Urteil des VG Aachen vom 03.04.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3875/04
Datum:
03.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3875/04
Tenor:
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5.
August 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer vom Beklagten angeordneten
Fahrtenbuchauflage für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen 000000 bzw. nunmehr mit dem amtlichen Kennzeichen 111111.
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Laut Aufzeichnung einer Geschwindigkeitsmessanlage wurde mit dem von der Klägerin
gehaltenen Fahrzeug mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen 000000 am 16. April
2003 um 0.00 Uhr in I. S. auf der B 57 außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine
Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h unter Berücksichtigung des Toleranzwertes um 37 km/h) begangen. Dieser
Verkehrsverstoß ist mit einem Bußgeld in Höhe von 75 EUR bedroht und wird nach der
Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit 3 Punkten bewertet. Die Bußgeldstelle des
Landrats des Kreises I1. als Kreispolizeibehörde hat auf einem Ermittlungsersuchen an
den Beklagten angegeben, der Klägerin am 19. März 2003 einen Zeugenbogen
übersandt zu haben. Eine Durchschrift dieses Zeugenbogens wurde nicht zu den Akten
genommen. In dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang befindet sich
allerdings ein an die Klägerin wegen dieses Verkehrsverstoßes gerichtetes
Anhörungsschreiben samt Lichtbild des Fahrers vom 25. Juni 2003. Auf die
Anhörungsbogen reagierte die Klägerin nicht. Auf das Ermittlungsersuchen des Kreises
I1. vom 27. Juni 2003, dass am 8. Juli 2003 bei der zuständigen Stelle des
Verkehrsdíenstes der Kreispolizeibehörde einging, teilte der Landrat des Kreises E. als
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Kreispolizeibehörde mit Schreiben vom 25. Juli 2003 mit, dass die Ermittlungen bei der
Klägerin erfolglos verlaufen seien. Man habe sie bei Aufsuchen der angegebenen
Adresse nicht angetroffen. Die Klägerin sei Schaustellerin; die von ihr angemeldeten
Fahrzeuge würden von ihren Angestellten benutzt. Unter der angegebenen Adresse der
Klägerin sei nur ein anderer Schausteller, Herr T. , angetroffen worden, der aber
aufgrund seiner Blindheit zum Fahrer des Fahrzeugs aufgrund des beim
Verkehrsverstoß gefertigten Fotos keine Angaben machen konnte. Weitere Ermittlungen
waren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr
möglich.
Einem Vermerk der Bußgeldstelle I1. vom 5. August 2003 lässt sich entnehmen, dass
daraufhin das Bußgeldverfahren mangels Täterfeststellung eingestellt wurde. Zugleich
wurde darauf hingewiesen, dass von 2002 bis 2003 drei weitere Bußgeldverfahren
bezüglich Verkehrsverstößen wegen deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit von der
Klägerin als Halterin betriebenen Fahrzeugen eingestellt werden mussten, weil weder
die Klägerin auf das Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte, noch Zuhause
angetroffen wurde, noch durch sonstige Nachforschungen die Fahrer der auf die
Klägerin zugelassenen Fahrzeuge ermittelt werden konnte. Der Landrat des Kreises I1.
gab den Vorgang an den Beklagten mit der Bitte ab, in eigener Zuständigkeit die
Voraussetzungen der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen.
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Mit Schreiben vom 17. November 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er
wegen des nicht ermittelten Fahrers beim Verkehrsverstoß vom 16. April 2003 erwäge,
ihr eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.
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Mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2004 legte der Beklagte der Klägerin die
Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 000000 für
die Dauer von 6 Monaten auf. Sofern dieses Fahrzeug innerhalb der festgesetzten Frist
vom 1. März 2004 bis zum 31. August 2004 veräußert werden sollte, gelte die
Fahrtenbuchauflage für den dann auf die Klägerin zugelassenen PKW. Wenn auch
dieses verkauft oder abgemeldet werde, erstrecke sich die Fahrtenbuchauflage auf das
Nachfolgefahrzeug. Die Führung des Fahrtenbuchs werde auf die Zeit vom 1. März
2004 bis zum 31. August 2004 festgelegt. Wenn die Ordnungsverfügung am 1. März
2004 nicht bestandskräftig sei, gelte statt der genannten Befristung ein Zeitraum von 6
Monaten, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Bestandskraft eintritt.
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Die Klägerin erhob Widerspruch, der sich sowohl gegen die Fahrtenbuchauflage wie
gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr richtete. Wäre sie vorher angehört worden,
hätte sie der Fahrtenbuchauflage zugestimmt. Die Berechtigung einer
Verwaltungsgebühr von 92,00 EUR werde hinsichtlich der Höhe und der Notwendigkeit
bestritten. Die nach Akteneinsicht angekündigte Widerspruchsbegründung blieb aus.
Am 4. Juni 2004 - während des laufenden Widerspruchsverfahrens -, wurde der Standort
des Fahrzeugs umgemeldet und trug nunmehr das Kennzeichen 111111. Halter war
nach wie vor die 1922 geborene Klägerin.
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Die Bezirksregierung L. änderte im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004, der laut
des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten
Empfangsbekenntnisses am 25. August 2004 zugestellt wurde, den Tenor dahin ab,
dass unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die Ordnungsverfügung des
Beklagte so gefasst wurde, dass der Klägerin für die Dauer von sechs Monaten die
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Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 111111
auferlegt wurde. Entgegen dem Vortrag im Widerspruchsverfahren sei der Klägerin vor
Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme
eingeräumt worden. Im Bußgeldverfahren habe die Überschreitung der Zweiwochenfrist
nicht die Nichtbekanntgabe des Fahrers verursacht. Hier sei die Anhörung etwa ein
Monat nach dem Verkehrsverstoß erfolgt, so dass der Klägerin durchaus noch möglich
war, den Fahrer zu benennen. Es obliege im Übrigen allein ihr durch organisatorische
Maßnahmen die Fahrer ihrer Fahrzeuge festzuhalten. Schließlich sei unter
Berücksichtigung der Schwere des Verkehrsverstoßes eine Verpflichtung zur Führung
eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 6 Monaten verhältnismäßig. Auch die
Gebührenfestsetzung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 27. September 2004, einem Montag, Klage erhoben. Zur
Begründung trägt sie vor, wenn Sie rechtzeitig angehört worden wäre, hätte sie den
Namen des Fahrers offenbart. Sie könne für die Verletzung ihres Anhörungsrechts nicht
bestraft werden. Die Klage erstrecke sich auch auf die Gebührenforderung des
Beklagten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen entgegen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. März 2006 den Rechtsstreit zur Verhandlung
und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 28. März 2006
und 26. April 2006 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung L. verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte hier ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben, § 101 Abs. 2
VwGO.
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Die Klage ist zulässig.
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Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine
Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides
erhoben werden. Hier erfolgte die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 5.
August 2004 ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 25. August 2004. Die Klagefrist lief
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danach am 25. September 2004, einem Samstag, ab. Fällt der Fristablauf aber auf einen
Sonnabend, bestimmt § 193 BGB, dass an seine Stelle der nächste Werktag tritt, d.h.
hier erfolgt der Fristablauf erst am folgenden Montag. Die Klageerhebung am Montag,
den 27. September 2004, erfolgte deshalb innerhalb der Klagefrist. Die Klage ist auch
begründet.
Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 sind rechtswidrig
und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn
zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt:
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Zwar wurde mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem damals amtlichen
Kennzeichen am 16. April 2003 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41 (Zeichen
274), 49 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, indem der
Fahrer in I. -S. auf der B 57 Fahrtrichtung C. die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h
toleranzbereinigt um 37 km/h überschritt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes
Fahrzeug begangen worden sein könnte. Es ist weiter richtig, dass das
Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung vom 5. August 2003 von der
Bußgeldstelle des Landrats I1. eingestellt wurde, weil der Fahrer des Fahrzeugs zum
Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte. Dies
ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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Die Feststellung der Person - ausweislich des bei der Verkehrsübertretung gefertigten
Fotos handelte es sich dabei um einen Mann - im Anschluss an die Zuwiderhandlung
war somit nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist
anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der
Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob
die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden
Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in
gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 - , vom 17. Dezember
1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und
NZV 1999, 439 f. m.w.N.
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Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des
Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich ist, zumindest den Halter sobald wie
möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu
unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von
dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur
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Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter
Entlastungsgründe vorbringen kann.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -,
Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -,
Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
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Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist hier unter Zugrundelegung dieser
Vorgaben die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers des Fahrzeugs mit dem
amtlichen Kennzeichen 000000 zum maßgeblichen Zeitpunkt darauf zurückzuführen,
dass die zuständige Bußgeldstelle die in der Situation gebotene Ermittlungstätigkeit erst
verspätet, nämlich am 25. Juni 2003 - und somit erst drei Wochen vor dem
Verjährungsablauf - aufgenommen hat. Deshalb ist die Unmöglichkeit der
Fahrerermittlung von der zuständigen Bußgeldstelle zu vertreten.
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Der für das Bußgeldverfahren zuständige Landrat des Kreises I1. als
Kreispolizeibehörde hat zwar auf telefonische Nachfrage des Beklagten unter
Bezugnahme auf das Amtshilfeersuchen vom 27. Juni 2003 erklärt, er habe am 19. Mai
2003 der Klägerin einen Zeugenbogen zugesandt, der nicht zurückgelaufen sei. An der
Richtigkeit dieser Angabe bestehen aber schon deshalb Zweifel, weil nicht nur kein
Doppel dieses Zeugenbogens zu den Akten genommen wurde, sondern ausweislich
der vorgelegten Verwaltungsvorgänge von dieser Bußgeldstelle der Klägerin unter dem
Datum 25. Juni 2003 - also über 2 Monate nach der Tatzeit - ein Anhörungsbogen
wegen dieser Verkehrsverstoßes übersandt wurde. Zwar ist nach der Rechtsprechung
der Kammer einzuräumen. dass allein das "nicht zu den Akten Nehmen" eines Doppels
eines an den Halter gerichteten Anhörungsbogens in der Regel nicht ausreicht, um
Zweifel an entsprechenden Angaben der Bußgeldstelle zu haben. Dafür bedarf es stets
weiterer besonderer Umstände. Dies sind hier gegeben. Hier spricht nach der Erfahrung
des Gerichts in zahlreichen vergleichbaren Fällen wenig dafür, dass eine Bußgeldstelle
den Halter wegen eines solchen Vorfalls zweimal schriftlich anhört und allein das
zweite. Anhörungsschreiben in den Akten dokumentiert. Es ist deshalb zur
Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Inhalt des Vermerks der
Bußgeldstelle des Kreises I1. bezüglich der Halteranhörung im Mai 2003 auf dem an
den Beklagten als Kreispolizeibehörde gerichteten Ermittlungsersuchen vom 27. Juni
2003 unzutreffend ist. Die Klägerin und Fahrzeughalterin dürfte erst nach über 2
Monaten - und damit deutlich nach Ablauf der Zweiwochenfrist - über den mit seinem
Fahrzeug verursachten Verkehrsverstoß unterrichtet worden sein.
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Ob die Klägerin das Schreiben vom 25. Juni 2003 tatsächlich nicht bekommen hat - wie
sie vortragen lässt - oder aber darauf bloß nicht reagiert hat, kann deshalb im Rahmen
des vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Dem Beklagten ist aber auf Grund der
Nichtreaktion der Klägerin in Bezug auf mehrere Verkehrsverstöße in der Vergangenheit
und der Ermittlungen der örtlichen Polizeibehörden an dem von ihr als Wohnsitz
angegebenen Anwesen einzuräumen, dass zumindest Zweifel bestehen, ob sie das
Erforderliche für einen regelmäßigen Zugang und Kontrolle ihres Postverkehrs
veranlasst hat, um die wegen der Besonderheiten ihres Berufs als Schaustellerin
häufige Abwesenheit von ihrem Wohnsitz auszugleichen. Dagegen spricht der
vorgetragene Nichterhalt der Anhörung zu den drei früheren Bußgeldverfahren und der
selbst vorgetragene Nichterhalt der Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle vom 25.
Juni 2003 und des Beklagten vom 17. November 2003. Eine solche Häufung des
Verschwindens auf dem Postweg versandter amtlicher Schreiben setzt um glaubhaft zu
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sein, Besonderheiten voraus, die hier nicht mit einer Silbe vorgetragen sind. Anlass zu
Zweifeln gibt ferner der Inhalt des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen
Schreibens der Polizeidirektion E. vom 25. Juli 2003, in dem es heißt, dass der an der
Meldeadresse der Klägerin angetroffene Bewohner, Herr T. , die Post zwar weiterleite,
aber weder den aktuellen Aufenthaltsort noch die Telefonnummer der Klägerin kannte.
Solche Umstände könnten in einem etwaigen vergleichbaren zukünftigen Verfahren
sich zu Lasten der Klägerin auswirken.
Nachdem die Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle vom 25. Juni
2003 nicht unmittelbar reagiert hatte, blieb für die angemessene weitere
Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des Fahrers nur noch ein äußerst schmales
Zeitfenster. So hat die Bußgeldstelle des Kreises I1. das entsprechende
Amtshilfeersuchen an den Beklagten als Kreispolizeibehörde erst unter dem Datum vom
27. Juni 2003 gefertigt. Bei dem für solche Nachforschungen in seinem örtlichen Bereich
zuständigen Verkehrsdienst der Polizeiinspektion E. ist dieses Ersuchen ausweislich
des Eingangsstempels erst am 8. Juni 2003 - also ca. eine Woche vor Ablauf der
Verjährungsfrist am 16. Juli 2003 - eingegangen. Nach dem zum Verwaltungsvorgang
genommenen Bericht des Ermittlungsdienstes der Polizeiinspektion E. vom 25. Juli
2003 wurde die Antragstellerin bei der angegebenen Adresse wegen ihrer beruflich
bedingten Abwesenheit als Schaustellerin nicht angetroffen. Weitere Ermittlungen
waren nach dem Inhalt des Schreibens allein aufgrund der eingetretenen
Verfolgungsverjährung nicht mehr angezeigt. Offensichtlich war den Beamten des
Ermittlungsdienstes der Verkehrsinspektion E. nach dem 8. Juni 2003 wegen
anderweitiger Aufgaben eine schnelleres Aufsuchen des Anwesens Dr.-Overhues-Allee
120 in E. nicht möglich gewesen. Der dort lebende, für den Postempfang zuständige
Mitbewohner des Hauses der Klägerin konnte zu dem Bild des Fahrers nichts sagen,
weil er blind ist.
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Bei dieser Sachlage muss die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung der
Bußgeldbehörde zugerechnet werden. Selbst wenn die Klägerin im Juli 2003 vom
Ermittlungsdienst der Polizeiinspektion E. an ihrem E. Wohnsitz angetroffen worden
wäre und sie den Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs zur Tatzeit benannt hätte,
hätte dies wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr zur Verhängung
eines Bußgeldes geführt. Nach Überzeugung des Gerichts ist deshalb im vorliegenden
Einzelfall die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ausgeschlossen.
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Unterliegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20 . Januar 2004 und der
Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 der Aufhebung, kann auch die
Gebührenfestsetzung keinen Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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