Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, jugend und sport, schule, schüler, vollziehung, zustellung, klagefrist, verordnung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 330.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5
VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 74
Abs 1 VwGO, § 36 Abs 1 SchulG
BE
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Aberkennung
sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Sprache
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrengegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Aberkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf ab dem Schuljahr
2009/10.
Mit sonderpädagogischem Gutachten vom 23. Februar 2002 stellte die
Sonderpädagogin bei dem Antragsteller Deltazismus, Tauizismus und Chitismus sowie
Wort- und Silbenstammeln, ein ausgeprägtes Störungsbewusstsein und ein langsames
Wahrnehmungstempo fest. Die Verbosensomotorik sei noch keinesfalls altersgerecht.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 erkannte der Antragsgegner bei dem Antragsteller
sonderpädagogischen Bedarf im Förderschwerpunkt „Sprache" an. Seit seiner
Einschulung zum Schuljahr 2002/03 in eine Dehnklasse besucht der Antragsteller die
Dahlmann-Grundschule, eine Schule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“ in Berlin-
Marzahn.
Am 6. November 2008 wurde in der 6. Klasse des Antragstellers der Allgemeine
Deutsche Sprachtest (ADST) durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Testes erstellte die
Sonderpädagogin Frau ein sonderpädagogisches Gutachten vom 19. Februar 2009, nach
dessen Ergebnis der Antragsteller keinen sonderpädagogischen Bedarf im
Förderschwerpunkt „Sprache" mehr hat.
Am 12. März 2009 wurde das Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens mit der
Mutter des Antragstellers erörtert.
Mit Bescheid vom 12. März 2009 entschied der Antragsgegner, dass bei dem
Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf ab dem Schuljahr 2009/10 nicht mehr
bestehe. Durch gezielte Fördermaßnahmen im Bereich der Sprache sei der Antragsteller
nun in der Lage, den Anforderungen der allgemeinen Schule gerecht zu werden. Die
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides enthielt die Formulierung „Die Klage ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides … einzulegen".
Nach einer Entscheidung des Antragsgegners soll an der Dahlmann-Schule eine 7.
Klasse zum Schuljahr 2009/10 nicht mehr eingerichtet werden.
Gegen den Bescheid vom 12. März 2009 hat der Antragsteller am 24. Juli 2009 Klage
erhoben (VG 3 K 324/09). Er ist der Ansicht, dass weiterhin sonderpädagogischer
Förderbedarf im Bereich Sprache bestehe. Er stützt sich hierzu auf ein von Frau unter
der Praxisanschrift „Logopädische Praxis “ erstelltes „logopädisches Gutachten“ auf der
Grundlage einer Vorstellung am 6. März 2009. Die Klage sei nicht verspätet, da die
Rechtsbehelfsbelehrung den Lauf der Klagefrist unzutreffend an die Zustellung des
Bescheides anstatt an dessen bloße Bekanntmachung anknüpfe.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des
Bescheides vom 12. März 2009 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Die sofortige
Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da die Feststellung des Förderbedarfes für
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Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da die Feststellung des Förderbedarfes für
die Frage der Einrichtung einer 7. Klasse an der Dahlmann-Schule und damit weit über
den Einzelfall hinausgehend von Bedeutung sei. Im Hinblick auf die Verteilung der
vorhandenen Lehrerstunden in der Region, also auch im Interesse aller anderen
Schülerinnen und Schüler, müsse vor Beginn des nächsten Schuljahres feststehen,
welche Schülerinnen und Schüler einen Bedarf im Bereich „Sprache" hätten und damit
für Einschulung in eine 7. Klasse der Dahlmann-Schule in Betracht kommen würden. Eine
frühzeitige Klärung liege auch im Interesse des Antragstellers, da so ein für ihn
belastender Schwebezustand vermieden werden und er sich frühzeitig auf den Besuch
einer allgemeinen Schule vorbereiten könne.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit bei Gericht am 5. August 2009
eingegangenem Schriftsatz. Die Einrichtung einer 7. Klasse an der Dahlmannschule
hänge nicht vom Förderbedarf des Antragstellers ab. Die beiden alternativ möglichen
Realschulen mit Förderschwerpunkt „Sprache“ seien zu weit vom Wohnort des Klägers
entfernt und verfügten nicht über genügend Kapazitäten, um den Antragsteller noch
aufnehmen zu können.
Er beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juli 2009 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 12. März 2009 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das sonderpädagogische Gutachten vom 19. Februar 2009. Das vom
Antragsteller mit der Klage eingereichte logopädische Gutachten gebe keinen Anlass zur
Änderung der Entscheidung der Schulaufsicht. Er bezieht sich zur weiteren Begründung
auf eine Stellungnahme des Stadtrates vom 29. Juli 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
sowie die den Antragsteller betreffenden Schülerbogen und den Sonderpädagogischen
Förderbogen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthafte Eilantrag scheitert nicht schon daran,
dass die Klage, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wegen
Versäumung der Klagefrist keine Erfolgsaussichten hat. Die am 24. Juli 2009 bei Gericht
eingegangene Klage war rechtzeitig. Denn die dem Bescheid vom 12. März 2009
beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung knüpft entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Lauf
der Klagefrist an die Zustellung des Bescheides anstatt an dessen bloße Bekanntgabe,
obwohl nach der Lage der Akten keine förmliche „Zustellung“ stattfand. Unter diesen
Umständen war die Belehrung unrichtig im Sinne § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. Beschluss der
14. Kammer vom 29. Juni 2009, VG 14 L 30.09 m.w.N.), so dass für die Klageerhebung
eine Jahresfrist seit Bekanntgabe des Aberkennungsbescheides gilt, die noch nicht
abgelaufen ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 28. Juli 2009 ist in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner unter Beachtung
der Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das besondere Interesse des
Sofortvollzugs schriftlich in ausreichender Form begründet. Die Behörde geht hierbei
ausreichend auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalles ein und bedient
sich weder standardisierter, noch formelhafter Wendungen. Sie führt aus, dass es im
Hinblick auf die Planung und die Verteilung der vorhandenen Lehrerstunden
entscheidend sei, wie viele Schüler mit welchem individuellen Bedarf anerkannt sind. Sie
berücksichtigt hierbei auch das Interesse des Antragstellers, rechtzeitig vor Beginn des
Schuljahres zu wissen, ob für ihn weiterhin Förderbedarf anerkannt wird und - hieran
anknüpfend - welche Schule er im Schuljahr 2009/10 besuchen wird.
Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigene
Ermessensentscheidung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das
Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiterhin mit einem
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Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiterhin mit einem
sonderpädagogischen Förderbedarf anerkannt zu sein mit der Folge eines Anspruchs auf
entsprechende Beschulung an der Schule seiner Wahl, abzuwägen gegen das Interesse
der Allgemeinheit daran, dass die schulorganisatorisch zur Verfügung stehenden Mittel
und Lehrerstunden kapazitätsgemäß eingesetzt werden. Ausschlaggebend im Rahmen
dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt
werden soll. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung feststellen, dass der
angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in
seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz ein S. 1 VwGO), so dass das Rechtsmittel mit
Sicherheit Erfolg haben wird, kann ein öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nicht bestehen (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn. 152 ff. zu § 80). Vorliegend spricht aber nichts für den Erfolg
der Klage, da die Aberkennung des Förderbedarfs nach der im Rahmen des Eilverfahrens
summarischen Überprüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen
Rechten verletzt.
Die Aberkennung des Förderbedarfs im sonderpädagogischen Förderbereich „Sprache"
ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für die Gewährung
sonderpädagogischen Förderbedarfs ist § 36 Abs. 1 SchulG. Danach haben Schülerinnen
und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart
beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend
gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer
Bildung, Erziehung und Betreuung, wobei einer der sonderpädagogischen
Förderschwerpunkte der von dem Antragsteller weiterhin begehrte Bereich „Sprache“
ist. Gemäß § 10 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SoPädVO –
vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309)
werden in diesem Förderbereich Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen
Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung
nicht angemessen entwickeln können, wobei Ziel der Förderung insbesondere ist, dass
die Schüler über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und ausbauen,
sprachliches Handeln in alltäglichen Bewährungssituationen bewältigen und sich als
kommunikationsfähig erleben können. Wird erkennbar, dass ein sonderpädagogischer
Förderbedarf nicht mehr vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Beratung
mit den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls auf der Grundlage eines erneuten
sonderpädagogischen Gutachtens darüber, ob ein Übergang von einer Schule mit einem
sonderpädagogischen Schwerpunkt in einer allgemeinen Schule erfolgen kann, § 35 Abs.
1 SoPädVO.
Nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist der Antragsgegner in dem
angefochtenen Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 12.
März 2009 rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Antragsteller ein
sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderbereich „Sprache“ nicht mehr besteht. Der
Bescheid beruht auf dem ausführlichen sonderpädagogischen Gutachten vom 19.
Februar 2009, dessen Ergebnis der Antragsteller im Klageverfahren nicht erschüttert.
Das Gutachten stützt sich auf den am 6. November 2008 mit dem Antragsteller
durchgeführten ADST, der der umfassenden Untersuchung von Sprachbeherrschung
unter Aufdeckung spezifischer Leistungsdefizite dient. Er überprüft mit wachsendem
Schwierigkeitsgrad sechs Sprachebenen und vier Sprachfertigkeiten. Ferner legte die
Gutachterin angabegemäß das sonderpädagogische Gutachten vom 23. Februar 2002,
die Ergebnisse einer Schulhilfekonferenz vom 4. Dezember 2008 sowie die dem
Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Schulzeugnisse zugrunde.
Der ADST zeigte für den Antragsteller in 16 von 22 Subtests durchschnittliche
Ergebnisse und bei drei Subtests sogar überdurchschnittliche Ergebnisse im Vergleich
zur Klassennorm. Insgesamt lag der Antragsteller auf drei Sprachebenen (Textematik,
Phonematik und Prosodie) über der Klassennorm, auf zwei Sprachebenen in der
Klassennorm (Lexematik, Syntagmatik) und nur auf einer Sprachebene unter der
Klassennorm (Morphematik). Unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielte der
Antragsteller in Morphematik bei einem einzigen Subtest. Dies betrifft die Fähigkeit,
Grundformen in reflektierte Formen zu transformieren, wobei der ganze Satz jeweils als
falsch gewertet werden musste, obwohl es bei drei möglichen Fehlern immer nur zu
einem Fehler kam. Einen Subtest im Bereich der Syntagmatik ließ der Antragsteller aus,
so dass dieser unterdurchschnittlich gewertet werden musste. Es fiel dem Antragsteller
auch schwer, Wörter mit sehr ähnlichen Klangbildern korrekt auszusprechen, wobei er
hier nur knapp außerhalb der Klassennorm lag. Bei den Fertigkeiten zeigte sich
insgesamt, dass die Stärken des Antragstellers im Bereich des Hörens und Lesens
liegen. Die Fertigkeiten „Sprechen“ und „Schreiben“ weichen etwas vom Mittelwert ab,
liegen aber noch in der Klassennorm. Würden die Ergebnisse angesichts des Zeitpunkts
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liegen aber noch in der Klassennorm. Würden die Ergebnisse angesichts des Zeitpunkts
der Testung in der 8. Schulwoche der 6. Klasse anhand der Klassennorm der Klasse 5
ermittelt, läge der Antragsteller teilweise über dem Durchschnitt. Dem entspricht es,
dass dem Antragsteller in den Zeugnissen in „Rechtschreiben" und „Texte verfassen"
gute bis befriedigende Leistungen bescheinigt werden, ferner der Umstand, dass der
Antragsteller angesichts seiner Leistungen offenbar eine Gymnasialempfehlung erhalten
hat. Aus all diesem schloss die Gutachterin, dass der Antragsteller sowohl perzeptiv als
auch produktiv altersgerechte sprachliche Kompetenzen besitze und keinen
sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „ Sprache" mehr habe. Die
bestehenden Unsicherheiten bei der Reflexion von Grundformen, des Erkennens der
grammatischen Kongruenz und der korrekten Aussprache von Wörtern mit ähnlichen
Klangbildern könnten im Rahmen des allgemeinen Deutsch- und Förderunterrichts
gemindert bzw. beseitigt werden. Eine sonder pädagogische Einflussnahme sei nicht
notwendig.
Das so nachvollziehbar erstellte Gutachten wird durch die im sonderpädagogischen
Förderplan nach § 3 Abs. 2 SoPädVO festgestellten Ergebnisse für die Klassenstufen 6
gestützt, wonach noch die Differenzierung der Laute „d“, „t“ und „ch“ für förderwürdig
gehalten wurde. Auf der morphologisch-syntaktischen Ebene liege ein
Dysgrammatismus leichten Grades in den Fehlerkategorien „Deklination“, „Konjugation“
und „Wortfolgeumstellungen“ vor. Im Bereich der lexikalisch-semantischen Ebene wurde
der Wortschatz aktiv und passiv als eingeschränkt festgehalten. Als Maßnahmen wurden
die Verbesserung der gesamten Artikulation in der Spontansprache, die Förderung des
zusammenhängenden themen- und sachbezogenen Sprechens und der dialogischen
Sprechens festgelegt.
Das von der den Antragsteller zuletzt vor Schuleintritt behandelnden logopädischen
Praxis erstellte „logopädische Gutachten“ ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Aberkennung des Förderbedarfs in Frage zu stellen. Diese offenbar auf einem einzigen
Besuch am 6. März 2009 nach mehr als sieben Jahren und damit auf äußerst schmaler
Erkenntnisgrundlage beruhende Stellungnahme stellt fest, dass eine leichte Lese- und
Rechtschreibproblematik bestehe. Die aufgeführten „Artikulationsschwierigkeiten“
werden nicht näher konkretisiert, es fehlen Angaben zu Umfang und Art. Soweit zudem
ausgeführt wird, dass Überforderungsängste bestünden, ist damit insgesamt keine im
Sinn von § 10 SOPädVO beschriebene erhebliche Sprachbehinderung nachgewiesen. Die
Förderung des Antragstellers wegen einer Lese- und Rechtschreibproblematik erfolgt im
Rahmen der allgemeinen Schule, vgl. § 14 der Verordnung über die Schularten und
Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO ) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28),
zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677).
Dem Protokoll zur Schulhilfekonferenz vom 4. Dezember 2008, wonach Förderbedarf
weiter vorliege, ist ebenfalls nichts substantiiert Entgegenstehendes zu entnehmen. Die
hierfür eingeholte sonderpädagogische Stellungnahme vom 20. November 2008 enthält
keine inhaltliche Begründung und insbesondere keine Auseinandersetzung mit dem
Ergebnis des absolvierten Sprachtests.
Geht die Behörde nach Vorstehendem zutreffend davon aus, dass dem Antragsteller der
Förderbedarf im Bereich „Sprache" abzuerkennen ist, so müssen die privaten Interessen
des Betroffenen zurückstehen. Denn rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres muss
im Interesse aller Schüler schulorganisatorisch feststehen, wie die insgesamt zur
Verfügung stehenden personellen und sachlichen Kapazitäten, insbesondere die
Lehrerstunden anhand des jeweiligen zuerkannten Förderbedarfs aller Schüler auf die
einzelnen Schulen gerecht zu verteilen sind. Angesichts der knappen Ressourcen im
Bereich der Förderstunden besteht ein öffentliches Interesse an einer Verteilung, die nur
Schüler mit rechtmäßig anerkanntem Förderbedarf berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§
39 ff., 52 f. GKG.
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