Urteil des VG Arnsberg vom 19.12.2006

VG Arnsberg: besoldung, beamter, kirchensteuer, bundesamt, nettoeinkommen, betrug, steuersatz, unterhalt, abschlagszahlung, gesetzesvorbehalt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2843/06
Datum:
19.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2843/06
Tenor:
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides des Leiters Dienststelle Mitte vom 3. Juli 2006
verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 290,73 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli
2006 zu zahlen.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Bundeseisenbahn-
vermögen darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-
ger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als Technischer Bundesbahnamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO)
im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Er ist Vater von drei in den
Jahren 1987, 1989 und 1990 geborenen unterhaltsberechtigten Kindern.
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Mit Schreiben vom 9. November 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die
Bemessung des Familienzuschlags und beantragte unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 Zahlung eines erhöhten
Familienzuschlags für das dritte Kind ab 1. Januar 2000. Den Widerspruch wies der
Leiter der Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens durch
Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 mit folgender Begründung zurück: Für die Jahre
2000 bis 2003 sei der Widerspruch schon unzulässig, weil das Widerspruchsrecht nach
Ablauf von einem Jahr verwirkt sei. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Für
den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 fehle es an einer zeitnahen Geltendmachung
des Anspruchs. Außerdem gelte auch für den Familienzuschlag unverändert der
Gesetzesvorbehalt, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Ergänzend werde
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hilfsweise und vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 durch die
zwischenzeitlich erlassenen besoldungsrechtlichen und allgemeinen steuerrechtlichen
sowie sozialpolitischen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben
nachgekommen sei. Die kindbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse angepasst und jeweils erhöht worden. Darüber hinaus kämen den
Beamtenfamilien die allgemeinen Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes
sowie steuerliche Entlastungen zugute. Die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts sei daher aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen
obsolet. Für Ansprüche der Jahre 2001 werde vorsorglich die Verjährungseinrede
erhoben.
Mit der am 28. Juli 2006 eingegangenen Klage macht der Kläger auf der Grundlage der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin für das Jahr 2005
erhöhte kindbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind geltend.
4
Der Kläger beantragt,
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das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides des Leiters Dienststelle Mitte vom 3. Juli 2006 zu
verurteilen, an ihn - den Kläger - für das Jahr 2005 290,73 EUR nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli
2006 zu zahlen.
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Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt des Widerspruchbescheides und macht
ergänzend geltend, dass vollziehende und rechtsprechende Gewalt gleichermaßen an
den Gesetzesvorbehalt gebunden seien; die gegenteilige Auffassung widerspreche der
Gewaltenteilung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
11
Die zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, insbesondere
wurde das nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vor
Erhebung einer Leistungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist
auch begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2005 einen Anspruch auf Zahlung eines
weiteren Familienzuschlags in Höhe von 290,73 EUR nebst Prozesszinsen.
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Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, d.h. eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -), ergibt sich unmittelbar aus dem
verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört nicht nur
zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5
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des Grundgesetzes (GG), sondern gibt dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches
Individualrecht gegen den Dienstherrn. Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem
Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die
Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine
Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende
Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei - wie das beklagte
Bundeseisenbahnvermögen zu Recht hervorhebt -, mit welchen Mitteln er das
verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und
mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der
Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten
zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf familienneutrale
Bestandteile der Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998
- 2 BvL 26/91 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 99, 300 (314 ff.) unter Bezugnahme auf
die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und vom
30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
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Darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein unmittelbar aus dem Gebot
amtsangemessener Alimentation abgeleiteter Anspruch auf Zahlung weiterer Bezüge
besteht, hat das erkennende Verwaltungsgericht (selbst) zu entscheiden. Hieran ist es
weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch die Pflicht aus
Art. 100 Abs. 1 GG, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmung einzuholen,
gehindert. Denn die Fachgerichte sind auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung
des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (siehe dort
die Entscheidungsformel unter Ziffer 2 Satz 2 - a.a.O. 304 - und die Gründe zu C.III.3. -
a.a.O. 331 f. -) befugt, eine dessen Vorgaben nicht genügende und zu niedrige
Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten
Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem
Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar
zuzusprechen.
15
Vgl. ebenso Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2004 2
C 34.02 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 91 und Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1
A 1927/05 -.
16
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch fort und ist für
das hier streitgegenständliche Jahr 2005, für das ein ergänzender
Alimentationsanspruch besteht, nicht erledigt. Zwar wirkt die Vollstreckungsanordnung
nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter
festzusetzen, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter bemessen und der
Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Mit Bezug darauf hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zuvor zitierten
Entscheidung aber unter anderem ausgeführt:
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"Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls für das Jahr 2003
nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der
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Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie
die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273.
19
Als nicht entscheidungserheblich außer Ansatz zu lassen sind zunächst all
jene Maßnahmen, die erst nach dem hier allein streitigen Jahr 2003 gegriffen
haben, wie die vorgezogene, gleichwohl mit Wirkung erst vom 1. Januar 2004
geltende dritte Stufe der Steuerreform. Denn derlei Maßnahmen vermögen
sich auf die Alimentation für das streitige Jahr nicht auszuwirken. Davon
abgesehen ist auch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass jedenfalls mit
diesen späteren Maßnahmen überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung
des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und mehr Kindern
eingetreten ist. Die mittlerweile vorliegende einschlägige Rechtsprechung
betreffend die Jahre 2004 und 2005, die unten zitiert wird, belegt das
Gegenteil. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung,
wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine
signifikante Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen.
20
Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der
Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber ‚irgendwelche’ besoldungs-,
sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der
Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das
Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass
unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen,
die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche
Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher
nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird.
Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen
Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges
Besoldungsdefizit, so haben die benachteiligten Beamten ab dem 1. Januar
2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die
Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte
familienbezogene Besoldung.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S.97.
22
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld-
und Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine
Erledigung der Vollstreckungsanordnung erwogen werden muss mit der
Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet,
nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der
(Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird.
Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode
des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist.
Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens der
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Beklagten jedenfalls für das streitige Jahr jeglicher Anhaltspunkt. Das ergibt
sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen
Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat.
Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im
Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur
Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die
Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin
unproblematisch anwendbar, wie unten näher darzulegen ist.
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich die
Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung
geht letztlich auch der Hinweis der Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen
Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch
übersieht die Beklagte, dass - wie oben im Anschluss an das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um
eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder
Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges
Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit
seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch
Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen
Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden
Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe
maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Bedienstete angehört.
24
Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber der
ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse
herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies
belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich
der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend identischer Berechnung für
geringe wie für hohe Besoldungsgruppen zu deutlichen Unterschreitungen
der 115-Prozent-Grenze gelangen.
25
Vgl. das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie z.B.
26
- VG Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, Juris (BesGr
R 2, Jahr 2005);
27
- VG Münster, Urteil vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -, Juris
(BesGr A 16; Jahre 2000 bis 2004);
28
- VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 , BDVR-
Rundschreiben 2005, S. 173 (BesGr A 14; Jahre 2004 und 2005);
29
- VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -,
Juris (BesGr R 2; Jahre 2000 bis 2004);
30
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -
, NVwZ-RR 2006, 560 = IÖD 2005, 101 (BesGr A 8; Jahre 2001 bis
2003) und - 2 A 10040/05 -, n.v. (BesGr A 7; Jahre 2000 bis 2003);
31
- VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 , Juris
(BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004), und 11 K 3674/04 -, Juris (BesGr
C1/C2, Jahre 1999 bis 2004).
32
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden
Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge
hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weitere Kinder letztlich neutral
geblieben ist, sei es, dass die Anhebung - wie die Beklagte selbst hervorhebt -
zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen
und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom
Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt
33
- vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 320 (zu 3.) -,
34
sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen
Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6
Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die
erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritten und weitere Kinder
betreffenden Besoldungsanteil nicht auswirken können.
35
Vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273.
36
Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend
vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass
Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit
erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall
wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H.
durchschlagen können."
37
Dem schließt sich das erkennende Gericht für das hier maßgebliche Jahr 2005 an. Auch
für dieses Jahr fehlt es unter Zugrundelegung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts einerseits an einer signifikanten Verbesserung der
Mehrbedarfsdeckung und andererseits an einer systemverändernden gesetzlichen
Neuregelung sowie vom Gesetzgeber ausdrücklich gebildeter Maßstäbe und
Parameter, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter bemessen und der (Mehr-
)Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Insbesondere haben die
zwischenzeitlich wirksam gewordenen allgemeinen Besoldungsanpassungen und
Steueränderungen keine durchgreifende und nunmehr im Einklang mit der Verfassung
stehende Besserstellung von Beamten mit mehr als zwei Kindern zur Folge gehabt.
38
Der Feststellung einer zu niedrigen Besoldung für das Jahr 2005 und Berechnung der
Differenz nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 1.
Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
Sozialhilfe - und des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für
Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben
worden ist. Allerdings können die Regelungen der vorgenannten Sozialgesetzbücher
XII und II für die Berechnung der Alimentationsdifferenz nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht herangezogen werden.
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Dies gilt deshalb, weil das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde
gelegte und für die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vormals
geltende Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes und der
Regelsatzverordnung in den Sozialgesetzbüchern XII und II für das Jahr 2005 nicht
fortgeschrieben wurde. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung
einmaliger Bedarfe und Sonderbedarfe in die Regelsatzleistungen (siehe dazu u.a. §§
27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) einen "Systemwechsel" vollzogen und
außerdem die laufenden Leistungen im Vergleich zu denjenigen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und der Regelsatzverordnung erheblich angehoben.
Vgl. dazu auch VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K
185/05.MZ -.
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Als Folge dieses Systemwechsels im Bereich der Sozialgesetzgebung verbleiben für
die Differenzberechnung der Alimentation im Jahr 2005 nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nur die (fiktive) Anwendung
und Fortschreibung des vor dem 1. Januar 2005 geltenden sozialhilferechtlichen
Regelsatzsystems, das seinerseits der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Die Zulässigkeit der Fortschreibung folgt
schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung für
deren Anwendung nicht die Fortgeltung aller Bezugs- und Berechnungsparameter
festgeschrieben hat. Hinzu kommt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch
das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten Entscheidungen realitätsnahe
Schätzungen auf der Grundlage von Rückrechnungen und Fortschreibungen - wie z.B.
zur Ermittlung der Durchschnittsmiete - selbst vorgenommen haben, sofern es an
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben fehlte; das gilt dann gleichermaßen für das
erkennende Gericht. Letztlich erweist sich die weitere Anwendung und Fortschreibung
der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen sozialhilferechtlichen
Rechtsgrundlagen auf das Jahr 2005 auch wegen des engen zeitlichen
Zusammenhangs zu dem Außerkrafttreten der Vorschriften als sachgerecht und
geboten.
41
Nach Maßgabe dessen und des vom Bundesverfassungsgericht in der
Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 (a.a.O. 304) verbindlich
vorgegebenen Rechengangs verbleibt beim Kläger für das Jahr 2005 ein nicht
gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in dem tenorierten Umfang. Dieser
errechnet sich wie folgt:
42
In einem ersten Schritt ist für jedes Kalenderjahr die Differenz zwischen dem
Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört, mit
zwei Kindern zu dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern zu
ermitteln. Dieses Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.
44
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnungsgrundlagen in dem Beschluss vom
24. November 1998 unter C.III.2. (a.a.O. 321) wie folgt festgelegt:
45
"Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium
des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 [376]). Es
ist dabei von den jährlichen Bezügen ausgegangen. Dazu gehören das Grundgehalt
46
(in der Endstufe), der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche
Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die
Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der
besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und
des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und
unter Hinzurechnung des Kindergeldes."
Diese Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004
(a.a.O.) angewendet und zur Einkommensberechnung ergänzend ausgeführt:
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"Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das
Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach
Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine
Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile
unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein
vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine
Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B, ... , das Urlaubsgeld und die jährliche
Sonderzuwendung (nunmehr: Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der
Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem
dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen.
48
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der
Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach
Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie -
jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 - die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von
8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für
die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens
eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern."
49
Hiernach errechnet sich für das Jahr 2005 das Einkommen eines Beamten, der wie der
Kläger - der Besoldungsgruppe A 12 BBesO angehörte, wie folgt:
50
Das monatliche Endgrundgehalt betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
3.522,25 EUR (vgl. Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und
versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - vom 10.
September 2003, BGBl. I S. 1798, 1831). Hinzuzurechnen ist die allgemeine
Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B von 71,22 EUR (vgl. Anhang 39 zu Art. 3 Nr. 2
BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1841). Der Familienzuschlag für Beamte der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO betrug bei zwei Kindern (105,28 EUR + [2 x 90,05
EUR] =) 285,38 EUR bzw. bei drei Kindern (105,28 EUR + [2 x 90,05 EUR] + 230,58
EUR =) 515,96 EUR (vgl. Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S.
1834).
51
Diesen monatlichen Bezügen ist die Sonderzahlung hinzuzurechnen, die sich gemäß §
2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) auf 5 Prozent der für das Kalenderjahr
zustehenden Bezüge errechnet, hier bei zwei Kindern auf ([3.522,25 EUR + 71,22 EUR
+ 285,38 EUR] x 12 = 46.546,20 EUR x 5 % =) 2.327,31 EUR bzw. bei drei Kindern auf
52
([3.522,25 EUR + 71,22 EUR + 515,96 EUR] x 12 = 49.313,16 EUR x 5 % =) 2.465,66
EUR.
Die außerdem für den Zahlungsmonat Juli 2005 "unter Vorbehalt" geleistete
Einmalzahlung von 100,00 EUR ist bei der Einkommensberechnung hingegen nicht zu
berücksichtigen. Ihr fehlte eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage und
sie ist deshalb kein Besoldungsbestandteil. Die Besoldung der Beamten wird gemäß §
2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Zur Besoldung gehören (u.a.) das Grundgehalt,
der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und jährliche Sonderzahlungen (§ 1 Abs.
1 und 3 BBesG). Dementsprechend führen sowohl das Bundesverfassungsgericht in
dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (a.a.O.) als auch das
Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (a.a.O.) als
berücksichtigungsfähige Bezüge nur solche Besoldungsbestandteile an, die durch
Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Hierzu gehört die vorgenannte Einmalzahlung
von 100,00 EUR nicht. Grundlage für die Zahlung war der am 25. Mai 2005 von der
Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen in den
Jahren 2005 bis 2007. Die Bundesregierung hatte sich damit einverstanden erklärt, dass
auf den laut Gesetzentwurf im Monat Juli vorgesehenen Teilbetrag der Einmalzahlung
von 100,00 EUR eine Abschlagszahlung in dieser Höhe geleistet wurde. In der
Folgezeit wurde das Gesetz über Einmalzahlungen aber nicht (mehr) verabschiedet. Die
Abschlagszahlung wurde mithin nicht im Nachhinein gesetzlich oder
verordnungsrechtlich als Einmalzahlung legitimiert. Sie stellt deshalb als sonstige
Zusatzleistung, die lediglich als "Abschlagszahlung" auf der Grundlage des
Rundschreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Z
30/2111.5/13 - vom 10. Juni 2005 erfolgte, keinen berücksichtigungsfähigen
Besoldungsbestandteil dar. Im Übrigen würde sich die "Einmalzahlung" bei
entsprechender Einstellung in die nachfolgenden Berechnungstabellen im Ergebnis
jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten auswirken.
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Von dem so errechneten Jahresbruttoeinkommen ist zur Feststellung der Nettobezüge
zunächst die Lohn- bzw. Einkommensteuer nach Maßgabe der besonderen
Lohnsteuertabellen, hier nach der Steuerklasse III, abzusetzen. Kinderfreibeträge sind
bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen, da nach der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts das Kindergeld in Ansatz zu
bringen ist, so dass die gemäß § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
alternativ mögliche Absetzung von Kinderfreibeträgen ausgeschlossen ist und sich die
Freibeträge deshalb nicht auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken.
54
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -.
55
Hingegen sind die steuerlichen Freibeträge für zwei bzw. drei Kinder bei der Ermittlung
der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Einkommen abzusetzen. Dieses
Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den
Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
56
Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - und
Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E
2798/04 -; anderer Auffassung: VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K
1530/00 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -.
57
Dabei ist die Kirchensteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 8 v.H. abzusetzen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem
abweichenden Steuersatz - wie hier in Nordrhein-Westfalen mit einem
Kirchensteuersatz von 9 v.H. - wohnt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen
Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern.
58
Vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. (100) und
OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - mit Hinweis auf die
insoweit unzutreffenden Urteile des VG Münster vom 12. Oktober 2005 - 4 K
1530/00 - und vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -.
59
Zu dem in dieser Weise und mit Hilfe des vom Bundesministerium der Finanzen auf der
Grundlage des § 39 b Abs. 8 EStG aufgestellten Programmablaufs für die maschinelle
Berechnung der Lohnsteuer (vgl. Internet: www.abgabenrechner.de) ermittelten
Jahresnettoeinkommen ist schließlich das Kindergeld hinzuzurechnen, das im Jahr
2005 monatlich jeweils 154,00 EUR für das erste, zweite und dritte Kind betrug (vgl. § 6
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes).
60
Nach Maßgabe dessen errechnet sich für das Jahr 2005 folgender Differenzbetrag
zwischen den Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit einerseits zwei und
andererseits drei Kindern:
61
Beamter mit 2 Kindern
Beamter mit 3 Kindern
Grundgehalt:
42.267,00 €
42.267,00 €
Stellenzulage:
854,64 €
854,64 €
Familienzuschlag:
3.424,56 €
6.191,52 €
Sonderzahlung:
2.327,31 €
2.465,66 €
Einmalzahlung:
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttogehalt:
48.873,51 €
51.778,82 €
Einkommensteuer:
7.058,00 €
7.894,00 €
Kirchensteuer:
312,96 €
253,92 €
Solidaritätszuschlag:
215,16 €
174,57 €
41.287,39 €
43.456,33 €
Kindergeld:
3.696,00 €
5.544,00 €
Jahresnettogehalt:
44.983,39 €
49.000,33 €
62
Jahresdifferenz:
63
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der jährliche Bedarf des dritten Kindes
gegenüberzustellen. Dieser beträgt 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
64
Gesamtbedarfs eines Kindes und ist nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C.III.3. (a.a.O. 322) wie folgt zu
berechnen:
"Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch
Bildung eines Durchschnitts-Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das
bisherige Bundesgebiet (vgl. hierzu den Bericht der Besoldungskommission
Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in
Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar
1984, [BLK-Bericht 1984] S. 9 sowie BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112]). Hinzuzurechnen
ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum
Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 [S. 10, C. IV. b]; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996
- BVerwG 2 C 7.95 -; BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft
ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.
November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die
Bundesregierung, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und
Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4). Zugrundegelegt ist insoweit die vom
Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe
1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm (vgl.
Statistisches Bundesamt, Bautätigkeit und Wohnungen, 1 %- Gebäude- und
Wohnungsstichprobe 1993, Fachserie 5, Heft 3, S. 35).
65
Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen
Bundesamtes (abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 1997; BTDrucks
13/10384, S. 21) zurückgerechnet und fortgeschrieben. Schließlich sind die
Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete berücksichtigt (vgl. hierzu
BTDrucks 13/381, S. 4)."
66
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe
67
vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -
68
einen gewichteten monatlichen Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR für das Jahr
2004 errechnet; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgend auszugsweise
wiedergegebene Tabelle verwiesen.
69
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis
30.06.2004
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 € 193,00 € 267,00 €
Bayern
144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 €
Berlin
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Bremen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hamburg
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hessen
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Niedersachsen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
70
Nordrhein-Westfalen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Saarland
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis
30.06.2005
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Bayern
144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 €
Berlin
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Bremen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hamburg
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hessen
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Niedersachsen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Nordrhein-Westfalen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Saarland
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Gesamtbedarf für das Jahr 2004
(01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06.
191,04 €
Wert 01.07. bis 31.12.
191,04 €
Jahreswert
191,04 €
Dieser Berechnung, die auf zutreffenden Daten und einem fehlerfreien Rechengang
beruht, folgt das erkennende Gericht.
71
Vgl. ebenso: VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 -; VG
Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K 1530/00 -; VG Frankfurt am Main,
Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -.
72
Für das Jahr 2005, mit dessen Beginn das Regelsatzsystem als Folge des Inkrafttretens
der Sozialgesetzbücher XII und II außer Kraft getreten war, sind die zuletzt für das
gesamte Jahr 2004 geltenden Regelsätze der alten Bundesländer aus den bereits zuvor
dargelegten Gründen (fiktiv) fortzuschreiben. Dabei ist § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1
BSHG a.F. zu beachten, wonach sich die Regelsätze jeweils zum 1. Juli 2000 bis 2004
um den Vomhundertsatz erhöhten, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung veränderte. Folgte nach dem damaligen
sozialhilferechtlichen Gesetzessystem bis zu dessen Außerkrafttreten am 31. Dezember
2004 die Erhöhung der Regelsätze gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG a.F.
unmittelbar der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,
so ist kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür erkennbar, hiervon bei der fiktiven
Fortschreibung des Regelsatzsystems für das Jahr 2005 mit Bezug auf die Bestimmung
der Regelsatzhöhe eine Ausnahme zu machen und die damalige gesetzliche
Koppelung der Regelsatzerhöhung an den Umfang der Rentenanpassungen zu lösen.
73
Ist danach für die (fiktive) Bestimmung des Durchschnittsregelsatzes im Jahr 2005 die
Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich, so
verbleibt es auch für dieses Jahr unverändert bei dem bereits für das Jahr 2004 zuvor
ermittelten gewichteten Durchschnittsregelsatz von monatlich 191,04 EUR. Dies folgt
daraus, dass die letzte Rentenanpassung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur
Anpassung der Renten im Jahr 2003 (RAV 2003) vom 4. Juni 2003 (BGBl. I S. 784) zum
1. Juli 2003 erfolgte und danach keine Rentenanpassung mehr durchgeführt wurde;
gesetzliche Renten und die Regelsätze der Sozialhilfe waren mithin faktisch seit dem 1.
Juli 2003 gedeckelt.
74
In einem weiteren Rechenschritt ist dem gewichteten Durchschnittsregelsatz von
191,04 EUR nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts ein Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger
Leistungen hinzuzurechnen.
75
Für die Ermittlung des Unterkunftskostenbedarfs sind nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern
maßgeblich, die im amtlichen Wohngeld- und Mietenbericht ausgewiesen werden. Da
dieser Bericht gemäß § 39 des Wohngeldgesetzes nur alle vier Jahre erstellt wird, ist die
Durchschnittmiete für die Jahre 2003 bis 2005 ausgehend vom letzten Bericht aus dem
Jahr 2002, dem zufolge die durchschnittliche Bruttokaltmiete im Jahr 2002 6,09 EUR/qm
betrug,
76
vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002 des Bundesministeriums für Verkehr,
77
Bau- und Wohnungswesen, Bundestags-Drucksache (BTDrucksache)
15/2200 vom 11. Dezember 2003, S. 15,
festzulegen. Auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Verbraucherpreisindexes, der für die Jahre 2003 bis 2005 sowohl für "Wohnungsmieten
(einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen)" als auch für die gesondert
aufgeführte "Nettokaltmiete" übereinstimmend Steigerungen von 1,1% (2003), 0,9%
(2004) und 0,9% (2005) im jeweiligen Jahresdurchschnitt ausweist,
78
vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland,
Monatsbericht Juli 2006, Internet: www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/
bspm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,Warenkorb.csp, S. 21 und 61,
79
legt das erkennende Gericht für das Jahr 2003 eine Durchschnittskaltmiete von
6,16 EUR/qm, für das Jahr 2004 von 6,22 EUR/qm und für das Jahr 2005 von
6,28 EUR/qm zugrunde.
80
Vgl. im Ergebnis ähnlich: VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005
4 K 1530/00 -, das die Steigerungen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils in
Höhe von 1,1% zum Vorjahreswert schätzt; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.
Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, das auf Grundlage einer geschätzten
Steigerung von jeweils 1% zum Vorjahreswert Durchschnittsmieten von 6,15
EUR/qm (2003) und 6,21 EUR/qm (2004) errechnet; dem VG Karlsruhe folgen
das VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 - und das VG
Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -.
81
Zusätzlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil an den Energiekosten in Höhe
von 20% der Kaltmiete in Ansatz zu bringen.
82
Hieraus ergibt sich für das Jahr 2005 die folgende Berechnung:
83
Gewichteter Durchschnittsregelsatz:
(191,04 x 12 =)
2.292,48 €
20% Zuschlag für einmalige Leistungen:
(38,21 x 12 =)
458,52 €
Unterkunftskosten (bei 11 qm):
(69,08 x 12 =)
828,96 €
20% Zuschlag für Energiekosten:
(13,82 x 12 =)
165,84 €
durchschnittlicher Gesamtbedarf:
3.745,80 €
115% hiervon:
4.307,67 €
84
Nach alldem unterschreitet die Besoldung des Klägers die verfassungsrechtlich
vorgegebene Mindestalimentation im Jahr 2005 um (4.307,67 EUR - 4.016,94 EUR =)
290,73 EUR.
85
Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
86
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -; OVG Rheinland-
87
Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 - , a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz
1 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der Gegenstand der Verurteilung in der
Hauptsache 1.250,00 EUR nicht übersteigt.
88
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO erübrigt sich, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der
verfassungsgemäßen Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern ist durch die
vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte rechtsgrundsätzlich geklärt. Dieser
Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht, so dass das Urteil auch nicht auf einer
Abweichung von Entscheidungen der zuvor angeführten Gerichte beruht.
89