Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, verwalter, verwaltung, rüge, entlastungsbeschluss, wirtschaftlichkeit, rechtsschutz, mehrheit, beschlussfähigkeit

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
180/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf
BE, Art 15 Abs 4 Verf BE, Art 15
Abs 5 S 2 Verf BE, Art 23 Abs 1
Verf BE
Mangels Erhebung einer Anhörungsrüge unzulässige
Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs und des Eigentumsrecht in einer
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In deren
Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 waren für Gartenpflegekosten 7.000 DM eingestellt.
Der Verwalter ließ in diesem Jahr ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft
Gartenarbeiten für 20.186,32 DM durchführen.
In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2001 wurde unter TOP 5 durch
Mehrheitsbeschluss die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 genehmigt, welche die
tatsächlich entstandenen Gartenpflegekosten auswies, sowie unter TOP 6, wiederum
durch Mehrheitsbeschluss, die Entlastung des Verwalters für dasselbe Jahr beschlossen.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht unter anderem, die Beschlüsse der
Eigentümerversammlung zu TOP 5 und 6 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht wies
die Anträge zurück; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das
Kammergericht wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 auch die sofortige weitere
Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und führte hierzu aus: Zutreffend seien die
Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Beteiligten die Anfechtung des
Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 (Genehmigung der Wohngeldabrechnung für das
Wirtschaftsjahr 2000) übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Der Beschluss zu TOP
6 sei nicht für ungültig zu erklären. Es sei nicht erkennbar, dass der Gemeinschaft
Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der Wirtschaftsführung im Jahr
2000 zustünden. Es habe innerhalb der Beschlusskompetenz der Eigentümermehrheit
gelegen, die durchgeführten Gartenarbeiten nachträglich zu billigen. Nach den
Feststellungen der Vorinstanzen habe mit der Billigung der Jahresabrechnung wie auch
mit der Verwalterentlastung nachträglich der bereits vorgenommenen gärtnerischen
Gestaltung zugestimmt werden sollen.
Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung des Kammergerichts mit Beschluss
vom 20. März 2007 - VerfGH 7/05 – u. a. insoweit auf, als die sofortige weitere
Beschwerde hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 zurückgewiesen worden war. Art. 15
Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sei verletzt, weil die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Frage, ob die Eigentümergemeinschaft im Rahmen des
Verwalterentlastungsbeschlusses in wirksamer und materiell rechtmäßiger Weise die im
Jahr 2000 getätigten Gartenausgaben habe billigen können, nicht in ausreichender, das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahrender Weise zur Kenntnis genommen und
gewürdigt worden seien.
Mit Beschluss vom 19. September 2007 wies das Kammergericht die sofortige weitere
Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 erneut zurück
und führte zur Begründung aus: Der Beschluss sei in die Beschlusskompetenz der
Wohnungseigentümergemeinschaft gefallen und habe - obwohl die Gartenmaßnahmen
die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan erheblich überschritten hätten und ohne vorherige
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die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan erheblich überschritten hätten und ohne vorherige
Beschlussfassung der Gemeinschaft und ggf. auch ohne Einholung von zumindest drei
Alternativangeboten durch die Verwaltung in Auftrag gegeben worden seien - materiell
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Da mit der
Beschlussfassung die Zustimmung zur gärtnerischen Gestaltung erklärt, die
eigenmächtige Überschreitung des Ansatzes des Wirtschaftsplans zuvor ausweislich des
Protokolls zu TOP 5 aber ausdrücklich beanstandet worden sei, habe die Entlastung nicht
den Erklärungswert, dass das Vorgehen des Verwalters zur Erteilung gartenbezogener
Aufträge vom Ablauf her gebilligt werde. Die materielle Ordnungsgemäßheit der
Einzelmaßnahmen erschließe sich aus fünf Rechnungen, zu denen der Beschwerdeführer
keine konkreten Einwände erhoben habe, obwohl es unstreitig sei, dass sich die für
Gartenarbeiten im Jahr 2000 abgerechneten 20.186,32 DM auf diese Rechnungen
bezögen. Auch unter dem Aspekt der Billigung eines zukünftigen Verwalterverhaltens
widerspreche die beschlossene Entlastung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung, da dem Verwalter vor der Beschlussfassung gerade klar gemacht worden
sei, dass eine eigenmächtige Vergabe ohne vorherigen Eigentümerbeschluss vom
Vorgehen her beanstandet werde, und der Verwalter eine Veränderung seines
Vorgehens in Aussicht gestellt habe.
Mit seiner dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 VvB, Art. 15 Abs. 5 Satz 2,
Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 36 Abs. 1 VvB. Er meint, der angegriffene
Beschluss erledige teilweise die erste Verfassungsbeschwerde nicht, teils gründe er auf
neuen Grundrechtsverletzungen:
Hinsichtlich der Verwalterentlastung liege eine neue Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB
vor, denn das Kammergericht habe insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen.
Seine Annahme, der Entlastungsbeschluss habe nicht den Erklärungswert, dass das
Vorgehen des Verwalters gebilligt werde, stehe im direkten Gegensatz zu der von ihm
(dem Beschwerdeführer) mehrfach zitierten Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach
ein Entlastungsbeschluss gerade die gesamte Amtsführung des Verwalters als dem
Gesetz der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend
feststelle.
Im Übrigen gehe das Kammergericht wiederum nicht darauf ein, dass die mit dem
Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an materiellen Mängeln
leide, weil der Verwalter nicht mitgeteilt habe, was im Einzelnen gemacht worden sei,
und weil auch die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, nicht zuletzt mangels Einholung von
Vergleichsangeboten, nicht nachvollzogen werden könne. Der angegriffene Beschluss
gehe über den früheren nur insoweit hinaus, als darin die nunmehr beigebrachten
Rechnungen unwidersprochen als diejenigen angesehen würden, in denen die strittigen
Ausgaben abgerechnet worden seien. Damit sei aber nichts zur Wirtschaftlichkeit belegt
und die Frage der Beschlussfähigkeit (zulässige Instandhaltung oder unzulässige
bauliche Veränderung) nur unzureichend beantwortet. Zudem habe das Kammergericht
als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht selbst über eine solche Tatbestandsfrage urteilen
dürfen; hierin liege zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Eine fortgesetzte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu
sehen, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses mit
keinem Wort auf seinen umfassenden und zentralen Vortrag eingehe, dass sich die
einschlägigen Vorgänge - eigenmächtige Ausgaben seitens der Verwaltung - seit Jahren
gleichartig wiederholten, ohne dass es zu einer Besserung gekommen sei. Ihm werde
zugemutet, einen förmlichen Entlastungsbeschluss gegen sich gelten lassen zu müssen,
nur weil einige Miteigentümer formlos Bedenken geäußert und der Verwalter zum
wiederholten Male Besserung in Aussicht gestellt habe.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz. Wenn die Gültigkeit eines Entlastungsbeschlusses wesentlich davon
beeinflusst werde, dass der Verwalter (lediglich) in Aussicht stelle, Verwaltungsfehler
nicht zu wiederholen, und die Mehrheit der Eigentümer meine, auf diese Zusage
vertrauen zu können, stelle sich die Frage, welcher Rechtsschutz einem
Wohnungseigentümer gewährt werde, wenn der Verwalter sein Verhalten fortsetze. Es
sei nicht erkennbar, wie der Anspruch jedes Eigentümers auf Unterlassung
nichtautorisierter Ausgaben effektiv durchgesetzt werden könne.
Der Beschwerdeführer hält ferner sein Grundrecht auf Eigentum für verletzt. Ein
wesentlicher Teil des Eigentumsrechts laufe leer, wenn die Funktionsfähigkeit der
Eigentümerversammlung ausgehebelt werde. Das geschehe, wenn - wie hier durch
„beschlusslose Ausgaben“ von Eigentümervorschüssen zum Jahresende -
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„beschlusslose Ausgaben“ von Eigentümervorschüssen zum Jahresende -
Beschlusskompetenzen an der Versammlung vorbeigeleitet würden. Die Gerichte seien
deshalb gehalten, bei der Auslegung und Beurteilung von Eigentümerbeschlüssen auf
Nachvollziehbarkeit und Konstruktivität zu achten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig und im Übrigen auch
unbegründet.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a
ZPO) unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht nur eine in Bezug auf das erste
Beschwerdeverfahren erhobene Rüge wiederholt, sondern auch eine neue Verletzung
seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht im
zweiten Beschwerdeverfahren geltend macht. Der in § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten
Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05,
178/07 - NJW 2008, 3421 m. w. N., st. Rspr.; alle hier und im Folgenden genannten
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Hierzu zählt auch der Rechtsbehelf
der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), der seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3220) gegen alle unanfechtbaren
Endentscheidungen gegeben ist. Hinsichtlich etwaiger neuer Verletzungen von Art. 15
Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Kammergericht war die Erhebung der
Anhörungsrüge auch nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Beschluss vom 17. April
2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168). Damit ist die Verfassungsbeschwerde
insgesamt unzulässig (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 -, GE 2007,
1621 <1622>; st. Rspr.).
b) Die Verfassungsbeschwerde wäre im Übrigen unzulässig, soweit die Verletzung von
Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB (Recht auf den gesetzlichen Richter) geltend gemacht wird.
Diese Rüge genügt nicht den sich aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ergebenden
Darlegungsanforderungen.
Auch eine Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH
2/04 - NJW-RR 2004, 1719 <1720>) ist nicht schlüssig dargelegt.
Auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 36 Abs. 1 VvB könnte die Verfassungsbeschwerde
nicht gestützt werden, weil diese Vorschriften keine einklagbaren Rechte des Einzelnen
begründen (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2005 - VerfGH 186/04 - juris Rn. 14 und 18.
Juni 1998 - VerfGH 104/97, 104 A/97 - LVerfGE 8, 62 <68>).
2. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das Kammergericht mit dem zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers erneut nicht auseinandergesetzt und dadurch gegen
Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> m. w. N.; st.
Rspr.). Er gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht
mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es das entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst dann
feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen
worden sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>,
24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 <87 f.> und 27. September 2002 -
VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 <59>; st. Rspr.).
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aa) Die Rüge, das Kammergericht habe sich nur unzureichend mit der Frage der
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung unter dem Gesichtspunkt einer
unzulässigen baulichen Veränderung auseinandergesetzt, ist angesichts der
Ausführungen auf Seite 4 (erster Absatz) der angefochtenen Entscheidung offensichtlich
unbegründet. Dass das Gericht nicht zu dem von dem Beschwerdeführer gewünschten
Ergebnis gelangt ist, stellt keine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB dar.
bb) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Kammergericht sei nicht darauf eingegangen,
dass die mit dem Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an
materiellen Mängeln leide. Das Kammergericht nimmt diese Mängel zur Kenntnis, wenn
es auf Seite 4 (zweiter Absatz) des angefochtenen Beschlusses anführt, die
Gartenarbeiten hätten nicht nur die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan erheblich
überschritten, sondern seien auch ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft
und ggf. auch ohne vorherige Einholung von Alternativangeboten durch die Verwaltung in
Auftrag gegeben worden, und wenn es auf Seite 5 (erster Absatz) ferner meint, die
materielle Ordnungsgemäßheit der Einzelmaßnahmen folge aus den fünf in der
Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegten Rechnungen, zu denen der Beschwerdeführer
keine positionsbezogenen Einwände erhoben habe. Vortrag zu diesen fünf Rechnungen,
den das Kammergericht übergangen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Ob das Kammergericht einfachrechtlich zu dem Ergebnis gelangen konnte, die
Mehrausgaben für Gartenarbeiten hätten auch in Ansehung der von dem
Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nachträglich durch Mehrheitsbeschluss
genehmigt werden können, ist von dem Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen
Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 <8 f.> und 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A/01 - LVerfGE 12, 33 <38>;
st. Rspr.).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt auch nicht daraus, dass das
Gericht die Wirtschaftlichkeit der Gartenarbeiten nicht gesondert erörtert hat. Dies lässt
nicht den Schluss zu, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis
genommen worden ist. Näher liegt vielmehr, dass das Gericht die Wirtschaftlichkeit als
Teil der materiellen Ordnungsgemäßheit der Maßnahmen angesehen und sich mangels
konkreter, anhand der Rechnungen vorgebrachter Einwände des Beschwerdeführers,
also aus Rechtsgründen, nicht veranlasst gesehen hat, im Einzelnen auf sie einzugehen.
cc) Unbegründet ist ferner die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene
Beschluss gehe mit keinem Wort auf seinen zentralen Vortrag ein, das eigenmächtige
Verhalten der Verwaltung wiederhole sich seit Jahren, ohne dass es zu einer Besserung
gekommen sei. Das Kammergericht hat sich mit dem Aspekt der „negativen
Zukunftswirkungen“ der Entlastung befasst. Dass es dabei nicht ausdrücklich auf den
Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen ist, der Verwalter habe in der
Vergangenheit wiederholt „beschlusslose“ Ausgaben getätigt, lässt nicht den Schluss
zu, der Vortrag sei unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB übergangen worden. Das
Kammergericht begründet seine Auffassung, die Entlastung habe auch im Hinblick auf
das zukünftige Verwalterhandeln ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen,
maßgeblich mit der von der Eigentümerversammlung ausgesprochenen Rüge
hinsichtlich der eigenmächtigen Vergabe von Arbeiten sowie der Ankündigung des
Verwalters, sein Verhalten zu ändern. Es geht also davon aus, dass sich das von dem
Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des Verwalters nicht fortsetzen wird. Damit
war es aus seiner Sicht unerheblich, wie weit dieses in die Vergangenheit zurückreichte.
Übergangener Vortrag, wonach „beschlusslose“ Ausgaben bereits zu einem früheren
Zeitpunkt von der Eigentümerversammlung, d.h. durch die Mehrheit der Eigentümer,
beanstandet worden waren, ohne dass sich der Verwalter davon beeindrucken ließ, wird
in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.
b) Die angefochtene Entscheidung verletzt schließlich nicht das durch Art. 23 Abs. 1 VvB
verbürgte Recht auf Eigentum.
Zwar müssen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen
beachten und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeiden. Jedoch
begründet selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den
widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende
gerichtliche Entscheidung nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsrechts. Die
Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die
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Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die
Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
der Reichweite der Eigentumsgarantie beruht (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2002 -
VerfGH 188/01 - NJW-RR 2003, 229 <230>; zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 <9 f.>).
So liegt es hier nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der
angefochtene Beschluss nicht zur Folge, dass die Funktionsfähigkeit der
Eigentümerversammlung ausgehebelt wird und sein auf das Gemeinschaftseigentum
bezogenes Eigentumsrecht leerläuft. Er führt insbesondere nicht dazu, dass dem
Beschwerdeführer kein Rechtsschutz zuteil wird, wenn sich das beanstandete Verhalten
des Verwalters fortsetzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass
eine Entlastung des Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch dann
noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn sich der Verwalter bewusst über die
Aufforderung der Eigentümerversammlung hinwegsetzt, den Wirtschaftsplan künftig
einzuhalten und keine „beschlusslosen Ausgaben“ mehr zu tätigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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