Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 745.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 VwGO
Die vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der
Aufnahmekapazität
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem
der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre
(Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester
2007/2008 erreichen will, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO),
denn er hätte sich an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder bzw. an einer der
weiteren, von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den im Internet allgemein
zugänglichen „Hochschulkompass“ benannten Hochschulen für das begehrte
Studienfach immatrikulieren können, ohne einer Zulassungsbeschränkung zu
unterliegen.
Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte können Bewerber, die bereits
an einer anderen Hochschule einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang
innehaben und lediglich den Studienort wechseln wollen, die Zuteilung eines
Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht verlangen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9.
Juni 1987- OVG 5 S 25.87- und Beschluss vom 21. April 1995- OVG 7 S 213.94-). Nichts
anderes kann für denjenigen gelten, der - wie der Antragsteller - zwar, soweit bekannt,
noch keinen entsprechenden Studienplatz erlangt hat, einen solchen jedoch bei
fristgemäßer Immatrikulation an einer anderen Hochschule hätte erlangen können (vgl.
OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 1996- 13 C 40/96-; VG Berlin, Beschluss vom 1.
November 1994-VG 31 A 347.94-und Beschluss vom 23. Mai 2001- VG 30 A 124.01).
An der Europa-Universität Viadrina gibt es, wie sich aus deren Internetseite ( www.euv-
frankfurt-o.de , Stand 12. Juni 2007) ergibt, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre
(Bachelor of Science) im Wintersemester 2007/2008 keine Zulassungsbeschränkung.
Der Antragsteller hätte sich für diesen Studiengang rechtzeitig immatrikulieren können.
Der Antragsteller hat weder gewichtige Gründe dargetan, welche die Aufnahme des von
ihm begehrten Studiengangs an der Europa-Universität Viadrina als unzumutbar
erscheinen lassen könnten, noch sind diese sonst ersichtlich. Sofern es der Antragsteller
unterlassen haben sollte, sich rechtzeitig an dieser Hochschule einzuschreiben, handelt
es sich um ein eigenes Versäumnis, dessen Folgen zu beheben nicht Aufgabe des
vorliegenden Verfahrens ist. Ebenso wenig kann der Antragsteller damit gehört werden,
dass er sich wegen seiner beschränkten Möglichkeiten, auf das Internet zuzugreifen,
nicht umfassend und rechtzeitig darüber habe informieren können, an welcher
Hochschule er einen Studienplatz in dem von ihm erstrebten Studiengang
zulassungsfrei erlangen könne. Selbst wenn der Antragsteller sich auf das in Art. 12 Abs.
1 GG verbürgte – deutschen Staatsangehörigen vorbehaltene –Teilhaberecht an der
Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten, einen qualifizierten Berufszugang zu erlangen,
berufen könnte, wäre es ihm versagt, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, solange für ihn eine zumutbare Möglichkeit
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der Antragsgegnerin zugelassen zu werden, solange für ihn eine zumutbare Möglichkeit
besteht, sein Ziel ohne Zulassungsbeschränkung an einer anderen Hochschule zu
verwirklichen. Dass dies entsprechende Bemühungen erfordert, wie sie bei der zur Zeit
allgemein bestehenden Studienplatzsituation von jedem ernsthaft Studierwilligen
erwartet werden können, versteht sich von selbst. Soweit der Antragsteller meint, er
habe einen Studienplatz an der Europa-Universität Viadrina nicht erlangen können, weil
er ein dort als Zulassungsvoraussetzung gefordertes 12-wöchiges Praktikum nicht habe
nachweisen können, ist ihm § 9 Abs. 2 der „Studien- und Prüfungsordnung für den
Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor an der Europa-
Universität Viadrina“ vom 30. Mai 2006 ( www.wiwi.euv-frankfurt-o.de ) entgegen zu
halten, aus dem sich lediglich ergibt, dass dieses Praktikum Pflichtbestandteil der
Bachelorprüfung ist und in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstands auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (voller
Auffangwert, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2006- OVG 5 L 42.06-).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der
Rechtsschutzantrag keine Aussicht auf Erfolg versprach (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
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