Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: klinik, praktische ausbildung, mündliche prüfung, universität, verminderung, verordnung, vorlesung, umwandlung, hamburger, zahl

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 737.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 3 KapVO BE, § 9 Abs 6
KapVO BE, § 10 KapVO BE, § 5
Abs 1 LVerpflV BE, § 9 Abs 1
LVerpflV BE
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige
Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 5.
Fachsemester
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der
Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 5.
Fachsemester, hilfsweise zum 3. Fachsemester, an der Antragsgegnerin nach den
Verhältnissen des Wintersemesters 2007/08 begehrt, hat - auch soweit das
Antragsbegehren nur auf eine Beteiligung an einem Losverfahren gerichtet ist - keinen
Erfolg.
I. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aus der für den Studiengang Veterinärmedizin
errechneten Basiszahl von 168,6290 (aufgerundet 169) Studienplätzen (vgl. die
Ausführungen unter III.), die für Studienanfänger die jährliche Zulassung ausdrückt und
die – wie unten dargelegt – nicht um eine Schwundquote zu erhöhen ist, ergibt sich die
Zahl der auch für das 5. Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze. Nach
der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2007/2008
(Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 38/2007 vom 13. Juli 2007) ist für das 5.
Fachsemester semesterweise nach dem Auffüllprinzip zuzulassen, wobei nach der
Zulassungsstatistik der Antragsgegnerin (Stand: 4. Dezember 2007) im 5.
Fachsemester bereits 166 reguläre Studierende eingeschrieben sind. Hinzuzuzählen
sind, da es um die Ermittlung der jeweiligen jährlichen Aufnahme geht (vgl. § 2 Abs. 2
Satz 1 KapVO), die Studierenden, die – abweichend von der regelmäßig nur im
Wintersemester stattfindenden – (jährlichen) Zulassung in dem Sommersemester
immatrikuliert werden, das dem Studienbeginn der jetzt im 5. Fachsemester befindlichen
Kohorte folgte und die in der Studierendenstatistik jetzt als Studierende des 4.
Fachsemesters geführt sind. Im 4. Fachsemester sind derzeit 2 reguläre Studierende
immatrikuliert. Hinzuzuzählen sind des weiteren diejenigen Studierenden, die nach der
Zulassungsstatistik der Antragsgegnerin im 5. oder 4. Fachsemester beurlaubt sind (13
Studierende im 4. Fachsemester), weil sich die erforderliche (freie) Lehrkapazität für
einen Studienbewerber, der beginnend mit dem 5. Fachsemester sein gesamtes
weiteres Studium an der Antragsgegnerin absolvieren will, nicht daraus ergibt, dass ein
bereits immatrikulierter Studierender im 4. oder 5. Fachsemester beurlaubt worden ist.
Dementsprechend sind im 5. Fachsemester keine Studienplätze vorhanden, von denen
der Antragsteller einen für sich beanspruchen könnte.
II. Ebenfalls ohne Erfolg beansprucht der Antragsteller die hilfsweise begehrte Zulassung
zum 3. Fachsemester. Ein freier Studienplatz steht auch in diesem Fachsemester nicht
zur Verfügung, da nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin (Stand 4.
Dezember 2007) im 3. Fachsemester bereits 174 Studierende eingeschrieben worden
sind.
III. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang
Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin
aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den
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aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den
Berechnungsstichtag 1. Juni 2007 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung stand.
Der Berechnung des Lehrangebots aus Stellen hat die Antragsgegnerin den sog. Soll-
Stellenplan für die Lehreinheit Veterinärmedizin - voraussichtlicher Stand 1. Oktober
2007 - zugrunde gelegt. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. April 1998
- VG 3 A 835.97 u.a. - (NJW 1999, 909 - Wintersemester 1997/1998) entschieden hat,
bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom
26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - Wintersemester 1998/99 und OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 108.05 -).
Der Soll-Stellenplan weist folgende Stellen aus: 37 Stellen für Professoren (C3/C4;
Vorklinik: 7, [die Stelle mit der Nr. 08 0240 wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik:
30), eine Stelle für einen Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik), 3 Stellen für
Oberassistenten (C2; Vorklinik: 2, Klinik: 1), 14 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten
(C 1; Vorklinik: 5, Klinik: 9), eine Juniorprofessur in der ersten Phase des
Dienstverhältnisses (Nr. 08 0504 Prof. E., 21 Stellen für Akademische Räte bzw.
unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13/14 bzw. BAT IIa/IIb; Vorklinik:
3, Klinik: 18) und nunmehr 51,5 Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter (Qualifikationsstellen; Vorklinik: 8 [die Stelle 081052 wird dem Klinikbereich
zugeordnet]; Klinik: 43,5). Die Kammer sieht keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu
stellen. Allerdings werden die Wissenschaftliche Mitarbeiter-Stelle 08 1052 (Vorklinik,
Wissenschaftliche Einrichtung [WE] 02 - Dr. V.) und die Professoren-Stelle 08 0240
(vormals Nr. 120 346, Vorklinik, WE 02 - Prof. H.), für die die Antragsgegnerin einen
Krankenversorgungsabzug geltend macht, wie bereits in den vorangegangenen
Berechnungszeiträumen der Klinik zugerechnet (s. Beschlüsse der Kammer vom 22.
Dezember 1998 - VG 3 A 994.98 u.a., st. Rspr.; vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom
26. August 1999, a.a.O.).
Die für die Ermittlung des Lehrangebots dem Lehrpersonal zuzuordnende
Lehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an
Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001
(GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282), für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Oberassistenten 6 LVS, für
Wissenschaftliche Assistenten sowie für Juniorprofessoren in der ersten Phase des
Dienstverhältnisses 4 LVS, für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter -
einschließlich Akademischer Räte und Oberräte - 8 LVS, für Studienräte im
Hochschuldienst 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte Inhaber von Qualifikationsstellen 4
LVS. Für die Professoren-Stelle 08 0018 (vormals Nr. 117 170, WE 01, Prof. H.) ist
allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem
Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden
Berechnungszeiträumen (s. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95
u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.
Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 -) ein Lehrdeputat von nur 2
LVS anzusetzen.
Gegenüber der für den vorangegangenen Vergabetermin vorgelegten
Kapazitätsberechnung ist im Bereich der Vorklinik eine Professorenstelle weggefallen
(Stellennr. 080497; ehemals besetzt mit P.) und hierfür eine Stelle für einen
Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Wissenschaftliche Mitarbeiterin geschaffen worden.
Wegen der unterschiedlichen Lehrverpflichtung dieser Stellengruppen resultiert daraus
eine Verminderung des Lehrangebots im klinischen Bereich um insgesamt 4 LVS bzw. 5
LVS, je nachdem, ob die mit der Änderung der LVVO vom 3. Juli 2004 erhöhte oder die
davor geltende Lehrverpflichtung für Professoren zugrunde gelegt wird. Zur Begründung
beruft sich die Antragsgegnerin auf die Durchführung des Strukturplanes
Veterinärmedizin, aufgrund dessen diese Stelle mit einem Umwandlungsvermerk („entf.
Stelle wird C 2 Oberassistent“) versehen worden und diese Umwandlung im
Haushaltsplan 2002 entsprechend umgesetzt worden sein soll (vgl. Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 28. November 2007 mit entsprechenden Anlagen). Ferner beruft
sie sich darauf, dass „bei der zwischenzeitlich eingetretenen neuen Personal- und
Besoldungsordnung… Stellen für Oberassistenten nicht mehr vorgesehen und daher
auch nicht mehr schaffbar“ seien“, weswegen die freigewordene Professorenstelle in
eine Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter umgewandelt worden sei. Zwar stellt sich die
ursprüngliche Umwandlung der Stelle als (zulässige) Umsetzung des 1997 erstellten
Strukturplanes des Fachbereichs Veterinärmedizin, der wiederum das
Haushaltsstrukturgesetz 1996 umsetzte, dar (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom
10. März 2004, VG 3 A 1794.03 u.a. und vom 17. Januar 2000, VG 3 A 759.99; OVG
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10. März 2004, VG 3 A 1794.03 u.a. und vom 17. Januar 2000, VG 3 A 759.99; OVG
Berlin, Beschluss vom 26. August 1998, OVG 5 NC 366.99 jeweils m. weit. Nachw.), so
dass die Verminderung des Lehrangebots um seinerzeit 2 LVS (vgl. die
Lehrverpflichtungsregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 3 LVVO a. F.) kapazitätsrechtlich
anzuerkennen ist. Gegen die nunmehr vorgenommene Stellenumwandlung in eine Stelle
für Wissenschaftliche Mitarbeiter, für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO lediglich eine
Lehrverpflichtung von 4 LVS besteht, bestehen durchgreifende kapazitätsrechtliche
Bedenken, da mit der Umwandlung der Stelle eine (weitere) Verminderung der
Lehrkapazität um 2 LVS bewirkt wird, die nicht durch eine Entscheidung des hierfür
zuständigen Gremiums gedeckt ist. Eine solche Entscheidung war nicht etwa deswegen
entbehrlich, weil das nunmehr geltende Besoldungsrecht keine Ämter für
Oberassistenten mehr vorsieht. Denn haushaltsrechtlich ist der Lehreinheit
Veterinärmedizin weiterhin eine solche Stelle zugewiesen und kapazitätsrechtlich steht
damit weiterhin eine Lehrverpflichtung von 6 LVS zur Verfügung. Dementsprechend ist
das verbleibende Lehrangebot aus dieser Stelle in Höhe von 2 LVS als fiktives
Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen sind
nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die Berechnung
des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in
die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Da es keine
ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit
erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu
bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der
wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der
Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an
der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen
Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor
abzuziehen. Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im
Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort-
und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die
Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es
spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten
Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Freien
Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen
haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem
Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von
162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland
zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2007,
OVG 5 NC 1.07 m. weit. Nachw.).
Bei Ansatz dieses Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im
Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 606,50
LVS, das sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:
606,50
Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverhältnisse, die die Antragsgegnerin nach dem 23.
Februar 2002 auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.
HRG-ÄndG) geschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese
Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet wurden und nunmehr unbefristete sind. Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom
27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu
gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) reagiert und die §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5.
HRG-ÄndG wieder in das Hochschulrahmengesetz aufgenommen. In § 57 f HRG hat er
dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die
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dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die
zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Das ist
nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.05
u.a. -). Davon jedenfalls, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen
Qualifikationsstellen führt, kann keine Rede sein (vgl. die Beschlüsse des OVG Berlin-
Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.).
2. Da die Antragsgegnerin zum Wintersemester 1998/1999 und zum WS 2004/05
Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik vorgenommen hatte,
die per Saldo zu kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Deputatsverlusten führten,
musste sie sich hierfür ein fiktives Lehrangebot von insgesamt 1,4 LVS anrechnen
lassen (s. Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 - VG 3 A 994.98 u.a. - und
dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - und
Beschlüsse der Kammer vom 8. März, a.a.O.). Dieses fiktive Lehrangebot ist allerdings
nunmehr um 1 LVS zu reduzieren, da die Antragsgegnerin mit der Aufstockung der
Stelle 081390 (wiss. Mitarbeiter) um 25 % eine entsprechende zusätzliche
Lehrverpflichtung begründet hat. Denn die Universität muss kraft ihrer Autonomie die
Möglichkeit haben, die kapazitätsrechtlich gebotene fiktive Weiterführung rechtswidrig
weggefallener Stellen bzw. Stellenanteile auszugleichen und die faktisch vorhandenen
Lücken im Lehrangebot zu schließen (OVG Berlin, Beschluss vom 10.3.1988 – OVG 7 S
283.87 – m. weit. Nachw.). Hinzu kommt ein fiktives Lehrangebot von 2 LVS wegen der
Umwandlung der Stelle Nr. 080497 (Prof. W. in eine Wiss. Mitarbeiterstelle, das heißt
2,4 LVS
3. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO in der seit dem 19. Mai 2003 geltenden Fassung ist
weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung
anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 -
TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu
berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives
Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach
§§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42
Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von
0,2917 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2014
LVS (606,50 LVS aus verfügbaren Stellen: 97,80 verfügbare Stellen) entfällt, führt dies
zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 1,8090 LVS.
Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 607,091 LVS (606,50 LVS Lehrdeputat aus
verfügbaren Stellen + 2,4 LVS fiktives Lehrangebot – 1,8090 LVS Pflichtpraktika).
4. Hiervon sind Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 21,25 LVS
abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO).
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte
Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B. die auf einer
vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht ... (vgl.
„Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der
Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“,
Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom
Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber
bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten
Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die Studiendekanin, Prof. M. gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2005), von 2 LVS für
die Vorsitzende eines Prüfungsausschusses, Frau Prof. T. (Bescheid der Antragsgegnerin
vom 25. Februar 2005), und von 2,25 LVS für den Vorsitzenden eines
Prüfungsausschusses, Herrn Prof. S. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober
2005), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO, sowie von 2 LVS für die
Studienfachberatung (Frau Prof. P., Bescheid vom 21. April 2005) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5
LVVO. Ferner ist die Prof. Z. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für seine Tätigkeit als
Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25
LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) zu berücksichtigen.
Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist schließlich die Dr. H.
(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr
wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4 LVS
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gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4 LVS
(Bescheide vom 16. Februar 2005 und 14. September 2007) sowie die
Deputatsermäßigung (... um 2 LVS für die Tätigkeit als nebenberufliche
Frauenbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO i. V. m. § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG (vgl.
Bescheid vom 13. September 2007). Auf die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden
Genehmigung der Deputatsermäßigung der nebenberuflichen Frauenbeauftragten ab 1.
April 2006 durch den Bescheid vom 13. September 2007 braucht nicht näher
eingegangen zu werden, da die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO die
Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht in das Ermessen der Dienstbehörde stellt,
sondern diese Ermäßigung der Freistellung vom Dienst nach § 59 Abs. 10 BerlHG
automatisch folgen lässt. Darüber hinaus ist, ebenso wie bei der auch erst nach dem
Berechnungsstichtag für Prof. Z. rückwirkend erfolgten Deputatsermäßigung für den
Vorsitz der Promotionskommission, die erfolgte Deputatsermäßigung entsprechend § 5
Abs. 2 KapVO als kapazitätswirksam anzusehen. Danach dürfen solche Änderungen bei
der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, die zwar noch nicht eingetreten,
jedoch – wie hier, im Hinblick auf die bereits wahrgenommenen Funktionen bzw. Ämter -
absehbar waren.
5. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO
anzusetzenden Lehrauftragsstunden im Umfang von 1,5 LVS (Sommersemester 2006:
2 LVS, Wintersemester 2005/06: 1 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog.
Titellehre). Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den
entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum nur im Sommersemester
2006 ein Lehrangebot aus Titellehre in Höhe von 5,4 LVS. Daraus resultiert ein
Lehrangebot aus Titellehre von (5,4: 2 =) 2,7 LVS.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 590,041 LVS (607,091 LVS aus
Stellen abzüglich 21,25 LVS Verminderungen zuzüglich 1,5 LVS Lehrauftragsstunden
und 2,7 LVS Titellehre).
7. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf )
wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen
für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-
Universität zu Berlin um 2,664 LVS (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen
zu erbringen, s. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S 446.87 -
Entscheidungsabdruck S. 12 -15).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1
zur KapVO (E = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der
Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2 [Studienanfängerzahl des
nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile werden mangels diesbezüglicher
Regelung in der geltenden Kapazitätsverordnung nach der Formel 3 a der Anlage 1 I zur
Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g -
berechnet (st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG 3 A
1948.00 u.a. - FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 -
OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und
vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002);
hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in
einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen
Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation
bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur
KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für
Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich
für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5
(Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die
Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium), 60
(Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar).
Für Studierende des Bachelorstudienganges Agrarwissenschaften erbringt die
Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung
vom 10. Juli 2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-
Universität Nr. 5/2006) im ersten Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung
„Biologie der Tiere“(4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand der Ausgestaltung der
Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung) beanstandungsfrei als
Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (4: 90
=) 0,0444 berücksichtigt wurde. Bei einer Studienanfängerzahl im Hauptstudium
Agrarwissenschaften (A
q
/2) von 60 (Hälfte der Zulassungszahl für das Wintersemester
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2007/08, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 23/2007, da
im Sommersemester keine Zulassungen erfolgen) und einer Nachfragequote von 1
ergibt sich im Einklang mit den Berechnungen der Antragsgegnerin: 0,0444 (CA
q
) x 60
(A
q
/2) x 1 = 2,664 LVS.
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten
Lehrangebot von (590,041 – 2,664 =) 587,377 LVS.
8. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß §
13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang
Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur
Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang
der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die
neue Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche
Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) erlassen, deren
Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen
und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ
weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht und die
gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen rechtlichen
Bedenken, dass der Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für
Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang
Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, zum
Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus folgen nach den detaillierten
Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. Januar 2004 zu den das
Wintersemester 2003/04 betr. Verfahren; Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 zu den das
Wintersemester 2001/02 betr. Verfahren) für die am Lehrangebot für den Studiengang
Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) der
Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik
nunmehr ein Curricularanteil von 0,4057 und für die Fremdleistung der Lehreinheit
Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und
Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre ein Curricularanteil von 0,2278.
Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher
(7,6 - 0,4057 - 0,2278 =) 6,9665.
9. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der
Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung
dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([587,377 LVS x 2 =]
1.174,754: 6,9665 =) 168,6290 Studienplätzen.
10. Diese Basiszahl ist im vorliegenden Fall im Einklang mit den Annahmen der
Antragsgegnerin nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die
Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu
erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Semestern größer
sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung
von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt:
Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der
Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden)
jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.
März 2003 - OVG 5 NC 32.03 - betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der
Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf
den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern
bezogen zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG
Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 (OVG 5 NC
21.06 betreffend Tiermedizin WS 05/06) ausgeführt:
„ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung
… die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen
Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für
die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die
Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen
Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen
Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der
Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
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Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren,
das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber,
dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während
des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen
erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass
das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend
nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in
gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem
Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“
Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung der Schwundquoten nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger
Modell“ lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden
Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die
Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG
Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl.
ebenda):
„Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem
Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen
hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der
Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des
normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt
sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der
zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde
sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung
rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des
Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des
Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst
realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder
durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot
vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die
Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und
damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende
Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln,
ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG
5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 –
[HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets
abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden
Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen
Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemester zutreffend wiedergeben. Daran
wird festgehalten.
Schließlich wird ohne Erfolg gerügt, die Antragsgegnerin hätte in die Bestandszahlen des
mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich
diejenigen Studierenden einbeziehen dürfen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits
bestanden haben. Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach
formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der
Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem
Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die –
nicht gerechtfertigte - Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller
Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der
semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger
Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen
Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl.
Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 1. Juni 2007, OVG 5 NC 1.07, m. weit.
Nachw.).
Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich
für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 168,6290
Studienplätzen, gerundet 169 Studienplätzen für Studienanfänger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem - für
Hochschulzulassungssachen zuständigen - 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf
hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine
hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine
faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.
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