Urteil des VG Arnsberg vom 21.09.2001

VG Arnsberg: gefahr, abschiebung, leib, beendigung, visum, anerkennung, bundesamt, asyl, haus, anhörung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 531/01.A
Datum:
21.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 531/01.A
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
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Der am 18. April 1966 geborene Kläger ist serbischer Volkszugehörige aus Bosnien. Er
reiste am 24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.
Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
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Den Asylantrag begründete er damit,dass die Moslems ihn aus dem Haus gejagt hätten.
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Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 11. Dezember 2000 wiederholte
und vertiefte der Kläger seine Angaben zum Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass
die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die
Abschiebung an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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Am 15. Januar 2001 stellte der Kläger einen Abänderungsantrag mit der Begründung,
dass er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide.
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Dieser wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2001 abgelehnt.
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Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. Februar 2001.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte
sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des §
53 AuslG vorliegen.
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Die Voraussetzungen des § 53 AuslG liegen nicht vor.
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Eine schwere Traumatisierung des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts nicht
gegeben. Die vom Kläger eingereichten Atteste bescheinigen ihm lediglich eine
Reiseunfähigkeit. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben resultiert hieraus nicht. Auf
die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2001 wird insoweit
Bezug genommen.
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Gegen ein schwere Traumatisierung des Klägers spricht weiter die Tatsache, dass er
nach Beendigung des Bürgerkriegs in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach mit einem
zeitlich begrenzten Visum nach Deutschland eingereist und wieder in sein Heimatland
ausgereist ist.
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Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit
ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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