Urteil des VG Aachen vom 30.12.2010

VG Aachen (zufahrt, kläger, gebühr, höhe, höchstgeschwindigkeit, grundstück, sondernutzungsgebühr, verkehr, sondernutzung, berechnung)

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2208/09
Datum:
30.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2208/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die
Zufahrt zu einer Bundesstraße.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , (M. Straße in B. ). Das Grundstück
war seit den 1930er-Jahren bebaut mit einem Einfamilien-Wohnhaus und verfügt über
eine direkte Zufahrt zur M. Straße (Bundesstraße 264), die in diesem Bereich außerhalb
der Ortsdurchfahrt der Stadt B. als freie Strecke mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgebaut ist.
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Am 15. Januar 2008 beantragte der Kläger beim Oberbürgermeister der Stadt B. die
Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Doppel-Wohnhauses mit 2
Wohnungen und 2 Garagen sowie 2 weiteren Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück.
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Der Beklagte wurde im Verwaltungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde mit
Blick auf die an der B 264 geplante Errichtung baulicher Anlagen beteiligt und stellte mit
Schreiben vom 26. Februar 2008 die Erteilung seiner straßenrechtlichen Zustimmung
gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Aussicht. Zugleich wies er
darauf hin, dass es sich bei der beabsichtigten Nutzung um eine wesentliche Änderung
(Höherfrequentierung) der Zufahrt im Sinne des § 8a FStrG handele. Mit Baubeginn
liege daher eine gebührenpflichtige Sondernutzung vor, über die ein gesonderter
rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen werde.
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Nachdem der Vorbescheid am 6. März 2008 erteilt worden war, beantragte der Kläger
am 12. März 2008 die Erteilung einer Baugenehmigung für das geplante Vorhaben.
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Mit Schreiben vom 24. April 2008 erteilte der erneut von der Baugenehmigungsbehörde
beteiligte Beklagte die straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG unter
der Bedingung, dass im Einzelnen bezeichnete Nebenbestimmungen in die
Baugenehmigung aufgenommen würden. Zugleich wies er erneut auf eine entstehende
Gebührenpflicht für die neue Nutzung der Zufahrt hin.
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Der Oberbürgermeister der Stadt B. erteilte die begehrte Baugenehmigung am 25. März
2009 und erklärte das Schreiben des Beklagten vom 24. April 2008 mit
Nebenbestimmungen und Hinweisen zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
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Mit Schreiben vom 15. September 2009 hörte der Beklagte den Kläger zu der
beabsichtigten Heranziehung zu einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von jährlich
100,-- EUR an. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt der Baugenehmigung vom
25. März 2009, der zufolge die zufahrtsmäßige Erschließung des Vorhabens zur B 264
eine inzwischen gebührenpflichtige Sondernutzung darstelle. In einer Anlage zu diesem
Schreiben erläuterte der Beklagte anhand einer Punktetabelle, dass bei einem
errechneten Wert von 15 Punkten nach der einschlägigen Tarifstelle 1.3 eine
Jahresgebühr von 50,-- EUR je Wohneinheit zu zahlen sei. Bei der Errechnung des
Punktewertes habe er die große Bedeutung der Straße (3 Punkte), den neu
ausgebauten Ausbauzustand (3 Punkte), eine zulässige Höchstgeschwindigkeit bis 60
km/h (1 Punkt), eine Verkehrsdichte von über 10.000 Kfz/Tag (6 Punkte) und die
Errichtung von 2 Wohneinheiten (2 Punkte) berücksichtigt.
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Im anschließenden Schriftverkehr wies der Kläger darauf hin, dass das Grundstück
bereits seit fast 80 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut sei und über eine Zufahrt
verfüge, die sich durch den Neubau weder in der Lage noch in der Größe verändern
werde. Er könne sich daher auf Bestandsschutz der bislang nicht gebührenpflichtigen
Zufahrt berufen. Im Übrigen sehe § 8a FStrG eine Gebührenpflicht erst für den Fall vor,
dass die Zufahrt nunmehr einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen
solle. Hiervon könne bei der Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit nicht die Rede
sein, zumal gar nicht klar sei, ob die künftigen Eigentümer überhaupt ein Kfz nutzten.
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Der Beklagte wies seinerseits darauf hin, dass der Bestandsschutz für die seit alters her
bestehende Zufahrt mit dem vollständigen Abriss des früheren Einfamilien-Wohnhauses
entfallen sei. Durch das neue Vorhaben und die Errichtung von insgesamt zwei
Wohneinheiten werde sich der zu erwartende Anliegerverkehr über die Zufahrt
verdoppeln. Damit handele es sich um eine Änderung im Sinne des § 8a FStrG, die eine
Gebührenpflicht auslöse.
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Nach erneuter Anhörung setzte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 9. November
2009 die vom Kläger jährlich zu zahlende Sondernutzungsgebühr auf 50,-- EUR und die
für das Jahr 2009 anteilig zu zahlende Gebühr auf 33,33 EUR fest. Für den der
Gebührenberechnung nach der beigefügten Punktetabelle zugrunde gelegten Wert von
15 Punkten berücksichtigte der Beklagte abweichend von seinem ersten
Anhörungsschreiben den Ausbauzustand der Straße als "normal" (2 Punkte) und eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h (2 Punkte).
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Der Kläger hat am 8. Dezember 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er
darauf hin, er sei durch die bestandskräftige Baugenehmigung nicht an einer
Klageerhebung gehindert. In der Genehmigung werde vielmehr ausdrücklich auf das
gesonderte Ergehen eines rechtsmittelfähigen Bescheides hingewiesen. Neben der
fehlenden materiellen Berechtigung zur Gebührenerhebung liege überdies auch ein
Formfehler darin, dass der Beklagte die Sondernutzungsgebühr im ersten
Anhörungsschreiben zunächst mit 100,-- EUR und im angefochtenen Bescheid
schließlich mit 50,-- EUR berechnet und zudem auch die Punkte nach der zugrunde zu
legenden Punktetabelle unterschiedlich angesetzt habe.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf
den vorgerichtlichen Schriftverkehr und den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die Gebührenpflicht dem Grunde nach bereits im
Baugenehmigungsbescheid bestandskräftig festgestellt worden sei, so dass der Kläger
sich nur noch gegen die Höhe der Gebühr wenden könne. Diese sei aber nicht zu
beanstanden. Insoweit sei im ersten Anhörungsschreiben versehentlich davon
ausgegangen worden, dass die sich nach der einschlägigen Tarifstelle ergebende
Gebühr von 50,-- EUR für jede Wohneinheit anzusetzen sei. Da die Anzahl der
Wohneinheiten aber bereits bei der Berechnung des Punktewertes Berücksichtigung
finde, sei im angefochtenen Bescheid die Gebühr nur noch einmal festgesetzt worden.
Zudem sei richtigerweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit 2
Punkten ("bis 80 km/h") berücksichtigt worden. Der Ausbauzustand habe als
"Normalzustand" mit ebenfalls 2 Punkten bewertet werden können, weshalb sich
insgesamt der Wert von 15 Punkten gegenüber der ersten Berechnung nicht geändert
habe.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden
kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass im bestandskräftig gewordenen
Baugenehmigungsbescheid der Hinweis des Beklagten aufgenommen worden ist, dass
der geplante Neubau zu einer Höherfrequentierung der Zufahrt führe und damit eine
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gebührenpflichtige Sondernutzung darstelle. Diese Frage ist nicht im
Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden, sondern allein im gebührenrechtlichen
Verfahren. Insoweit wird im Baugenehmigungsbescheid auch zutreffend lediglich darauf
hingewiesen, dass zur Frage der Gebührenpflicht ein gesonderter und
rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen werde. Eben dieser Bescheid ist nunmehr
Gegenstand der vorliegenden Klage, in der über die Rechtmäßigkeit der
Gebührenerhebung nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach zu entscheiden
ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Gebührenbescheid des
Beklagten vom 9. November 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen
Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene
Erhebung von Sondernutzungsgebühren ist § 8 FStrG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist
die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus
Sondernutzung, für die nach Absatz 3 Satz 1 Sondernutzungsgebühren erhoben werden
können. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG gelten Zufahrten und Zugänge zur C.-----straße
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder
geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang
gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem
andersartigen Verkehr als bisher dienen soll (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG).
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Die Voraussetzungen für den Erlass des hierauf gestützten Gebührenbescheides liegen
hier vor.
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Bei der in Rede stehenden Zufahrt vom Grundstück des Klägers handelt es sich um eine
so genannte Zufahrt von alters her, für die Gebühren nicht erhoben werden konnten. Der
Kläger hat die seit alters her bestehende Zufahrt zur B 264, die außerhalb der zur
Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegt,
aber im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG geändert. Sie dient nämlich nach Abriss des
alten Einfamilien-Wohnhauses und Neuerrichtung des Doppel-Wohnhauses mit 2
Wohneinheiten gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren Verkehr.
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§ 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG verweist mit seiner gesetzlichen Erläuterung dessen, was als
Änderung im Sinne des § 8a Abs. 1 FStrG anzusehen ist ("dienen soll"), auf eine
objektive Betrachtungsweise. Danach ist maßgeblich eine näher bezeichnete
Veränderung des bisherigen Verkehrs. Die Gründe, die zu dieser Änderung geführt
haben, sind nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage unerheblich. Mit dem Begriff
"dienen" wird ein Zustand von Dauer beschrieben, der nicht von ständig wechselnden
Verhältnissen und nicht von den subjektiven Vorstellungen der Betroffenen abhängig ist,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 1992 - 4 B 66/92 -,
Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 7; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
(Nds.OVG), Urteil vom 4. November 1993 - 12 L 1137/92 -, .
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Nach dem beschriebenen objektiven Maßstab ist entgegen der Auffassung des Klägers
die Annahme, dass die Zufahrt von seinem Grundstück zur B 264 einem erheblich
größeren Verkehr als bisher dienen soll, gerechtfertigt. Denn die Schaffung einer
zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück hat erfahrungsgemäß einen erheblich
stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Zahl der
Grundstücksbewohner sich durch die Schaffung der zweiten Wohneinheit tatsächlich
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erhöht. Unerheblich ist auch, wie viele Kraftfahrzeuge die Eigentümer und/oder die
sonstigen Grundstücksbewohner in Zukunft zu halten beabsichtigen. Denn es kommt
gerade nicht darauf an, welche Gepflogenheiten die jeweiligen Bewohner haben,
sondern ob nach objektivem Maßstab mit einem erheblich größeren
Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist. Dies ist jedoch bei einer zusätzlichen getrennten
Wohneinheit der Fall. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ist nämlich
entscheidend, dass die Schaffung neuen Wohnraums jedenfalls geeignet ist, eine
höhere Bewohnerzahl aufzunehmen. Damit wird sich der zu erwartende Verkehr aber
objektiv verdoppelt, da erfahrungsgemäß die Bewohner jeder Wohneinheit mindestens
ein Kraftfahrzeug halten und benutzen und zudem einen auf die jeweilige Wohneinheit
bezogenen weiteren Kraftfahrzeugverkehr auslösen,
vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 4. Februar 1997 - 12 L 6580/96 -, soweit ersichtlich nicht
veröffentlicht; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 5. August 2008 - 7 K 1311/06
-; VG Osnabrück, Urteil vom 18. März 2003 - 1 A 72/02 -; VG Lüneburg, Urteil vom 10.
Dezember 1997 - 5 A 149/95 -, alle zum jeweiligen hinsichtlich der Streitfrage
vergleichbaren Landesrecht und sämtlich veröffentlicht in ; vgl. auch:
Hengst/Majcherek, Kommentar zum Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW), Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2009), § 20 Rdnr. 2.8.
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Damit ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die im angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr erweist sich auch der
Höhe nach als rechtmäßig. Für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr ist die auf §
8 Abs. 3 FStrG fußende Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO) vom 15. April
2009 maßgeblich. Danach sind bei der Gebührenbemessung im Einzelfall Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das
wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Davon hat der
Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, indem er unter
anderem die Kriterien "Bedeutung der Straße im Netz", "Ausbauzustand", "Zulässige
Höchstgeschwindigkeit", "Verkehrsdichte der Straße" und "Stärke des
Anliegerverkehrs" zugrundegelegt hat und anschließend den konkreten Betrag nach der
für Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke
bestimmten Grundstücken vorgesehenen Tarifstelle 1.3 der Anlage zur SonGebVO
i.V.m. der hierfür vorgesehenen Punktetabelle für den vorliegenden Fall bestimmt hat.
Insoweit ergibt sich nach der im Ergebnis nicht zu beanstandenden Berechnung des
Beklagten nach der maßgeblichen Tarifstelle 1.3 eine jährliche Sondernutzungsgebühr
von 50,-- EUR, die für das Jahr 2009 zutreffend anteilig mit 33,33 EUR berechnet
worden ist. Entgegen der Annahme des Klägers ist auch die Berechnung des zugrunde
liegenden Punktewertes nicht zu beanstanden. Dabei mag der Beklagte in seinem
ersten Anhörungsschreiben fehlerhaft die sich ergebende Gebühr für jede der beiden
Wohneinheiten und damit zunächst mit 100,-- EUR angegeben haben. Auch mag er in
diesem Anhörungsschreiben den Wert von 15 Punkten anders errechnet haben als im
angefochtenen Bescheid sowie dem diesem vorausgegangenen Anhörungsschreiben
vom 30. Oktober 2009. Fehler bei der Berechnung der letztlich festgesetzten Gebühr
sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere dürfte die
Berücksichtigung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit "bis 80 km/h" mit 2 Punkten
angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht in Frage gestellt werden können. Dass
der Beklagte den Ausbauzustand der B 264 im fraglichen Bereich entgegen seiner
ersten Einschätzung nicht mehr mit "neu ausgebaut" (3 Punkte), sondern nur noch mit
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"Normalausbau" (2 Punkte) berücksichtigt hat, führt sogar zu einer Punktereduzierung
und Besserstellung des Klägers. Die übrigen Parameter der Einstufung
(Straßenbedeutung, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs u.ä.) sind vom Kläger
nicht in Frage gestellt und begegnen auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden
Überprüfung keinen Bedenken. Fehler bei der Gebührenberechnung sind mithin im
Ergebnis nicht erkennbar, weshalb sich die festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach als
rechtmäßig erweist.
Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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