Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: klinik, praktische ausbildung, zahl, universität, studienordnung, mündliche prüfung, verordnung, unbefristet, verminderung, hamburger

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 782.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der
Verfahren VG 3 A 642.08, VG 3 A 782.08, VG 3 A 971.08 und VG 3 A 1072.08 ein
Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern
eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen
Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin vom
Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin vom Wintersemester 2008/2009 an vorläufig zum Studium der
Veterinärmedizin im dritten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf
sie der Rangplatz 1 entfällt; anderenfalls sie entsprechend ihrem Rang unverzüglich
nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber
nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der
Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe
einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der
Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Veterinärmedizin
zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin im Falle der
Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die
Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3
genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 3/4 und der
Antragsgegnerin zu 1/4 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Gründe
A) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin
an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2008/2009 mit der Begründung erstrebt,
es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat im Umfang des Tenors Erfolg.
Unbegründet ist der Antrag allerdings, soweit er sich auf die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum 3. Fachsemester
innerhalb der Kapazität richtet. Der einstweilige Rechtsschutzantrag enthält in diesem
Punkt zum einen die nur pauschale, durch die Einschreibestatistik der Antragsgegnerin
(siehe unten) aber entkräftete Behauptung, die Antragsgegnerin habe nicht alle
festgesetzten Studienplätze vergeben. Zum anderen geht der Vortrag ins Leere,
demzufolge die Verteilung der Studienplätze innerhalb der Kapazität rechtsfehlerhaft
erfolgt sei, da § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG, wonach sonstige Bewerber wie die
Antragstellerin letztrangig zu berücksichtigen seien, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Wie sich aus dem von der Antragstellerin bei Gericht eingereichten Ablehnungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2008 ergibt, wurde zum Wintersemester 2008/2009
kein(e) Bewerber(in) zum 3. Fachsemester zugelassen. Damit erübrigt sich die Frage, in
welcher Rangfolge die Zulassung hätte erfolgen müssen.
Soweit der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
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Soweit der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum 3. Fachsemester außerhalb der
festgesetzten Kapazität gerichtet ist, ist er ebenfalls unbegründet, da die im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene
summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung für das
Wintersemester 2008/09 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 29/2008 vom
10. Juli 2008) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (Auffüllprinzip, ausgehend von einer
Zahl von 164 Studienanfängern) und über die Zahl der tatsächlich vergebenen
Studienplätze im 3. Fachsemester (166) hinaus aus den unten zu B) genannten
Gründen nur ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, um den vier
Antragstellerinnen/Antragsteller konkurrieren, so dass die Zahl der
Antragstellerinnen/Antragsteller die Zahl der freien Studienplätze übersteigt. Mit
Rücksicht hierauf ist der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Anordnung eines
Losverfahrens begründet, mittels dessen der freie Platz im 3. Fachsemester zu verteilen
ist. Dabei erfüllt die Antragstellerin auch die fachlichen Anforderungen an das Studium
im 3. Fachsemester, nachdem die Antragsgegnerin bekundet hat, sie sei im Falle ihrer
Zulassung in das 3. Fachsemester einzustufen.
Dahinstehen kann, in welchem prozessualen Verhältnis die weiteren Hilfsanträge, die
Antragstellerin zum 2., höchst hilfsweise zum 1. Fachsemester zuzulassen, zu dem
erfolgreichen Hilfsantrag auf (bloße) Teilnahme an einem Losverfahren für das 3.
Fachsemester stehen. Jedenfalls kommt eine Zulassung zum 2. Fachsemester nicht in
Betracht, da die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
Jahreszulassungen (nur) zum Wintersemester vornimmt. Mit Rücksicht hierauf kann die
Zulassung zum 2. Fachsemester höchstens in einem Sommersemester erfolgen. Aus
den unten zu B) genannten Gründen ist ferner eine Zulassung zum 1. Fachsemester
ausgeschlossen, nachdem die Antragsgegnerin über die in der Zulassungsordnung
festgesetzte Zahl von 164 Studienplätzen hinaus bereits 167 Studienplätze für
Studienanfänger tatsächlich vergeben hat.
Die von der Antragstellerin schließlich hilfsweise beantragte vorläufige Zulassung
beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt kommt von vornherein nicht in
Betracht. Gemäß § 21 BerlHG sollen Lehre und Studium die Studenten und
Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in
der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder
künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen,
demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu
gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der
Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen
Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte
Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor.
Dass über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus im 3.
Fachsemester noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
B) Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang
Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin
aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung zum
Berechnungsstichtag 2. Mai 2008 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung stand.
1. Der Berechnung des Lehrangebots aus Stellen hat die Antragsgegnerin den sog. Soll-
Stellenplan für die Lehreinheit Veterinärmedizin - voraussichtlicher Stand 1. Oktober
2008 - zugrunde gelegt. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. April 1998
– VG 3 A 835.97 u.a. - (NJW 1999, 909 - Wintersemester 1997/1998) entschieden hat,
bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom
26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - Wintersemester 1998/99 und OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 108.05 -).
Der Soll-Stellenplan weist folgende Stellen aus: 37 Stellen für Professoren (C3/C4;
Vorklinik: 7, [die Stelle 080240, WE 02, Prof. H., wird dem Klinikbereich zugerechnet];
Klinik: 30), 1 Stelle für einen Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik), 3 Stellen für
Oberassistenten (C2; Vorklinik: 2, Klinik: 1), 14 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten
(C 1; Vorklinik: 5, Klinik: 9), eine Juniorprofessur in der ersten Phase des
Dienstverhältnisses (Stelle 080504, Klinik, WE 20 Prof. E., 21 Stellen für Akademische
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Dienstverhältnisses (Stelle 080504, Klinik, WE 20 Prof. E., 21 Stellen für Akademische
Räte bzw. unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13/14 bzw. BAT IIa/IIb;
Vorklinik: 3, Klinik: 18) und 52 Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter (Qualifikationsstellen; Vorklinik: 8 [die Stelle 081052, WE 02, Dr. V., wird dem
Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 44). Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass
der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. B. gemäß Schreiben vom
23. Juni 2008 als Koordinator für weiterbildende Studien internationaler Tiergesundheit
ausschließlich Verwaltungstätigkeit wahrnehme und § 1 LVVO nicht unterliege, ist dies
angesichts des abstrakten Stellenprinzips kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Dr. B. hat
wie in den Vorjahren laut Sollstellenplan eine in die Kapazität der Antragsgegnerin
einzubeziehende Stelle für wissenschaftliches Personal inne (Stelle 080866, WE 13).
Dass die Antragsgegnerin den Mitarbeiter ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben
betraut habe und er aufgrund der konkreten Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses
nicht der LVVO unterliege, ändert hieran nichts. Der gerichtlichen Bitte, die
Stellenbeschreibung für die mit Dr. ... besetzte Stelle vorzulegen, ist die
Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Sie hat nur den Arbeitsvertrag mit Dr. ... vom
30. April 2001 zu den Gerichtsakten gereicht, aus dem der Inhalt seiner Tätigkeit nicht
hervorgeht.
Die Kammer sieht - abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen
Rechtsprechung folgenden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007,
a.a.O., st. Rspr.; OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999, a.a.O.) Einordnung der
Stellen von Prof. H. und Dr. V. in den Klinikbereich - keinen Anlass, die von der
Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich
in Frage zu stellen.
Die für die Ermittlung des Lehrangebots dem Lehrpersonal zuzuordnende
Lehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an
Hochschulen (Lehr-verpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111), für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS),
für Oberassistenten 6 LVS, für Wissenschaftliche Assistenten sowie für Juniorprofessoren
in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, für unbefristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst 16 LVS und für
vollzeitbeschäftigte Inhaber von Qualifikationsstellen 4 LVS.
Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein
Lehrdeputat von 8 LVS. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische
Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die
Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend
gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und
Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben. Nach §§ 54, 55 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer sowie der wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter an den Hochschulen des Landes Berlin -
Hochschullehrergesetz (HSchLG) - in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884)
handelte es sich dabei um von den Akademischen Räten i.S. der §§ 52, 53 HSchLG zu
unterscheidende wissenschaftliche Mitarbeiter. Die „Akademischen Räte und Lektoren“
hatten gemäß § 54 Satz 1 HSchLG die Aufgabe, die wissenschaftliche und künstlerische
Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen. Sie wurden für Sprachen
und sonstige Fächer bestellt, die nach der Entscheidung des Senats der Hochschule von
Lektoren zu unterrichten waren (§ 54 Satz 2 HSchLG). Dementsprechend wurden die
„Akademischen Räte und Lektoren“ im Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 8.
Oktober 1969 neben den „Akademischen Räten“ in der Besoldungsgruppe H 1 genannt
(GVBl. S. 1997). Eine dem heutigen § 128 BerlHG entsprechende Vorschrift zur
Überleitung der Dienstverhältnisse der Akademischen Räte und Lektoren existierte im
Übrigen bereits im BerlHG in der Fassung vom 28. Dezember 1978 (vgl. § 175, GVBl. S.
2493).
Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H. ) ist aufgrund des
Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund
Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen
(vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. -
Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober
2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 -) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS
anzusetzen.
Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverhältnisse, die die Antragsgegnerin nach dem 23.
Februar 2002 auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.
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Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.
HRG-ÄndG) geschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese
Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet wurden und nunmehr unbefristet sind. Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom
27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu
gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) reagiert und die §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5.
HRG-ÄndG wieder in das Hochschulrahmengesetz aufgenommen. In § 57 f HRG hat er
dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die
zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Das ist
nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.05
u.a. -). Davon jedenfalls, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen
Qualifikationsstellen führt, kann keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-
Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.).
2. Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen
sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die
Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in
der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen
wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die
Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3
S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl
der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die
unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich
der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an
der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen
Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor
abzuziehen. Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im
Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort-
und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die
Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es
spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten
Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der
Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch
zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit
dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal
(von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner
Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.). Ausgenommen von der
Reduzierung um 30 % ist die bereits erwähnte, mit nur 2 LVS in die
Kapazitätsberechnung einfließende Stelle von Prof. H. (so auch die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin).
Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im
607,90
LVS
Stellengruppe
Planstellen verfügbare
Stellen
(Klinik: Plan-
stellen - 30 %)
Lehrdeputat
je Stelle
Verfügbare
Stellen x
Leh-
deputat
Professoren:
Vorklinik:
Klinik:
7,0
1,0
29,0
7,0
1,0
20,3
9 LVS
2 LVS
9 LVS
63,0 LVS
2,0 LVS
182,7 LVS
Studienrat im
Hochschuldienst:
Vorklinik:
1,0
1,0
16 LVS
16,0 LVS
Oberassistenten:
Vorklinik:
Klinik:
2,0
1,0
2,0
0,7
6 LVS
6 LVS
12,0 LVS
4,2 LVS
Akad. (Ober-) Räte, Wiss.
Mit-
18
19
20
21
22
23
Mit-
arbeiter (Dauer):
Vorklinik:
Klinik:
3,0
18,0
3,0
12,6
8 LVS
8 LVS
24,0 LVS
100,8 LVS
Wiss. Assistenten:
Vorklinik:
Klinik:
5,0
9,0
5,0
6,3
4 LVS
4 LVS
20,0 LVS
25,2 LVS
Juniorprofessur
Vorklinik
Klinik
-
1,0
-
0,7
-
4 LVS
-
2,8 LVS
Wiss. Mitarbeiter auf Zeit:
Vorklinik:
Klinik:
8,0
44,0
8,0
30,8
4 LVS
4 LVS
32,0 LVS
123,20 LVS
Verfügbare Stellen
129,0
98,4
Insg.:
607,90 LVS
3. Da die Antragsgegnerin zum Wintersemester 1998/1999 und zum WS 2004/05
Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik vorgenommen hatte,
die per Saldo zu kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Deputatsverlusten führten,
musste sie sich hierfür seinerzeit ein fiktives Lehrangebot von 1,4 LVS anrechnen lassen
(vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 - VG 3 A 994.98 u.a. - und dazu
Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - und
Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007 - VG 3 A 327.07 u.a. -). Hinzu kam ein
fiktives Lehrangebot von 2 LVS wegen der Umwandlung der Stelle Nr. 080497 (Prof. W. in
eine Wiss. Mitarbeiterstelle zum Wintersemester 2007/2008 (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 20. Dezember 2007, a.a.O.). Zu reduzieren war das fiktive Lehrangebot
andererseits seit dem Wintersemester 2007/2008 um 1 LVS, da die Antragsgegnerin mit
der Aufstockung der Stelle 081390 (wiss. Mitarbeiter) um 25 % eine entsprechende
zusätzliche Lehrverpflichtung begründet hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20.
Dezember 2007, a.a.O.). Für das Wintersemester 2008/2009 ergibt sich eine weitere
Reduzierung um 2 LVS wegen der Aufstockung der Stelle 081076 (wiss. Mitarbeiter) um
50 % entsprechend 2 LVS. Die Universität muss kraft ihrer Autonomie die Möglichkeit
haben, die kapazitätsrechtlich gebotene fiktive Weiterführung rechtswidrig weggefallener
Stellen bzw. Stellenanteile auszugleichen und die faktisch vorhandenen Lücken im
Lehrangebot zu schließen (OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 1988 - OVG 7 S 283.87 -
0,4 LVS
4. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische
Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.
November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001
(BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs.
1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und
für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für
je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von
0,228 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,1778 LVS
(607,90 LVS aus verfügbaren Stellen : 98,4 verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu
1,4085 LVS
606,89 LVS
aus verfügbaren Stellen + 0,4 LVS fiktives Lehrangebot - 1,4085 LVS Pflichtpraktika).
20,5 LVS
abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO):
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte
Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B. die auf einer
vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht ...(vgl.
„Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der
Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“,
Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom
Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber
bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten
Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die Studiendekanin, Prof. M. gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2007), von
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§ 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2007), von
2,0 LVS für die Vorsitzende eines Prüfungsausschusses, Frau Prof. T. (Bescheide der
Antragsgegnerin vom 25. Februar 2005 und 10. September 2008), und von 2,0 LVS für
den Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses, Herrn Prof. S. (Bescheid der
Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO. Die
Deputatsermäßigung für Prof. S. erfolgte zwar nach dem Berechnungsstichtag, durfte
aber entsprechend § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden, da die Änderung absehbar
war (Nachfolge Prof. S., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007, a.a.O.).
Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 2,0 LVS für die
Studienfachberatung (Frau Prof. P., Bescheid vom 21. April 2005) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5
LVVO. Ferner ist die Prof. Z. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für seine Tätigkeit als
Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25
LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) zu berücksichtigen.
Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Frau Dr. H.
(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr
wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats (Bescheid vom
24. September 2007), aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung bis zum 31. März 2009
allerdings nur zur Hälfte, also im Umfang von 2,0 LVS. Des Weiteren ist die
Deputatsermäßigung von Dr. ...um 2,0 LVS für die Tätigkeit als nebenberufliche
Frauenbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO i.V.m. § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG (vgl.
Bescheide vom 13. September 2007 und 20. Mai 2008) zu berücksichtigen. Schließlich
ist bei Prof. L. die in § 8b Tierschutzgesetz vorgeschriebene Tätigkeit eines
Tierschutzbeauftragten (Bescheid vom 19. September 2007) mit 1,5 LVS in die
Berechnung der Lehrverpflichtungsverminderungen einzustellen (§ 9 Abs. 4 LVVO).
Soweit die Antragsgegnerin für Dr. B. eine Lehrverpflichtungsminderung von 8 LVS
geltend macht, ist dies widersprüchlich, da die Antragsgegnerin andererseits (zu
Unrecht, siehe oben) davon ausgeht, dass Dr. B. von vornherein nicht zu dem der LVVO
unterliegenden Personenkreis zählt.
Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen
Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern.
Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen
der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der
Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung
der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang.
7. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO
4,0 LVS
6 LVS, Wintersemester 2007/08: 2 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
1,75 LVS
1,5 LVS).
592,14
Stellen abzüglich 20,5 LVS Verminderungen zuzüglich 4 LVS Lehrauftragsstunden und
1,75 LVS Titellehre).
9. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsexport )
wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen
für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-
4,2313 LVS
Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S
446.87 -, BA S. 12 -15).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1
zur KapVO (E = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der
Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2 [Studienanfängerzahl des
nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin
ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I
zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g -
berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG
3 A 1948.00 u.a. - FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März
1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98
- und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002);
hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in
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hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in
einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen
Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation
bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur
KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für
Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich
für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5
(Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die
Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium), 60
(Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar).
Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften erbringt die Lehreinheit
Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 10. Juli
2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr.
5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung
„Biologie der Tiere“ (4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand der Ausgestaltung der
Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung) beanstandungsfrei als
Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90
=) 0,0444 berücksichtigt wurde. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und
Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der
im Studienverlaufsplan ausgewiesenen 4 SWS mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (2 :
90 =) 0,0222. Soweit einzelne Lehrkräfte, die den Dienstleistungsexport im
Sommersemester 2007 bzw. Wintersemester 2007/2008 durchgeführt haben, nicht in
dem für das Wintersemester 2008/2009 maßgeblichen Stellenplan des Fachbereichs
Veterinärmedizin aufgeführt sind, weckt dies noch keine Zweifel an der Richtigkeit des
Stellenplans. Bei einer Studienanfängerzahl im Hauptstudium Agrarwissenschaften (A
q
/2) von 60 (Hälfte der Zulassungszahl für das Wintersemester 2008/09, Amtliches
Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 34/2008 vom 18. Juli 2008, da im
Sommersemester keine Zulassungen erfolgen) ergeben sich [0,0444 + 0,0222] (CA
q
)
x 60 (A
q
/2) x 1 = 4,0 LVS.
Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des
Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die nach der Studienordnung
(Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-
Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene
Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS) mit einem
Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90 =) 0,0444. Die Studienanfängerzahl (A
q
) beträgt 50
(30 im Wintersemester 2008/2009 bzw. 20 im Sommersemester 2009, vgl.
Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2008/09, Amtliches Mitteilungsblatt der
Humboldt-Universität Nr. 34/2008 vom 18. Juli 2008). Da die Studierenden nach § 10
Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der
sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender
gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine Studierendenzahl von
[50 : 4 =] 12,5 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der
Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten
Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen
Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist.
Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0444 (CA
q
(
q
/2) x 5/6 =
0,2313 LVS.
Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot
587,91 LVS
10. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß §
13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang
Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur
Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang
der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die
Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche
Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom
27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen,
deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein
möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch
quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000
entspricht und die gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen
rechtlichen Bedenken, dass der Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von
180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im
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180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im
Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -
, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus folgt nach der
Neuberechnung der Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007
für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten
(§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik,
Chemie, Zoologie und Botanik ein Curricularanteil von 0,3501. Abweichend hiervon hat
die Kammer einen Curricularanteil von 0,3279 errechnet, der allerdings die Kapazität
(vgl. Ziffer 13) im Ergebnis nicht verändert. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die
Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung in mehreren Punkten - im Ergebnis zu ihrem
Nachteil - von der Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin abgewichen
ist. Für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den
Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der
Landwirtschaftslehre ist wie in den Vorjahren ein Curricularanteil von 0,2278 anzusetzen.
Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher
7,0221.
11. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der
Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung
dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([587,91 LVS x 2 =]
167,4456 Studienplätzen
12. Dieser Basiswert ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist
die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu
erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Semestern größer
sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung
von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt:
Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der
Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden)
jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.
März 2003 - OVG 5 NC 32.03 - betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der
Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf
den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern
bezogen zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG
Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC
21.06 - betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt:
„ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung
… die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen
Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für
die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die
Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen
Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen
Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der
Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren,
das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber,
dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während
des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen
erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass
das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend
nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in
gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem
Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“
Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung der Schwundquoten nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger
Modell“ lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden
Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die
Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG
Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl.
ebenda):
„Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem
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„Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem
Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen
hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der
Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des
normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt
sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der
zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde
sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung
rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des
Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des
Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst
realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder
durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot
vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die
Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und
damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende
Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln,
ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG
5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 –
[HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets
abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden
Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen
Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemester zutreffend wiedergeben. Daran
wird festgehalten.
Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit
dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen
Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden
haben. Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der
Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem
Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die –
nicht gerechtfertigte - Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller
Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der
semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger
Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen
Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur
Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung
insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - OVG 5 NC 29.08
-; Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.).
13. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt
sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 167,4456
167 Studienplätzen
die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten
Aufstellung von Studierenden vom 30. Oktober 2008, bei der es sich aber gemäß ihrer
Erläuterung um eine Einschreibestatistik handelt, im 3. Fachsemester 166 (163 für das
3. Fachsemester Immatrikulierte sowie 3 im 2. Fachsemester geführte Beurlaubte)
Studierende zugelassen hat, ist dort ein zusätzlicher Studienplatz vorhanden. Nach der
im vorläufigen Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung besteht im Übrigen kein
Anlass, die von der Antragsgegnerin genannte Zahl der für das 3. Fachsemester
tatsächlich eingeschriebenen Studierenden in Frage zu stellen und die
Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Studentennamensliste zu verlangen. Ebenso
wenig besteht Anlass davon auszugehen, bei dieser Überbuchung handele es sich um
eine unzulässige Korrektur der Kapazitätsberechnung zu Lasten der Antragsteller (vgl.
bereits Beschluss der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.04 u.a. -,
Veterinärmedizin WS 2004/2005, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.
Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 -).
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag hat nicht in
vollem Umfang Erfolg, da die vorläufige Zulassung zum Studium ungewiss, nämlich vom
Erfolg im Losverfahren abhängig ist. Dies führt dazu, dass die Kosten nach Maßgabe der
Auslosungschance zu verteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2008 -
1 BvR 1464/07 -).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung
folgt die Kammer dem - für Hochschulzulassungssachen zuständigen - 5. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August
2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52
2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52
Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten
Rechtsschutzbegehren entspreche.
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