Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: wissenschaft und forschung, jugend und sport, berufliche tätigkeit, unterricht, persönliche eignung, genehmigung, qualifikation, staatsprüfung, erwachsenenbildung, englisch

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 1098.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 7 Abs 2 GG, § 67 Abs 1
SchulG BE, § 98 Abs 5 SchulG
BE, § 4 LehrBiG BE, § 5 LehrBiG
BE
Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Freien Schulen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft für den
Englischunterricht an der von ihm betriebenen Schule.
Der Kläger betreibt als eingetragener Verein die „Netzwerk-Schule“ mit der Primarstufe
und der in Form einer Gemeinschaftsschule betriebenen Sekundarstufe I als ihm vom
Beklagten genehmigte Ersatzschule. Im Juli 2008 beantragte der Kläger die Erteilung
einer Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene als Englischlehrerin für die
Primarstufe und die Sekundarstufe I. Unter Vorlage eines Lebenslaufes und
verschiedener Zeugnisse verwies er darauf, dass die Beigeladene, die 1966 in
Schottland geboren wurde und dort ein Kunststudium absolvierte, verschiedene
Fortbildungsmaßnahmen im sozialpädagogischen Bereich absolviert und ein Zertifikat
als Englischlehrerin im Bereich der Erwachsenenbildung erworben habe. Zudem verfüge
sie über praktische Berufserfahrung als bildende Künstlerin, Kunsterzieherin, sowie als
Englischlehrerin in Polen, an einer Volkshochschule in Berlin sowie an einer anderen in
freier Trägerschaft betriebenen Grundschule in Berlin. Der Kläger verwies darauf, dass
die von der Beigeladenen erworbene Berufserfahrung für den Englischunterricht der im
Gründungsstadium überwiegend nur von Kindern im Grundschulalter besuchten Schule
ausreiche, so dass auch eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden könne,
die es ihr ermögliche, ihre fachliche Eignung durch weitere freie Leistungen, etwa eine
Mentorenschaft durch eine ausgebildete Englischlehrkraft, nachzuweisen. Insoweit könne
die Unterrichtsgenehmigung mit einer Auflage versehen werden.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung die Unterrichtsgenehmigung ab und verwies zur
Begründung darauf, dass die Beigeladene keine Nachweise über wissenschaftliche
Abschlüsse und keinen Nachweis über ein abgeschlossenes pädagogisches Studium
habe vorlegen können, so dass sowohl ihre fachliche als auch ihre pädagogische Eignung
nicht gegeben sei. Auch gleichwertige freie Leistungen seien nicht nachgewiesen worden.
Mit der am 3. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter und begründet dies damit, dass die Beigeladene zwar nicht für eine
Tätigkeit als Lehrerin an einer Primar- oder Sekundarstufe ausgebildet sei, sondern nur
für die Erwachsenenbildung. Ihre grundlegende fachliche Ausbildung stehe damit jedoch
nicht hinter der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurück. Soweit ihr eine
pädagogische Ausbildung fehle, werde dies durch ihre praktischen Tätigkeiten
ausgeglichen. Hinzu komme, dass davon auszugehen sei, dass auch an den öffentlichen
Schulen des Landes Berlin Englischunterricht von Lehrkräften erteilt werde, die zwar
Englischkenntnisse besitzen, aber keine Ausbildung für das Lehramt Englisch absolviert
hätten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. Oktober 2008 zu verpflichten, dem Kläger
eine Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene zur Erteilung von Englischunterricht an
der von ihm betriebenen Schule zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu stützt er sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 29. Oktober 2008
und führt ergänzend aus, dass die Beigeladene lediglich über eine wissenschaftliche
Ausbildung im Bereich Kunst verfüge, die keine pädagogischen Bezüge aufweise und
nicht zum Unterricht an allgemeinbildenden Schulen berechtige. Das von ihr vorgelegte
Zertifikat für Englischunterricht im Rahmen der Erwachsenenbildung stelle keine
Ausbildung im Sinne des Lehrerbildungsgesetztes dar, zumal es sich nicht um eine
universitäre Ausbildung für die Sprache Englisch handele. Soweit auf die
Unterrichtstätigkeit an einer anderen Grundschule in freier Trägerschaft verwiesen
werde, habe dazu die erforderliche Zustimmung der Senatsverwaltung nicht vorgelegen;
ein nicht genehmigter Einsatz als Lehrkraft könne jedoch nicht als Nachweis für die
erforderliche fachliche Ausbildung oder gleichwertige freie Leistungen angesehen
werden, zumal die Unterrichtstätigkeit auf eine Stunde pro Woche beschränkt gewesen
sei. Die muttersprachlichen Fähigkeiten der Beigeladenen könnten die erforderliche
pädagogisch-erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung nicht
ersetzen.
Fachfremder Einsatz von Lehrkräften an öffentlichen Schulen sei zwar nicht völlig
ausgeschlossen, sondern finde in Ausnahmefällen und dann auch nur zeitlich begrenzt
statt, wenn für das entsprechende Fach qualifiziertes Lehrpersonal nicht zur Verfügung
stehe. Dabei handele es sich um eine schulbezogene, schulorganisatorische
Entscheidung zur Sicherung der Stundentafel bzw. zur Verringerung von
Unterrichtsausfall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger
keinen Anspruch auf die begehrte Unterrichtsgenehmigung hat. Der die Genehmigung
ablehnende Bescheid ist rechtmäßig, der Kläger ist daher nicht in seinen Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 98 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004
(GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) bedürfen
Lehrkräfte an einer in freier Trägerschaft betriebenen Ersatzschule, sofern sie über keine
Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Bundeslandes der
Bundesrepublik Deutschland verfügen und entsprechend eingesetzt werden (§ 98 Abs. 5
Satz 4 SchulG), zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde. Diese Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen,
wenn die Lehrkraft die in § 98 Abs. 3 Nr. 2 SchulG genannte fachliche Eignung erfüllt und
die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Die Genehmigung kann befristet erteilt
werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen
werden soll. Nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 SchulG setzt die Genehmigung einer Ersatzschule
voraus, dass die an ihr beschäftigten Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und
Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte
durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann. Der
Genehmigungsvorbehalt und die für die Erteilung der Genehmigung formulierten
Voraussetzungen zielen eindeutig darauf ab, die Gleichwertigkeit der fachlichen
Qualifikation der an Ersatzschulen tätigen Lehrkräfte mit Lehrkräften an öffentlichen
Schulen sicherzustellen. Dadurch, dass der Gesetzgeber auch die
Ersatzschulgenehmigung selbst davon abhängig gemacht hat, dass die vom Schulträger
für den Betrieb der Schule vorgesehenen Lehrkräfte diese fachliche Qualifikation
besitzen, wird deutlich, welcher Stellenwert der Sicherstellung dieses
Qualifikationsniveaus zukommen soll. Damit greift der Landesgesetzgeber die
verfassungsrechtliche Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 GG auf, wonach die
verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit das Recht zum Betrieb einer
Ersatzschule nur unter der Voraussetzung gewährleistet, dass die Schule in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen
zurücksteht.
Als „Lehrkraft“ bezeichnet § 67 Abs. 1 SchulG denjenigen, der an einer Schule
selbstständig Unterricht erteilt. Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es gemäß § 67
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selbstständig Unterricht erteilt. Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es gemäß § 67
Abs. 2 SchulG, die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das
eigenverantwortliche Handeln der Schülerinnen und Schüler zu fördern sowie in eigener
pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der
sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen
Gremien zu unterrichten, zu erziehen, zu beurteilen, zu bewerten, zu beraten und zu
betreuen. Darüber hinaus wirken Lehrkräfte an der eigenverantwortlichen Organisation
und Selbstgestaltung der Schule, an der Erstellung des Schulprogramms und der
Qualitätssicherung sowie an der Gestaltung des Schullebens aktiv mit; sie kooperieren
und stimmen sich in den Erziehungszielen und in der Unterrichtsgestaltung miteinander
ab und sie nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des
Schullebens durch Mitarbeit in Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien
wahr (§ 67 Abs. 4 und 5 SchulG). Dieses Aufgabenspektrum bestimmt maßgeblich die
Anforderungen an die Qualifikation einer Lehrkraft.
Die erforderliche fachliche Eignung der Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen tätig sein
dürfen, ergibt sich für das Land Berlin im Wesentlichen aus dem Lehrerbildungsgesetz
(LBiG) vom 16. Oktober 1958, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S.
199). Nach § 4 LBiG umfasst die Ausbildung für alle Lehrämter ein Studium sowie eine
Vorbereitungsdienst, wobei beide Ausbildungsphasen mit dem Ziel wissenschaftlich
fundierter Berufsausbildung eng aufeinander bezogen sein müssen. Das an einer
wissenschaftlichen Hochschule zu absolvierende Studium legt gemäß § 5 Abs. 2 LBiG die
wissenschaftlichen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit. Es umfasst
erziehungswissenschaftliche einschließlich unterrichtswissenschaftlicher Studien,
fachdidaktische, fachwissenschaftliche, künstlerische und berufspraktische Studien. Der
an Schulpraktischen Seminaren durchzuführende Vorbereitungsdienst dauert für im
gehobenen Dienst zu beschäftigende Lehrer 12 Monate und für Lehrer im höheren
Dienst 24 Monate (§§ 6 und 9 a Abs. 3 Satz 2 LBiG). Die Ausbildung der Lehrer erfolgt
gemäß § 7 LBiG sowohl in Erziehungswissenschaft als auch in einem oder zwei
wissenschaftlichen Fächern einschließlich ihrer Didaktik. Die Ausbildung ist nachzuweisen
in einer das Studium abschließenden Ersten Staatsprüfung sowie in einer weiteren, den
Vorbereitungsdienst abschließenden Zweiten Staatsprüfung (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 8,
§ 9 Abs. 1 und 2 LBiG).
Die wissenschaftliche Ausbildung zum Lehrer vollzieht sich in gestuften
lehramtsbezogenen Studiengängen. Voraussetzung für die Erste Staatsprüfung zum
Amt des Lehrers ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss, der in einem
dreijährigen, mit mindestens 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur
Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) gewichteten Studium sowie ein
Masterabschluss mit mindestens 50 Leistungspunkten (vgl. § 2 der Verordnung über die
Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master-Studiengänge -
Lehramtserprobungsverordnung - vom 28. Februar 2006 [GVBl. S. 251]). Der
Masterstudiengang setzt einen Bachelor-Abschluss mit einem integrativen Studium von
zwei Fachwissenschaften - darunter Lernbereiche der Grundschule sowie
sonderpädagogische oder berufliche Fachrichtungen - und Berufswissenschaften
(Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik) sowie schulpraktischen Studien voraus (§ 9
a Abs. 2 Satz 3 LBiG). Weiter ist vorgegeben, dass bis zum Abschluss des
Masterstudiums in einem Umfang von mindestens einem Drittel Leistungspunkte in
berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu
erwerben sind (§ 9 a Abs. 3 Satz 6 LBiG). Das einjährige (60 Leistungspunkte
umfassende) Masterstudium qualifiziert für das Lehramt an Grundschulen und Schulen
der Sekundarstufe I, das zweijährige (120 Leistungspunkte umfassende Masterstudium
bereitet auf das Amt des Studienrats vor.
Umfang und Gegenstand der fachpädagogischen Lehramtsausbildung im
Masterstudium ergeben sich beispielsweise aus der Studienordnung für den
Lehramtsmasterstudiengang (60 Leistungspunkte) der Freien Universität Berlin vom 26.
Februar 1007 (FU-Mitteilungen 39/2007). In diesem Masterstudiengang sind bezogen auf
das im vorangegangenen Bachelorstudium absolvierte Erst- und Zweitfach jeweils
fachdidaktische Module (Fachdidaktik 1 und Fachdidaktik 2) zu absolvieren. Das für das
Fach Englisch vorgesehene Modul Fachdidaktik 1, das u.a. dazu befähigen soll,
fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse zu analysieren, zu planen und zu evaluieren,
ist mit einem Arbeitszeitaufwand von insgesamt 330 Stunden kalkuliert. Das
Fachdidaktikmodul 2 (Englisch als Zweitfach) für die Kompetenzorientierung im
Englischunterricht der Primarstufe und der Sekundarstufe I, das Kenntnisse der
bildungspolitischen Vorgaben und fachdidaktischen Überlegungen zur
Kompetenzentwicklung im Englischunterricht unter besonderer Berücksichtigung der
Sekundarstufe I und des früh beginnenden Englischunterrichts sowie entsprechende
Theorie- und Forschungsansätze der Fremdsprachendidaktik voraussetzt, soll dazu
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Theorie- und Forschungsansätze der Fremdsprachendidaktik voraussetzt, soll dazu
befähigen, curriculare Bausteine zu entwerfen und zu evaluieren; der Arbeitszeitaufwand
ist mit 150 Stunden bemessen.
Die sich aus alldem ergebenden Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen des Landes Berlin werden von der Beigeladenen nicht erfüllt. Eine
entsprechende wissenschaftliche Ausbildung, die auf dem beschriebenen Niveau nicht
nur die für den Unterricht erforderlichen fachlichen, sondern auch die pädagogischen
und unterrichtspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, ist nicht
nachgewiesen worden. Die absolvierte Ausbildung kann auch nicht als gleichwertig
angesehen werden, da sie insbesondere im Bereich der Fachdidaktik, der im Rahmen
der Lehrerausbildung - wie dargelegt - erhebliches Gewicht zukommt, deutlich hinter den
durch das Lehrerbildungsgesetz, die Lehramtserprobungsverordnung und die jeweiligen
Bachelor- und Masterstudienordnungen beschriebenen Anforderungen zurückbleibt.
Hierbei ist nicht nur die Frage von Bedeutung, mit welchem Gegenstand und welchem
Ausbildungsziel die jeweilige Ausbildung konzipiert ist, sondern auch, ob die in diesem
Rahmen zu erwerbenden fachlichen, pädagogischen und unterrichtspraktischen
Kenntnisse durch studienbegleitende und das Studium sowie den erforderlichen
Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungen nachgewiesen werden können. Demnach
fehlt es nicht nur an einer wissenschaftlichen Ausbildung mit dem erforderlichen
fachdidaktischen Gewicht, die hinsichtlich des Ausbildungsgegenstandes und der
zeitlichen Inanspruchnahme mit der für das Lehramt an öffentlichen Schulen
erforderlichen Ausbildung vergleichbar ist, sondern insbesondere auch an einer
Ausbildung, die mit dem für den Einsatz als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule
besonders wichtigen Vorbereitungsdienst als unterrichtspraktische Ausbildung zu
vergleichen wäre. Hinzu kommt, dass an der Schule des Klägers mittlerweile auch
Schüler der Sekundarstufe zu unterrichten sind und er in seinem Schreiben vom 29. Juli
2008 (Bl. 14 VV) die Beigeladene für deren Englischunterricht ohnehin nur als
eingeschränkt qualifiziert angesehen hatte.
Soweit der Kläger meint, die Beigeladene sei im Wesentlichen durch ihre
muttersprachlichen Kenntnisse der englischen Sprache für den Englischunterricht
qualifiziert, kann dem nicht gefolgt werden. Eine wissenschaftliche Ausbildung in diesem
Bereich kann sie nicht vorweisen. Das Zertifikat für Englischunterricht im Rahmen der
Erwachsenenbildung, das die Beigeladene ihrem Lebenslauf zufolge am „Stevenson
College, Edinburgh“ erwarb und das ihr als Absolventin eines im Juli 1998 durchgeführten
Kurses von der University of Cambridge ausgestellt wurde, ist den Ermittlungen des
Beklagten zufolge (Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs) und nach Schilderung der
Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Ergebnis eines nur vierwöchigen Kurses, in
dessen Rahmen lediglich 6 Stunden praktischer Unterricht unter Supervision abzuleisten
waren. Ein solcher Kurs, der für den Unterricht an Sprachschulen qualifiziert, ist jedoch in
keiner Weise mit einer wissenschaftlichen Ausbildung vergleichbar, die auf den Erwerb
fachdidaktischer, insbesondere berufspraktischer Fertigkeiten für den Lehrerberuf
ausgerichtet ist.
Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beigeladene die erforderliche wissenschaftliche
und pädagogische Eignung „durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen“ hat.
Hier kann sie lediglich auf eine gewisse, allerdings nicht durch Zeugnisse belegte
Berufspraxis als ehrenamtlich tätige Englischlehrerin in Polen in der Zeit von 1994 bis
1996, als Englischlehrerin „für Einzelpersonen und Kleingruppen“ 1996 bis 1997 und als
Englischlehrerin „u. a. an der Volkshochschule Marzahn“ verweisen. Dass sie bei diesen
Tätigkeiten Anforderungen ausgesetzt war und entsprechenden Kontrollen unterlag wie
dies bei einer Fremdsprachenlehrerin an einer öffentlichen Schule der Fall ist, ist weder
dargelegt noch nachgewiesen. Soweit sie sich auf Unterrichtstätigkeit vom 1. September
2007 bis 1. April 2008 an der Schule des Klägers beruft (dazu Zeugnis BI. 11 VV), weist
der Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese ohne die dafür erforderliche
Genehmigung durchgeführte Tätigkeit nicht als Nachweis zur Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die
Beigeladene, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, insoweit
auch nicht durch eine für Englischunterricht ausgebildete bzw. mit entsprechender
Unterrichtsgenehmigung ausgestattete Lehrkraft beaufsichtigt wurde.
Soweit der Kläger meint, bei der Beurteilung der für die erstrebte
Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Qualifikation sei darauf abzustellen, dass im
Unterricht der öffentlichen Schulen des Landes Berlin Lehrkräfte bei Bedarf auch
fachfremden Unterricht erteilen und dass auch sogenannte Nichtlaufbahnbewerber in
den öffentlichen Schuldienst als Lehrkräfte eingestellt werden, kann dem nicht gefolgt
werden. Insoweit handelt es sich um Ausnahmesituationen, die dadurch gekennzeichnet
sind, dass zur Gewährleistung des Unterrichtspensums auch auf Kräfte zurückgegriffen
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sind, dass zur Gewährleistung des Unterrichtspensums auch auf Kräfte zurückgegriffen
werden muss, die die grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Soweit fachfremder Unterricht erteilt wird, handelt es sich immerhin um Lehrkräfte, die
die für die jeweilige Schulart und Schulstufe erforderliche pädagogische und
berufspraktische Qualifikation besitzen. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass durch
das gesetzlich vorgegebene Anforderungsprofil sowie die Arbeitsanweisung der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport einschließlich der „Hinweise zur
Einstellung für Quereinsteiger/innen“ der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft
und Forschung sichergestellt sein dürfte, dass bei der Einstellung von Lehrkräften für die
öffentlichen Schulen des Landes Berlin das oben beschriebene Qualifikationsniveau
grundsätzlich Beachtung findet und nur in eng beschriebenen Ausnahmefällen davon
abgewichen werden darf, wenn ein anders nicht zu deckender Fachbedarf besteht. Für
Quereinsteiger, die die entsprechende Laufbahnbefähigung (Erste und Zweite
Staatsprüfung für Lehramt) nicht besitzen, ist immerhin vorgesehen, dass die
erforderliche berufspraktische Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst in
berufsbegleitender Form zu erwerben ist.
Der Maßstab dafür, welche Anforderungen für die Erteilung der hier streitigen
Unterrichtsgenehmigung zu stellen sind, kann sich nicht daraus ergeben, welche
Abstriche der Staat im Bereich der öffentlichen Schulen zur Behebung einer durch
drohenden Unterrichtsausfall entstehenden Zwangslage von der normalerweise zu
fordernden wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte zu machen bereit ist. Dass
aber der Kläger die begehrte Unterrichtsgenehmigung benötigen würde, weil im Bereich
der von ihm betriebenen Schule eine solche Zwangslage nicht anders behoben werden
kann, ist nicht ansatzweise dargelegt worden. Hinzu kommt, dass bei fachfremdem
Einsatz von Lehrkräften oder dem Einsatz von Nicht-Laufbahnbewerbern an öffentlichen
Schulen regelmäßig die Situation bestehen dürfte, dass der- bzw. diejenige in ein
Lehrerkollegium eingebunden sein wird, in dem fachlich qualifiziertes Lehrpersonal für
Aufsicht, Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht. Auch daran fehlt es, wie in
der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, an der Schule des Klägers.
Bei diesem Befund kam auch die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung
nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es unbillig
gewesen wäre, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, da diese mangels Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist
(vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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