Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: gebühr, vergleich, bad, verordnung, verzinsung, heizungsanlage, vollstreckung, eigenkapital, missverhältnis, datenverarbeitung

1
2
3
Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 492.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 SchfG, § 2 Abs 1 Nr 3
KÜGebO BE, § 2 Abs 1 Nr 7
KÜGebO BE
Heranziehung zu Kehr- und Überprüfungsgebühren für
Schornsteinfegerarbeiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kehr- und Überprüfungsgebühren
für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten im Jahre 2004. Sie sind Eigentümer
des Grundstücks G. in Köpenick. Unter dem 13. Dezember 2004 erstellte der
Beigeladene Rechnung für die im Jahre 2004 durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten;
in ihr wird auf die für das angegebene Kalenderjahr gefertigte Jahresaufrechnung für
Schornsteinfegerarbeiten Bezug genommen, in der die einzelnen Gebührentatbestände
mit den entsprechenden Einzelarbeitswerten aufgeführt sind. In der Rechnung ist unter
Ansatz von 0,86 Euro für einen Arbeitswert ein Gesamtbetrag von 43,36 Euro
angegeben. Am 4. Februar, 20. Februar und 1. März 2005 mahnte der Beigeladene die
Kläger vergeblich. Auf Antrag des Beigeladenen stellte das Bezirksamt Treptow-Köpenick
von Berlin – Bau- und Wohnungsaufsichtsamt – mit Leistungsbescheid vom 19. Juli 2006
nach vorheriger Anhörung der Kläger die von diesen „zu tragende Gebühr“ mit 49,35
Euro fest, wovon 5,16 Euro auf Mahngebühren entfallen. Der Bescheid wurde am 25. Juli
2006 zugestellt.
Die Kläger erhoben am 22. August 2006 Widerspruch, den das Bezirksamt Treptow-
Köpenick von Berlin – Bezirksstadtrat – mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006
unter Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 25,-- Euro zurückwies.
Am 7. November 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie
geltend, es würden keine Einwendungen gegen die Art der festgesetzten Gebühren
erhoben. Diese seien indes in ihrer Höhe deswegen nicht gerechtfertigt, weil die in der
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung angesetzten Arbeitswerte sowie die Gebühr
pro Arbeitswert von 0,86 Euro überhöht seien. Da eine rechtmäßige Rechnung bislang
nicht gestellt worden sei, hätten sie sich auch nicht in Verzug befunden, so dass die
Erhebung von Mahngebühren unberechtigt erfolgt sei. Die in der Verordnung
angesetzten Arbeitswerte seien schon in einem für die Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen Berlin im Jahre 1995 erstatteten Gutachten der BDO
Unternehmensberatung GmbH mehrfach als zu hoch bewertet worden. Auch sei dort
etwa die Zusammenlegung von Terminen bei Häusern, die mit Gasfeuerstätten
ausgestattet seien, vorgeschlagen worden. Die Ermittlung der für einen Arbeitswert
anzusetzenden Gebühr, die auf eine entsprechende Zusammenstellung des
Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Berlin für das Jahr 2004
zurückgehe, sei ebenso zu beanstanden. So belege schon der Umstand, dass die
Innung damals Geschäftskosten von 142.523,11 Euro ermittelt habe, davon jedoch nur
129.633,74 Euro vom Verordnungsgeber zugrunde gelegt worden seien, dass von
vornherein und bewusst ein zu hoher Ansatz von Geschäftskosten erfolgt sei. Die an den
Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 5 des Beamtenrechts orientierten Lohnansätze für
Schornsteinfeger und Gesellen seien bei der Unterposition vermögenswirksame
Leistungen und Urlaubsgeld überhöht, die angesetzten Mitgliedsbeiträge für eine
Interessenvertretung würden bei Beamten entfallen, die Richtigkeit des Ansatzes bei
Vorsorgeleistungen und bei Arbeitskleidung werde bestritten ebenso wie die
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Vorsorgeleistungen und bei Arbeitskleidung werde bestritten ebenso wie die
Erforderlichkeit der angesetzten Laufleistungen von zwei Pkw. Entsprechendes gelte für
die Kosten von Büro und Bad sowie für Gardinen, Teppich, Besucherstühle und
Heizungsanlage im Bad. Statt der angesetzten Kosten für Personalcomputer von
4.448,24 Euro seien allenfalls 1.000,-- Euro berechtigt. Entsprechendes gelte für die
Kosten von zwei Taschenrechnern sowie die Kosten für Energie, Wasser und Abwasser
und Reinigung. Als nicht nachvollziehbar bzw. überhöht bezeichneten die Kläger weiter
die Ansätze für Briefwaage, Papierkörbe, Porto, Telefon- und Faxkosten sowie
Öffentlichkeitsarbeit und Kundeninformation. Schließlich sei die Verzinsung von
Eigenkapital nicht nachvollziehbar. Dass die ermittelten Kosten für einen Arbeitswert
überhöht seien, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit Brandenburg, wo ein
Arbeitswert lediglich mit 0,57 Euro bemessen werde, obwohl der Kostenaufwand in einem
Flächenstaat zwangsläufig höher als in einem Stadtstaat sei.
Die Kläger beantragen,
den Leistungsbescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 19. Juli
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend: Die festgestellten Gebühren entsprächen den
seinerzeit geltenden Vorschriften. Soweit die Kläger die für einen Arbeitswert durch die
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vorgeschriebene Gebührenhöhe
bemängelten, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Bei der von den Klägern
angesprochenen Begutachtung durch die BDO Unternehmensberatung GmbH seien
seinerzeit Kosten für Leistungen, die nicht am Ort erbracht worden seien,
unberücksichtigt geblieben. In Gesprächen mit Vertretern der BDO und des
Schornsteinfegerhandwerks sei man sodann zu einem einvernehmlichen Ansatz der
entsprechenden Zeiten gelangt. Das Zahlenwerk für das Jahr 2004 des
Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Berlin habe sich aus
vorgelegten Kostenbelegen ergeben und sei sorgfältig ermittelt gewesen. Sodann habe
die durch die Senatsverwaltung durchgeführte Überprüfung zu der von den Klägern
angesprochenen Minderung der anzuerkennenden Geschäftskosten geführt. Der
anerkannte Betrag sei niedriger als die in den vergleichbaren Ländern Hamburg und
Bremen anerkannten Geschäftskosten. Die Ermittlung des zugrunde zu legenden
Einkommens des Bezirksschornsteinfegermeister in Anlehnung an die
Besoldungsgruppe A 9 im Beamtenrecht sei sachgerecht; sie erfolge mit wenigen
Ausnahmen auch in den übrigen Ländern so. Für den Gesellen würden die
entsprechenden Entgelte des Bundesmanteltarifvertrages nebst Zusatztarifvertrag
zugrunde gelegt. Sodann tritt der Beklagte den weiteren Rügen der Kläger im Einzelnen
entgegen, wobei er sich insbesondere zur Angemessenheit von zwei Kraftfahrzeugen
sowie des Ansatzes für die Datenverarbeitung äußert. Die von den Klägern gerügte
Verzinsung von Eigenkapital sei – abweichend von dem Antrag des
Landesinnungsverbandes -, entsprechend der Praxis in den übrigen Bundesländern nicht
vorgenommen worden. Der Vergleich mit Brandenburg sei unergiebig, weil es sich bei
diesem Bundesland zum einen um einen Flächenstaat mit anderen Verhältnissen
handele und zum anderen die Gebührenordnungen der beiden Länder ebenfalls nicht
miteinander vergleichbar seien. In Bremen und Hamburg habe der entsprechende
Gebührenwert im Jahre 2004 statt wie in Berlin 0,86 Euro, 0,99 bzw. 1,10 Euro betragen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und dem Verwaltungsvorgang
des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig, so dass Rechte der Kläger nicht verletzt sein können (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Schornsteinfegerwesen in der bei Erlass des Widerspruchbescheids geltenden
Fassung (Schornsteinfegergesetz - SchfG). Danach hat der
Bezirksschornsteinfegermeister für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten
die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht
vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Im vorliegenden Fall richtet sich die
13
14
15
16
vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Im vorliegenden Fall richtet sich die
Gebührenerhebung demnach nach der Verordnung über die Kosten für Kehr- und
Überprüfungsarbeiten und Messungen durch Bezirksschornsteinfegermeister in Berlin
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO), die auf der Grundlage von § 24
Abs. 1 SchfG erlassen worden ist. Werden die Gebühren - wie hier - trotz Mahnung nicht
entrichtet, so erfolgt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG auf Antrag des
Bezirksschornsteinfegermeisters die Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch
Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7 KÜGebO (in der im Zeitpunkt der abgerechneten
Schornsteinfegerleistungen geltenden Fassung vom 14. Januar 1999, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Januar 2004 [GVBl. S. 24]) sind für Kehr- und
Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau in jedem selbständigen Gebäude
mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen oder Anlagen, für die Messungen
vorgeschrieben sind, Gebühren zu erheben. Diese berechnen sich gemäß § 1 Abs. 2
KÜGebO nach Arbeitswerten (AW), wobei ein Arbeitswert einer Arbeitsminute entspricht.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜGebO betrug die Gebühr pro Arbeitswert für Arbeiten nach den
§§ 3 bis 10 KÜGebO 0,86 Euro. Hieraus errechnet sich der streitgegenständliche
Festsetzungsbetrag. Dies wird von den Klägern im Klageverfahren ausdrücklich nicht in
Frage gestellt, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht angezeigt sind.
Nach § 24 Abs. 2 SchfG sind die Gebühren nach dem Arbeitsumfang und den dem
Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu
bemessen. Bei der Bemessung ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Gebühren
die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die
nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden. Weiter ist
- nicht nur bei der Einteilung der Kehrbezirke - zu bedenken, dass die Einnahmen des
Bezirksschornsteinfegermeisters aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus
seinen Aufgaben nach § 13 Abs. 1 und 2 SchfG nach Abzug der nach diesem Gesetz und
nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im
Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem
Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern sollen (§ 22 Nr.
3 SchfG). Die Überprüfung der Gebührenregelung des Verordnungsgebers hat von
diesem weit gezogenen Rahmen auszugehen. Weit gezogen ist dieser Rahmen
insbesondere, weil er durch wertende Begriffe wie Notwendigkeit und Angemessenheit
bestimmt wird. Die Gebührenregelung ist nicht nur das Ergebnis einer Addition von
feststehenden, etwa durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Werten.
Davon ausgehend geben die auf einzelne Faktoren bezogenen Angriffe des Klägers zu
Bedenken gegen die Gebührenordnung keinen Anlass. Soweit die Kläger die für
gebührenpflichtige Tätigkeiten errechneten Arbeitswerte unter Bezugnahme auf das
erwähnte BDO-Gutachten in Frage stellen, führt dies schon deswegen zu keinem die
Gültigkeit der Norm beeinträchtigenden Fehler, weil die Gebühren nicht nur nach dem
Arbeitsumfang zu bemessen sind.
Auch die Angriffe der Kläger gegen die normativ festgesetzte Gebührenhöhe für einen
Arbeitswert verfangen nicht. Dies folgt im Grunde schon aus dem Umstand, dass es
insoweit – wie ausgeführt – nicht um die Addition einzelner empirisch feststellbarer
Kostentatbestände geht. Das vom Verordnungsgeber ohnehin keineswegs zur Gänze
übernommene, von der Landesinnung vorgelegte Kostenzahlenwerk kann vielmehr im
vorliegenden Überprüfungszusammenhang lediglich Plausibilisierungscharakter haben.
Diese Funktion erfüllt es allemal, weil die von den Klägern im Einzelnen bezweifelten
Kostenpositionen im Ergebnis von vergleichsweise untergeordneter Auswirkung sind.
Soweit die Kläger den Betrag von 5.776,- Euro für Heizungsanlage und Bad in der
Werkstatt benennen und kritisieren, ist dem schon deswegen nicht weiter nachzugehen,
weil nicht der genannte Betrag, sondern nur eine jährliche Abschreibung auf ihn bei einer
zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 10 Jahren angesetzt wurde. Auch ist der
Argumentation der Kläger bezüglich der angesetzten zwei Kraftfahrzeuge und der EDV-
Ausstattung, bei denen es sich ebenfalls um größere Beträge handelt, nicht zu folgen.
Der Beklagte hat bezüglich der Fahrzeuge dargetan, dass sowohl der
Bezirksschornsteinfegermeister als auch sein Mitarbeiter sich ständig unabhängig
voneinander innerhalb des Kehrbezirks bewegten, was den Ansatz von zwei
Personenkraftwagen rechtfertige, wobei bei dem Meisterfahrzeug noch Abzüge
vorgenommen würden. Hinsichtlich der Ausrüstung für die Datenverarbeitung hat er
ausgeführt, dass nicht nur in der Regel zwei Personalcomputer eingesetzt würden,
sondern auch darauf hingewiesen, dass über die Kosten der Geräte hinaus
Aufwendungen für die zu verwendenden Programme entstehen. Was an diesen
Ausführungen zu bemängeln sein sollte, ist weder von den Klägern dargetan noch sonst
ersichtlich.
17
18
19
20
21
Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen des Beklagten, denen die Kläger nicht
substantiiert entgegengetreten sind, kann kein Zweifel bestehen, dass der
Verordnungsgeber mit Berücksichtigung der entsprechenden Kosten seinen
Wertungsspielraum nicht überschritten hat. Entsprechendes gilt letztlich auch für die
übrigen von den Klägern angesprochenen Einzelpositionen, zumal die Angriffe ebenfalls
überwiegend unsubstantiiert sind und sich darauf beschränken, den in dem Rechenwerk
angesetzten jeweiligen Betrag zu bestreiten. Keinesfalls kommt es darauf an, wie sich
die Verhältnisse konkret im Falle des Beigeladenen gestalten. Ob dieser geringere oder
höhere Kosten hat, ist unerheblich.
Schließlich führt auch der Vergleich der Berliner Vorschriften mit den in Brandenburg
geltenden nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis. Denn ein Vergleich der
für einen Arbeitswert jeweils geltenden Gebührenhöhe ist schon deswegen nicht ohne
weiteres möglich, weil – worauf der Beklagte mit Recht hinweist – die Brandenburger
Vorschrift anders aufgebaut ist als die Berliner Regelung (Urteil der Kammer vom 17.
Oktober 2008 – VG 4 A 217.07 – m.w.N.). Zu den in Hamburg und Bremen geltenden
höheren Sätzen, die ebenfalls in den Blick zu nehmen wären, haben sich die Kläger nicht
geäußert.
Auch ist das – von den Klägern nicht ausdrücklich erwähnte - verfassungsrechtliche
Äquivalenzprinzip, das die Gestaltungsfreiheit bei Gebührennormen begrenzt, nicht
verletzt. Dieses verlangt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die
konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander
stehen dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C
12.98 -, NVwZ 2000, 73 [75] und unter Berufung darauf Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - OVG 1 B 7.07 -). Für ein derartig grobes
Missverhältnis ist hier bei Gebühren pro Arbeitswert von bis zu 0,86 € und Leistungen
von bis zu 15 Arbeitswerten sowie insbesondere auch im Hinblick auf den hier streitigen
Jahresgesamtbetrag von 43,36 Euro nicht ansatzweise etwas ersichtlich.
Erweist sich nach allem, dass die von dem Beigeladenen erteilte Gebührenrechnung
nicht zu beanstanden war, so gibt es schon deswegen gemäß §§ 2 Nr. 8, 16 Abs. 5
KüGebO auch nichts einzuwenden gegen die mit 5,16 Euro angesetzten Mahngebühren,
die sechs Arbeitswerten entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erschien nicht billig, die
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162
Abs. 3 VwGO). Denn dieser ist mangels Antragstellung selbst kein Kostenrisiko
eingegangen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO und den §§ 708 Nr.
11, 711 Satz 1 ZPO auszugestalten gewesen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum