Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: zulässigkeit der auslieferung, russische föderation, verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, behandlung, gefahr, haftbedingungen, willkürverbot, brief, folter

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
75 A/01, 75/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 15 Abs 1 IRG
(VerfGH Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der
Auslieferungshaft wegen Verdachts des Rauschgifthandels
durch KG gem IRG § 15 Abs 1 - keine Gefahr
menschenrechtswidriger Behandlung des Verfolgten in der
Russischen Föderation)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er wurde am 14. September
1975 in Dresden geboren. Sein Vater war damals als Offizier bei den sowjetischen
Streitkräften in der ehemaligen DDR stationiert. Bis 1980 lebte der Beschwerdeführer
mit seinen Eltern in der früheren DDR, 1990 ist er mit seinen Eltern erneut nach
Deutschland gekommen. Seit diesem Zeitpunkt lebt er ununterbrochen in Deutschland.
Seit Juni 1998 führt die Föderale Sicherheitsbehörde (FSB) der Russischen Föderation
Ermittlungen gegen eine Gruppe von Personen, die im Verdacht steht, die Droge
Ecstasy von Deutschland aus nach Russland zu schmuggeln. Im April 1999 wurde dieser
Umstand den zuständigen deutschen Behörden mitgeteilt. Gegen Ende des Jahres 1999
ersuchte das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation auf
ministeriellem Geschäftsweg um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der
Strafverfolgung. Ihm wird ausweislich eines Haftbefehls des Untersuchungsführers für
wichtige Sonderfälle des Untersuchungskomitees beim Ministerium für innere
Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 16. August 1999 vorgeworfen, er habe
sich 1998 mit zwei weiteren Personen, den gesondert verfolgten M. und S., zum illegalen
Rauschgifthandel und- schmuggel zusammengeschlossen. Er habe in Deutschland
Drogen erworben, um diese nach Russland bringen zu lassen. Unter dem Aktenzeichen
69 Js 74/99 wurde deswegen auch bei der Staatsanwaltschaft Berlin ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 1999 polizeilich festgenommen und auf
Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht durch das Kammergericht
gemäß § 15 Abs. 1 IRG in Auslieferungshaft genommen. Der gleichzeitig gestellte
Antrag, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, wurde zunächst
zurückgestellt und mit Beschluss vom 24. Januar 2000 dahingehend entschieden, dass
die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zwecke der
Strafverfolgung wegen der im oben bezeichneten Haftbefehl des Untersuchungsführers
für wichtige Sonderfälle vom 16. August 1999 - Strafverfahren Nr. 144126 -
bezeichneten strafbaren Handlungen zulässig sei.
Durch Beschlüsse des Kammergerichts vom 16. März 2000, vom 20. Juli 2000 und vom
14. August 2000 wurden vom Beschwerdeführer gestellte Anträge, nochmals über die
Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen, da sich
nichts Entscheidendes verändert habe. Die Anträge hatten sich auf formale
Auslieferungshindernisse sowie darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer mit einem
rechtsstaatswidrigen Verfahren und einer unerträglich harten Strafe zu rechnen habe.
Außerdem wurde umfangreich zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation
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Außerdem wurde umfangreich zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation
vorgetragen, die seitens verschiedener Institutionen und Personen als
menschenrechtswidrig geschildert wurden. Das Kammergericht stellte in seinen
Entscheidungen im Wesentlichen darauf ab, die Formalien seien eingehalten, die
Straferwartung sei zwar hoch, aber angesichts der in Deutschland bestehenden
Strafdrohung noch nicht unverhältnismäßig. Bezüglich der Haftbedingungen bestehe
angesichts des Umstands, dass die Russische Föderation dem Europäischen
Auslieferungsabkommen und der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten
sei und überdies die im Auslieferungsverfahren gebotenen Zusicherungen bezüglich des
Beschwerdeführers erteilt habe, kein Auslieferungshindernis.
Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse legte der Beschwerdeführer am 22. August 2000
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein und beantragte die
Zurückstellung der Auslieferung bis zur Entscheidung über diese.
Das Bundesverfassungsgericht erließ am 24. August 2000 eine einstweilige Anordnung
dahingehend, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen
Föderation sei einstweilen (längstens für die Dauer von sechs Monaten) auszusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht wurde mit der Durchführung der
einstweiligen Anordnung beauftragt. Daraufhin beschloss das Kammergericht am 4.
September 2000, erneut in die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung einzutreten. Es
setzte den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 3. Januar 2000 aus und
gab dem Beschwerdeführer auf, sich einmal wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz
zuständigen Polizeiabschnitt zu melden, jeden Aufenthaltswechsel der
Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht mitzuteilen und seinen russischen Pass zur
Akte zu reichen. Seit dieser Zeit ist der Beschwerdeführer auf freiem Fuß. Das
Kammergericht listete in diesem Beschluss einen Fragenkatalog zu den zu erwartenden
Haftbedingungen auf, der zu klären sei, woraufhin das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland diverse Auskünfte erteilte und der Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers ausführlich zu den gestellten Fragen mit umfangreichem
Material Stellung bezog.
Am 22. Januar 2001 erklärte das Kammergericht die Auslieferung des
Beschwerdeführers erneut für zulässig. Gegen diesen Beschluss erhob der
Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Diese wurde - mit Beschluss vom 4. Mai 2001 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Am 30. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Prozessbevollmächtigten wiederum, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung zu
entscheiden und nunmehr die Unzulässigkeit festzustellen sowie den unverzüglichen
Aufschub der Auslieferung bis zur Entscheidung über den vorstehenden Antrag
anzuordnen.
Er berief sich darauf, es seien neue Umstände eingetreten, die zwar schon vor der
letzten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eingetreten gewesen, ihm
jedoch erst am 29. Mai 2001 bekannt geworden seien. Als neuer Umstand wurde ein
jetzt eingegangenes, vom 10. Oktober 2000 datiertes Schreiben des gesondert
verfolgten M. vorgelegt, in welchem dieser u.a. vortrug, nicht nur von den russischen
Ermittlungsbehörden gefoltert worden zu sein, sondern unter dieser Folter
wahrheitswidrig den Beschwerdeführer belastet zu haben.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung
an die Russische Föderation zu entscheiden, wurde durch Beschluss des
Kammergerichts am 13. Juni 2001 als unzulässig zurückgewiesen. Das Kammergericht
stützte sich bei seiner Entscheidung vorwiegend darauf, die Informationen aus dem Brief
des M. seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung zu begründen. Es seien im vorliegenden Fall keine begründeten
Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Verfolgten
ersichtlich. Die Russische Föderation sei dem Europäischen Übereinkommen vom 26.
November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe beigetreten; dieses sei dort am 1. September 1998 in Kraft
getreten. Die russischen Behörden unterlägen bei der Durchführung des Verfahrens
gegen den Beschwerdeführer somit der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der ausdrücklichen, in
Übereinstimmung mit Art. 2 der Europäischen Folterkonvention stehenden Zusage
russischer Behörden, deutschen Konsularbeamten jederzeit und großzügig
Besuchsgenehmigungen zu erteilen, sei nicht zu besorgen, dass dem Beschwerdeführer
im Fall seiner Auslieferung die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung drohe.
Abgesehen davon, dass eine solche Behandlung zwangsläufig zu einem
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Abgesehen davon, dass eine solche Behandlung zwangsläufig zu einem
Vertrauensverlust im deutsch-russischen Auslieferungsverkehr führen würde, könne
nach einer anderweit gegenüber Mitgliedern des Senats abgegebenen Erklärung des
Auswärtigen Amtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die
Russische Föderation ihre im Auslieferungsverkehr eingegangenen Verpflichtungen, also
auch die aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und der Europäischen
Folterkonvention einhalte; entgegenstehende Erkenntnisse habe der Senat nicht.
Begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des
Verfolgten ergäben sich auch nicht aus den von M. aufgestellten Behauptungen, deren
Wahrheit sich kaum erweisen lassen dürfte. Außerdem sei der Beschwerdeführer schon
aufgrund der Zusagen russischer Behörden in weit stärkerem Maß in das Licht der
Öffentlichkeit gerückt worden, so dass weiterhin davon ausgegangen werden könne,
dass sowohl die zuständigen Ermittlungsbehörden als auch das zuständige Gericht
schon aus diesem Grunde Maßnahmen unterlassen würden, die im Widerspruch zu den
von der Russischen Föderation eingegangenen Verpflichtungen stehen würden. Soweit
M. angegeben habe, den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet zu haben, sei dies hier
nicht zu überprüfen, weil eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach Art. 10 Abs.
2 IRG grundsätzlich ausgeschlossen sei. lm Übrigen seien in den
Auslieferungsunterlagen noch weitere Beweismittel genannt gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die hiesige Verfassungsbeschwerde, die mit
Schriftsatz vom 10. Juli 2001 um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ergänzt wurde.
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung auf den bisherigen Vortrag und
darauf, dass durch diesen sowie durch das Schreiben des Mitbeschuldigten M. konkret
belegt sei, dass die russischen Behörden Grundrechte verletzten und die
Menschenrechte nicht beachteten, und dass dies auch dem Beschwerdeführer
widerfahren werde. Diesen Vortrag beachte das Kammergericht nicht, wenn es lediglich
abstrakt auf den Beitritt der Russischen Föderation zur Europäischen Folterkonvention
abstelle. Der Beschluss verletze die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6, 8
Abs. 1 und 15 Abs. 1 VvB sowie das Willkürverbot. Letzteres sei u.a. dadurch verletzt,
dass das Kammergericht im Gegensatz zu einer Entscheidung aus dem Jahr 1995,
betreffend die Auslieferung eines mit Aids infizierten Beschuldigten nach Spanien, keine
konkreten Zusagen in Bezug auf die Behandlung des Beschwerdeführers gefordert und
sich mit den Gefahren in der russischen Haft nicht auseinander gesetzt habe.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
Soweit- wie hier- Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende
Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Artikel 142, 31 GG hinsichtlich solcher
Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten
Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 -
VerfGH 98/93 - LVerfGE 1,169 <179 ff.>; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98
- NJW 1999, 47). Die hier behauptete Verletzung der Artikel 6, 8 und 15 Abs. 1 VvB sowie
des Willkürverbots aus Art. 10 VvB, die den Artikeln 1 Abs.1, 2 Abs. 2, 103 Abs. 1 und 3
Abs. 3 GG entsprechen, unterliegen demnach der Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist indes unbegründet, die fraglichen Verfassungsnormen
sind durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.
a) Art. 1 5 Abs. 1 VvB ist nicht verletzt.
aa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Kammergericht sei seiner aus Art. 15 Abs. 1
VvB bestehenden Verpflichtung, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93
-), nicht nachgekommen, trifft dies nicht zu.
Die angefochtene Entscheidung setzt sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im
Einzelnen auseinander und würdigt diesen, wenn auch mit einem anderen als dem vom
Beschwerdeführer erstrebten Ergebnis, was keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs.1 VvB
begründen kann. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Würdigung auch nicht durch
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begründen kann. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Würdigung auch nicht durch
eine eigene ersetzen, denn die Auslegung und Würdigung des Sachverhalts und der
einfachen Gesetze ist Aufgabe der Fachgerichte. Ist diese - wie hier - erfolgt, ist insoweit
kein Verfassungsverstoß gegeben, mag auch das Ergebnis mehr oder weniger
überzeugend sein.
bb) Soweit das Kammergericht - wie vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt - in dem
angefochtenen Beschluss anführt, "nach einer anderweitig gegenüber Mitgliedern des
Senats abgegebenen Erklärung des Auswärtigen Amtes" könne zum gegenwärtigen
Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation ihre im
Auslieferungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen aus dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen und der Europäischen Folterkonvention auch einhalte,
ergibt die Aktenlage, dass die besagte "Erklärung des Auswärtigen Amtes" dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und auch nicht zur Akte gebracht worden ist.
Die Äußerung ist indes in der angefochtenen Entscheidung so angeführt, dass die zuvor
durch das Kammergericht selbst getroffene Wertung lediglich bekräftigt wird. Es ist kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass das Kammergericht ohne die
erwähnte Äußerung anders entschieden hätte. Dann aber war deren Bekanntgabe aus
verfassungsrechtlicher Sicht im Hinblick darauf, dass alle Auslieferungsvoraussetzungen
vielfach geprüft worden waren, entbehrlich und begründet ebenfalls keinen Verstoß
gegen Art. 15 Abs. 1 VvB.
b) Die Ablehnung der erneuten Zulässigkeitsprüfung verstößt auch nicht gegen das in
der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angesprochene Willkürverbot aus Art. 10 VvB.
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot
ausschließlich dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist
und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Hierbei ist eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Würdigung
eines Tatbestandes allein noch nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der
Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene
Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. z. B.
Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>). Hiervon kann
vorliegend keine Rede sein.
Das Kammergericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und
sorgfältig mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere
auch mit dem als neuem Umstand eingeführten Brief des Mitbeschuldigten M. In
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es zu dem Ergebnis gekommen,
dass der fragliche Brief keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergebe, dass eine
menschenrechtswidrige Behandlung auch des Beschwerdeführers zu befürchten sei.
Ganz abgesehen davon, dass der Vortrag des Beschwerdeführers diesbezüglich
naturgemäß hypothetisch bleiben muss, hat das Kammergericht vielmehr Argumente
dafür zusammengetragen, dass und warum dies, unabhängig von dem ohnehin nicht
überprüfbaren Wahrheitsgehalt der Angaben des M., gerade nicht der Fall sei. Somit hat
es in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis gefunden, dass hierdurch letztlich keine
neuen Umstände eingetreten waren, die eine weitere Entscheidung über die Zulässigkeit
der Auslieferung des Beschwerdeführers gebieten würden.
Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass das Kammergericht anders
entschieden habe als in einer die Auslieferung eines mit Aids infizierten Beschuldigten
nach Spanien betreffenden Entscheidung aus 1995, vermag dies eine Willkür schon
deshalb nicht zu begründen, weil es sich - wie die hiesige - um eine
Einzelfallentscheidung handelte, die, ohne einen Rechtsverstoß zu begründen, anders
ausfallen konnte als die den Beschwerdeführer betreffende.
c) Soweit eine Verletzung der Artikel 6 und 8 VvB gerügt ist, kann hieraus ebenfalls keine
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen
folgen.
Die Verfassungsbeschwerde verkennt insoweit, dass vorliegend keine Sachentscheidung
getroffen wurde, sondern dass Gegenstand der Entscheidung durch das Kammergericht
lediglich die Frage war, ob die erneute Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung des
Beschwerdeführers aufgrund neuer Umstände zulässig und geboten sei.
Rechtsgrundlage für die Auslieferung ist nicht der jetzt angefochtene Beschluss vom 13.
Juni 2001, sondern der frühere Beschluss vom 22. Januar 2001, der hier zulässig nicht
mehr angefochten werden könnte.
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Dafür, dass das Kammergericht die Tragweite der genannten Grundrechte und ihre auf
die angefochtene Entscheidung durchschlagende Bedeutung verkannt hätte, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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