Urteil des VG Arnsberg vom 16.07.2002

VG Arnsberg: kanalisation, grundstück, abwasseranlage, anschluss, stadt, einbau, hauptsache, entwässerung, gemeinde, zivilprozessordnung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2239/00
Datum:
16.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2239/00
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10 und der Beklagte
zu 3/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks D. Straße in I. . Das Grundstück verfügt
über bebaute sowie befestigte Flächen von insgesamt 138 m2.
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Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren nur noch um
Niederschlagswassergebühren, die der Beklagte betreffend den Veranlagungszeitraum
1999 für die Ableitung des Regenwassers erhebt, das auf der 34 m2 großen und in
südlicher Richtung gelegenen Dachhälfte des klägerischen Wohnhauses niedergeht.
Bezüglich einer weiteren bebauten Fläche von 14 m2 (hälftige Fläche des
Wintergartendachs), deren Gebührenpflicht zwischen den Beteiligten gleichfalls streitig
gewesen ist, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18.03.2002 und 27.03.2002 die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Mit Bescheid vom 07.07.1999 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1999 unter
anderem zu Niederschlagswassergebühren von 137,86 DM heran, wobei der Beklagte
bei seiner Festsetzung bebaute sowie befestigte Flächen von 113 m2 und einen
Gebührensatz von 1,22 DM/m2 zu Grunde legte.
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Hiergegen erhob der Kläger am 14.07.1999 Widerspruch. Er machte unter anderem
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geltend, auf seiner Terrasse stünden fünf Wassertonnen, die das Regenwasser der zur
Gartenseite gelegenen Dachfläche vollständig auffingen. Wegen dieser
Auffangvorrichtung sei bislang noch kein Regenwasser in die städtische Kanalisation
abgeleitet worden, weswegen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren
50 m2 in Abzug gebracht werden müssten.
Mit Berichtigungsbescheid vom 05.11.1999 erhöhte der Beklagte die zuvor
festgesetzten Niederschlagswassergebühren auf 151,28 DM, wobei er als
Bemessungsgrundlage 124 m2 in Ansatz brachte. In der Anlage zu diesem
Berichtigungsbescheid wies der Beklagte auf die am 04.11.1999 durchgeführte
Ortsbesichtigung hin. Hierbei sei unter anderem festgestellt worden, dass das
Regenfallrohr über einen Kanalanschluss verfüge und das Regenwasser durch eine
eingebaute Klappe (so genannter "Regendieb") in einem Sammelbehälter aufgefangen
werde. Diese Konstellation sei satzungsgemäß gebührenpflichtig.
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In seinem hiergegen am 07.12.1999 erhobenen Widerspruch führte er aus, durch den
Einbau der Regenrohrklappe werde etwa 1.100 Liter Regenwasser aufgefangen. Bei
Bedarf werde die aufgefangene Wassermenge entweder der Grünfläche oder dem
Sickerschacht zugeführt. Im Jahr 1999 seien die Auffangbehälter zwar mehrfach gefüllt
gewesen, die Regenrohrklappe habe er aber zu keinem Zeitpunkt schließen müssen,
und zwar auch nicht im Winter, weil die von ihm aufgestellten Industrietonnen frostsicher
seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen
damit, dass es wegen der beweglichen Regenwasserableitungsklappe im Belieben des
Klägers stehe, ob er das auf der hinteren Hausdachhälfte anfallende Regenwasser in
die städtische Kanalisation oder in die Regenauffangbehälter ableite. Erst wenn der
Nachweis erbracht sei, dass von dieser Dachfläche kein Niederschlagswasser der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde, bestehe die Möglichkeit der
Gebührenberichtigung.
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Am 13.06.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges
Vorbringen hinaus macht er geltend, dass die Regenrohrklappe handelsüblich und
daher "auf- bzw. zuklappbar" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei der Erhebung
der Niederschlagswassergebühren genauso behandelt werde wie ein
Grundstückseigentümer, der weder über eine Auffangvorrichtung noch über einen
Sickerschacht verfüge. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trägt der Kläger unter
Vorlage mehrerer Lichtbilder vor, das Schließen der Regenrohrklappe sei nur mit
Gewalteinwirkung möglich.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 07.07.1999 und 05.11.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.05.2000 insoweit aufzuheben, als darin
Niederschlagswassergebühren von mehr als 92,72 DM (= 47,41 EUR) festgesetzt
worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrags nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen in
seinem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000. Ergänzend hierzu trägt er vor, der
Kläger habe durch den Einbau eines "Regendiebs" zwar eine ökologisch sinnvolle
Sammlung von Niederschlagswasser vorgenommen. Gleichwohl bestehe weiterhin ein
Anschluss an den städtischen Kanal, der bei Schließen des "Regendiebs" auch in
Anspruch genommen werden könne. Von daher komme nach der derzeitigen
Satzungslage eine Gebührenreduktion nicht in Betracht. Abgesehen davon unterliege
das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang.
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Das Gericht hat über die Entwässerung des Wintergartendachs und über die Fragen, ob
das auf der hinteren Hausdachhälfte anfallende Regenwasser vollständig von dem so
genannten "Regentonnensystem" aufgefangen und ob - verneinendenfalls - das nicht
von dem "Regentonnensystem" aufgefangene Regenwasser in die städtische
Kanalisation abgeleitet werde, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Herrn Dr.-Ing. E. von der Universität- Gesamthoch-schule F. . Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Herrn Dr.-Ing. E.
vom 26.10.2001.
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Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 seine Bescheide vom 07.07.1999
und 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1999 dahingehend
geändert hatte, dass der Kläger auf der Grundlage von 110 m2 nur noch zu einer
Niederschlagswassergebühr von 134,20 DM herangezogen wird, haben die Beteiligten
- wie eingangs bereits dargelegt - die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
und die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren
einzustellen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
analog, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog).
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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
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Die Bescheide des Beklagten vom 07.07.1999 und 05.11.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.05.1999 sind - soweit noch angefochten - rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren sind die
Regelungen in §§ 1 Abs. 1 und 4, 3, 4 Abs. 1 a), 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der
Gebührensatzung für die Entwässerung in der Stadt I. vom 03.02.1999 - EGS - .
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Hiernach erhebt die Stadt I. unter anderem von den Eigentümern der an die Kanalisation
angeschlossenen Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 und der
Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen Niederschlagswassergebühren, die nach der bebauten sowie
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befestigten Grundstücksfläche berechnet werden.
Die Gebührensatzung ist weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten
Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller
Hinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. Sie steht mit den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - vom
21.10.1969, GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999, GV NRW
S. 718, sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.
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Zunächst begegnet die in der Entwässerungsgebührensatzung begründete Pflicht des
Grundstückseigentümers zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren keinen
rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Gemeinde, für das in die
öffentliche Kanalisation abgeleitete Niederschlagswasser und die damit verbundene
Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage Benutzungsgebühren zu verlangen,
wird in Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.09.1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ
1988, 159; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand:
März 2002, § 6, Rdz. 356 ff. m.w.N.; Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,
Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: November 2001,§ 6,
Rdz. 199 m.w.N..
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Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS geregelte Maßstab der bebauten sowie befestigten
Grundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren ist gleichfalls
nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es ich um einen anerkannten, den Anforderungen
des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987, a.a.O., 159, 160; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -.
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Darüber hinaus ist der festgesetzte Gebührensatz auch nicht wegen Verstoßes gegen
das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW unwirksam. Nach
dieser Vorschrift soll das veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten
der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Dabei sind die
Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW unter
anderem Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten
Kapitals gehören. Die von dem Beklagten zur Ermittlung des Gebührensatzes erstellte
Gebührenkalkulation für das Jahr 1999, deren Rechtmäßigkeit der Kläger auch nicht in
Zweifel gezogen hat, genügt den sich aus den vorgenannten Bestimmungen
ergebenden Anforderungen.
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Der Kläger hat den in der Gebührensatzung geregelten Gebührentatbestand auch erfüllt,
weil davon auszugehen ist, dass er hinsichtlich des im Jahr 1999 auf der rückwärtigen
Dachhälfte niedergegangenen Regenwassers die öffentliche Abwasseranlage der Stadt
I. in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich hat der Kläger sowohl im Verwaltungs- als
auch im Gerichtsverfahren zwar geltend gemacht, wegen des von ihm installierten
"Regendiebs" und des Regenspeichersystems sei kein Regenwasser in die städtische
Kanalisation abgeleitet worden. Dieser Vortrag und die darüber hinaus zu den Akten
gereichten Lichtbilder sind jedoch nicht geeignet, den Kläger von der Verpflichtung zur
Zahlung von Niederschlagswassergebühren zu befreien, weil hierdurch nach Maßgabe
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des § 3 Abs. 5 EGS nicht mit letzter Sicherheit der Nachweis erbracht worden ist, dass
von dieser bebauten Fläche im streitbefangenen Jahr tatsächlich kein Regenwasser in
die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wurde.
Unterliegt ein Grundstück in Bezug auf die Beseitigung des niedergehenden
Regenwassers dem Anschluss- und Benutzungszwang, kann die die
Niederschlagswassergebühren erhebende Gemeinde grundsätzlich davon ausgehen,
dass das Regenwasser auch tatsächlich in die städtische Kanalisation abgeleitet wird.
Sofern sich - wie hier - ein Grundstückseigentümer abweichend von dem vorgenannten
Grundsatz allerdings darauf beruft, dass er das gesamte anfallende Regenwasser
entweder in bestimmten Vorrichtungen auffängt oder auf seinem Grundstück versickern
lässt, ist er - da er eine für ihn günstige Ausnahme von dem Grundsatz geltend macht -
nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln für diese Behauptung
darlegungs- und beweispflichtig.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 24.08.1972 - DÖV 1973,
535, und vom 12.02.1974 - VII B 89.73 -, KStZ 1974, 171; OVG NRW, Urteile vom
23.02.1970 - II A 1126/69 -, KStZ 1970, 177, und vom 20.02.1974 - II A 454/72 -,
VerwRspr. Bd. 26, Nr. 47; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
29.01.1993 - 5 K 46/90 -, ZKF 1994, 61; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6,
Rdz. 387 m.w.N..; Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht,
a.a.O., § 6, Rdz. 151 ff. m.w.N..
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Der demnach von dem Grundstückseigentümer zu führende Beweis für den
Ausnahmetatbestand ist dabei nur dann erbracht, wenn gänzlich ausgeschlossen
werden kann, dass in dem veranlagten Zeitraum Regenwasser in die städtische
Kanalisation gelangt ist. Dieses setzt denknotwendigerweise voraus, dass auf dem
Grundstück des Gebührenpflichtigen eine Vorrichtung installiert ist, die einerseits ein
Abfließen des Regenwassers in die städtische Kanalisation verhindert und andererseits
so konstruiert ist, dass es dem Gebührenpflichtigen ohne weitere bauliche Maßnahme
möglich ist, den Anschluss an die städtische Kanalisation wiederherzustellen.
Vorliegend steht für die Kammer auf Grund der vorgelegten Lichtbilder außer Zweifel,
dass der lediglich über eine Drahtkonstruktion offen gehaltene "Regendieb" ohne
größeren Aufwand, nämlich durch das Lösen der Schrauben bzw. das Abkneifen der
Drähte, jederzeit wieder geschlossen werden kann. Soweit der Kläger im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens die Behauptung aufgestellt hat, das Schließen der
Regenrohrklappe sei nur mit Gewalteinwirkung möglich, vermag dieser Hinweis schon
deshalb nicht überzeugen, weil der Kläger zuvor noch vorgetragen hatte, die
Regenrohrklappe sei handelsüblich und daher "auf- bzw. zuklappbar". Schließlich kann
auch dem eingeholten Gutachten des Herrn E. vom 26.10.2001, insbesondere auf
Grund der dort getroffenen Feststellung, dass "die Klappe von dem Kläger mit einem
Draht in geöffneter Position festgestellt worden" sei (vgl. Seite 9 des Gutachtens), nicht
entnommen worden, dass es dem Kläger aus technischen Gründen verwehrt ist, den
"Regendieb" wieder zu schließen.
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Solange der Kläger, etwa durch einen fest installierten und somit nicht schließbaren
"Regendieb" oder den Einbau eines Wasserzählers unterhalb des jetzt installierten
"Regendiebs", gegenüber dem Beklagten nicht den Nachweis erbringt, dass er das
gesamte auf der rückwärtigen Dachhälfte anfallende Regenwasser auf seinem
Grundstück zurückbehält und nicht in die städtische Kanalisation ableitet, bleibt er für
diesen Teil seines Wohnhauses niederschlagswassergebührenpflichtig.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die dem Grunde nach zu Recht erhobenen
Niederschlagswassergebühren der Höhe nach fehlerhaft ermittelt hätte, sind nicht
ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargetan.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2
VwGO. Soweit der Streitgegenstand hinsichtlich einer Fläche von 14 m2 von den
Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit,
diesen Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die teilweise Aufhebung
der angefochtenen Bescheide dem Begehren des Klägers diesbezüglich in vollem
Umfang entsprochen hat. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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