Urteil des VG Berlin vom 08.12.2003

VG Berlin: verfügung, beteiligungsrecht, zustellung, bekanntgabe, rechtswidrigkeit, gleichstellung, sammlung, versäumnis, fehlerhaftigkeit, zukunft

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Gericht:
VG Berlin 80.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 A 7.04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 17 Abs 1 GleichstG BE
Beteiligung der Frauenvertreterin stets auch bei allein Männer
betreffenden personellen Maßnahmen; hier:
Disziplinarmaßnahme
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abt.
Bürgerdienste, Wohnen und Personal - Bezirksstadtrat - vom 8. Dezember 2003 sowie
die Beschwerdeentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. Januar 2004
werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen
Auslagen trägt das Land Berlin.
Gründe
Die am 3. März 2004 bei der Disziplinarkammer eingegangene „Klage“ ist als Antrag
nach § 33 Landesdisziplinarordnung (LDO) auszulegen. Über ihn ist nach Maßgabe der
Landesdisziplinarordnung zu entscheiden, obwohl diese gemäß Art. VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl. S.
263) mit dessen Inkrafttreten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49
Abs. 4 des Disziplinargesetzes gelten für Statthaftigkeit, Frist und Form eines
Rechtsmittels gegen eine - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des
Disziplinargesetzes ergangene Entscheidung und für das weitere Verfahren die
Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Der Antrag ist zulässig. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist insbesondere nicht
mangels rechtzeitiger Erhebung der Beschwerde (§ 33 Abs. 1 LDO) unanfechtbar
geworden. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Umstand, dass die oberste
Dienstbehörde die Zulässigkeit der Beschwerde des Beamten hat dahinstehen lassen
und sachlich über sie entschieden hat, ohnehin zur Unbeachtlichkeit einer etwaigen
Versäumung der Beschwerdefrist führte. Die angegriffene Disziplinarverfügung wurde
dem Beamten am 15. Dezember 2003 zugestellt. Bereits zuvor, am 11. Dezember
2003, erreichte den Verteidiger des Beamten ein Doppel der Verfügung, das ihm „zur
Kenntnis“ übersandt worden war. Der Verteidiger legte am 12. Dezember 2003 per
Telefax für den Beamten Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung ein; am 15.
Dezember 2003 ging das Original der Beschwerdeschrift bei der obersten Dienstbehörde
ein. Es kann offen bleiben, ob bereits die Übersendung der Disziplinarverfügung an
seinen Verteidiger dem Beamten eine so sichere Kenntnis über die von der
Dienstbehörde ins Werk gesetzte Maßnahme vermittelte, dass er bereits vor der
förmlichen Bekanntgabe der Verfügung an ihn zulässig Beschwerde erheben konnte (vgl.
BVerwGE 25, 20 <22 f.>; 63, 187 <188 f.>). Denn die Beschwerde des Beamten ging
nicht nur am 12. Dezember 2003, sondern erneut am 15. Dezember 2003, dem Tag der
Zustellung der angegriffenen Verfügung an den Beamten, bei der obersten
Dienstbehörde ein. In Fällen der mehrfachen Einlegung von Rechtsbehelfen ist die
wiederholte Einlegung mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen einheitlichen
Rechtsbehelf handelt, (nur) so lange wirkungslos, bis der erste Einlegungsakt seine
Wirksamkeit verliert (BVerfG, NJW 1997, 2941 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1993,
3141). Im Fall der Unzulässigkeit der ersten Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels
Existenz eines tauglichen Angriffsziels - hier einer an den Beamten bekannt gegebenen
Disziplinarverfügung - ist diese Situation von Anfang an gegeben, so dass auf den
zweiten Einlegungsakt - hier den Eingang des Originals der Beschwerde - abzustellen ist.
Am Tag der zweiten Einlegung der Beschwerde erfolgte jedoch die Bekanntgabe der
Verfügung an den Beamten. Ob die Bekanntgabe am 15. Dezember 2003 vor dem
Eingang der Beschwerde beim Beklagten erfolgte, ist unerheblich, weil eine
Differenzierung nach Stunden insoweit ausscheidet. Der zweiten Einlegung der
Beschwerde am 15. Dezember 2003 fehlt auch nicht deshalb die selbstständige
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Beschwerde am 15. Dezember 2003 fehlt auch nicht deshalb die selbstständige
Bedeutung, weil sie inhaltlich der unwirksam eingelegten ersten Beschwerde entsprach.
Denn die Übersendung eines Originals nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs per
Telefax hat gerade die Funktion, etwaig bestehende Restunsicherheiten hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu beseitigen und muss deshalb als
vorsorgliche erneute Einlegung des Rechtsbehelfs verstanden werden (BGH, a.a.O.).
Auch dem Umstand, dass die angegriffene Verfügung in der Beschwerde als
„zugegangen am 11. Dezember 2003“ beschrieben wurde, kommt keine Bedeutung zu.
Die angegriffene Disziplinarverfügung war durch die Bezugnahme auf ihr
Erstellungsdatum und die Person des Beamten hinreichend genau umschrieben, so dass
Zweifel hinsichtlich des Angriffsziels der Beschwerde bei der obersten Dienstbehörde
weder aufkommen konnten noch aufgekommen sind. Allein die Bezugnahme auf das
Datum des Zugangs der Mitteilung beim Verteidiger statt auf das der Zustellung an den
Beamten kann nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, weil es sich insoweit um
eine lediglich ergänzende Mitteilung handelte, die angesichts des Umstands, dass dem
Verteidiger eine Kopie der an den Beamten zugestellten Verfügung übersandt worden
war, keinen Anlass zu Zweifeln darüber geben konnte, welche Disziplinarverfügung
Gegenstand der Beschwerde war.
Der Antrag ist auch begründet.
Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob sich der Beamte aufgrund des in der
Disziplinarverfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts eines Dienstvergehens gemäß §
40 Abs. 1 Satz 1 LBG schuldig gemacht hat. Denn die angegriffene Disziplinarverfügung
ist auf Grund eines formalen Mangels rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die gemäß § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 21. Dezember
1990 (GVBl. S. 8) vorgeschriebene Beteiligung der Frauenvertreterin ist vorliegend
unterblieben. Nach dieser Vorschrift ist die Frauenvertreterin u.a. bei allen personellen
Maßnahmen zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 238.33 Nr. 2 zu § 52 BrPersVG) wird der wortgleich im
Personalvertretungsrecht verwandte Begriff der personellen Maßnahme dem weiten
Wortverständnis entsprechend dahingehend umschrieben, dass hiervon jede Handlung
und Entscheidung umfasst wird, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt, auch
wenn sie nur dem Gesetzesvollzug dient (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
16. April 2002 - VG 25 A 148.00 -).
Von diesem Begriffsverständnis ausgehend handelt es sich bei der in Rede stehenden
Disziplinarverfügung um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG, auf
die sich das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin erstreckt (vgl. auch
Wankel/Horstkötter, in: Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2.
Aufl. 2002, Rdnr. 624). Dem Beteiligungsrecht stand nicht entgegen, dass es sich um
eine Maßnahme handelt, die einen männlichen Beamten betrifft. Nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 17 Abs. 1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen
zu beteiligen. Lediglich im Hinblick auf soziale Maßnahmen ist ihr Beteiligungsrecht auf
die Angelegenheiten der weiblichen Dienstkräfte beschränkt. Für eine teleologische
Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin bei allein
Männer betreffenden personellen Maßnahmen ist kein Raum. Unter Zugrundelegung des
positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks ist die
Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG folgerichtig, weil es einer gleichmäßigen
Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein
einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent
wahrgenommen werden kann (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. September
1995 - VG 25 A 29.95 -).
Die unterbliebene Beteiligung führt zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung (st.
Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2003, u.a. VG 80 A 27.01; s. a.
Wankel/Horstkötter, a.a.O., Rdnr. 681). Nach § 17 Abs. 3 LGG ist im Fall der
Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei
Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Die Aussetzungsfrist beginnt
erst, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle von der Notwendigkeit einer Beteiligung
und deren Versäumnis Kenntnis erhält (VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Oktober 2003,
a.a.O.). Die Beteiligung wurde im vorliegenden Fall nicht nachgeholt. Eine Nachholung
zum jetzigen Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, weil sie nur die Wirkung hätte, dass die
der Disziplinarverfügung anhaftende Fehlerhaftigkeit für die Zukunft beseitigt wäre (vgl.
hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rdnr. 14), einer Verfolgung der vorgeworfenen
Dienstpflichtverletzung zum jetzigen Zeitpunkt aber das Verfolgungsverbot des § 4 Abs.
1 LDO entgegensteht. Danach ist die Verfolgung eines Dienstvergehens, das - wie hier -
höchstens eine Geldbuße rechtfertigt, nicht mehr zulässig, wenn seit seiner Begehung
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höchstens eine Geldbuße rechtfertigt, nicht mehr zulässig, wenn seit seiner Begehung
mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die letzte dem
Beamten vorgeworfene Dienstpflichtverletzung des einheitlich zu würdigenden
Dienstvergehens vom 31. Januar 2002 datiert, so dass die Frist des § 4 Abs. 1 LDO
bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeentscheidung vom 30. Januar 2004
an den Beamten am 11. Februar 2004 abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs. 1 und 3 LDO; die Entscheidung über die
Auslagen auf § 108 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 LDO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 2 LDO).
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