. August 2005 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Unter Änderung dieses Beschlusses hat
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. Januar 2006 der
Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug
genommen.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erteilung des begehrten Visums zur Familienzusammenführung. Ebenso wenig hat sie
einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres darauf gerichteten Antrages. Der ihr
Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006, den die
Klägerin zulässigerweise in das anhängige Klageverfahren einbezogen hat, ist
rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Visum ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG,
wonach dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
1 oder 2 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Die danach für die
Visumserteilung erforderlichen Voraussetzungen liegen zwar insoweit vor, als dem
Ehemann der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wurde,
nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig
festgestellt hatte, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich der Türkei vorliegen; diese Aufenthaltsbefugnis gilt gemäß § 101 Abs. 2
AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort. Die Klägerin erfüllt
jedoch nicht die generell für den Familiennachzug zu Ausländern geltenden
Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels, weil ihr
Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG setzt dies voraus, dass der nachzugswillige
Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
kann. Daran fehlt es. Ausweislich ihres Prozesskostenhilfeantrags verfügt die Klägerin
über keinerlei Einkünfte oder Vermögen, ihr Ehemann bezieht nach Auskunft der
Beigeladenen (Schriftsatz vom 18. August 2006) von der Arbeitsgemeinschaft des
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Beigeladenen (Schriftsatz vom 18. August 2006) von der Arbeitsgemeinschaft des
Kreises W. Sozialleistungen in Höhe von 456,86 € monatlich. Davon kann der
Unterhaltsbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes offensichtlich nicht gedeckt werden.
Ein Ausnahmefall, der abweichend von der Regel das Erfordernis der Sicherung des
Lebensunterhalts verzichtbar machen könnte, ist nicht ersichtlich. Es liegt keine
Sachlage vor, die sich durch außergewöhnliche Umstände und einen so bedeutsamen
atypischen Geschehensablauf vom gesetzlichen Regeltatbestand unterschiede, dass
das sonst für die Versagung des Aufenthaltstitels ausschlaggebende Gewicht der
Regelversagung ausnahmsweise beseitigt wäre. Das gesetzgeberische Anliegen, einen
Familiennachzug zu einem hier lebenden Ausländer nur dann zuzulassen, wenn dadurch
nicht die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu erwarten ist, tritt hinter dem Schutz der
Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin und ihr Ehemann berufen
können und der ihr immerhin einen grundsätzlichen Nachzugsanspruch vermittelt,
zurück. Eine maßgebliche Abweichung vom Regelfall ist insbesondere nicht bereits darin
zu sehen, dass dem Ehemann der Klägerin Abschiebungsschutz in Bezug auf die Türkei,
das gemeinsame Heimatland der Klägerin und ihres Ehemannes, zugebilligt wurde und
ihr daher nicht zugemutet werden kann, die Ehe dort zu führen. Dieser besonderen
Interessenlage hat der Gesetzgeber vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er die
Entscheidung, ob die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
vorliegen muss oder von ihr abgesehen werden kann, in das Ermessen der Behörde
gestellt hat (§ 29 Abs. 2 AufenthG). Damit ist sichergestellt, dass die
Familienzusammenführung nicht an subjektiv unerfüllbaren Voraussetzungen scheitert.
Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin, die eine
rechtmäßige Entscheidungsalternative ausschließen, liegen nicht vor. Insbesondere
ergeben sie sich nicht daraus, dass der Fall der Klägerin dem einer Deutschverheiratung
gleichzustellen wäre, in dem ein Anspruch auf Erteilung eines Visums unabhängig von
der Unterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Von einer solchen
Gleichstellung hat der Gesetzgeber gerade Abstand genommen, ohne die
verfassungsrechtliche Pflicht, Ehe und Familie zu schützen, zu verletzen. Der Ehemann
der Klägerin kann sich nur auf ein Aufenthaltsrecht wegen relativen
Abschiebungsschutzes berufen, nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch, seine
Ehe allein in Deutschland führen zu dürfen. Der Anspruch der Klägerin geht lediglich
dahin, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 AufenthG den
Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Situation ihres Ehemannes Rechnung
getragen wird.
Die Beklagte hat das ihr durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumte Ermessen in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt, indem sie die durch entsprechende Unterlagen
nachgewiesenen Bemühungen des Ehemannes der Klägerin um eine Arbeitsstelle in
Übereinstimmung mit der Beigeladenen dahin bewertet hat, dass sie hinter den
Anstrengungen zurückbleiben, die andere ausländische Bürger in vergleichbaren
Situationen unternehmen und dass von daher eine günstige Prognose hinsichtlich des
Bemühens des Ehemannes der Klägerin um eine ausreichende Sicherung des
gemeinsamen Lebensunterhalts nicht gestellt werden könne. Diese Erwägung ist
sachgerecht, weil sie dem grundsätzlich bestehenden Anliegen des Gesetzgebers
Rechnung trägt, den Familiennachzug zu Ausländern nur dann zuzulassen, wenn dies
nicht zu einer zusätzlichen Belastung öffentlicher Haushalte führt. Sie führt auch nicht zu
einem unzumutbaren Ergebnis, weil es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht in jeder
Hinsicht unmöglich gemacht wird, ihre Ehe in Deutschland zu führen; denn der Ehemann
der Klägerin hat es in der Hand, durch gesteigerte Bemühungen um eine Arbeitsstelle
die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung zu schaffen.
Insoweit verlangt die Entscheidung der Beklagten ihm nichts Unmögliches ab. Sie knüpft
nicht allein oder schwerpunktmäßig an das Verhalten des Ehemannes der Klägerin in der
Zeit vor der Eheschließung an und stellt sich daher nicht als eine bloße Ahndung
früheren Unterlassens dar. Sie lässt auch nicht außer Betracht, dass sich bei dem
Ehemann der Klägerin mit der Eingehung der Ehe im September 2004 ein anderes
Verantwortungsbewusstsein eingestellt haben könnte; denn die Beklagte hat
ausdrücklich auch seine in der Zeit danach belegten Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu
finden, berücksichtigt. Die in Übereinstimmung mit der Beigeladenen getroffene
Bewertung dieser Bemühungen als nicht hinreichend, kann nicht als sachwidrig und
daher ermessensfehlerhaft angesehen werden. Läuft das Begehren der Klägerin schon
darauf hinaus, ihr den Familiennachzug unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu
gestatten, so erscheint es nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht, dies davon
abhängig zu machen, dass jedenfalls hinreichende und ernsthafte Anstrengungen
nachgewiesen werden, die zumindest ein nachhaltiges Bemühen zeigen, sich aus der
Abhängigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen zu befreien, so dass damit gerechnet
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Abhängigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen zu befreien, so dass damit gerechnet
werden kann, dass der Lebensunterhalt jedenfalls auf absehbare Zeit aus eigenen
Kräften bestritten werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu der Frage der Subsidiarität der
Sozialhilfe, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren ist, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln beschaffen kann, kommt es insbesondere darauf an, ob der Hilfesuchende
seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts in ausreichendem Maße
einsetzt. Ob der dabei von der für Sozialhilfestreitigkeiten zuständigen 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts angelegte Maßstab ohne jede Einschränkung auf den vorliegenden
Fall zu übertragen ist, wonach „nur wer sich tagtäglich unter Ausnutzung aller insoweit
gegebenen Möglichkeiten … um Arbeit bemüht und diese Arbeit nachweist“
hinreichende Arbeitsbemühungen an den Tag legt und wonach sich diese
Arbeitsbemühungen in zeitlicher Hinsicht „im Zeitaufwand für eine Vollzeitarbeitsstelle
mindestens annähern“ müssen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 2002 - VG 6 A 234.02 -,
vom 1. Oktober 2002 - VG 6 A 477.02 - und vom 12. Februar 2004 - VG 6 A 36.04 -),
braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Vieles spricht dafür, dass die
Anforderungen an den Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei demjenigen, der für sich
Sozialhilfe in Anspruch nehmen will, nicht anders zu beurteilen sind, als bei demjenigen,
der zwar bereits öffentliche Leistungen erhält, aber durch den Wunsch nach
Familienzusammenführung einen weiteren Bedarf anmeldet. Auch wenn man von dem
Ehemann der Klägerin nicht den Nachweis tagtäglicher Bemühungen um eine
Arbeitsstelle verlangen wollte, sind jedenfalls die von ihm insoweit belegten Aktivitäten
nicht als hinreichend anzusehen. In der Zeit von September bis Dezember 2004 kann er
auf insgesamt etwa 27 erfolglose Versuche, schriftlich, persönlich oder telefonisch eine
Arbeitsstelle zu erhalten, verweisen. Dies entspricht durchschnittlich etwa ein bis zwei
Bewerbungen pro Woche. In den ersten drei Monaten des Jahres 2005 (bis zum Beginn
des ersten Integrationskurses) ist nur eine Bewerbung zu verzeichnen. Während der vom
6. April 2005 bis 28. März 2006 und 9. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 dauernden, den
Ehemann der Klägerin allerdings nur an zwei Nachmittagen in der Woche in Anspruch
nehmenden Integrationskurse hat er insgesamt nur etwa neunmal den Versuch
unternommen, eine Beschäftigung zu finden, d.h. im Durchschnitt weniger als einmal im
Monat. Zwar hat er in der Zeit von Anfang April 2006 bis zum 1. September 2006 auch
acht Stunden wöchentlich als Küchenhilfe gearbeitet, war hierdurch aber ebenso wenig
wie durch seine Teilnahme an dem ihn zeitlich nur sehr begrenzt in Anspruch
nehmenden Integrationskurs gehindert, sich ansonsten intensiv um eine einträglichere
und dauerhafte Arbeitsstelle zu bemühen. Auch die in der Zeit vom August 2006 bis
November 2006 belegten Bewerbungsversuche zeigen durchschnittlich nur etwa zweimal
wöchentlich stattfindende Bemühungen auf. Hinzu kommt, dass der größte Teil dieser
Bewerbungen durch ein an einem Tag im August 2006 versandtes Sammelschreiben
vollzogen wurde.
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