Urteil des VG Arnsberg vom 28.12.2010

VG Arnsberg (antragsteller, anordnung, verwaltungsgericht, antrag, motiv, bundesverwaltungsgericht, weiterbildung, verlängerung, personenverkehr, beruf)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 851/10
Datum:
28.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 851/10
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
2
den Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D, D1E und DE befristet bis zum 09.
September 2015 zu erteilen,
3
bleibt ohne Erfolg. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht bereits die
Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 05. November 2010, zugestellt am 06.
November 2010, entgegen. Denn mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den
Antrag des Antragstellers auf die begehrte Fahrerlaubnis mit dem gewünschten
Geltungszeitraum, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung,
abgelehnt, ohne dass der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Klage erhoben hat. In Anbetracht der
dadurch eingetretenen Bestandskraft kann die zwischen den Beteiligten streitige
Rechtsbeziehung nicht inhaltlicher Streitgegenstand einer sich anschließenden
gerichtlichen Auseinandersetzung sein.
4
Darüber hinaus dürfte die einstweilige Anordnung aber auch wegen fehlender
Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches abzulehnen sein. Denn
nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird eine Fahrerlaubnis
der Klassen D, D1, DE und D1E für längstens fünf Jahre erteilt. Der vom Antragsteller
geltend gemachte gebundene Anspruch auf Verkürzung dieser Gültigkeitsdauer dürfte
nicht gegeben sein. Eine kürzere Befristung dieser Fahrerlaubnis in Abweichung des
5
Regelfalls einer Verlängerung um fünf Jahre dürfte allenfalls unter dem Blickwinkel
fahrerlaubnisrechtlicher Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die
Kraftfahreignung zulässig sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
23.01.2003 - 3 B 174/02 -, Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 12). Demgegenüber dürfte das
vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Motiv, die Weiterbildungsvorgaben gem. §
5 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr in seinem Sinne zu
beeinflussen, kein in diesem Zusammenhang anerkennenswerter Belang sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes -
GKG -. Dabei geht die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten
Rechtsschutzes von der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren wegen der beruf-lichen
Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmenden zweifachen Regelstreitwertes aus.
7
8