Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: besondere härte, befragung, pakistan, botschaft, visum, englisch, besuch, haus, hotel, anfang

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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 V 26.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
Erforderlichkeit von Sprachkenntnissen beim Familiennachzug
von Drittstaatenangehörigen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das ihm wegen
Zweifeln an der Schutzwürdigkeit seiner Ehe versagt wurde.
Der am ... Oktober 1984 geborene Kläger, der pakistanischer Staatsangehöriger ist, lebt
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Dorf im Kreis Tandlianwala
(Pakistan). Sein Vater lebt und arbeitet in Saudi-Arabien. Die Schwester seiner Mutter
lebt seit etwa vier Jahren in Deutschland, ihr Ehemann betrieb mit einem weiteren Onkel
des Klägers einen Pizzerialieferservice.
Nach den Angaben der Eheleute haben diese sich nach wechselseitigen
Telefongesprächen, die Ende 2004 oder Anfang 2005 begonnen hätten, Anfang des
Jahres 2007 persönlich bei einem Besuch der Ehefrau in Pakistan kennengelernt. Nach
Eheschließung am 20. März 2007 beantragte der Kläger am 24. Mai 2007 ein Visum zum
Nachzug zu seiner Ehefrau, einer am 22. Februar 1982 geborenen deutschen
Staatsangehörigen. Nach getrennter Befragung beider Eheleute am 18. September
2007, Ermittlungen eines Vertrauensanwalts der Botschaft am 22. September 2007 und
ergänzender Befragung der Ehefrau des Klägers am 4. Februar 2008 versagte die
Beigeladene am 5. Februar 2008 die Zustimmung zur Visumserteilung, so dass die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad mit Bescheid vom 15. Februar
2008 die Erteilung des begehrten Visums ablehnte. Auf Remonstration des Klägers unter
dem 21. Februar 2008 erging am 26. Februar 2008 ein ebenfalls ablehnender
Remonstrationsbescheid, da es sich nicht um eine schutzwürdige Ehe handle. So habe
der Kläger selbst angegeben, dass seine Ehefrau ihn deshalb geheiratet habe, damit er
nach Deutschland übersiedeln könne. Bei der Befragung der Eheleute hätte sich zudem
ergeben, dass der Kläger nur wenig über seine Ehefrau wisse. Auch sei es zu
Widersprüchen zwischen den Antworten der Eheleute gekommen. Soweit
übereinstimmend geantwortet worden sei, falle auf, dass die Eheleute häufig gleiche
Wendungen als Antwort benutzt hätten.
Mit der am 2. April 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die
Eheleute hätten aus Liebe geheiratet und nicht aus aufenthaltsrechtlichen Motiven. Es
handele sich daher um eine schützenswerte Ehe, die auch nicht durch Dritte arrangiert
worden sei. In den Befragungen der Eheleute seien keine wesentlichen Widersprüche
oder Wissenslücken eines Ehegatten zu Tage getreten. Die Befragung durch die
Beigeladene habe die Ehefrau des Klägers teilweise als schikanös und diskriminierend
empfunden.
Der Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse sei nicht erforderlich, da der Kläger den
Antrag auf Erteilung des Visums am 24. Mai 2007 und damit vor dem – nach der
Weisungslage der Beklagten – maßgeblichen Stichtag des 27. Mai 2007 gestellt habe. Im
Übrigen sei es im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen
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Übrigen sei es im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes unzulässig, von dem Kläger den Nachweis seiner Sprachkenntnisse zu
verlangen. Der Gerichtshof habe in der Rs. Metock entschieden, dass nur in
Ausnahmefällen von nachziehenden Familienangehörigen zu Unionsbürgern ein
Sprachnachweis verlangt werden könne. Es stelle aber eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung dar, wenn nachziehende Familienangehörige zu deutschen
Staatsangehörigen vorherige Sprachkenntnisse nachweisen müssten. Gleichwohl habe
der Kläger am 11. August 2008 einen Deutschkurs im A.-Sch.-Haus in Lahore begonnen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Islamabad vom 26. Februar 2008 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Visum
zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Remonstrationsbescheid und weist zur Begründung
auf die fehlende Schutzwürdigkeit der Ehe hin. Bei der Befragung der Eheleute hätten
einige Antworten stark von einander abgewichen. Auch falle auf, dass der Kläger über
seine Ehefrau nur lückenhaft informiert sei. Zudem habe der Kläger selbst gegenüber
dem Vertrauensanwalt die aufenthaltsrechtliche Motivation der Eheschließung
zugegeben. Des Weiteren bestehe offensichtliche keine gemeinsame Sprachbasis
zwischen den Eheleuten. Trotz der Angabe, sich auf Englisch zu unterhalten, habe die
Befragung des Klägers nicht in englischer Sprache durchgeführt werden können. Der
Visumserteilung stehe zudem entgegen, dass der Kläger kein Deutsch spreche. Die
Weisung, bei Anträgen vor dem Stichtag des 27. Mai 2007 von der Erfüllung des
Sprachnachweises abzusehen, komme vorliegend nicht zur Anwendung, da erst nach
diesem Stichtag remonstriert worden sei.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, schließt sich aber den
Ausführungen der Beklagten an.
Nach Erhebung der Klage war die Ehefrau des Klägers zu einem weiteren Besuch in
Pakistan (11.-30. April 2008). Ein weiteres Visum für die Zeit vom 10. Dezember 2008
bis zum 9. März 2009 nahm die Ehefrau des Klägers wegen der Unruhen in Indien und
Pakistan nicht wahr.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin
zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11.
März 2009 wurde die Ehefrau des Klägers zu dem Kennen lernen der Eheleute, den
Kontakten vor und nach der Hochzeit und zur gemeinsamen Zukunftsplanung angehört,
insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen verwiesen, die – soweit erheblich
– Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, zu deren Entscheidung auf Grund des Beschlusses der Kammer
gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist, ist
unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG).
I.
Der Visumserteilung steht bereits entgegen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat,
dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28
Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG).
Während der Kläger nach Angaben seiner Ehefrau zuvor lediglich während ihrer Besuche
Deutsch gelernt habe, besucht er ausweislich der vom A.-Sch.-Haus ausgestellten
Quittungen und nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten zwar seit August
2008 dortige Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache. Es ist derzeit aber nicht davon
auszugehen, dass der Spracherwerb erfolgreich war. Ein Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss dieses Sprachkurses wurde – trotz gerichtlicher Nachfrage mit
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erfolgreichen Abschluss dieses Sprachkurses wurde – trotz gerichtlicher Nachfrage mit
der Ladung zur mündlichen Verhandlung – nicht vorgelegt. Der Kläger macht auch nicht
geltend, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, er beruft sich vielmehr
allein darauf, dass keine Deutschkenntnisse gefordert werden dürften. Seine Ehefrau hat
zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Ehemann lediglich über
Grundkenntnisse der Deutschen Sprache verfüge. Er verstehe bereits viel, könne aber
natürlich nur wenig schreiben. Die Unterhaltungen zwischen den Eheleuten erfolgen nach
übereinstimmenden Angaben der Eheleute weiterhin auf Englisch. Auch aus den
Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts anderes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
zugunsten des Klägers eine der Ausnahmen vom Spracherfordernis gemäß § 28 Abs. 1
S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG greift.
Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der
Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit
höherrangigem Recht. Insoweit wird neben der ausführlichen Begründung im Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 (– VG 5 V 22.07 –, InfAuslR 2008,
165 [167 f.]) auf weitere, die Frage der Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit
höherrangigem Recht ebenfalls bejahende Urteile des Verwaltungsgerichtes Berlin vom
31. Januar 2008 (VG 21 V 25.06), 23. April 2008 (VG 3 V 49.07), 28. April 2008 (VG 36 V
74.07), 5. März 2008 (VG 15 V 23.07), 8. Juli 2008 (VG 27 V 70.07), 23. Juli 2008 (VG 15 V
3.08), 25. Juli 2008 (VG 33 V 56.07) sowie 31. Juli 2008 (VG 2 V 53.05) und insbesondere
das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2008 (VG 16 V 47.08) verwiesen. Den dortigen
Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin jedenfalls für einen Fall wie
den vorliegenden an, in dem eine besondere Härte mit dem Erfordernis deutscher
Sprachkenntnisse für den Kläger nicht einhergeht. Eine solche besondere Härte hat der
Kläger nicht geltend gemacht. Es sind auch keine äußere Umstände ersichtlich, die im
Falle des Klägers besondere Schwierigkeiten für die Erlernung der deutschen Sprache
mit sich bringen (wie etwa kriegerische Unruhen im Heimatland oder der Aufenthalt in
einer abgelegenen Region, in deren Umgebung keine Deutschkurse angeboten werden),
noch sind solche Umstände in seiner Person begründet (etwa wegen Analphabetismus
oder des Fehlens elementarster finanzieller Mittel). Der Kläger besucht vielmehr einen
Sprachkurs im A.-Sch.-Haus in Lahore (Pakistan), in dem ausweislich dessen Website in
Kooperation mit dem Goethe-Institut regelmäßig Prüfungen „Start 1“ zum Nachweis der
einfachen Deutschkenntnisse im Sinne der Nachzugsanforderungen stattfinden
(beispielsweise 20. März und 15. Mai 2009).
Insbesondere bringt § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch
keine gleichheitswidrige Bevorzugung von Unionsbürgern mit sich (VG Berlin, Urteil vom
19. Dezember 2007 – VG 5 V 22.07 –, InfAuslR 2008, 165 [168]): Die Besserstellung von
Unionsbürgern gegenüber Ausländern aus Drittstaaten wie dem Kläger ist
unproblematisch, aber auch in Bezug auf die deutsche Ehefrau nicht zu beanstanden.
Das deutsche (Verfassungs-)Recht verlangt nicht, Zugeständnisse gegenüber der
Europäischen Union auf Inländer zu erstrecken, soweit es sich um nationale
Regelungsgegenstände handelt (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 –1 C 43/06 –,
BVerwGE 129, 226 [241 ff.], Rn. 38 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 7
TG 2317/06 –, InfAuslR 2007, 95; Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 25 Rn. 22
i.V.m. 28). Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
Metock (Urteil vom 25. Juli 2008 – Rs. C-127/08 –, NVwZ 2008, 1097, zur Veröffentlichung
in der amtlichen Sammlung vorgesehen) bezogen sich auf die Freizügigkeit von
Unionsbürgen und ihren Familienangehörigen nach der Unionsbürgerrichtlinie (RL
2004/38/EG, abgedruckt bei Beck, AuslR, Nr. 4). Demgegenüber geht es vorliegend um
den Nachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einer Deutschen, so dass nicht die
Unionsbürgerrichtlinie, sondern die für Drittstaatsangehörige maßgebliche
Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) zur Anwendung kommt. Nach Art.
7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie können aber die Mitgliedsstaaten nach
nationalem Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie
Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen, wozu auch der erfolgreiche Abschluss
eines Sprachkurses gehört. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei
Erstreckung der Rechte der Unionsbürger auf den Fall des Familiennachzugs von
Drittstaatsangehörigen zu Deutschen Staatsangehörigen der Kläger kein Recht auf
Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten hätte (Art. 7 Abs.
1 lit. d] Unionsbürgerrichtlinie, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), da seine Ehefrau
derzeit angesichts ihrer Arbeitslosigkeit nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit.
a), b) oder c) Unionsbürgerrichtlinie (vgl. auch § 2 Abs. 2 FreizügG/EU) erfüllt.
II.
Darüber hinaus bedarf es keiner Klärung, ob der Erteilung des Visums zum
Ehegattennachzug auch eine fehlende Schutzwürdigkeit der Ehe entgegensteht (§ 27
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Ehegattennachzug auch eine fehlende Schutzwürdigkeit der Ehe entgegensteht (§ 27
Abs. 1, Abs. 1a AufenthG). Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger und seine
Ehefrau keine auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende und auf Dauer
angelegte Partnerschaft wollen, sondern es ihnen ausschließlich um die Erlangung an die
Ehe geknüpfter Vorteile für den Ehemann der Klägerin geht (sog. Scheinehe). Dem
stehen auch nicht die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen
Fotos von der Hochzeitsfeier entgegen. Das Ereignis der Heirat steht nicht in Frage, so
dass Fotos zu dessen Beleg nicht erforderlich sind.
Gegen eine schützenswerte Ehe spricht zunächst der Umstand, dass die Eheleute
(bislang) nicht die Sprache des anderen Ehegatten erlernt haben (vgl. VG Berlin, Urteil
vom 30. Mai 2008 – VG 35 V 78.07 –, S. 11 f. des Umdrucks m.w.N.). Mangels einer
tragfähigen gemeinsamen Sprachbasis ist das Erlernen der deutschen Sprache durch
den Kläger nicht nur für seine mögliche Einreise nach Deutschland von Bedeutung,
sondern auch für die ernsthafte Führung der Beziehung zu seiner Ehefrau. Beide
Ehegatten haben wiederholt vorgetragen, dass sie sich auf Englisch unterhalten, aber
auf die Übersetzungshilfe Dritter angewiesen sind. Der Kläger besucht erst seit August
2008 Sprachkurse des A.-Sch.-Hauses, mithin erst nach Hinweis der Beigeladenen auf
das Erfordernis des Sprachnachweises im Schriftsatz vom 30. April 2008 als
Nachzugsvoraussetzung. Ferner verwundert, dass die Ehefrau des Klägers offensichtlich
nicht in Erwägung gezogen hat, die Sprache ihres Ehemannes in einer Sprachschule zu
erlernen, sie hat lediglich einige Floskeln beim Besuch in Pakistan aufgeschnappt.
Bestätigt wird dies durch die Unkenntnisse der Eheleute von wichtigen Umständen aus
dem Leben ihres Ehepartners. Sind trotz einer – wie hier vorgetragen – langjährigen
Bekanntschaft Wissenslücken in für den Partner wesentlichen Bereichen zu konstatieren,
so wirft dies die Frage auf, ob tatsächlich eine über eine bloße Bekanntschaft
hinausgehende Beistandsgemeinschaft geführt werden soll, oder ob die formale
Eheschließung nicht lediglich dazu dienen sollte, dem Nachziehenden ein
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. So gab der Kläger
bei der Befragung am 18. September 2007 an, dass seine Ehefrau als Kellnerin in einem
Hotel arbeite, deren Namen er nicht kenne. Unabhängig von der Frage, ob in Pakistan
gastronomische Betriebe (wie der Pizzalieferservice seines Onkels, in dem die Ehefrau
des Klägers zeitweise in einer Nebentätigkeit beschäftigt war) mit „Hotel“ bezeichnet
werden, verwundert, dass der Kläger nicht den Namen der Betriebsstätte zu weiß, sowie
und vor allem, dass er nicht den als Hauptberuf wohl auch zu jenem Zeitpunkt (oder
zumindest noch kurz zuvor) ausgeübten Beruf seiner Ehefrau als Altenpflegerin nannte.
Darüber hinaus waren ihm Geburtsdatum und Geburtsort seiner Ehefrau nicht bekannt.
Der Ehefrau des Klägers wiederum war in der mündlichen Verhandlung unbekannt, dass
der Kläger – nach den Angaben in seinem Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums am
21. Juni 2006 – einen Festnetzanschluss hatte.
Schließlich ist festzustellen, dass der Vortrag der Eheleute zu den Ursprüngen der
Beziehung (Kennenlernen 2004 oder doch erst 2005?) und zur weiteren Entwicklung der
Beziehung (Heiratsentschluss Ende 2006?, endgültiger Entschluss 15-20 Tage bzw. 2-3
Wochen nach der Ankunft der Ehefrau in Pakistan?) merkwürdig blass geblieben ist.
Widersprüchliche oder nicht nachgewiesene Angaben zu den wesentlichen Daten der
Beziehung werfen aber zumindest die Frage auf, ob die Eheschließung für die Eheleute
eine persönliche Bedeutung hatte und nicht lediglich einen notwendigen formalen
Zwischenschritt auf dem Weg zu einem Aufenthaltsrecht des Klägers darstellte. Insofern
ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl bei der Befragung des Klägers durch einen
Mitarbeiter der Botschaft als auch bei der Befragung seiner Ehefrau durch einen
Mitarbeiter der Beigeladenen nicht darauf geachtet wurde, dass die Fragen des
Fragebogens umfassend beantwortet werden. So bekundete der Kläger, er habe seine
Ehefrau im Februar 2007 in Pakistan kennengelernt, sie habe ihn aber zuvor auf Fotos
gesehen und ihn daher auch persönlich sehen wollen (Frage 18). Nachfragen, ob
zwischen dem Anblicken des Fotos und dem persönlichen Kennenlernen bereits Kontakt
bestand, unterblieben oder wurden zumindest nicht protokolliert. Die Ehefrau des
Klägers gab in ihrer Befragung beispielsweise auf die Frage, auf welche der Weise der
Kontakt aufrecht erhalten werde und wer und wann zuletzt angerufen habe an: „Telefon,
gestern, er hat angerufen.“ Nachfragen beispielsweise zur Häufigkeit der Telefonate und
zur weiteren Art und Weise der Telefonate (Festnetzanrufe? Anrufe mit Telefonkarte?
Übersetzungserfordernis?) wurden nicht gestellt. Die (wertenden) Zusammenfassungen
der Befragung des Klägers durch den Vertrauensanwalt der Botschaft am 22.
September 2007 und der Ehefrau des Klägers durch einen Mitarbeiter der Beigeladenen
am 4. Februar 2008 vermögen es nicht, dem Gericht ein eigenes Bild von der
Glaubhaftigkeit der Angaben zu verschaffen. Abschließend ist hinsichtlich der nur schwer
nachvollziehbaren Beziehungsgeschichte der Eheleute darauf hinzuweisen, dass es zwar
nicht ausgeschlossen ist, dass auch eine arrangierte Ehe eine schutzwürdige Ehe ist.
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nicht ausgeschlossen ist, dass auch eine arrangierte Ehe eine schutzwürdige Ehe ist.
Einen solchen Sachverhalt kann das Gericht jedoch nicht unterstellen. Eine solche
Unterstellung stünde im Gegensatz zu dem Vortrag des Klägers und seines
Verfahrensbevollmächtigten sowie den Angaben seiner Ehefrau. Auch auf die
ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung, ob es sich der bei Ehe der Eheleute
um eine arrangierte Ehe handeln könnte, wurde an der vorgetragenen
Beziehungsgeschichte festgehalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die
Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) ist nicht
ersichtlich.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., § 52f. des Gerichtskostengesetz
auf 5.000 Euro festgesetzt.
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