Urteil des VG Aachen vom 22.12.2010

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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1100/09
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1100/09
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Anordnung der
erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Mit Verfügung vom 9. April 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem
Aktenzeichen 901 Js 387/08 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des
Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) ein. Zur Begründung
führte sie aus, der Tatverdacht habe sich aufgrund von Angaben der Angeklagten G.
und F. K. im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen 68 KLs 901 Js 387/08 - 3/09 in
der Hauptverhandlung vom 7. und 9. April 2007 ergeben. Danach habe der Kläger diese
jeweils gebeten, in F1. eine Gewerbehalle als Strohmann anzumieten und dort
Umbaumaßnahmen zur Einrichtung der Halle für die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen
durchzuführen.
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Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 10. Juni 2007 die Vorladung des Klägers zur
erkennungsdienstlichen Behandlung an. Diese sollte die Aufnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken und eines dreiteiligen Lichtbildes sowie die Feststellung
äußerer Merkmale umfassen. Dazu führte der Beklagte aus, der Kläger stehe in
dringendem Verdacht, an der Anmietung von Räumlichkeiten durch Strohmänner und
am Aufbau von mindestens zwei Marihuana-Plantagen beteiligt gewesen zu sein.
Neben der Vermittlung von Strohmännern habe er Material und Werkzeug zur
Verfügung gestellt und gewusst, dass es der Errichtung der Plantagen habe dienen
sollen. Da damit zu rechnen sei, dass der Kläger auch in Zukunft strafrechtlich in
Erscheinung treten werde, sei die Durchführung der erkennungsdienstlichen
Behandlung erforderlich. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erlangtes
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Fingerabdruckmaterial liefere die Grundlage für die Ermittlung unbekannter und
zukünftiger Straftäter durch vergleichende Fingerabdruckuntersuchungen. Das bei der
erkennungsdienstlichen Behandlung erlangte Lichtbildmaterial sei erforderlich und
geeignet für ein Wiedererkennungsverfahren mit möglichen Zeugen.
Mit Urteil vom 8. September 2010 - 31 Ls - 901 Js 76/09 - 21/10 - wurde der Kläger vom
Amtsgericht Eschweiler - Schöffengericht - wegen Beihilfe zu unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Straftat stellte das
Amtsgericht fest:
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"Im Juli/August 2007 vermittelte der Angeklagte dem gesondert verfolgten K1. T. die
Anmietung einer Gewerbehalle 'J. ' in F1. , wo er selbst bereits mit seinem
Abbruchunternehmen ansässig war. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der
gesondert verfolgte K2. T. den Hallenbereich über einen Strohmann anmieten würde.
Darüber hinaus half der Angeklagte dem gesondert verfolgten K2. T. sowie dessen
Mittätern, den gesondert verfolgten K3. F. K. , N. G. und E. X. , bei den erforderlichen
Innenausbauten der Halle, insbesondere dem Einbau einer Trennwand zu der von ihm
selbst angemieteten Gewerbefläche sowie bei der Isolierung der Innenwände.
Spätestens bei diesen Arbeiten war dem Angeklagten klar geworden, dass in dem von
dem gesondert verfolgten K2. T. angemieteten Hallenteil eine Cannabis-Plantage
betrieben werden sollte. Trotzdem half der Angeklagte bei den notwendigen Ausbauten
weiter mit. Der so hergestellte Hallenabschnitt bot Platz für ca. 1.000 Cannabis-
Pflanzen, aus denen der gesondert verfolgte K2. T. und seine vorgenannten Mittäter bis
zur Sicherstellung der Plantage am 12. März 2008 zwei Ernten mit einem Ertrag von
jeweils ca. 16 kg verkaufsfertigem Marihuana und einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4,8
kg THC erzielten."
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Der Kläger hat am 19. Juni 2009 gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung Klage erhoben. Er trägt vor, dass bereits die Zuständigkeit des Beklagten
für die Anordnung fehle, da er - der Kläger - seinen Wohnsitz im Kreis E2. habe.
Außerdem sei die Maßnahme ungerechtfertigt, denn entgegen der Auffassung des
Beklagten sei nicht damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft strafrechtlich in
Erscheinung trete, da er bis auf das Anlassverfahren bislang unbescholten sei. Es sei
auch im Strafverfahren gegen ihn anders, als der Beklagte meine, nicht um zwei Hallen
gegangen, sondern um eine Halle in F1. . Er sei zudem nicht als Täter angeklagt und
verurteilt worden, sondern lediglich wegen einer Beihilfehandlung.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Anordnung der
erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Verfügung. Die Zuständigkeit für die Anordnung ergebe
sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Kriminalhauptstellenverordnung. Danach
sei er als Kriminalhauptstelle im Rahmen der Erforschung und Verfolgung von Straftaten
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im Zusammenhang mit illegaler Herstellung von Betäubungs-mitteln auch für die
Gefahrenabwehr zuständig. Die Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen
über den Kläger sei notwendig. Gegen den Kläger sei durch die Staatsanwaltschaft
Aachen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil er im Verdacht
gestanden habe, an der Anmietung von Räumlichkeiten durch Strohmänner und am
Aufbau von mindestens zwei Marihuana-Pflanzen beteiligt gewesen zu sein. Die
Wiederholungsgefahr sei bereits damit begründet, dass es sich um zwei Marihuana-
Plantagen handele, die in unterschiedlichen Orten lägen. Die zwischenzeitliche
Verurteilung des Klägers lasse erkennen, dass die Anordnung seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfe. Der
zugrunde liegende Sachverhalt betreffe Betäubungsmittelstraftaten, an denen die
Öffentlichkeit ein besonderes Strafverfolgungsinteresse habe. Zur effektiven Aufklärung
von Betäubungsmittelstraftaten sei die Polizei dabei auf erkennungsdienstliche
Unterlagen angewiesen, weil sich die Identifizierung beteiligter Personen und die
Feststellung ihrer individuellen Tatbeiträge regelmäßig nur durch Lichtbildvorlagen und
unter Zuhilfenahme daktyloskopischer Spuren bewerkstelligen lasse.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 auf den
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 6 L 274/09, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 901 Js 76/09 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (§ 42
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), nachdem die Staatsanwaltschaft im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger dessen erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 81 b 1. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet hat und im
Zuge dessen durch den Beklagten Finger- und Handflächenabdrücke des Klägers
genommen worden sind. Denn abgesehen davon, dass dies nur einen Teil der von der
Anordnung des Beklagten umfassten Maßnahmen betraf, waren die dadurch
gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nur für die Zwecke des
Strafverfahrens bestimmt und stehen nach dessen Abschluss für den vom Beklagten
verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr nicht mehr zur Verfügung.
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Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung
des Klägers vom 10. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach können
Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen
aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen
werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
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Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich
danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens
festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände
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des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der
dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner
Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er
strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme
bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als
Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden
strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen
Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich
überführend oder entlastend - fördern könnten,
vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober
1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG
NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B
597/08 -, beide , vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B
1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O.
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Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive
Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung
von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des
Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu
werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im
Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang
Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das
Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind
erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt
es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden
Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die
geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die
Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das
oben beschriebene öffentliche Interesse,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW,
Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08
-, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24.
November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -,
NRWE-Datenbank.
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§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf
den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die
Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die erkennungsdienstliche
Behandlung des Klägers als nicht notwendig im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO.
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Der sich aus dem vom Beklagten zum Anlass für die Anordnung genommenen
Strafverfahren ergebende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls
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keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig oder
anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller
Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der
Betäubungsmittelstraftaten einbezogen werden könnte und dass die
erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger
schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
Derartige Anhaltspunkte ergeben sich im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung aus den Umständen der vom Kläger begangenen Tat nicht.
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Zwar ist nach den strafgerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger
Beihilfe zu einer Haupttat von erheblichem Gewicht geleistet hat, da es sich danach am
Tatort in der Gewerbehalle in F1. um eine äußerst professionell angelegte Cannabis-
Plantage von erheblicher Größe gehandelt hat, aus der die Haupttäter mehrfach ganz
erhebliche Mengen Marihuana mit hohem Wirkstoffgehalt erzielen und weiterverkaufen
konnten.
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Maßgeblich sind vorliegend jedoch auch Art und Begehung des vom Kläger geleisteten
Tatbeitrags in den Blick zu nehmen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im
Strafverfahren war der Kläger an der eigentlichen Herstellung von Betäubungsmitteln
und an deren Verkauf nicht beteiligt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu
irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst gehabt hätte, durch derartige
Tathandlungen selber an den aus der Haupttat zu erwartenden Gewinnen zu profitieren.
Sein Tatbeitrag war vielmehr maßgeblich geprägt durch seine langjährige
Bekanntschaft zu dem Haupttäter K2. T. sowie den Umstand, dass er mit seinem Betrieb
ebenfalls in einem Teil der Gewerbehalle in F. ansässig war. Der Kläger hat T. die
Anmietung einer Teilfläche der Gewerbehalle in F. vermittelt und ist von diesem für die
Errichtung einer Trennmauer innerhalb dieses Hallenteils entlohnt worden. Ferner hat er
auf Baustellen bei Abbrucharbeiten anfallendes Dämmmaterial für die Isolierung des
Hallenteils zur Verfügung gestellt. Den darüber hinausgehenden Vorwurf, der für die
Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ursächlich war, dieser habe die
Tatbeteiligten G. und F. K. gebeten, die Halle als Strohmann anzumieten, hat die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausdrücklich fallen gelassen und dazu
ausgeführt, dass G. und F. K. den Kläger beschuldigt hätten, um sich und T. zu entlasten
und den gegen sie erhobenen Vorwurf der bandenmäßigen Begehung zu entkräften.
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Zugunsten des Klägers fällt zudem ins Gewicht, dass es sich bei seiner Tat um eine
einmalige Verfehlung gehandelt hat, und auch das Strafgericht von einer günstigen
Sozialprognose ausgegangen ist.
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Zwar geht die Kammer wie der Beklagte davon aus, dass im Bereich der
Betäubungsmitteldelikte eine statistisch signifikant erhöhte Rückfallquote besteht und
Betäubungsmitteldelikte deshalb sogar bei erstmaliger Begehung die Annahme einer
Wiederholungsgefahr nahelegen,
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vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 - 6 K 2372/09 - mit weiteren
Nachweisen, juris.
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Allerdings beziehen sich die dieser Annahme zugrundeliegenden Erkenntnisse auf
Fälle, in denen die Täter, zumeist Drogendealer oder -konsumenten, selber
unmittelbaren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten oder direkt an Geschäften mit
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diesen beteiligt waren. Der Kläger hatte aber, wie oben ausgeführt, anders als die Täter
in diesen Fällen überhaupt keinen Kontakt mit Betäubungsmitteln.
Liegen danach die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der
erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alt. StPO im
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt es auf die Frage,
ob der Beklagte für die Maßnahme zuständig war, nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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