Urteil des VG Berlin vom 12.12.1994

VG Berlin: förderung des wohnungsbaus, öffentlich, erfüllung, amtsblatt, rahmenvertrag, grundstück, anleger, wirtschaftlichkeit, vertrauensschutz, verfügung

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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 A 171.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 54ff
VwVfG, § 60 VwVfG, § 133 BGB,
§ 157 BGB
Anspruch aus öffentlich rechtlichem Vertrag über städtebauliche
Maßnahmen
Leitsatz
Der Rahmenvertrag des Landes Berlin mit verschiedenen Investoren über die städtebauliche
Entwicklung in Buchholz-West, südlicher Teilbereich, vom 12. Dezember 1994 begründet keine
Ansprüche der Förderungsnehmer auf die Gewährung einer Anschlussförderung nach
Auslaufen der 15jährigen Grundförderung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten Anschlussförderung für ihr Grundstück G. Str.
... in Berlin-Buchholz, auf dem sie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (1.
Förderungsweg) ein Gebäude mit acht Wohnungen errichtet hat.
Das Grundstück liegt in einem Neubaugebiet, für das verschiedene Investoren nach
längeren Verhandlungen am 12. Dezember 1994 einen notariellen „Rahmenvertrag über
die städtebauliche Entwicklung in Buchholz-West, Südlicher Teilbereich“ (RV) mit dem
Beklagten, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen,
geschlossen hatten. Gegenstand des Vertrags waren die städtebauliche Planung sowie
die Erschließung und Bebauung des Vertragsgebiets (§ 2 RV). § 8 RV lautet
auszugsweise:
§ 8 Wohnungsbauförderung
(1) Berlin verpflichtet sich, die im Gebiet planungsrechtlich zulässigen
Wohnungen wie folgt in den Jahren 1994 - 1996 öffentlich zu fördern:
Darüber hinaus werden mindestens 200 Wohnungen ohne Inanspruchnahme von
öffentlicher Förderung errichtet. …
Über die Verteilung auf die Förderung der Jahre 1994 - 1996 und über die
Wohnungsschlüssel entscheidet Berlin in Abstimmung mit den Bauwilligen.
Die Bauwilligen verpflichten sich hiermit, die ihnen im Vertragsgebiet zustehende
Wohnungsanzahl entsprechend den prozentualen Anteilen der einzelnen
Förderungskontingente aufzuteilen. … Berlin ist berechtigt, die öffentliche Förderung bis
zur genannten Höhe nach Eingang der Anträge zu bewilligen.
(2) Berlin hält sich für das Förderprogramm 1994 bis zum Ende des
Programmjahrs, wenn die Anträge vollständig bis zum 31.01.1995 eingereicht sind, in
den Folgejahren jeweils bis zum 31. August, an diese Zusage gebunden. …
(3) Die Verpflichtung Berlins zur Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass die
Förderungsvoraussetzungen (insbesondere Wohnungsbauförderungs-bestimmungen
1990 einschließlich deren Fortschreibung, Vorlage von Bauplanungen, die
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1990 einschließlich deren Fortschreibung, Vorlage von Bauplanungen, die
wirtschaftlichen Kriterien genügen, Einsatz günstiger Finanzierungsmittel) erfüllt sind.
Grundlage für die Förderung sind Förderungssystem und Förderungspraxis Mitte des
Jahres 1994 für den 1. und 2. Förderungsweg sowie im Eigentumsprogramm.
(4) Als Wert der Baugrundstücke darf der Betrag von durchschnittlich DM 840,00
pro qm Nettobauland in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. …
(5) Die Bauwilligen verpflichten sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um
die jeweilige Förderung in den Jahren 1994 bis 1995 in Anspruch zu nehmen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. November 1996 erwarb die Klägerin von einer der
Parteien des RV das fragliche Grundstück mit der Maßgabe, es gemäß den Festlegungen
des RV und unter Übernahme der daraus folgenden Verpflichtungen einschließlich der im
Bewilligungsbescheid festzulegenden Vorgaben zu bebauen. Bereits im August 1996
hatte die Klägerin unter Hinweis auf den RV einen Förderungsantrag gestellt und die
übliche Verpflichtungserklärung für den Fall der Förderung gemäß den
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 (WFB 1990) abgegeben. Mit Bescheid vom
16. Dezember 1996 teilte die Investitionsbank Berlin (IBB) der Klägerin mit, der
Bewilligungsausschuss habe ihr gemäß den WFB 1990 aufgrund der
Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 29. November 1996 und der Verpflichtungserklärung
eine Aufwendungshilfe aus öffentlichen Mitteln bewilligt. Weiter heißt es in dem Bescheid:
(3) Sie sind verpflichtet, zusätzliche Förderungsmittel während der vorge-
sehenen Förderungsdauer und - bei Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Vermietbarkeit
des Bauvorhabens und Begrenzung des öffentlichen Aufwandes auf den zwingend
erforderlichen Umfang - auch nach deren Ablauf (Anschlussförderung) anzunehmen.
(4) Die Aufwendungshilfe…werden vom Anfang des Monats der von uns
bestimmten mittleren Bezugsfertigkeit an für die Dauer von 15 Jahren, längstens jedoch
bis zur planmäßigen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in Anspruch
genommenen Fremdmittel gewährt. …
(6) Für die geförderten acht Wohnungen wird gemäß § 72 II. WoBauG eine
Durchschnittsmiete von monatlich 8,60 DM/m² Wohnfläche genehmigt. …
Die Miete von 8,60 DM/m² entsprach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom
29. November 1996.
In der Folgezeit errichtete die Klägerin das Gebäude, dessen mittlere Bezugsfertigkeit
auf den 1. Januar 1998 festgestellt wurde. Die seit diesem Zeitpunkt gezahlte
Aufwendungshilfe wird nach 15 Jahren am 31. Dezember 2012 auslaufen.
Nachdem sich der Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig dafür entschieden hatte,
für die im 1. Förderungsweg geförderten Mietwohnungen nach Ablauf von 15
Förderjahren (Grundförderung) eine 15-jährige Anschlussförderung zu gewähren,
beschloss der Senat des Beklagten am 4. Februar 2003 den Verzicht auf die
Anschlussförderung von Sozialwohnungen, bei denen die Grundförderung Ende 2002
oder später endete. Ferner wurde bestimmt, dass die damals geltenden
AnschlussförderungRL 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft traten. Neue
Richtlinien für eine Anschlussförderung wurden seitdem nicht erlassen, entsprechende
Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Am 17. November 2005 schlossen der Beklagte und verschiedene Investoren, darunter
die Verkäuferin des Grundstücks der Klägerin, einen notariellen Vergleichsvertrag zum
RV vom 12. Dezember 1994. Darin heißt es: Der RV und weitere Vereinbarungen seien
weitgehend vollzogen. Auf Restleistungen und Gegenansprüche werde zur endgültigen
Beilegung aller gegenseitigen Ansprüche verzichtet. Ausgenommen seien nur
bestimmte Gewährleistungsansprüche des Beklagten sowie „Ansprüche aus den
Verträgen der Investoren mit der Investitionsbank Berlin, die im Zusammenhang mit der
öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus geschlossen wurden“ (so § 2 Nr. 3 des
Vergleichsvertrags).
Mit der am 22. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Klage berühmt sich die Klägerin
eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 RV auf Gewährung
einer der Förderungspraxis Mitte des Jahres 1994 entsprechenden Anschlussförderung
und macht geltend:
Sie habe im Grundstückskaufvertrag die Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag
übernommen und sei deshalb klagebefugt. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich
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übernommen und sei deshalb klagebefugt. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich
daraus, dass die Nachförderung bald anstehe und der Beklagte einem anderen
Beteiligten des RV gegenüber die Anschlussförderung bereits abgelehnt habe.
Aufgrund der Vertragsverhandlungen über den RV habe auch der Beklagte gewusst,
dass die Mietobergrenzen der Sozialwohnungen bei gleichzeitiger Wirtschaftlichkeit der
Objekte nur bei einer 30-jährigen Förderungsdauer sicherzustellen gewesen seien, zumal
die Bauherren auch umfangreiche Erschließungsleistungen übernommen hätten, deren
Refinanzierung innerhalb von 15 Jahren nicht möglich gewesen sei. Deshalb hätten die
Vertragsparteien in § 8 Abs. 3 Satz 2 RV ausdrücklich vereinbart, der Förderung das
Förderungssystem und die Förderungspraxis Mitte des Jahres 1994 zugrunde zu legen,
um die Verpflichtungen der Investoren angemessen zu berücksichtigen und ihr
wirtschaftliches Risiko einzugrenzen. Zur Förderungspraxis habe damals die
Anschlussförderung gehört, die ohnehin schon den Wirtschaftlichkeitsberechnungen
zugrunde gelegen habe und nunmehr auch vertraglich vereinbart worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil zur Anschlussförderung
ausdrücklich vertragliche Bindungen und daran anknüpfende Verpflichtungen des
Beklagten erwähnt, deren Verletzung einen Erfüllungsanspruch auf Anschlussförderung
begründen könne. Eine solche Vereinbarung liege hier vor, zumal auch der Beklagte
seinerzeit von einer Anschlussförderung ausgegangen sei. Dass die Gewährung von
Anschlussförderung damals Geschäftsgrundlage gewesen sei, habe auch das
Landgericht Berlin in einem Urteil vom 13. Oktober 2009 betont, mit dem die Klage des
Landes Berlin gegen den Bund auf Leistungen wegen dessen
Rückbürgschaftserklärungen abgewiesen worden sei, die er im Zusammenhang mit der
Anschlussförderung abgegeben habe. Dies binde auch die Partner des RV, denen die
Anschlussförderung nun nicht versagt werden könne.
Wollte man das anders sehen, so wäre das Gegenseitigkeitsverhältnis des RV gestört,
weil den umfangreichen Verpflichtungen der Investoren keine angemessene
Gegenleistung mehr gegenüberstände. Sie hätten insbesondere weit
überdurchschnittliche Erschließungsleistungen (Kindergärten usw.) übernommen,
weshalb der in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzusetzende förderungsfähige
Grundstückskaufpreis in § 8 Abs. 4 RV auf 840,00 DM/m² und damit deutlich über den
Verkehrswert angehoben worden sei. Der Klageanspruch folge deshalb auch aus dem
Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Verträge angemessene Gegenleistungen enthalten
müssten, was ohne Anschlussförderung hier nicht der Fall sei.
Der Anspruch sei auch nicht durch den Vergleichsvertrag aus dem Jahr 2005
ausgeschlossen. Die Anschlussförderung habe darin nicht geregelt werden sollen, wie § 2
Nr. 3 dieses Vertrags zeige. Anderenfalls verstieße der Vergleichsvertrag seinerseits
gegen das Angemessenheitsgebot und wäre damit nichtig.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Erfüllung des § 8 des
Rahmenvertrags über die städtebauliche Entwicklung in Buchholz-West, Südlicher
Teilbereich, vom 12. Dezember 1994 eine der Förderungspraxis Mitte des Jahres 1994
für den 1. Förderungsweg entsprechende Anschlussförderung in Höhe von 803.961,43
Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2027 für das Objekt G.
Str. ... in Berlin-Buchholz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt die Zulässigkeit der Klage und hält sie jedenfalls für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte (2
Bände) und des Verwaltungsvorgangs der IBB (3 Bände) sowie der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (7 Ordner den RV betreffend und 3 Ordner zur Förderungspraxis um
1994) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegeben, denn die Klägerin
macht eine Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG
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macht eine Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG
geltend. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei dem RV vom 12.
Dezember 1994 um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag (§ 56 VwVfG; vgl. auch
§ 11 Abs. 1 BauBG) zwischen den Bauwilligen und dem Land Berlin über die
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen wie Erschließung und Bebauung des
Vertragsgebiets sowie über die gegenseitigen Verpflichtungen einschließlich der
Übernahme der Kosten handelt (vgl. dazu insbesondere § 2 Abs. 1 RV). Als
Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin, die mit dem
Grundstückskaufvertrag zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem RV eingetreten ist
(vgl. § 9 Abs. 1 RV, § 4.3 des Kaufvertrags), ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Ob das
ursprünglich als allgemeine Leistungsklage formulierte und nunmehr als vorbeugende
Feststellungsklage zur Entscheidung gestellte Begehren im Übrigen zulässig ist, lässt die
Kammer dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Gewährung einer Anschlussförderung. Ein solcher Anspruch lässt sich zur
Überzeugung der erkennenden Kammer insbesondere nicht aus dem RV vom 12.
Dezember 1994 herleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006 (BVerwGE 126, 33,
Rdnrn. 27 ff.), dem die Kammer folgt, entschieden, dass sich dem Bescheid über die
Bewilligung der 15jährigen Grundförderung keine rechtsverbindliche Erklärung zugunsten
einer Anschlussförderung entnehmen lässt, mag diese auch allgemein erwartet worden
sein. Danach kann aus dem Wissen des Beklagten um die Voraussetzungen eines
wirtschaftlichen Betriebs des geförderten Projekts und seiner Entscheidung, die
langfristige Finanzierung des Projekts auch durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu
fördern, nicht auf einen Rechtsbindungswillen dahin geschlossen werden, dass er die
Finanzierung für die gesamte Laufzeit der aufgenommenen Darlehen durch eine in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung vorausgesetzte Förderung habe sichern wollen oder sich
sonst verpflichtet habe, die Anleger durch Weiterförderung vor einer – möglichen –
Insolvenz zu retten. Die dauerhafte Sicherung der „Rentabilität der Anlage“ gehört zum
unternehmerischen Risiko und war Sache der Anleger. Durch den Bewilligungsbescheid
ist eine Anschlussförderung nach Ablauf der Grundförderung auch nicht rechtsverbindlich
zugesichert worden, weder dem Grunde nach noch gar in ihrer konkreten Ausgestaltung.
Der Beklagte ist desweiteren nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder infolge
seiner früheren Richtlinien und der bisherigen Verwaltungspraxis zur Anschlussförderung
verpflichtet. Er war vielmehr frei, die Verwaltungspraxis zu ändern, und hat dies in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Dagegen können sich die betroffenen
Fördernehmer nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil das Vertrauen in den
zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention unabhängig von der Natur ihrer
Rechtsgrundlage nicht schutzwürdig ist. Trotz der absehbaren Verluste der Anleger ist
auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt, weil dringende und gewichtige
Gründe den „Ausstieg“ aus der Anschlussförderung rechtfertigen. Gegen den
Gleichheitssatz oder das Rückwirkungsverbot wurde ebenfalls nicht verstoßen.
Schließlich ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch die
Eigentumsgarantie nicht verletzt, weil die Fördernehmer allenfalls eine Erwartung oder
Chance hatten, in den Genuss einer Anschlussförderung zu kommen. Die gegen dieses
Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss
vom 19. Januar 2007, GE 2007, 358) mit der Begründung nicht zur Entscheidung
angenommen, Vertrauensschutz setze eine über politische Willensbekundungen
hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.
Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in dem das
Subventionsverhältnis wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall
hoheitlich durch Verwaltungsakt, hier durch den Bewilligungsbescheid der IBB über die
Grundförderung vom 16. Dezember 1996, ausgestaltet wurde. Dieser Bescheid sah in
seiner Nr. 4 ebenfalls eine maximal 15jährige Förderungsdauer vor, wie dies in Ziff. 11
Abs. 4 Satz 1 der im Bescheid in Bezug genommenen WFB 1990 vom 16. Juli 1990
(Amtsblatt für Berlin, S. 1379) vorgegeben war. Eine Anschlussförderung sollte nach Ziff.
11 Abs. 4 Satz 2 WFB 1990 Gegenstand gesonderter, damals aber noch nicht
existierender Richtlinien sein; sie konnte mithin nicht bereits Gegenstand des
Bewilligungsbescheids sein. Dass die Möglichkeit einer späteren Anschlussförderung in
Nr. 3 des Bescheids und ferner – im selben Zusammenhang – in Nr. 2.n) der
Verpflichtungserklärung vom 28. August 1996 (vgl. auch Ziff. 11 Abs. 8 WFB 1990)
Erwähnung fand, begründet nach dem oben Gesagten noch keinen Anspruch auf die
begehrte Nachförderung, mögen auch alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen
sein, dass es zu einer Anschlussförderung auch der hier in Rede stehenden
Wohnungsbauprogramme 1994 bis 1996 kommen werde.
Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Anschlussförderung folgt auch nicht
aus dem RV vom 12. Dezember 1994, weil sich weder aus dessen Wortlaut noch durch
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aus dem RV vom 12. Dezember 1994, weil sich weder aus dessen Wortlaut noch durch
Auslegung dieses Vertrags ergibt, dass die Parteien darin einen von keinen weiteren
Voraussetzungen abhängigen Rechtsanspruch auf eine konkrete Förderung, gar noch
über 15 Jahre hinaus, regeln wollten.
Zur Überzeugung der Kammer ist in dem RV schon die Gewährung einer Grundförderung
nicht verbindlich vereinbart worden. Der Wortlaut des Vertrags gibt für eine solche
Annahme nichts her. Aber auch die nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende
Auslegung der Vertragsbestimmungen führt nicht zu dem von der Klägerin gewünschten
Ergebnis. § 8 RV beschäftigt sich zwar mit Fragen der Wohnungsbauförderung, regelt
aber konkret nur die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der im Vertragsgebiet
planungsrechtlich zulässigen Wohnungen in die verschiedenen Wohnungsbauprogramme
(§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 RV). Dazu stellt § 8 Abs. 3 Satz 1 RV allerdings sogleich klar, dass
die Verpflichtung Berlins zur Förderung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der
Förderungsvoraussetzungen namentlich nach den WFB 1990 stand. Die gewählten
Formulierungen, z.B. in § 8 Abs. 1 letzter Satz RV (vgl. auch § 7 Abs. 3 RV), zeigen
ferner, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass die Förderung in jedem Einzelfall
noch einer – antragsabhängigen – Bewilligung durch die zuständige Stelle bedurfte, wie
dies in Ziffern 16 ff. WFB 1990 im Einzelnen vorgeschrieben war. Die Förderung hing nach
den Richtlinien von der Erfüllung einer Vielzahl weiterer persönlicher, finanzieller und
baulicher Anforderungen ab (vgl. Ziffern 3 ff., 6 ff. WFB 1990 nebst Anlagen 1 bis 3), die
zuvor von der Bewilligungsstelle zu prüfen waren und die in § 8 Abs. 3 Satz 1 RV auch
angesprochen sind. Zudem konnte über die noch zu stellenden Förderungsanträge
gemäß Ziff. 18 Abs. 1 WFB 1990 nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden
Mittel entschieden werden. Diese auch den im Berliner Wohnungsbaugeschäft unstreitig
versierten Bauwilligen bekannten Umstände verbieten eine Auslegung des RV dahin,
dass sich der Beklagte darin bereits verbindlich zu einer Förderung der zahlreichen vom
Vertrag erfassten Objekte, sei es in einem bestimmten Umfang oder sei es auch nur
dem Grunde nach, verpflichten wollte.
Die Klausel des § 8 Abs. 3 Satz 2 RV, die Förderungssystem und Förderungspraxis Mitte
des Jahres 1994 zur Grundlage der Förderung erklärt, gebietet keine andere
Entscheidung. Auch ihr lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte
damit bereits – systemwidrig - zu konkreten Förderleistungen verpflichten wollte. Denn
Förderungssystem und –praxis im fraglichen Zeitraum beruhten auf den WFB 1990, die,
wie soeben dargelegt, die Bewilligung konkreter Subventionsleistungen von einer Vielzahl
seitens der Fördernehmer zu erfüllender Voraussetzungen abhängig machten, welche in
dem Vertrag nicht antizipiert werden konnten. Es kann auch nicht angenommen werden,
dass der Beklagte in dem RV erstmalig von dieser Systematik abgerückt ist, um hier
einen originären vertraglichen Förderungsanspruch der Bauwilligen zu begründen, wie
aber der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen hat. Eine solche Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 RV verbietet sich schon im
Hinblick auf Satz 1 dieser Regelung, die die Förderungsverpflichtung ausdrücklich unter
den Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen namentlich der
WFB 1990 stellt. Wäre anderes gewollt gewesen, hätte es dieses Vorbehalts nicht
bedurft. Zudem hätte es sich in diesem Fall aufgedrängt, die Modalitäten der Förderung,
insbesondere den genauen Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten, in dem
Vertrag oder seinen Anlagen näher festzulegen, was aber nicht geschehen ist. Dass die
Grundförderung sodann auf Antrag der Klägerin – und offenbar auch aller anderen
Fördernehmer im Vertragsgebiet - mit Bewilligungsbescheid der IBB gewährt wurde, wie
dies die WFB 1990 vorsahen, spricht deshalb ebenfalls gegen den von der Klägerin
behaupteten „Systembruch“.
Erst recht enthält der RV keine Festlegung des Beklagten zur Gewährung einer
Anschlussförderung. Dieser Begriff wird in dem Vertragswerk bezeichnenderweise mit
keinem Wort erwähnt, und auch die Klägerin hat keine Belegstellen dafür benennen
können, dass die Frage einer Anschlussförderung in dem vorvertraglichen Schriftwechsel
oder den zugrunde liegenden Verhandlungen ausdrücklich angesprochen oder eine
solche gar zugesichert worden wäre. Ein Anspruch auf Anschlussförderung lässt sich
auch nicht aus der Verweisung auf das Förderungssystem und die Förderungspraxis
Mitte des Jahres 1994 als Grundlage der Förderung in § 8 Abs. 3 Satz 2 RV entnehmen,
schon weil damit, wie bereits dargelegt, keine Festlegung des Beklagten auf einen
bestimmten Umfang oder eine konkrete Dauer der in Aussicht gestellten Förderung
verbunden war. Zudem impliziert die Verweisung auf die damalige Förderungspraxis
nicht automatisch einen Anspruch auf Gewährung einer Nachförderung über die in den
WFB 1990 nur vorgesehene 15jährige Grundförderung hinaus. Es trifft zwar zu, dass das
Land Berlin für frühere Wohnungsbauprogramme stets Anschlussförderung bereit
gestellt hatte (vgl. die AnschlussförderungRL 1988 vom 20. Mai 1988 – Amtsblatt für
Berlin, S. 825 – für die Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 und die
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Berlin, S. 825 – für die Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 und die
AnschlussförderungRL 1993 vom 26. Oktober 1993 – Amtsblatt für Berlin, S. 3922 – für
die Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981). Indessen existierten Mitte 1994 noch
keine Richtlinien über ein Anschlussförderung für die hier in Rede stehenden
Wohnungsbauprogramme 1994 bis 1996, und auch nach den damals anzuwendenden
AnschlussförderungRL 1993 bestand kein Rechtsanspruch der Fördernehmer auf die
Nachförderung, wie in Ziff. 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 dieser Richtlinien ausdrücklich
klargestellt war; danach entschied die Bewilligungsstelle vielmehr aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Dem entspricht es, dass die Investoren in dem vorvertraglichen Schriftwechsel Klage
über die finanziellen Unwägbarkeiten des Projekts führten. Nach dem von der Klägerin
selbst vorgelegten Schreiben der Vertragspartner an die Senatsbauverwaltung vom 6.
September 1994 (Anlage 3 zur Klageschrift, GA I Bl. 32 f.) war ihnen bewusst, dass
seinerzeit keine einheitliche Bewilligungspraxis bestand und „ein klar definierter Umfang
der Förderung für die Zukunft daher nicht ableitbar ist“. Eine korrekte Bewertung der
übernommenen wirtschaftlichen Verpflichtungen und deren angemessene
Berücksichtigung durch die IBB bei der Förderung seien deshalb schlicht nicht
durchführbar. Die Formulierung „Mitte des Jahres 1994“ stelle „für die Investoren den
einzigen, ohnehin noch im Einzelfall zu konkretisierenden Anhaltspunkt für eine
wirtschaftliche Kalkulation dar“. Dies zeigt, dass auch die Bauwilligen nicht von einem
Anspruch auf (Grund- und) Anschlussförderung unmittelbar aufgrund des RV ausgingen,
sondern dass weiterhin für jedes Förderungsobjekt noch Bewilligungsentscheidungen der
IBB zur Konkretisierung der jeweiligen Förderung erforderlich waren. Dass der Beklagte
hier systemwidrig und zudem entgegen seinen von der Klägerin nicht bestrittenen
haushaltsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. zum Erfordernis einer
Verpflichtungsermächtigung im maßgeblichen Haushaltsplan das
„Anschlussförderungsurteil“ des OVG Berlin vom 16. Dezember 2004, OVGE 26, 69 [76
f.]) einen originären Anspruch auf die Anschlussförderung einräumen wollte, haben die
Investoren danach offenbar selbst nicht angenommen, zumal die Festlegung auf einen
bestimmten Förderungsumfang von ihnen gewünscht, aber bei den Verhandlungen nicht
erreichbar war, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung noch einmal erklärt hat. Es spricht deshalb alles dafür, dass die Klausel
„Mitte des Jahres 1994“ der Festschreibung des seinerzeitigen Ist-Zustands, hinter dem
der Beklagte bei den Bewilligungsentscheidungen nicht zurückbleiben durfte, diente,
gerichtet auf Gewährung einer Grundförderung unter den Voraussetzungen der damals
gültigen WFB 1990 und auf Inaussichtstellen einer Anschlussförderung unter der
Voraussetzung entsprechender noch zu schaffender Richtlinien und dem Vorbehalt
entsprechender Haushaltsmittel.
Dass die Parteien des RV seinerzeit die Gewährung einer Anschlussförderung sicher
erwartet und in diesem Sinne „mitgedacht“ haben, gebietet keine andere Entscheidung,
wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Anschlussförderung vom
11. Mai 2006 (a.a.O.) dargelegt hat. Die vermeintliche „Geschäftsgrundlage“ könnte
einen Erfüllungsanspruch nur dann begründen, wenn die Verpflichtung zur
Anschlussförderung Vertragsinhalt geworden wäre, was aber, wie dargelegt, hier nicht
der Fall ist. Auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 60 VwVfG könnte
allenfalls dann bejaht werden, wenn die Erwartung der Investoren, es werde zu einer
Anschlussförderung ihrer Objekte kommen, in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen
der Parteien aufgenommen worden wäre; dass eine Partei ihre Erwartungen der anderen
Partei bei den Verhandlungen mitgeteilt hat, ist dafür allerdings nicht ausreichend (vgl.
Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 313 Rdnr. 9, m.w.N.). Vorliegend ist aber
festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt, die entsprechenden Wünsche der Investoren
letztlich keinen Eingang in der RV gefunden haben, weil der Beklagte mit Blick auf die
entgegenstehende Förderungssystematik eine solche Regelung gerade nicht hat treffen
wollen. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 – 2 O 217.08 – (Anlage 7 zum Schriftsatz vom
3. Mai 2010, GA I Bl. 111 ff.) berufen. Der vom Landgericht zu Lasten des Beklagten
entschiedene Fall ist dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte das Gericht in dem
„Ausstieg“ des Beklagten aus der Anschlussförderung einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage der Bürgschaftsvereinbarungen mit der Bundesrepublik
Deutschland gesehen und deren Rückbürgschaft im Wege der Vertragsanpassung (§ 313
Abs. 1 BGB) dahin beschränkt, dass sie nicht gelten solle, wenn der Bürgschaftsfall nur
infolge des eigenmächtigen Handelns Berlins eintrete. Ob aber aus einem Wegfall der
Geschäftsgrundlage über die gesetzlich geregelten Abwehransprüche hinaus ein
Anspruch auf Erfüllung einer im Vertrag nicht ausdrücklich begründeten Schuld
hergeleitet werden kann, lässt sich auch dem – im Übrigen nach den unwidersprochenen
Angaben des Beklagten nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts nicht entnehmen.
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Ein Erfüllungsanspruch folgt auch nicht aus den behaupteten Mängeln der
Angemessenheit des RV. Solche Mängel würden vielmehr gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG
i.V.m. § 138 BGB bzw. § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zur Nichtigkeit
des öffentlich-rechtlichen RV führen, wie die Klägerin in Bezug auf den Vergleichsvertrag
vom 17. November 2005 selber ausgeführt hat. Vorvertragliche Anspruchsgrundlagen
für einen Primäranspruch der Klägerin auf Anschlussförderung sind weder vorgetragen
noch sonst erkennbar.
Kann danach die Klägerin die Gewährung einer Anschlussförderung nicht beanspruchen,
so kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch durch den Vergleichsvertrag vom 17.
November 2005, an dem die Klägerin allerdings, soweit erkennbar, nicht beteiligt war,
vernichtet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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