Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: mündliche prüfung, verfügung, zahl, aufteilung, studienordnung, hochschule, geschichte, amtsblatt, soziologie, inhaber

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 531.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 KapVO BE, § 8 KapVO BE, §
9 KapVO BE, § 13 Abs 4 KapVO
BE
Ermittlung der Ausbildungskapazität an Hochschulen unter
Berücksichtigung von Hochschulmitarbeitern mit gleichzeitiger
Mitgliedschaft an Zentralinstituten
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die
Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Nordamerikastudien (Mono-
Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des
Wintersemesters 2009/10 begehrt, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/10
(ABl. der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für den Bachelorstudiengang
Nordamerikastudien festgesetzte Zulassungszahl von 50 und die bereits erfolgte
Zulassung von 64 hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur
Verfügung stehen.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 4. Juni 2009
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2009/10
betreffenden Abschnitt des Berechnungszeitraums hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Nordamerika
folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren
Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für vollzeitbeschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
a) Aus dem Bestand von insgesamt 20 Stellen hat die Antragsgegnerin (ohne
Deputatsverminderungen) ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von nur 76,685 LVS
(statt 115 LVS) errechnet.
Damit hat sich zwar gegenüber dem Sommersemester 2007, für das der Kammer
letztmalig eine Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit
Nordamerikastudien vorgelegt wurde, das Lehrangebot grundsätzlich um 4 Stellen (was
16 LVS entspräche) erhöht.
b) Allerdings hat die Antragsgegnerin - wie bereits in den Kapazitätsunterlagen für das
Sommersemester 2007 - in ihrer Kapazitätsberechnung für die Stellen der Professoren
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Sommersemester 2007 - in ihrer Kapazitätsberechnung für die Stellen der Professoren
(070115, Prof. A. aus FB Soziologie; 100206 Prof. C. aus FB VWL; 130051, Prof. L. aus FB
Geschichte; 150180 Prof. M. aus FB Politologie; 160320, Prof. F. aus FB Anglistik; 150191,
Prof. W. aus FB Soziologie; 160332, Prof. H. aus FB Anglistik) und Juniorprofessoren
(891233, Jun.Prof. S. aus FB VWL; 050115, Jun.Prof. B. aus FB Anglistik; 070125, Jun.Prof.
L. als Vertretung aus FB Geschichte; 070130, Jun.Prof. T. aus FB Anglistik) jeweils nur die
Hälfte der Deputatsstunden (4,5 LVS bzw. 2 LVS) angesetzt, weil diese Stellen aufgrund
einer „Doppelmitgliedschaft“ im Zentralinstitut für Nordamerikastudien einerseits und
dem jeweiligen Fachbereich andererseits der Lehreinheit Nordamerikastudien nur
anteilig zur Verfügung stünden. Maßgeblich für diese - nach Ansicht der Antragsgegnerin
„normative“ - Berechnungsweise sei die Schwierigkeit, die Ausbildungskapazität für
kleine Fachbereiche, die an Zentralinstituten beteiligt sind, angemessen zu berechnen.
Die nach der KapVO vorgegebene Berechnungsweise trage den Besonderheiten des
Dienstleistungstransfers nicht hinreichend Rechnung, die sich daraus ergäben, dass vom
Lehrpersonal einer Lehreinheit ausschließlich für Studierende anderer Lehreinheiten
bestimmte Lehrveranstaltungen angeboten werden.
aa) Nicht zu überzeugen vermag der Versuch der Antragsgegnerin, zu belegen, dass die
genannten Stellen jeweils zu 50 % tatsächlich (auch) der Lehreinheit
Nordamerikastudien zugeordnet seien.
Allein der Hinweis, dass eine „Doppelmitgliedschaft“ seit Gründung der Zentralinstitute
Anfang der 70er Jahre vorgesehen sei, reicht hierfür nicht aus. Zwar eröffnet § 83 Abs. 1
BerlHG den Hochschulen die Möglichkeit, Zentralinstitute zu errichten, in denen
Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten, eine
Vorgabe über eine Stellenteilung trifft die Vorschrift jedoch nicht. Soweit die
Antragsgegnerin auf den vom Kuratorium mit Beschluss vom 5. April 2004
beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan verweist, der auf den S. 113 bis 120
Funktion und Ausstattung der Zentralinstitute beschreibt, ergibt sich auch hieraus nicht
die hälftige Teilung der genannten Stellen. Vielmehr weist der verwendete Ausdruck
"Mutterfachbereiche" (S. 113, 118) entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin darauf
hin, dass die genannten Stellen vollständig dem jeweiligen Fachbereich und gerade nicht
- auch nicht anteilig - dem Zentralinstitut zugeordnet sind. Hieran ändert auch die
Beschreibung der Sollstruktur am Beispiel der Volkswirtschaftslehre auf Seite 26 dieses
Struktur- und Entwicklungsplans nichts, in der ein Teilbereich im Fach
Volkswirtschaftslehre mit "Volkswirtschaftslehre unter besonderer Berücksichtigung
Nordamerikas (50 % am John-F.-Kennedy-Institut)“ bzw. mit "Volkswirtschaftslehre unter
besonderer Berücksichtigung Osteuropas (50 % am Osteuropa-Institut)“ bezeichnet
wird. Hierin dürfte lediglich die Beteiligung der Inhaber der jeweiligen Professur an
Forschung und Lehre mit einem Teil ihrer Lehrverpflichtung an den Fachgebieten des
jeweiligen Zentralinstituts zum Ausdruck gebracht worden sein. Eine hälftige Aufteilung
der Stellen im Stellenplan oder gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG ergibt sich daraus nicht.
Auch die Art der Ausschreibung und Besetzung der Stellen, deren Inhaber jeweils ein
Fach im Zentralinstitut und verschiedene Fächer im jeweiligen Fachbereich vertreten
(sollen), bedingt keine Teilung der Stelle, sondern lediglich die Zuweisung verschiedener
Funktionen in unterschiedlichen Fachbereichen bzw. im Zentralinstitut an den
Stelleninhaber. Dass bei der Streichung einer Stelle, deren Inhaber sowohl Aufgaben in
einem Fachbereich als auch in einem Zentralinstitut wahrnimmt, der Strukturplan nur
den Fortfall einer Professorenstelle vorsieht, ändert an der Betrachtung einer nach dem
Sollstellenplan ungeteilt vorgesehenen Stelle ebenfalls nichts, sondern bestätigt dies
vielmehr. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die genannten Stellen auch jeweils
zu 100 % in die Kapazitätsberechnung der betreffenden Fachbereiche eingestellt.
bb) Eine „normative Teilung“ der Stellen aus rein kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten
bzw. eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für die Professorenstellen wegen teilweiser
Zuordnung zum Zentralinstitut für Nordamerikastudien kommt ebenfalls nicht in
Betracht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Juli 2003, VG 3 A 499.03 u.a, betreffend
den Studiengang VWL im Hinblick auf das Osteuropa-Institut), zumal die
Antragsgegnerin diese Stellen – wie oben ausgeführt – nicht wirklich „geteilt“ hat. Dies
widerspräche dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO), wonach (volle, d.h. ungeteilte)
Stellen bei der Lehreinheit erfasst werden, der sie zugeordnet sind Dies sind hier die
Lehreinheiten Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Geschichte, Politikwissenschaft und
Anglistik. Die Verwendung des Lehrangebots einer dieser Stellen für einen der
Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang stellt kapazitätsrechtlich weder eine
prozentuale Zuordnung dieser Stellen zu der Lehreinheit jenes Studienganges dar noch
eine dem Stelleninhaber gewährte Verminderung seiner Lehrverpflichtung. Sie ist nach
den normativen und daher verbindlichen Vorgaben der KapVO vielmehr grundsätzlich als
– das Lehrdeputat reduzierender – Dienstleistungs export (§ 11 Abs. 1 KapVO) der
Lehreinheit zu berücksichtigen, der die Stelle zugeordnet ist, und (sozusagen
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Lehreinheit zu berücksichtigen, der die Stelle zugeordnet ist, und (sozusagen
spiegelbildlich) als – die Lehrnachfrage reduzierender – Dienstleistungs import (§ 13 Abs.
4 KapVO) der Lehreinheit, deren Studierenden das Lehrangebot zugute kommt. Soweit
die genannten Stelleninhaber also für das Zentralinstitut für Nordamerikastudien
Lehrveranstaltungsstunden erbringen, deren Besuch für die dortigen Studierenden nach
deren Studien- und Prüfungsordnung zur Erreichung des Studienziels oder eines
Studienabschnitts erforderlich ist, kann dies bei der Lehreinheit Nordamerikastudien nur
zu einer Aufteilung des in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Curricularwertes
führen, nicht hingegen zu einer (anteiligen) Erhöhung des Stellenbestandes oder - was
der Antragsgegnerin vorzuschweben scheint - zu einer Erhöhung des Lehrdeputats im
Umfang des Dienstleistungsexports, der bei den Lehreinheiten, denen die Stellen
zugeordnet sind, in Abzug zu bringen ist.
cc) Für eine Abweichung vom abstrakten Stellenprinzip gibt es keine zwingende
Notwendigkeit. Allein die Tatsache, dass eine Berechnung, bei der die in Rede stehenden
Lehrleistungen als Dienstleistungsimport für die Lehreinheit Nordamerikastudien
berücksichtigt werden, zu einer gegenüber der von der Antragsgegnerin
vorgenommenen Berechnung verminderten Aufnahmekapazität führen würde, kann
dafür nicht ausschlaggebend sein.
Die Bedenken der Antragsgegnerin, dass das Festhalten am abstrakten Stellenprinzip zu
von Semester zu Semester wechselnden Ergebnissen führe, treffen auf die hier in Rede
stehende Berechnung der Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Nordamerikastudien
nur dann zu, wenn die „importierten“ Lehrleistungen nicht ständig von anderen
Lehreinheiten, sondern mitunter auch von dem der Lehreinheit Nordamerikastudien
zugeordneten Lehrpersonal erbracht werden, was nach dem Vorbringen der
Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall zu sein scheint.
Das von der Antragsgegnerin dargestellte Problem, dass sich die Größenordnung des
Dienstleistungsexports und damit der Umfang des der Lehreinheit verbleibenden
bereinigten (nicht: un bereinigten!) Lehrangebots entsprechend der unterschiedlichen
Beteiligung an den „exportierten“ Lehrveranstaltungen von Jahr zu Jahr ändere, stellt
sich nur bei der Lehreinheit, deren Lehrpersonal diese Lehrveranstaltungen durchführt.
Es hat dagegen keine unmittelbare Relevanz für die hier zu beantwortende Frage, ob bei
der Lehreinheit, deren Studierende diese Lehrveranstaltungen wahrnehmen, entgegen
der Vorgabe in § 13 Abs. 4 KapVO von einer Aufteilung des Curricularwertes abgesehen
werden darf.
Im Ergebnis führt der Berechnungsansatz jedoch zu keiner Benachteiligung der
Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin hat wegen der von ihr insoweit gesehenen
Schwierigkeiten die anderen Lehreinheiten zugeordneten Professorenstellen -
kapazitätsfreundlich - nicht nur dort in vollem Umfang (jedenfalls in den Lehreinheiten
Volkswirtschaftslehre und Politikwissenschaft, für die der Kammer Kapazitätsunterlagen
für das Wintersemester 2009/2010 vorliegen), sondern zusätzlich in der Lehreinheit
Nordamerikastudien mit einem (fiktiven) Anteil von 50 % in die Berechnung eingestellt.
Hieraus ergeben sich zusätzlich verfügbare Deputatsstunden in Höhe von (7 x 4,5 + 4 x
2 =) 39,5 LVS, die nach den Berechnungen der Antragsgegnerin zu den der Lehreinheit
Nordamerikastudien tatsächlich zur Verfügung stehenden Deputatsstunden aus Stellen
von (9 x 4 =) 36 LVS hinzutreten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die
verfügbaren Deputatsstunden um einen „Ausgleichswert“ von 0,07 bzw. 1,11 LVS
erhöht, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei der Kapazitätsberechnung für die
Lehreinheiten Volkswirtschaftslehre und Politikwissenschaft der Dienstleistungsexport für
die Lehreinheit Nordamerikastudien mit 6,57 LVS bzw. 5,61 LVS und damit höher ausfiel,
als das der Lehreinheit Nordamerikastudien zugerechnete anteilige Lehrdeputat (jeweils
4,5 LVS) der Lehrpersonen, die die „exportierten“ Lehrveranstaltungen durchführen.
Konsequenterweise hat die Antragsgegnerin insoweit Curricularfremdanteile nicht in
Abzug gebracht. Auch wenn diese Vorgehensweise - wie bereits ausgeführt - nicht den
Vorgaben der KapVO entspricht, sieht das Gericht angesichts des für den Studiengang
Nordamerikastudien kapazitätsfreundlichen Ergebnisses von einer Herabsetzung des
Lehrangebots aus verfügbaren Stellen ab, solange die Antragsgegnerin die hier mit 50 %
berücksichtigten Stellen weiterhin in vollem Umfang in die Berechnung der
Aufnahmekapazität der Lehreinheiten einstellt, denen sie zugeordnet sind, und damit
ihre Berechnungsweise nicht zu Lasten anderer (zulassungsbeschränkter) Studiengänge
geht.
c) Insgesamt steht der Lehreinheit damit unter Zugrundelegung der Berechnungsweise
der Antragsgegnerin ein Bruttolehrangebot aus (verfügbaren) Stellen von (39,5 + 36 +
76,68 LVS
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1,125 LVS
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte
Lehrverpflichtungsverminderung von 2,25 LVS für den Vorsitzenden des Institutsrats des
Nordamerika-Instituts, Prof. W., die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin
getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der
Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die
Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der
Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit
nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006,
OVG 5 NC 21.06). Hiervon stellt die Antragsgegnerin wegen der aus ihrer Sicht
bestehenden Doppelmitgliedschaft konsequent nur die Hälfte ein.
3. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO
10 LVS
10 LVS, Wintersemester 2008/09: 10 LVS) einzurechnen, wobei Lehraufträge für den
auslaufenden Magisterstudiengang nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 26. Januar 2009 - VG 3 L 60.09 u.a. – Publizistik WS 2008/2009).
85,555 LVS
Stellen abzüglich 1,125 LVS Verminderungen zuzüglich 10 LVS Lehrauftragsstunden).
5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist von der Lehreinheit erbrachter
1,9206 LVS
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs ist die Formel (2) der Anlage 1 zur
KapVO E (Dienstleistungsbedarf) = S
q
CA
q
(Curricularanteile, die an Studiengänge
außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind) x A
q
: 2 (die Hälfte der
jährlichen Studienanfängerzahl).
Die Lehreinheit Nordamerikastudien erbringt für Studierende anderer
Bachelorstudiengänge ein 30-Leistungspunkte-Modulangebot Nordamerikastudien (vgl.
Studienordnung für den Bachelorstudiengang Nordamerikastudien und das 30-
Leistungspunkte-Modulangebot Nordamerikastudien im Rahmen anderer Studiengänge,
Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 69/2006 vom 30. Oktober 2006). Der von der
Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil von
(rechnerisch) 0,426 8 ist nicht zu beanstanden.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin bei den
Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen nach eigenen Angaben
(vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2009) den Vorgaben der Entschließung des 204.
Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“),
III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., folgt. Denn damit wird den
besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur
zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese
Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist. Den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz
entsprechend setzt die Antragsgegnerin dabei beanstandungsfrei für die sogenannten
Aufbaukurse und Aufbauseminare eine Gruppengröße von 30 (Empfehlung der HRK für
Seminare: 15 - 30, Mittelwert 22,5) und für die sogenannten Grundkurse, die nach der
Beschreibung in § 4 der Studienordnung der Veranstaltungsart „Übung“ zugeordnet
werden können, eine Gruppengröße von 50 (Empfehlung der HRK für Übungen: 30 - 60,
Mittelwert 45) an.
Der Dienstleistungsabzug liegt unter Zugrundelegung der Einschreibergebnisse des
Wintersemesters 2008/2009 im Hinblick auf die Studienanfängerzahl bei (0,4268 x 4,5
1,9206 LVS
1,9206
83,6344 LVS.
6. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Nordamerikastudien wird
durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
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durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die
in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13
Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Studiengang Nordamerikastudien ist dort unterschiedslos
für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse ein CNW von 3,1 festgesetzt (Abschnitt I,
Buchstabe c) Nr. 39 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181).
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin anhand eines exemplarischen
Studienverlaufsplans einen Curricularwert von 2,1933 und (nach Abzug des vom
Sprachenzentrum erbrachten Dienstleistungsimports von 0,3999) einen
1,7933
ist.
Gegen die angesetzte Gruppengröße von 50 für die sogenannten Grundkurse bestehen
nach Vorgesagtem keine Bedenken. Auch der Ansatz einer Gruppengröße von (nur) 15
für die in der Vertiefungsphase vorgesehenen Vertiefungsseminare ist nicht zu
beanstanden (vgl. bereits die das WS 2008/09 betreffenden Beschlüsse der Kammer
vom 6. Februar 2009 für Sozial- und Kulturanthropologie, VG 3 L 60.09 u.a.).
Für die Bachelorarbeit und die sich anschließende mündliche Prüfung hat die
Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen CA von 0,3000 angesetzt. Nach den
Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz wird hierfür ein Curricularanteil von 0,2 – 0,3
empfohlen. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 2 der „Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Nordamerikastudien und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot
Nordamerikastudien im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 19. April 2006 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin Nr. 69/2006 vom 30. Oktober 2006, S. 35) von den für das Kernfach
vorgesehenen 120 Leistungspunkten (LP) 12 auf die Bachelorarbeit entfallen und 3 LP
auf die mündliche Prüfung, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung
der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf
das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 105 LP) ein CA von 1,8933 entfällt,
ergäbe sich für die Bachelorarbeit einschließlich mündlicher Prüfung (= 15 LP) ein CA von
0,2705. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz ist danach ein
CA von 0,3 gerechtfertigt.
1,7933
7. Da der Lehreinheit Nordamerikastudien neben dem Bachelorstudiengang weitere
Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge
gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge zu ermitteln.
a) Für den konsekutiven Masterstudiengang Nordamerikastudien hat die
Antragsgegnerin anhand eines exemplarischen Studienverlaufsplans (vgl. Anlage 1 zu §
5 Abs. 3 der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang
Nordamerikastudien, Amtsblatt der Antragsgegnerin 10/2005 vom 21. März 2005, S. 2,
und Nr. 73/2007 vom 22. November 2007, S. 2318) einen lehreinheitsspezifischen
2,0999
ist.
b) Für das Promotionsstudium Nordamerikastudien , welches die Graduiertenschule für
Nordamerikastudien anbietet, hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen
1,2000
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten
Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen
Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) -
vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A
1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. -
Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen
Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte
Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der
entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen
festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität
der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden
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der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden
Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen
Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen
entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein
solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor.
Danach ergibt sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil:
83,6344
gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (83,6344 x 2 : 1,7935
48,031.
10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren
Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die von der Antragsgegnerin
0,9557
summarischer Prüfung nicht beanstandenswert (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz vom 19.
November 2009).
Die Basiszahl dividiert durch den Schwundfaktor ergibt eine Zahl von (48,031 : 0,9557 =)
50,2574, gerundet 50 Studienplätzen für Studienanfänger im Bachelorstudiengang.
11. In Anbetracht der bereits zugelassenen 64 Studierenden im Bachelorstudiengang
(vgl. Anlage 13 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. November 2009) stehen
keine zusätzlichen Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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