Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: internationale beziehungen, studienordnung, amtsblatt, diplom, verfügung, politik, universität, umweltmanagement, ausbildung, form

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 662.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 KapV NW, § 9 KapV NW, § 13
Abs 1 KapV NW, § 65 HSchulG
BE, § 71 HSchulG BE
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige
Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2007/08 an vorläufig zum
Studium der Politikwissenschaft (Diplom bzw. Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller
nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses
Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er
an keiner anderen Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder
endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die
Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft (Diplom bzw.
Bachelor) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom
Wintersemester 2007/08 an erstrebt wird (auch soweit im Einzelfall die Formulierung des
Antragsbegehrens auf eine Beteiligung an einem - hier nicht in Betracht kommenden -
Losverfahren gerichtet ist), hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
in den genannten Studiengängen über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2007/08 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
38/2007 vom 13. Juli 2007) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 213
hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. April 2007
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität in den Studiengängen
Politikwissenschaft (Diplom bzw. Bachelor) hält im Ergebnis einer Überprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Politikwissenschaft am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) angesetzt:
Gegenüber der zum Wintersemester 2006/2007 dem Gericht vorgelegten
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hat sich der Stellenbestand um 4,5 Stellen
und das Lehrangebot um 17LVS (aufgrund zweier Rechenfehler ist die Antragsgegnerin
bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 von einem
Lehrangebot von insgesamt 328, 34 LVS ausgegangen, das tatsächlich jedoch 338, 34
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Lehrangebot von insgesamt 328, 34 LVS ausgegangen, das tatsächlich jedoch 338, 34
LVS betrug) verringert worden. Diese Reduzierung ist nicht in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
a) Dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Wegfall von 2 nach C3 ausgewiesenen
Überhangstellen für Professoren (Stellen 15032 6 und 150260) auf einem für die
Streichung dieser Stellen erforderlichen Beschluss des gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG
zuständigen Kuratoriums beruht, den die Antragsgegnerin trotz Aufforderung nicht
vorgelegt hat. Der Beschluss des – für Stellenstreichungen nicht zuständigen –Dekanats
vom 17. Oktober 2007, auf den die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang
verweist, und aus dem sich lediglich die Zuordnung der beiden Überhangstellen zur
Lehreinheit Politikwissenschaft ergibt, stellt allein keine ausreichende Rechtsgrundlage
für die Stellenstreichungen dar. Jedenfalls wird der hierdurch eintretende
Kapazitätsverlust dadurch wieder aufgefangen, dass für die Lehreinheit
Politikwissenschaft zwei W3- Stellen (15039 9 und 89033 0) sowie eine halbe BAT IIa-
Stelle (15192 5) geschaffen wurden.
b) Die Kapazitätsreduzierung im Bereich der wissenschaftlichen Assistenten und
Hochschulassistenten beruht auf der Streichung von zwei Stellen durch
Kuratoriumsbeschluss vom 29. November 2006 (Stellen 15053 5 und 15054 7) und
darauf, dass die als außerplanmäßige Stelle ausgewiesene C1-Stelle 89124 5 zum 31.
März 2007 in die Stellenwirtschaft zurückverlagert wurde.
Mit diesem Beschluss des hierfür gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständigen
Kuratoriums ist der Haushaltsplan der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre
2007/2008 festgestellt worden. Er setzt die vom Akademischen Senat der
Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur-
und Entwicklungsplanung um, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil
die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag
2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem Stellenabbau
von insgesamt 82 Professuren einschließlich deren Ausstattung gezwungen sieht. Der
als Anlage 3 dem Kuratoriumsbeschluss 114/2006 vom 15. März 2006, der den
Nachtragshaushalt 2006 feststellt, beigefügten Darstellung der kapazitären
Auswirkungen des Struktur- und Entwicklungsplans, die sich das Kuratorium bei seiner
Beschlussfassung ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die
Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes
an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art.
12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5
Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden.
Rahmenbedingungen, Leitlinien und Kriterien der Strukturplanung sowie die Belange der
einzelnen Studienfächer hinsichtlich ihrer Ist- und Soll-Struktur, ihres Beitrages zu
Wissensallianzen und ihrer Einbindung in die Region Berlin-Brandenburg sind in dem vom
Kuratorium in Bezug genommenen „Struktur- und Entwicklungsplan für die Freie
Universität Berlin April 2004“ im Einzelnen beschrieben (vgl. hierzu bereits Beschlüsse
der Kammer vom 15. Mai 2006 - VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften -).
Der Strukturplan setzt die 1997 beschlossene, in den folgenden Jahren haushaltsmäßig
umgesetzte Strukturplanung fort, die wegen einschneidender Kürzungen des
Landeszuschusses ab 1998 u.a.eine Verminderung der Zahl der Professorenstellen von
damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah (vgl. zum damaligen
Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - für
das Sommersemester 1998 und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 -
OVG 5 NC 145.99 u.a.- für den Studiengang Psychologie). Der Haushaltsplan der
Antragsgegnerin weist seither im Kapitel 01 gegliedert nach Stellengruppen die Stellen
und Beschäftigungspositionen aus, die der Hochschule aufgrund der Strukturplanung
insgesamt erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die
aus dem Globalzuschuss des Landes an die Antragsgegnerin dauerhaft nicht finanziert
werden können und deshalb mittelfristig entfallen sollen, vorübergehend aber noch
besetzt sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b
BerlHG). Durchgreifende haushalts- und kapazitätsrechtliche Bedenken gegen den
Wegfall der oben genannten Stellen bestehen vor diesem Hintergrund nicht, wie die
Kammer seit ihren Beschlüssen vom 26. Mai 1999 - VG 3 A 483.99 u.a. (betreffend den
Studiengang Psychologie) im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin
(Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.) entschieden hat. Dies folgt aus den
außergewöhnlichen Sparzwängen, die vom Land Berlin in einer - u.a. durch den Wegfall
früherer Bundeshilfen bedingten - besonders schwierigen Haushaltslage und wegen der
durch die Vereinigung Deutschlands gebotenen Neugestaltung der Berliner Hochschulen
und Studienangebote zu verkraften waren. Diese Erwägungen gelten somit auch für den
hier zu beurteilenden Beschluss des Kuratoriums vom 29. November 2006, der - wie
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hier zu beurteilenden Beschluss des Kuratoriums vom 29. November 2006, der - wie
dargelegt - die Grundentscheidungen der 1997 beschlossenen Strukturplanung
hinsichtlich künftig wegfallender Stellen fortschreibt.
Da die Streichungen der Stellen 15053 5 und 15054 7 jedoch erst für das Haushaltsjahr
2008 vorgesehen sind, war das auf diese Stellen entfallende Deputat (4+ 4= 8 LVS)
entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin noch zur Hälfte (4 LVS) zu berücksichtigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Stellen bis dahin haushaltsrechtlich besetzbar
waren. Nach dem abstrakten Stellenprinzip standen sie jedenfalls kapazitätsrechtlich zur
Verfügung.
c) Die als Frauenförderstelle ausgewiesene C2- Stelle 89006 4 wurde nach dem Vortrag
der Antragsgegnerin wegen Ausscheidens der Stelleninhaberin K. offenbar wieder in den
Stellenpool,,Frauenförderung“ zurückverlagert und steht der Lehreinheit damit-
kapazitätsmindernd- nicht mehr zur Verfügung.
d) Zu akzeptieren ist auch der Wegfall der nach C4 ausgewiesenen Professorenstelle
(15082 4). Mit der zum 31. März 2007 erfolgten Versetzung des bisherigen
Stelleninhabers Prof. S. in den Ruhestand steht diese Stelle, deren Einrichtung - wie
bereits in den das Wintersemester 2003/2004 betreffenden Beschlüssen der Kammer
vom 19. Februar 2004 (VG 3 A 1667.03 u.a.) ausgeführt wurde - eine
Kooperationsvereinbarung mit dem Wissenschaftszentrum Berlin (WZB) zugrunde lag,
der Lehreinheit Politikwissenschaft nicht mehr zur Verfügung, nachdem nach dem
Vortrag der Antragsgegnerin diese Kooperationsvereinbarung keine Fortführung findet.
e) Nicht hinzunehmen ist hingegen der geltend gemachte Wegfall der mit Prof. M. und
Herrn S. besetzten C3- bzw. BAT IIa- Stellen 15031 4 und 15117 5.
Einen für die Verlagerung dieser Stellen in eine andere Lehreinheit nach § 71 Abs. 1 Nr. 5
BerlHG erforderlichen Beschluss des Fachbereichsrats hat die Antragsgegnerin nicht
vorgelegt. Aufgrund der Darstellung in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2007, wonach
diese Stellen ... nunmehr innerhalb der ... für die lehramtsbezogene Berufswissenschaft
gebildeten eigenen Lehreinheit geführt würden, kann auch unabhängig davon nicht von
einer kapazitätsrechtlich beachtlichen Verlagerung ausgegangen werden; denn eine
Lehreinheit kann nur für einen ihr zuzuordnenden Studiengang (oder mehrere ihr
zuzuordnende Studiengänge) gebildet werden, nicht jedoch lediglich für die das Studium
im Kernfach ergänzenden Module der lehramtsbezogenen Berufswissenschaft (vgl. § 6
Abs. 1 c der Studienordnung vom 14. April 2004 [Amtsblatt der Antragsgegnerin
48/2004 vom 2. September 2004] des Bachelorstudiengangs Sozialkunde). Da für diese
Module keine förmliche Zulassung von Studienanfängern stattfindet, würde die
Verlagerung einer Stelle in diesen Bereich zu einer mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarenden Reduzierung der
Aufnahmekapazität führen (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008
–VG 3 A 570.07 u.a. - Erziehungswissenschaften).
Von daher sind diese Stellen nach wie vor als der Lehreinheit Politikwissenschaft
zugeordnet anzusehen, wobei die (halbe) Stelle 15117 5 lediglich mit einem Deputat von
2 LVS anzusetzen ist (vgl. hierzu den Stellenplan innerhalb der Kapazitätsunterlagen für
das Wintersemester 2003/2004).
2. Die den Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung
über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) i. d. F.
vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für
Juniorprofessoren in der ersten Phase 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für
Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte, die als
wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusetzen sind, sowie für auf Dauer
angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für
vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin die S-Professur („Stiftungsprofessur“) nur mit 2 LVS
angesetzt:
Die Lehrverpflichtung von Prof. Z. (Stelle Nr. 15076 8) beruht auf einer
Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB) vom 11. April 2003
(insbes. § 4 Abs. 3 Satz 1) i. V. m. dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin
vom 23. April 2003, wonach die Lehrverpflichtung von Prof. Z. im Hinblick auf seine
Leitungstätigkeit am WZB 2 SWS beträgt.
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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die W1-Juniorprofessur
von Jun.Prof. C. (Stelle Nr. 15064 0) mit 5 LVS angesetzt hat, da dieser erst ab April
2008 und damit zur Hälfte des Berechnungszeitraumes in die zweite Phase des
Dienstverhältnisses eintreten wird.
336,33
3. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der
Lehrverpflichtung sind nicht zu beanstanden:
Anzuerkennen ist zunächst die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO bewilligte Verminderung der
Lehrverpflichtung um 4, 5 LVS für die Dekanin Prof. R. (Generelle Ermäßigung der
Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die
Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute, Rundschreiben des Präsidenten der
Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 9/96 vom September 1996). Hinzu kommt die
nach § 9 Abs. 4 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin, Zentrale
Universitätsverwaltung (ZUV), mit Bescheid vom 16. Februar 2006 bewilligte
Verminderung der Lehrverpflichtung um 4,5 LVS für Prof. Ri. zur Wahrnehmung der
Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 700 „Governance in Räumen
begrenzter Staatlichkeit“. Zu berücksichtigen ist weiterhin die Prof. M. aufgrund ihrer
Schwerbehinderung gemäß § 11 Nr. 1 LVVO bewilligte Ermäßigung um 1 LVS (Bescheid
vom 28. Mai 2001: Ermäßigung auf 7 LVS gegenüber den nach damaliger Rechtslage
abzuhaltenden 8 LVS). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Dr. von O. gewährte ...
Lehrverpflichtungsverminderung in einem Umfang von insgesamt 6 LVS (Bescheid der
ZUV vom 11. Juli 2007: Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO für ihre Funktion als
Studiendekanin um 2 LVS sowie Ermäßigung um 4 LVS wegen Betreuung des deutsch-
französischen Studienzyklus, Unterstützung des Prüfungsausschusses des OSI u. a.; vgl.
hierzu auch bereits Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1667.03 –)
sowie die Prof. S. gewährte Lehrverpflichtungsverminderung in einem Umfang von 2 LVS
(Bescheid der ZUV vom 11. September 2007 wegen u. a. Leitung des
Forschungsverbundes SED-Staat; vgl. hierzu auch bereits den vorgenannten Beschluss
der Kammer vom 19. Februar 2004).
Das Lehrangebot aus Stellen (356,34 LVS) vermindert sich damit um insgesamt 18 LVS
318,33 LVS
4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester
2006/07) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Sommersemester
2006 im Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrbereich 160, 12 LVS an (besoldeten und
unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht, wobei es entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zu rechtfertigen ist,
Lehraufträge im Umfang von 6 LVS als der für die lehramtsbezogene Berufswissenschaft
gebildeten Lehreinheit zugehörig kapazitätsneutral anzusetzen. Als Vertretung für
unbesetzte Stellen (§ 10 Satz 2 KapVO) sind 25,67 LVS abzusetzen, was zu
lehrangebotsrelevanten Lehraufträgen von 134,45 LVS führt.
Im Wintersemester 2006/07 wurden – einschließlich der für die lehramtsbezogene
Berufswissenschaft im Umfang von 6 LVS erbrachten Lehraufträge- 166, 90 LVS an
(besoldeten und unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte
Stellen sind nach den Angaben der Antragsgegnerin 17 LVS abzusetzen, was zu
lehrangebotsrelevanten Lehraufträgen von 149, 90 LVS führt.
Die Antragsgegnerin hat den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und
unbesetzten Stellen jeweils hinreichend dargelegt. Es entspricht langjähriger
Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit
außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der
Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl.
Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 – OVG 5 NC 1.00 – m.w.N.). Der dazu
notwendige sachliche Zusammenhang kann nach der hier nur möglichen summarischen
Prüfung dadurch als hinreichend dargelegt angesehen werden, dass die von der
Antragsgegnerin bezeichneten vakanten Stellen zur Lehreinheit Politikwissenschaft
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Antragsgegnerin bezeichneten vakanten Stellen zur Lehreinheit Politikwissenschaft
gehören und dass die betreffenden Lehraufträge jeweils sachlich den Pflichtmodulen des
Bachelorstudiengangs Politologie zuzuordnen sind, für die die Lehreinheit mit ihrem
Stellenbestand Lehrleistungen zu erbringen hat.
142,175 LVS
Lehraufträge zur Verfügung.
5. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den
entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2006 und
Wintersemester 2006/07 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 90,63 LVS
und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert
45,315 LVS
505, 82 LVS
aus Stellen – 18 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 142,175LVS Lehraufträge + 45,
315 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin 486, 66 LVS).
6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte
Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 99,2737 LVS abzuziehen (Ansatz der
Antragsgegnerin: 101,48 LVS).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs ist die Formel (2) der Anlage 1 zur
KapVO E [Dienstleistungsbedarf] = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge
außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2.
a) Für Studierende des auf 4 Semester angelegten Masterstudiengangs
Osteuropastudien , für den im Wintersemester 2007/08 die Zulassungszahl 60
Studierende beträgt (Jahreszulassung), erbringt die Lehreinheit Politikwissenschaft
Lehrleistungen im Umfang der nach der Studienordnung vom 16. Dezember 2002
(Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2003)in der Fassung der Ersten Ordnung zur
Änderung der genannten Studienordnung vom 5. September 2005 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr.81/2005) zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen
Gegen den von der Antragsgegnerin für den Bereich der Kern- und Erweiterungsdisziplin
bei Annahme eines gleichmäßigen Nachfrageverhaltens für die Disziplin,,Politik“
insgesamt ermittelten Curricularanteil von 0,1672 bestehen nach der hier nur möglichen
summarischen Prüfung keine Bedenken. Bei den für die einzelnen
Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten
Betreuungsrelationen ist die Antragsgegnerin weitestgehend dem Beschluss der
Kammer vom 15. 5. 2006 – VG 3 A 115.06 u.a. – gefolgt, wo die Parallelproblematik für
die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge dargestellt wurde. Im Übrigen hat sie
sich offenbar an den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der
Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität
von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt
(Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., orientiert. Damit wird den besonderen
Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend
eingerichteten Bachelor- und Masterstudiengänge Rechnung getragen. Diese
Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist.
Multipliziert mit der Hälfte der Studienanfängerzahl (A
q
: 2 = 30) ergibt der
Curricularanteil von 0,1672 einen Dienstleistungsbedarf von 5,016 LVS.
b) Studierende des Bachelorstudiengangs Nordamerikastudien , für den im
Wintersemester 2007/08 die Zulassungszahl 53 Studierende beträgt (Jahreszulassung),
nehmen von der hier in Rede stehenden Lehreinheit angebotene Lehrveranstaltungen in
dem ihnen nach der Studienordnung vom 1. November 2006 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 69/2006) vorgegebenen Umfang wahr. Die Antragsgegnerin hat für
diesen Studiengang einen Curricularanteil von 0,1444 ermittelt, der nach summarischer
Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Anhand des „Exemplarischen
Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung) und eines daraus entwickelten
Beispielstudienplans hat sie sämtliche Lehrleistungen einbezogen, welche die
Lehreinheit Politikwissenschaft für Studierende des Bachelorstudiengangs zu erbringen
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Lehreinheit Politikwissenschaft für Studierende des Bachelorstudiengangs zu erbringen
hat. Multipliziert mit der Hälfte der Studienanfängerzahl (=26,5) ergibt der
Curricularanteil von 0,1444 einen Dienstleistungsbedarf von 3,8266 LVS.
c) Studierende des aufgrund der Studienordnung vom 10. November 2004 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin 10/2005 vom 21. März 2005) eingerichteten konsekutiven
Masterstudiengangs Nordamerikastudien nehmen von der Lehreinheit
Politikwissenschaft angebotene Lehrveranstaltungen in dem ihnen nach ihrer
Studienordnung vorgegebenen Umfang wahr. Nicht gefolgt werden kann der
Antragsgegnerin darin, dass sie ihrer Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nicht die
für das laufende Wintersemester 2007/2008 festgesetzte Zulassungszahl von 20
Studierenden, sondern die im vergangenen Wintersemester 2006/2007 geltende
Zulassungszahl von 36 Studierenden zugrunde gelegt hat. Maßgeblich zur Ermittlung
des durch die Lehreinheit zu erbringenden Dienstleistungsexports für einen fremden
Studiengang ist nach § 11 Abs. 2 KapVO in erster Linie dessen voraussichtliche
Zulassungszahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 12. 1989- 7 C 17/89-). Zwar kann die
bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahl auch insofern Bedeutung für den zu
berechnenden Dienstleistungsexport haben, als dessen Umfang auch von den
Studienanfängerzahlen der aufrückenden früheren Semester bestimmt wird (vgl.
BVerwG, ebenda). Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin für ein etwaiges
Bedürfnis, die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2007/2008 festgesetzte
Studienanfängerzahl von 20 Studierenden angesichts fortwirkender Folgen der
Vergangenheit zu korrigieren, nichts vorgetragen hat, begegnet es Bedenken, dass sie
die unverminderte Studienanfängerzahl aus dem vergangenen Wintersemester ansetzt
und damit eine gegebenenfalls zu berücksichtigende Fortwirkung der aufrückenden
Studierenden jedenfalls zu hoch bewerten dürfte.
Gemäß § 5 StO gliedert sich das Studium in drei Studienbereiche, nämlich in das aus
zwei Studienschwerpunkten (Kerndisziplin und Erweiterungsdisziplin) bestehende
Schwerpunktstudium (§ 6 StO) und das Interdisziplinäre Studium (§ 7 StO). Die beiden
Studienschwerpunkte sind gemäß § 2 Abs. 2 StO aus sechs Disziplinen zu wählen, von
denen eine „Politik“ ist. Die von der Antragsgegnerin angenommene und - mangels
anderweitiger Anhaltspunkte - wirklichkeitsnah erscheinende gleichmäßige Präferenz für
die möglichen Studienschwerpunkte entspricht einer Nachfragequote von 0,33 für die
Disziplin „Politik“ als Studienschwerpunkt. Bei Ermittlung des Curricularanteils (CA
q
) ist
davon auszugehen, dass in jedem Studienschwerpunkt drei Module zu absolvieren sind
(§ 6 Abs. 3 StO) und dass in jedem dieser Module 10 Leistungspunkte – LP –
nachzuweisen sind (§ 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 10. November 2004, ABl. der
Antragsgegnerin 10/2005 vom 21. März 2005, S. 32). Dem Exemplarischen
Studienverlaufsplan (Anlage 1 zur StO) zufolge wird für jedes Modul ein Arbeitsaufwand
von 300 Stunden zugrunde gelegt. Gemäß Anlage 1 der Prüfungsordnung sind in jedem
der drei zum Studienschwerpunkt „Politik“ gehörenden Module durch erfolgreiche
Absolvierung von Grundlagenveranstaltung und Hauptseminar Prüfungsleistungen im
Umfang von 4 SWS zu erbringen, d. h. 12 SWS je Studienschwerpunkt. Demnach kann
für den Studienschwerpunkt „Politik“ von 3 x 2 SWS Hauptseminar (Gruppengröße
g=15) und 3 x 2 SWS Grundlagenveranstaltung (g=30) ausgegangen werden (zum
Ganzen bezogen auf den Studiengang BWL vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15.
Mai 2006 – VG 3 A 115.06 u.a.–). Danach errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von
.
d) Studierende des aufgrund der Studienordnung vom 25. Januar 2005 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 57/2005 vom 24. Oktober 2005) in der Fassung der Ersten Ordnung zur
Änderung der genannten Studienordnung vom 15. August 2006 eingerichteten
Masterstudiengangs Interdisziplinäre Lateinamerikastudien ( Amtsblatt der
Antragsgegnerin 71/2006 vom 29. November 2006), für den im Wintersemester 2007/08
eine Zulassungszahl von 35 Studierenden ausgewiesen wurde (Jahreszulassung),
nehmen von der hier in Rede stehenden Lehreinheit angebotene Lehrveranstaltungen in
dem ihnen nach ihrer Studienordnung vorgegebenen Umfang wahr. Gegen den durch
die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung einer Nachfragequote von 0,1667 (1/6) für
den politikwissenschaftlichen Bereich (eine von 6 Disziplinen gemäß § 2 Abs. 7 StO)
ermittelten Curricularanteil von 0,1776 bestehen nach summarischer Prüfung keine
Bedenken. Dies ergibt nach Multiplikation mit der Hälfte der Studienanfängerzahl
(Aq/2=17,5) einen Dienstleistungsbedarf von 3,108 LVS.
e) Die Lehreinheit Politikwissenschaft erbringt ferner im Rahmen eines 60-
Leistungspunkte umfassenden Modulangebots Sozialkunde Lehrdienstleistung für
Studierende anderer lehramtsbezogener Bachelorstudiengänge (vgl. die
Studienordnung des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften für den
Bachelorstudiengang Sozialkunde [Politikwissenschaft] und das 60-Leistungspunkte-
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Bachelorstudiengang Sozialkunde [Politikwissenschaft] und das 60-Leistungspunkte-
Modulangebot in Sozialkunde [Politikwissenschaft] im Rahmen anderer Studiengänge
vom 14. April 2004, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/2004 vom 2. September
2004, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der genannten Studienordnung
vom 28. September 2005, Amtsblatt 75/2005 vom 30. November 2005), die ihr
jeweiliges Kernfach um dieses Modulangebot ergänzen.
Die Antragsgegnerin hat für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in Sozialkunde einen
Curricularanteil von 1,0833ermittelt (vgl. Beispielstudienplan in den Kapazitätsunterlagen
für das Wintersemester 2006/2007), der nach der hier nur möglichen summarischen
Prüfung nicht zu beanstanden ist. Dies führt unter Zugrundelegung der Hälfte der
jährlich vorgehaltenen und im laufenden Wintersemester auch vergebenen 77
Modulplätze zu einem Dienstleistungsbedarf von [1,0833 x 38,5 =] 41,7071 LVS.
f) Die Lehreinheit Politikwissenschaft bietet darüber hinaus für Studierende anderer
Bachelorstudiengänge ein 60-Leistungspunkte- sowie ein 30-Leistungspunkte-
Modulangebot Politikwissenschaft an (vgl. Studien- und Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot
Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 61/2006 vom
29. September 2006).
Bei der Berechnung der für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot zu befriedigenden
Lehrnachfrage folgt die Kammer der Antragsgegnerin insoweit nicht, als diese in Bezug
auf die nach § 12 Nr. 1 c) und d) StO zu absolvierenden Wahlpflichtmodule, welche
gemäß den Modulbeschreibungen (Anlage 1 zur Studienordnung) neben 2 SWS
Proseminar alternativ in Form von 2 SWS Vorlesung oder in Form von 2 SWS Proseminar
unterrichtet werden, generell von einer Lehrleistung im Umfang von 4 SWS Proseminar
ausgegangen ist. Den sich aus dem Vorlesungsverzeichnis für das laufende
Wintersemester ergebenden tatsächlichen Gegebenheiten dürfte die Annahme eher
entsprechen, dass die Lehrleistung (neben 2 SWS Proseminar) zur Hälfte in Form einer
Vorlesung angeboten wird. Dies führt zu einem Curricularanteil von 0,875 (Ansatz der
Antragsgegnerin: 0,9). Dies wiederum ergibt unter Zugrundelegung der Hälfte der
jährlich vorgehaltenen und im laufenden Wintersemester auch vergebenen 40 Plätze zu
einem Dienstleistungsbedarf von [0,875 x 20 =] 17,5 LVS (gegenüber dem von der
Antragsgegnerin errechneten Wert von 18 LVS).
Im Rahmen des 30-Leistungspunkte-Modulangebots sind je 4 SWS Vorlesungen, Pro-
und Hauptseminar zu absolvieren (vgl. § 15 StO und den Exemplarischen
Studienverlaufsplan, Anlage 2 c zur o. g. Studienordnung). Der von der Antragsgegnerin
ermittelte Curricularanteil von 0,4222 bietet keinen Anlass zu Beanstandungen. Dies
führt unter Zugrundelegung der Hälfte der jährlich vorgehaltenen und im laufenden
Wintersemester auch vergebenen 80 Plätze zu einem Dienstleistungsbedarf von (0,4222
X 40=)16,888 LVS.
g) Im Rahmen des auf 120 Leistungspunkte angelegten Lehramtsmasterstudiengangs
Sozialkunde erbringt die Lehreinheit Politikwissenschaft Lehrleistungen in Form von
fachwissenschaftlichen Modulen. Sie bietet- jeweils aus Seminaren bzw. Hauptseminaren
und Tutorien bestehende- Module im Umfang von 15 LP (vgl. § 5 m] der Studienordnung
vom 26. Februar 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007) für
dasjenige Fach, welches dem Kernfach des vorausgehenden Bachelorstudiengangs
entspricht (Fachwissenschaft 1), und von 20 LP (vgl. § 6 m] der genannten
Studienordnung) für dasjenige Fach, das dem 60- Leistungspunkte-Modulangebot oder
Zweitfach entspricht, welches das Kernfach des vorausgehenden Bachelorstudiengangs
ergänzt hat (Fachwissenschaft 2), an. Die Antragsgegnerin hat jeweils zutreffend
Curricularanteile von 0,2 (für die Fachwissenschaft 1) und 0,3333 (für die
Fachwissenschaft 2) ermittelt. Dies führt – multipliziert mit der Hälfte der
Studienanfängerzahl, die jeweils 30 beträgt - zu einem Dienstleistungsbedarf von (0,2 X
30:2 =) 3 LVS für den Bereich der Fachwissenschaft 1 und von (0,3333 X 30:2 =) 5 LVS
für den Bereich der Fachwissenschaft 2 des Lehramtsmasterstudiengangs.
h) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Frankreichstudien bietet die Lehreinheit
Politikwissenschaft Lehrleistungen bezogen auf den Ergänzungsbereich (§§ 4 Abs. 1 Nr.
2, 11 der Studienordnung vom 18. Juli 2007, ABl. der Antragsgegnerin Nr. 51/2007) an.
Der Studiengang gliedert sich in einen Kern- sowie in einen Ergänzungsbereich, wobei die
Studierenden von vier Ergänzungsfächern (darunter,,Politikwissenschaft“) zwei zu
absolvieren haben. Da nach der Darstellung der Antragsgegnerin von 25 Studierenden
12 das Ergänzungsfach Politikwissenschaft gewählt haben (vgl. Schreiben der
Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007), ist von einer Nachfragequote von 0,48 für
dieses Fach auszugehen. Unter Zugrundelegung von 4 SWS Vorlesungen
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dieses Fach auszugehen. Unter Zugrundelegung von 4 SWS Vorlesungen
(Gruppengröße 120), 4 SWS Proseminare (Gruppengröße 30) sowie 4 SWS
Hauptseminare (Gruppengröße 15) errechnet sich ein Curricularanteil von
(0,0333+0,1333+0,2667 = 0,4333 X 0,48 =) 0,208. Dies ergibt - bei einer
Studienanfängerzahl von 6 - einen Dienstleistungsbedarf von 1,248 LVS (entgegen dem
Ansatz der Antragsgegnerin von 2,53 LVS, die überhaupt keine Nachfragequote
angesetzt hat).
Der Ansatz des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs (5,016 LVS + 3,8266 LVS +
1,98 LVS + 3,108 LVS + 41,7071 LVS + 17,5 LVS + 16,888 LVS + 3 LVS +5 LVS +1,
248 LVS = 99, 2737 LVS) führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von
406,5463 LVS
LVS).
7. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Politikwissenschaft drückt
sich in dem Curricularnormwert (CNW) aus, der den in Deputatstunden gemessenen
Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz
1 KapVO). Für den der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengang
Politikwissenschaft Diplom hat die Antragsgegnerin den in der KapVO festgelegten
Curricularnormwert von 3,0 (vgl. Anlage 2 der KapVO, I d) 5.) zugrunde gelegt und für die
übrigen Studiengänge, für die noch kein Curricularnormwert festgesetzt worden ist,
Werte errechnet (Politikwissenschaft Bachelor 2,25, Politikwissenschaft Master 1, 5667,
Sozialkunde Bachelor [lehramtsbezogen] 1,4333, Internationale Beziehungen Master
0,5296, Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement 1, 0033).
a) Für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft hat die Antragsgegnerin einen
Curricularwert von 2, 25 ermittelt, der nach der hier nur gebotenen summarischen
Prüfung nicht zu beanstanden ist. Wie die bereits mit den Kapazitätsunterlagen für das
Wintersemester 2006/2007 überreichte detaillierte Berechnung zeigt, hat sie hierbei
sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 8 bis 9 der
Studienordnung für den Bachelorstudiengang, das 60-und das 30- Leistungspunkte-
Modulangebot Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
61/2006 vom 29. September 2006) zu absolvierenden und in detaillierten
Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen
zugeordnet sind, und ist bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungen verwendeten
Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen den Vorgaben der bereits
genannten Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz gefolgt.
b) Der von der Antragsgegnerin für den konsekutiven Masterstudiengang
Politikwissenschaft auf Grundlage der Studienordnung vom 20. Juni 2007 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 46/2007 vom 16. August 2007) ermittelte Curricularanteil von 1,
5667 bedarf der Korrektur: Die Antragsgegnerin hat das Modul Wissenschaftspraxis, wie
sich dies aus dem übersandten Beispielstudienplan ergibt, als ein Pflichtmodul
angesetzt; tatsächlich jedoch gehört das Modul Wissenschaftspraxis gemäß § 5 Abs. 2
StO zu den sechs Wahlpflichtmodulen, von denen die Studierenden lediglich drei
absolvieren müssen. Der Curricularwert ist daher um einen Curricularanteil von 0, 1334
([1 SWS Einführungsveranstaltung : 15]+ [1 SWS Seminar : 15] auf 1,4333 zu
reduzieren.
c) Die Lehreinheit bildet ferner Studierende für den lehramtsbezogenen
Bachelorstudiengang Sozialkunde aus, für den die Antragsgegnerin nach den Vorgaben
der Hochschulrektorenkonferenz und auf der Grundlage der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Sozialkunde (Politikwissenschaft) und das 60-Leistungspunkte-
Modulangebot in Sozialkunde (Politikwissenschaft) vom 14. April 2004 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 48/2004 vom 2. September 2004) einen Curricularwert von 1, 4333
errechnet hat (vgl. Beispielstudienplan in den Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters
2006/2007), der nach summarischer Prüfung keinen Anlass für Beanstandungen bietet.
d) Für den Masterstudiengang Internationale Beziehungen , den die Antragsgegnerin
gemeinsam mit der Humboldt- Universität und der Universität Potsdam anbietet, hat sie
auf Grundlage der Studienordnung vom 10. Januar 2003 (Amtsblatt der Antragsgegnerin
Nr. 41/2003 vom 30. September 2003) beanstandungsfrei einen Curricularanteil von 1,
5889 ermittelt (vgl. Beispielstudienplan in den Kapazitätsunterlagen des
Wintersemesters 2006/2007). Geht man mit der Antragsgegnerin mangels anderweitiger
Anhaltspunkte davon aus, dass die drei Universitäten an der Ausbildung der
Studierenden dieses Studienganges gleichmäßig beteiligt sind, beträgt der auf die
Antragsgegnerin entfallende Curricularanteil 0,5296.
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Von diesem Curricularwert sind - was die Antragsgegnerin jedoch unterlassen hat-
gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen
Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. An der durch die Antragsgegnerin
zu erbringenden Ausbildung der Studierenden des Masterstudiengangs Internationale
Beziehungen sind auch das Lateinamerika- und das Osteuropainstitut sowie die
Lehreinheiten Rechtswissenschaft und Sinologie beteiligt. Gegen den von der
Antragsgegnerin insoweit ermittelten Curricularfremdanteil von 0,078 ist nichts
einzuwenden.
Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Politikwissenschaft von 0,4516.
e) Schließlich bildet die Lehreinheit auch Studierende des nicht konsekutiven
Masterstudiengangs Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement aus. Anhand
des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 3 der Studienordnung für den
Masterstudiengang Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement vom 12. Juli
2006, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 81/2006 vom 30. 11. 2006) und eines daraus
entwickelten Beispielstudienplans hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen
Curricularwert von 1,4667 ermittelt. Diesen Curricularwert hat die Antragsgegnerin um
einen Curricularanteil von 0,3834 reduziert, da die Lehreinheit Rechtswissenschaft - was
sie in ihrer Berechnung nachvollziehbar dargelegt hat - in diesem Umfang an der
Ausbildung beteiligt ist. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass 60% der
Studierenden den Wahlbereich (§ 6 StO) an anderen Hochschulen absolvieren. Unter
Zugrundelegung von 2 Seminaren à 2 SWS, was der Kammer angemessen erscheint,
hat die Antragsgegnerin diesbezüglich einen Curricularanteil von 0,0800 ermittelt, ohne
dass hiergegen Bedenken bestünden.
Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Politikwissenschaft von 1,0033.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die der
Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengänge, mittels derer die
Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen
Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten.
Gegen die von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kapazitätsberechnung ermittelten
Anteilquoten für die Studiengänge Politikwissenschaft/Diplom und
Politikwissenschaft/Bachelor (jeweils 0,285), Politikwissenschaft Master (0,162),
Sozialkunde Bachelor (lehramtsbezogen) (0,2), Internationale Beziehungen (0,028) und
Öffentliches und betriebliches Umweltmanagement (0,04) bestehen keine Bedenken, so
dass sich folgender gewichteter Curricularanteil errechnet:
9. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten
Curricularanteil(406,5463x 2 : 2,0679 = 393,1972) und anschließender Multiplikation mit
der jeweiligen Anteilquote errechnet sich für den Diplom- sowie für den
Bachelorstudiengang Politikwissenschaft eine Basiszahl von 112,0612 und für den
lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang Sozialkunde eine solche von 78,6394.
10. Diese Basiszahlen sind - bis auf den Studiengang Politikwissenschaft/Diplom, für den
die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit ihrer Kapazitätsberechnung für das
Wintersemester 2006/2007 keinen Schwund errechnete (Anlage zum Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006 sowie Schriftsatz vom 6. November 2007) -
jeweils um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO).
Soweit die Antragsgegnerin auch für den Studiengang Politikwissenschaft/Bachelor keine
Schwundquote angesetzt hat, ist dem nicht zu folgen. Noch für das Wintersemester
2006/2007 hatte die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise eine Schwundquote von
0,8119 errechnet (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Oktober
2006). Ob und inwieweit das Schwundverhalten seitdem Veränderungen unterlegen ist,
hat die Antragsgegnerin - was erforderlich gewesen wäre - in keiner Weise dargelegt.
Dies muss entsprechend für den Studiengang Sozialkunde Bachelor (Lehramt) gelten:
Sofern die Antragsgegnerin für das laufende Wintersemester 2007/2008 ohne nähere
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Sofern die Antragsgegnerin für das laufende Wintersemester 2007/2008 ohne nähere
Begründung bzw. Berechnung eine Schwundquote von 0,9 ansetzt, hat sie keine
Umstände vorgetragen, denen sich entnehmen ließe, dass sich das Schwundverhalten
gegenüber dem Wintersemester 2006/2007, für das die Antragsgegnerin
beanstandungsfrei noch eine Schwundquote von 0,8320 errechnet hatte (vgl. Anlage
zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006), tatsächlich in diesem
Umfang geändert hat.
Bei Anwendung der Schwundquoten ergeben sich jährliche Aufnahmekapazitäten für die
betroffenen Studiengänge von
Unter Ansatz des in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin angegebenen
Umrechnungsfaktors von 0,6 für die im Lehramtsstudiengang Zuzulassenden folgt
daraus für die oben genannten Studiengänge der Politikwissenschaft eine
Aufnahmekapazität von insgesamt höchstens (112, 0612 +138,0234 + [94,5185 x 0,6
306,7957
umgerechnete Studienplätzen für Studienanfänger (zur kapazitätsrechtlichen
Notwendigkeit dieser Berechnungsweise vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 18.
Dezember 2002 - VG 3 A 1037.02 u.a. - FU Psychologie Wintersemester 2002/03).
Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind von ihr 63 Diplom-, 148 Bachelor- und 110
Lehramtsstudierende zugelassen worden (einschließlich Beurlaubter; Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 9.Januar 2008). Dies entspricht unter Zugrundelegung des o. g.
Umrechnungsfaktors für das Lehramt 277 tatsächlich vergebenen, in Diplom- bzw.
Bachelorstudienplätze umgerechnete Plätzen (63 + 148 + 66) gegenüber einer
Zulassungsquote von 213 für den Diplom- und den Bachelorstudiengang und 83 Plätzen
(umgerechnet 49,8) für den Lehramtsstudiengang.
Mithin stehen noch freie Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin/der
Antragsteller einen beanspruchen kann.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG (voller Auffangwert im Hinblick
auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Dezember 2006 – OVG 5 L 54.06 –).
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