Urteil des VG Arnsberg vom 15.04.2010

VG Arnsberg (vergnügungssteuer, steuer, der rat, stadt, richtlinie, kläger, ewg, steuersatz, umsatzsteuer, monat)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 930/09
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 930/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
(1) a) b) (2) (3) (1) (2) (4) (5) (1) (2)
Tatbestand:
1
Der Kläger betrieb in den Monaten November und Dezember 2008 in der Spielhalle
S.straße 40 in I. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden:
Gewinnspielgeräte).
2
Mit Steueranmeldung vom 15. Januar 2009 meldete der Kläger dem Beklagten die
Einspielergebnisse der Geräte in dem vorgenannten Zeitraum. Daraufhin zog der
Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2009 zu Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte von 6.475,00 EUR für den Zeitraum von November bis Dezember
2008 heran.
3
Am 26. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a.
Folgendes geltend macht: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei unwirksam.
Der Steuermaßstab sei verfassungswidrig, da eine Regelung fehle, nach der die
Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer vom Kasseninhalt abzuziehen sind. Ferner
beziehe die erhobene Vergnügungssteuer sich auf den Umsatz des
Automatenaufstellers und verstoße somit gegen Gemeinschaftsrecht. Überdies habe der
Steuersatz erdrosselnde Wirkung und sei willkürlich festgelegt worden. Die vorgelegte
Kostenaufstellung belege, dass im Veranlagungszeitraum ein Verlust je
Gewinnspielgerät erwirtschaftet worden sei.
4
Der Kläger beantragt,
5
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2009 aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er hat den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung auf die
Spielgerätesteuersatzung der Stadt I. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 1.
April 2009 gestützt und macht im Übrigen geltend: Die Erhebung der
Vergnügungssteuer begegne keinen Bedenken. Nachdem die Zahl der Spielhallen in I.
im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2007 von 36 Hallen mit 292
Gewinnspielgeräten auf 32 Hallen (353 Geräte) gesunken sei, sei sie zum 1. Januar
2009 wieder auf 35 (412 Geräte) angestiegen; am 1. März 2010 seien in I. 38 Hallen
(476 Geräte) betrieben worden.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11
Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige
Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des
Beklagten vom 24. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer im Zeitraum von
November bis Dezember 2008 ist die Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
(Spielgerätesteuersatzung) der Stadt I. vom 1. März 2006 in der Fassung der Dritten
Änderungssatzung der Spielgerätesteuersatzung vom 1. April 2009 (SStS 2006). Die
SStS 2006 enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
13
"§ 1 Steuergegenstand
14
Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten
(Spielgeräte) zur Benutzung gegen Entgelt a) in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung,
15
[...]
16
§ 2 Steuerschuldverhältnis
17
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht
18
bei Spielgeräten, soweit eine Gewinnmöglichkeit besteht (§ 4 Abs. 1 Buchst. a), mit der
Beendigung eines Spiels, durch das eine Bruttokasseneinnahme im Sinne des § 4 Abs.
1 Buchst. a) erzielt wird,
19
[...]
20
§ 3 Steuerschuldner und Haftung
21
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für des- sen
Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamt-schuldner. [...]
22
§ 4 Bemessungsgrundlage
23
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählten
Bruttokasseneinnahmen. Diese errechnen sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. [...]
24
Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und
fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage nötig sind (Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer,
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten).
25
§ 5 Steuersatz
26
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit (§ 4
Abs.1 Buchstabe a) 10 v. H. der Bruttokasseneinnahme. Die Steuer wird je Gerät und
Kalenderjahr erhoben.
27
[...]
28
§ 6 Besteuerungsverfahren
29
Die Stadt I. erlässt zu Beginn eines jeden Jahres einen Steuerbescheid. Für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) werden zunächst Vorauszahlungen
festgesetzt.
30
[...]
31
Zur endgültigen Festsetzung der Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 4
Abs.1 Buchstabe a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, für das jeweilige Kalenderjahr
eine Steueranmeldung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Stadt bis zum
15.01. des Folgejahres abzugeben. Die Erklärung hat mindestens den Aufstellort, die
Gerätenummern, die Bruttokasse für den Abrechnungszeitraum sowie die eigenhändige
Unterschrift des Halters oder seines Vertreters zu enthalten. [...]
32
§ 8 Fälligkeiten (1) Die Vergnügungssteuer des Kalenderjahres wird am 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November zu gleichen Teilbeträgen fällig. (2) Die
Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von
10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. [...] § 11 Inkrafttreten
33
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
Stadt I. über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18.12.2002 außer Kraft."
34
Mit den vorgenannten Regelungen stellt die SStS 2006 eine wirksame Rechtsgrundlage
für die Veranlagung von Gewinnspielgeräten dar, die im Jahr 2008 in Spielhallen in I.
betrieben worden sind.
35
Es bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates der
Stadt I. für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren Einspielergebnis. Die
Auffassung des Klägers, eine einspielergebnisbezogene Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) dar, trifft nicht zu. Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene
Abgabe eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne der genannten Verfassungsnorm
darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem
Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei
für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nach dem Grundgesetz maßgebend
auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist. Ob die
Bemessungsgrundlage in jeder Beziehung verfassungskonform ist, ist keine Frage der
Gesetzgebungskompetenz. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den
Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt.
36
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 968; Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -.
37
Die vom Beklagten erhobene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte stellt danach
eine Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG dar. Sie soll die Leistungsfähigkeit des
Spielers, der sich an den Gewinnspielgeräten vergnügt, treffen und wird entsprechend
dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SStS 2006
bei dem Halter der Geräte als Veranstalter des Vergnügens erhoben.
38
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom
10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -.
39
Auch in formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit
der SStS 2006. Der Kläger hat keine konkreten, die Spielgerätesteuersatzung
betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst nicht
zu entnehmen.
40
Ebenso erweist sich die SStS 2006, soweit nach deren § 4 Abs. 1 Buchstabe a)
Gewinnspielgeräte in Spielhallen einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer
unterliegen, in materieller Hinsicht als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den in
zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab ebenso wenig rechtliche Bedenken (1)
wie gegen die Rückwirkung der durch die Dritte Änderungssatzung der
Spielgerätesteuersatzung vom 1. April 2009 eingefügten Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2
SStS 2006 (2). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht
gegen Gemeinschaftsrecht (3). Des Weiteren ist die Höhe des Steuersatzes
unbedenklich (4).
41
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in
Spielhallen gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a) SStS 2006 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Tragfähigkeit eines Steuermaßstabs an
42
dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher
Lasten zu messen ist. Der sachgerechteste Maßstab für eine Spielgerätesteuer ist
danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Wählt
der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen
anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen
beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich
macht. In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest
lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom
10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -.
43
Der in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) SStS 2006 enthaltene Steuermaßstab genügt diesen
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit danach bei Gewinnspielgeräten mit
manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählten Bruttokasseneinnahmen,
die sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld errechnen, für die Ermittlung der
Vergnügungssteuer maßgeblich sind, unterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise
alle Geldbeträge, die für die Nutzung der Gewinnspielgeräte aufgewendet werden, der
Besteuerung. Durch diesen Maßstab wird ferner sichergestellt, dass nur der von den
Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt.
44
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 20. Januar 2009 - 5 K 1422/08 -,
vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, jeweils rechtskräftig (juris und
www.nrwe.de) sowie vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 - (juris und www.nrwe.de); im
Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung auch:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6.
März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007,
351, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31.
März 2008 - 9 B 30.07 -.
45
Überdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer
entgegen der Auffassung des Klägers nicht um den Anteil gezahlter
Spielapparatesteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse gelangt ist,
bereinigt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hat hierzu in
seinem Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, Der Gemeindehaushalt 2008, 137,
Folgendes ausgeführt:
46
"Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des prozentual
bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer verminderte
Bruttopreis - ist (§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes), besteht kein Zwang,
dies auf die Bemessung der Spielapparatesteuer zu übertragen. Den Modus der
Berechnung der Steuerhöhe legt der Satzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es
steht ihm frei, ob er hierfür auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber
der Nettokasse zurückgreift. Die Anknüpfung an die 'unbereinigte' Bruttokasse für die
Bemessung der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom Spieler als
Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom Apparateaufsteller an die
Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So gesehen wird der Steueranteil der
gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt wieder 'herausgezogen'. Bemessung der
Steuer auf 10% der Bruttokasse bei Gewinnspielgeräten [...] ist also nichts anderes als
die Berechnung der von den Spielern für das Spielen am jeweiligen Gerät entrichteten
47
Steuer anhand des Kasseninhalts."
Diesen Ausführungen, die auch für die Regelung des Steuermaßstabs in § 4 Abs. 1
Buchstabe a) SStS 2006 Geltung beanspruchen, schließt sich das erkennende Gericht
an.
48
Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 -, vom 4. Dezember 2008
- 5 K 523/08 - und vom 13. August 2009 - 5 K 677/09 - (juris und www.nrwe.de).
49
Der Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nach der
Definition des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) SStS 2006 nicht (auch)
die Umsatzsteuer vom Betrag der Bruttokasse in Abzug zu bringen ist. Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil
vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
50
"Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird,
steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von
Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So wurde
auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf der
Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den Roheinnahmen
bemessen.
51
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -."
52
Hieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem
Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich das
erkennende Gericht an.
53
Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 - und vom 13. August
2009 - 5 K 677/09 -, a.a.O.
54
(2) Der Umstand, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 SStS 2006 durch § 1 der
Dritten Änderungssatzung der Spielgerätesteuersatzung vom 1. April 2009 rückwirkend
zum 1. Januar 2003 in die SStS 2006 eingefügt worden ist (vgl. § 2 der Dritten
Änderungssatzung), ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
55
Eine Steuersatzung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, kann rückwirkend durch eine neue
Satzungsregelung ersetzt werden.
56
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2008 - 14 B 592/07 -.
57
Das Gestaltungsermessen des Satzungsgebers ist im Hinblick auf den
Vertrauensschutz der Geräteaufsteller als Steuerschuldner allerdings eingeschränkt. Bei
der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Aufsteller ist von
besonderer Bedeutung, ob der - nunmehr - gültigen Satzungsregelung in der
Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem
etwaigen Vertrauen der Aufsteller, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die
Schutzwürdigkeit fehlt.
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 2007, 212; BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR
59
2384/08 -, NVwZ 2010, 313.
Ferner müssen die Aufsteller nicht damit rechnen, dass sie als Folge einer Neufassung
des Satzungsrechts zu höheren Steuern herangezogen werden als dies nach der zuvor
geltenden Steuersatzung möglich gewesen wäre.
60
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.
März 2007 - 14 B 2417/06 - und vom 6. Sep- tember 2007 - 14 B 2583/06 -.
61
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Bestandsinteresse der Automatenaufsteller
an der Fortgeltung der SStS 2006 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom
17. Dezember 2007, die keine Regelung des Besteuerungszeitraums enthielt, nicht
ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts erfordert das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot u.a., dass eine
Vergnügungssteuersatzung den Besteuerungszeitraum für die Vergnügungssteuer
regelt.
62
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 K 599/08 - (juris und www.nrwe.de).
63
Dieser Rechtsprechung ist der Rat der Stadt I. ausweislich der Beschlussvorlage der
Verwaltung vom 17. März 2009 gefolgt, indem er mit der Dritten Änderungssatzung der
SStS 2006 die Bestimmung in § 5 Abs. 1 SStS 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2003
um die Regelung, dass die Steuer "je Gerät und Kalenderjahr erhoben" wird, ergänzt
hat. Die rückwirkende Regelung des Besteuerungszeitraums war daher nicht nur
zulässig, sondern sogar rechtlich geboten.
64
Ein eventuelles Vertrauen der Spielhallenbetreiber in I. , für das Aufstellen von
Gewinnspielgeräten im Jahr 2008 überhaupt nicht zu Vergnügungssteuer
herangezogen zu werden, ist nicht schutzwürdig. Der Wille des Satzungsgebers, im
streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergnügungsteuer für Gewinnspielgeräte in
Spielhallen zu erheben, war nicht zweifelhaft. Die Stadt I. erhebt mit der Dritten
Änderungssatzung der SStS 2006 vom 1. April 2009 nicht rückwirkend eine neue
Steuer. Vielmehr hat der Satzungsgeber lediglich das Fehlen einer Regelung des
Besteuerungszeitraums korrigiert. Außerdem werden die Automatenaufsteller in I. durch
das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 SStS 2006 nicht
nachträglich einer höheren Besteuerung unterworfen als diese nach der SStS 2006 in
der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007 möglich war,
zumal die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen seitens des
Beklagten bereits vor Inkrafttreten der Dritten Änderungssatzung - auch ohne
ausdrückliche Satzungsregelung - als Jahressteuer praktiziert worden ist.
65
(3) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der SStS 2006
auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem
Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte
gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen
Besteuerungszeitraum des Jahres 2008 nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL
2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG)
und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411 Abs.
1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
66
"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie
einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten,
Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben
und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder
einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist."
67
Hiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten
auslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - mit Bezug auf
eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Spieleinsatz festgestellt, dass die
Vergnügungssteuer nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine
Umsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:
68
"Die Erhebung der Vergnügungsteuer verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der
Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (ABl
EG Nr. L 376 S. 1). Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach
entschieden (Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 - Buchholz 401.68
Vergnügungsteuer Nr. 30 S. 21 f.; Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99
- Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 35 S. 12 und - BVerwG 11 CN 1.99 -
BVerwGE 110, 237 <246 ff.>). Hieran hält der Senat fest.
69
Nach den genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hindern die Bestimmungen
der Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten,
Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben
und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder
einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Es mag
dahinstehen, ob die Vergnügungsteuer in der Form der Spielautomatensteuer danach
als 'Abgabe auf Spiele' auch dann zulässig wäre, wenn sie den Charakter von
Umsatzsteuern hätte. Denn das ist nicht der Fall.
70
Die Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer
i.S.v. Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das
Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigt, dass
sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren
Art und Weise belastet (EuGH, Urteil vom 31. März 1992 - Rs. C-200/90 - Slg. 1992 I-
2217). Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs immer dann
der Fall, wenn Steuern, Abgaben und Gebühren die wesentlichen Merkmale der
Mehrwertsteuer aufweisen. Als solche müssen vorliegen: allgemeine Geltung der Steuer
für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte;
Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als
Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer
auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe,
ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden
Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer,
so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe
vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen
wird.
71
Es mag dahin stehen, ob das Merkmal der Proportionalität erfüllt ist. Jedenfalls fehlen
der Vergnügungsteuer die weiteren den Charakter der Mehrwertsteuer bestimmenden
Merkmale. Insbesondere ist weder der Steuerpflichtige noch der Steuerschuldner zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, dass nur ein
einstufiger Vorgang vorliege wie bei einem Verkauf unmittelbar durch den Erzeuger.
Abgesehen davon, dass dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Vergnügungsteuer
strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt. Sie wird darüber hinaus nicht
allgemein, sondern nur für Geld- und Unterhaltungsspielgeräte sowie sonstige
Vergnügungen in einer Gemeinde erhoben."
72
Diese Ausführungen, die in der Rechtsprechung auch mit Bezug auf eine - wie hier -
einspielergebnisbezogene Besteuerung von Gewinnspielgeräten einhellig geteilt
werden,
73
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 55, 57; OVG NRW,
Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. April
2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131 und vom 5. März 2009 - 5 L 2256/07.N - (juris);
Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -,
Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom
19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-
Holstein, Urteil vom 18. Okto-ber 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.
September 2006 - 25 K 4880/06 - (juris und www.nrwe.de); VG Gießen, Beschluss vom
1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster,
Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 - (juris und www. nrwe.de); VG Minden, Urteil vom
30. August 2006 - 11 K 4192/04 -,
74
und denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die
Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte in I. auf der Grundlage der SStS 2006 somit nicht entgegensteht.
75
Vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteile vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -, a.a.O. sowie vom
20. Januar 2009 - 5 K 600/08 - und vom 14. August 2009 - 5 K 1700/09 -.
76
Auch aus der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(Verbrauchsteuerrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist
es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu
erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Der Formulierung
"umsatzbezogene Steuern" in der vorgenannten Norm kommt entgegen der Auffassung
des Klägers auch nicht (allein schon) aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts ein
anderer Regelungsinhalt zu als der Wendung "Charakter von Umsatzsteuern" in Art. 33
RL 77/388/EWG bzw. Art. 401 RL 2006/112/EG. Das Bundesverwaltungsgericht hat
hierzu in seinem Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Folgendes ausgeführt:
77
"Die Beschwerde vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff der 'umsatzbezogenen
Steuern' nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG anders zu interpretieren sei als der
Begriff der 'Umsatzsteuern' in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388. Sie zeigt jedoch nicht auf,
welcher abweichende Inhalt dem Begriff der 'umsatzbezogenen Steuern' danach
zukommen könnte und dass und ggf. weshalb die hier in Rede stehende
78
Vergnügungssteuer hiervon erfasst sein könnte. Des Weiteren ist zu beachten, dass die
Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG die Zulässigkeit von 'Steuern auf
Dienstleistungen' regelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die
Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt,
sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (Urteil vom 13. April 2005 -
BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220>; stRspr). Vor diesem Hintergrund hätte
die Beschwerde auch darlegen müssen, dass und weshalb die vorliegende
Vergnügungssteuer als 'Steuer auf Dienstleistungen' im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 92/12/EWG zu verstehen sein könnte.
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine 'Steuer auf
Dienstleistungen' im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG dann
keine 'umsatzbezogene Steuer' nach dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine
bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen
betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer
'Umsatzsteuer' im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 (EuGH, Urteil vom 10. März
2005 - Rs. C-491/03 - Slg. 2005, I-2025 Rn. 29 mit Verweis auf die Urteile vom 3. März
1988 - Rs. C-252/86 - Slg. 1988, 01343 Rn. 15 und 16 sowie vom 29. April 2004 - Rs. C-
308/01 - Slg. 2004, I-04777 Rn. 33 und 35). Offenkundig erhebt die Beklagte die
Vergnügungssteuer nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem
Gebiet, so dass diese Steuer weder einer 'Umsatzsteuer' im Sinne des Art. 33 der 6.
Richtlinie 77/388 gleichkommt (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG
11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 12 ff. und BVerwG 11 CN
1.99, BVerwGE 110, 237 <246 ff.>; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05
- BFHE 217, 280) noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs eine 'umsatzbezogene Steuer' nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs.
2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt."
79
Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.
80
(4) Ferner ist die Festsetzung des Steuersatzes durch den Satzungsgeber
rechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen dem - nicht näher konkretisierten - Vortrag des Klägers
ist der Steuersatz von 10% nicht willkürlich festgesetzt worden. Es kann hier
dahinstehen, ob sich die Festlegung eines Steuersatzes für Gewinnspielgeräte bereits
deshalb als willkürlich erweisen kann, weil der Satzungsgeber vor der
Beschlussfassung keine "ausreichend verlässlichen Tatsachenermittlungen" angestellt
hat,
81
vgl. in diesem Sinne VG Köln, Urteile vom 17. September 2008 - 23 K 4340/07 - und
vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - jeweils m.w.N. (juris und www.nrwe.de),
82
oder ob sich insoweit die gerichtliche Überprüfung auf die bloße Kontrolle des
Ergebnisses des Abwägungsvorgangs des Satzungsgebers beschränkt.
83
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 - m.w.N. (juris und
www.nrwe.de); VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K 779/06 - (juris und
www.nrwe.de); VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 K 642/07 -.
84
Denn der Rat der Stadt I. hat bei der Beschlussfassung über die SStS 2006 jedenfalls
(auch) die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber in I. und mithin die
85
Angemessenheit der Steuer hinreichend berücksichtigt. Das erkennende Gericht hat
hierzu in seinem Urteil vom 20. Januar 2009 - 5 K 1422/08 - Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere geht aus dem Satzungsvorgang hervor, dass der Rat der Stadt I. sich vor
der Festsetzung des Steuersatzes im Rahmen seiner Möglichkeiten (auch) Kenntnis von
den Einspielergebnissen der Gewinnspielgeräte im Satzungsgebiet verschafft und bei
der Beschlussfassung zudem berücksichtigt hat, welche Auswirkungen die Höhe des
Steuersatzes auf die wirtschaftliche Situation der Geräteaufsteller hat, um einer
eventuell erdrosselnden Wirkung der Besteuerung vorzubeugen. Hierzu heißt es in der
Verwaltungsvorlage 0836/06 vom 7. Februar 2006 für die Sitzung des Rates der Stadt I.
am 24. Februar 2006 u.a. wie folgt:
86
'Vollständige Ergebnisse über die in der Vergangenheit erzielten Einspielbeträge liegen
- wie oben erwähnt - nicht vor. Soweit die Automatenaufsteller in I. die entsprechenden
Beträge mitgeteilt haben (rd. 57 % v. H.), ergeben sich folgende durchschnittlichen
Einspielergebnisse:
87
bei Geldspielgeräten in Spielhallen 1.489,-- EUR je Gerät und Monat bei
Geldspielgeräten an anderen Aufstellorten 455,-- EUR je Gerät und Monat
88
Ausgehend von diesen Werten müsste der Steuersatz mindestens 13 v. H. betragen, um
das Steueraufkommen nach den derzeitigen Regelungen in etwa zu erreichen. Es ist
jedoch zu beachten, dass die Steuerbelastung es den Aufstellern nicht unmöglich
machen darf, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise
zur wirtschaftlichen Grundlage zu machen (Verbot der erdrosselnden Wirkung der
Steuer).
89
Ein Steuersatz von 13 v. H. würde nach der derzeitigen Rechtsprechung wahrscheinlich
keine erdrosselnde Wirkung erzeugen. Die Automatenaufsteller teilen diese Auffassung
jedoch nicht und sehen die Grenze der erdrosselnden Wirkung deutlich unterhalb
dieses Steuersatzes. Es wird ein Steuersatz von 5 - 7 v. H. für angemessen gehalten.
Daher ist damit zu rechnen, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in absehbarer
Zeit eine Klärung herbeigeführt wird.
90
Eine Befragung 19 kreisfreier Städte in Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass
insgesamt 7 Städte die Bruttokasse als Steuermaßstab gewählt haben. Die Spannbreite
des Steuersatzes dieser Städte geht von 8 (Stadt I1. ) bis 15 % (Stadt N. ). Andere
Städte legen z.B. die Nettokasse oder den Spieleinsatz zu Grunde.
91
Die Verwaltung schlägt vor, sowohl für die Geldspielgeräte in Spielhallen als auch für
die Geldspielgeräte an anderen Aufstellorten (insbesondere Gaststätten) einen
Steuersatz von 10 v. H. der so genannten Bruttokasse zu erheben. Mit diesem
Steuersatz wäre die Stadt I. im Vergleich zu den befragten Städten, die ebenfalls die
Bruttokasse der Besteuerung zu Grunde legen, im Mittelfeld anzusiedeln.
92
Da nach Einschätzung der Verwaltung die Mehrzahl der Aufsteller in I. bei einem
Steuersatz von 10 % entlastet wird, ist mit Mindereinnahmen von jährlich rd. 200.000,--
EUR zu rechnen.'
93
Der danach durchschnittlich je Gewinnspielgerät in Spielhallen monatlich anfallende
Steuerbetrag von (10% von 1.489,00 EUR =) 148,90 EUR wurde auf der Grundlage von
94
aussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt. Der Beklagte hat im Jahr 2005 sämtliche
Betreiber von Spielhallen und Gaststätten in I. angeschrieben und diese um Mitteilung
der Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte in der Zeit von September 2004 bis
August 2005 gebeten. Ein namhafter Teil der Automatenaufsteller hat dem Beklagten
die erbetenen Daten daraufhin zur Verfügung gestellt. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, dass das auf dieser Datenbasis für den vorgenannten Zeitraum
errechnete durchschnittliche Einspielergebnis von 1.489,00 EUR je Spielhallengerät
und Monat unrichtig ist."
An diesen Ausführungen hält die Kammer fest.
95
Auch die Höhe des Steuersatzes erweist sich als unbedenklich. Es lässt sich nichts
dafür feststellen, dass der in § 5 Abs. 1 Satz 1 SStS 2006 bestimmte Steuersatz von 10
% der Bruttokasseneinnahmen erdrosselnde Wirkung hat.
96
Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit liegt nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn die Steuerbelastung es für sich
genommen unmöglich macht, im Satzungsgebiet den Beruf des
Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der
Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu
nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Maßgeblich ist daher, ob der
durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten
unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen
Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Für die
Berechnung sind die Ergebnisse einer kostensparenden marktgerechten
Betriebsführung zugrunde zu legen. Die Kosten sind deshalb daraufhin zu untersuchen,
ob sie in der Regel erforderlich sind. Das schließt es aus, Geldspielgeräte in die
Berechnung einzubeziehen, die von vornherein, auch unabhängig von der
Vergnügungssteuer, unwirtschaftlich sind und daher geeignet sein könnten, den
durchschnittlichen Ertrag zu mindern. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der
Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten
zulässt, kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im
Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass des Satzungsrechts
indizielle Bedeutung zukommen.
97
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - m.w.N.
98
Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass der in I. geltende Steuersatz für Gewinnspielgeräte in Spielhallen für einen
durchschnittlichen Automatenaufsteller im Satzungsgebiet erdrosselnd wirkt. Vielmehr
ist nach Mitteilung des Beklagten die Zahl der Spielhallen in I. , die im Zeitraum vom 1.
Januar 2002 bis zum 1. Januar 2007 (geringfügig) von 36 Hallen mit 292
Gewinnspielgeräten auf 32 Hallen mit 353 Geräten gesunken war, seither wieder auf 38
Hallen mit 476 Geräten (Stand 1. März 2010) angestiegen. Diese Entwicklung deutet
nicht (ansatzweise) darauf hin, dass es dem durchschnittlichen Betreiber einer
Spielhalle in I. nach Inkrafttreten der SStS 2006 nicht mehr möglich ist, seinen Betrieb
wirtschaftlich zu führen.
99
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 14 A 4006/04 -.
100
Hinzu kommt, dass der vom Satzungsgeber zugrunde gelegte monatliche Steuerbetrag
für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von durchschnittlich 148,90 EUR sich - deutlich - in
einem Rahmen bewegt, der in der Vergangenheit von der Rechtspre-chung - bezogen
auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem sog.
Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.
101
Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99, NVwZ 2000, 936,
938: 600,00 DM/Monat und 11 CN 3/99, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat -; Hess. VGH,
Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG
Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat; VG
Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.
102
Ferner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen
Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. aufgrund
weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld kompensiert werden
und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders als bei der
vorherigen pauschalen Besteuerung auf der Grundlage der Vergnügungssteuer-satzung
der Stadt I. vom 18. Dezember 2002 - somit Rechnung getragen wird.
103
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -, a.a.O.
104
Der von den vorgenannten Umständen ausgehenden Indizwirkung, dass die
Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in I. keine erdrosselnde Wirkung hat, ist der
Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
105
Ungeachtet dessen, dass sich das vorgelegte Zahlenmaterial lediglich auf den Betrieb
des Klägers und nicht auf einen "durchschnittlichen" Spielhallenbetreiber in I. bezieht,
gibt die vom Kläger eingereichte Aufstellung der "durchschnittlichen Kosten pro
Spielgerät" für die Annahme einer Erdrosselungswirkung nichts her. Das Datenmaterial
liefert bereits deshalb keine nachvollziehbaren Erkenntnisse über die wirtschaftliche
Situation der Spielhalle des Klägers in I. , weil in die Kostenberechnung teilweise - bei
den Kosten der Gerätebeschaffung und der Verwaltung - Zahlen der "gesamten Firma",
d.h. auch von Spielhallen außerhalb von I. , eingeflossen sind, die für das
Satzungsgebiet (möglicherweise) nicht repräsentativ sind. Überdies hat der Kläger
keinerlei Belege für die Richtigkeit der angeführten Kostendaten beigebracht. Des
Weiteren ist die Behauptung des Klägers, ihm verbleibe bei Kosten von durchschnittlich
1.091,49 EUR je Gewinnspielgerät und Monat vor Abzug der Vergnügungssteuer
lediglich ein durchschnittlicher Ertrag von 42,17 EUR und nach Abzug der
Vergnügungssteuer sogar ein durchschnittlicher Verlust von 92,74 EUR, nicht
nachvollziehbar. Ausweislich der Steueranmeldung vom 15. Januar 2009 hat der Kläger
mit den 24 Gewinnspielgeräten in der Spielhalle in I. Einspielergebnisse von insgesamt
64.754,50 EUR in den Monaten November und Dezember 2008 erzielt. Hieraus
errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einspielergebnis von 1.349,05 EUR je
Gerät. Demnach hätte der Kläger in den Monaten November und Dezember 2008 selbst
nach Abzug der von ihm in Ansatz gebrachten Kosten von 1.091,49 EUR sowie der
Vergnügungssteuer, die bei einem Steuersatz von 10% durchschnittlich 134,00 EUR
beträgt, einen durchschnittlichen monatlichen Ertrag von 123,56 EUR je
Gewinnspielgerät verzeichnet. In dieser Berechnung bleibt zudem, ebenso wie in der
Berechnung des Klägers, außer Betracht, dass in den fraglichen Monaten neben den 24
Gewinnspielgeräten auch fünf Unterhaltungsgeräte in der Spielhalle in I. betrieben
wurden, die bei der Aufgliederung der monatlichen Kosten je Gerät ebenfalls (anteilig)
106
hätten berücksichtigt werden müssen.
Vor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer
als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zum Erfordernis der
Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
107
"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem
bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern indirekt bei
einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem
Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach
den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten
Grundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der
Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne,
dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner
Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die
Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen
Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt
(vgl. BVerfGE 110, 274 <295>). Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an
Geldspielautomaten besteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen
Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen
unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische
Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch
maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren
Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns
und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer
konnte daher weder ohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel
noch durch Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden. Diese
gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran, dass die
Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, die
dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen will (s.
oben I 2). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der
Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälz-barkeit der Steuer aus, weil diese
rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern
(vgl. bereits BVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die
Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete
Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in
einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa
auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten,
rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist zumindest so lange nicht
der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen
Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft
(vgl. BVerfGE 31, 8 <20>). In rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche
Planung und Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen
eröffneten Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche
Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der
Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist allein vom
kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfGE 14, 76 <98>)."
108
Die Abwälzbarkeit auf die Spieler setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
auch nicht voraus, dass die Vergnügungssteuer - wie beispielsweise beim
Stückzahlmaßstab - im Voraus exakt berechnet werden kann. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger
Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann.
109
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -.
110
Da die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen in I. nach einem
(festen) Prozentsatz der Bruttokasseneinnahmen der Geräte zu ermitteln ist, konnte der
Kläger die Besteuerungsgrundlagen nach der SStS 2006 bei der Kalkulation seiner
betrieblichen Kosten im Zeitraum von November bis Dezember 2008 berücksichtigen.
111
Ist nach alldem die SStS 2006 für den hier streitgegenständlichen
Besteuerungszeitraum wirksam, so erweist sich auch die Steuerfestsetzung in dem
angegriffenen Vergnügungssteuerbescheid vom 24. Februar 2009 als rechtmäßig.
Diesbezüglich hat der Kläger keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch
anderweitig nicht ersichtlich.
112
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
113
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
114
115