Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: faires verfahren, anspruch auf rechtliches gehör, grundsteuer, aufrechnung, verfassungsbeschwerde, vermieter, rüge, nebenkosten, rechtsschutz, rückzahlung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs
1 GG, § 535 BGB, § 27 BVO 2,
Art 10 Abs 1 Verf BE
VerfGH Berlin: Teilweise aus Subsidiaritätsgründen unzulässige,
im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen
landgerichtliches Urteil zur unwirksamen Aufrechnung einer
Betriebskostennachforderung mit
Kautionsrückzahlungsanspruch
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer
Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil des Landgerichts Berlin.
Die Beteiligten zu 2., die Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger), waren
zwischen März 1995 und Februar 1999 Mieter einer in Berlin-Neukölln gelegenen
Wohnung, deren Eigentümerin und Vermieterin die Beschwerdeführerin war.
Mit der im Mai 2000 beim Amtsgericht Neukölln erhobenen Klage begehrten die Kläger
u. a. Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 5.616 DM. Mit Schriftsatz vom 3.
September 2000 erklärte die Beschwerdeführerin hiergegen die Aufrechnung mit
Nachzahlungsansprüchen resultierend aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für
die Zeit von 1995 bis 1999. Die beigefügten Abrechnungen enthielten im Anschluss an
die Auflistung der jeweiligen Rechnungspositionen, für die eine Aufteilung der
Gesamtkosten im Verhältnis der Wohnfläche der gemieteten Wohnung zur
Gesamtwohnfläche des Hauses ausgewiesen wurde, die weitere, nicht näher erläuterte
Position "Grundsteuer" bzw. "Grundsteuer anteilig". Die Kläger traten dem
Nachzahlungsanspruch u. a. mit der Begründung entgegen, die
Betriebskostenabrechnungen erfüllten nicht die gesetzlichen Formerfordernisse und
seien nicht hinreichend erläutert. Der Wasserverbrauch sei in den Jahren 1995 bis 1997
unverhältnismäßig hoch gewesen, was vermutlich an der Nutzung eines Gartenteichs
durch einen der Mieter des Hauses liege; dieser Gartenteich sei für die übrigen Mieter
und somit auch für die Kläger nicht zugänglich gewesen. Die Kläger nahmen hierbei auch
Bezug auf ein als Anlage beigefügtes Protokoll der 11. Eigentümerversammlung vom 4.
Mai 1995 (im Schriftsatz vom 17. November 2000 "Gesellschafterprotokoll" genannt),
worin unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" u. a. davon die Rede ist, es
werde "berichtet", dass Herr S. durch die Teichanlage in dem von ihm genutzten Garten
einen sehr hohen Wasserverbrauch habe. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass der
Gartenteich nicht allen Mietern frei zugänglich gewesen sei.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur
Zahlung von 36,34 DM nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Der
Kautionsrückzahlungsanspruch sei in Höhe von 5.579,66 DM durch Aufrechnung mit
Betriebskostennachforderungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 bis 1997
sowie 1999 erloschen. Die Abrechnungen entsprächen überwiegend - bis auf das Jahr
1998 - den gesetzlichen Formerfordernissen; allerdings sei jeweils der Betrag für die
Grundsteuer herauszurechnen, weil sich aus den Abrechnungen nicht ergebe, wie groß
der Gesamtbetrag der Grundsteuer sei, der auf das Gesamtgebäude entfalle. Der
ausgewiesene Betrag sei daher für die Kläger rechnerisch nicht nachvollziehbar. Im
Übrigen seien die Einwendungen der Kläger gegen die Betriebskostenabrechnungen zu
allgemein und deshalb unerheblich. Hinsichtlich der bemängelten hohen Wasserkosten
hätte es den Klägern oblegen, nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
darzulegen, dass eine getrennte Wasserablesung und ein getrennter Wasserverbrauch
gar nicht möglich gewesen seien und eine getrennte Ablesung nicht erfolgt sei. Der
bloße Vortrag, durch den Gartenteich sei übermäßig viel Wasser verbraucht worden und
diese Kosten seien nicht umlagefähig, genüge nicht.
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung trugen die Kläger u. a.
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Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung trugen die Kläger u. a.
vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht die hohen, durch die alleinige Nutzung eines
Gartenteichs durch einen der Mieter verursachten Wasserkosten in den monierten
Betriebskostenabrechnungen akzeptiert. Die Beschwerdeführerin bestritt durch
Schriftsatz vom 24. September 2001 erneut, dass der Gartenteich nur einem Mieter
zugänglich gewesen sei. Das Gegenteil sei von den Klägern zu beweisen; diese hätten
insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Zudem werde hilfsweise mit
Mietzinsforderungen in Höhe von 4957,40 DM aufgerechnet. Der monatliche Mietzins
habe laut Mietvertrag 2.222 DM betragen. Die Kläger hätten für die Monate "11.98,
12.98 und 02.98" lediglich "folgende Zahlungen geleistet:
- am 27.11.98 für Dezember 1998 214,28 DM
- am 31.12.98 für Januar 1998
483,44 DM
- am 02.02.98 für Februar 1998
1.010,88 DM…"
Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 28. September 2001 trugen die Kläger
ausweislich des Protokolls vor, der Gartenteich befinde sich hinter dem Hinterhaus und
der entsprechende Grundstücksteil sei nur durch eine Tür vom Hinterhaus zu erreichen,
für die nur ein Mieter den Schlüssel gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses
Vorbringen. Mit den Parteien wurde ferner das Protokoll der 11. Eigentümerversammlung
erörtert, wobei der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin um Übersendung
einer Kopie bat, weil ihm die entsprechende Anlage des Schriftsatzes der Kläger vom 17.
November 2000 nicht zugegangen sei. Durch Beschluss am Schluss der Sitzung
gewährte das Landgericht eine von den Klägern beantragte Erklärungsfrist auf den
Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24. September 2001 und beraumte einen
Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 2. November 2001 an.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 widersprachen die Kläger der Aufrechnung mit
Mietzinsforderungen durch die Beschwerdeführerin und legten Kontoauszüge vor,
wonach sie für die Monate Februar und November 1998 jeweils die volle Miete in Höhe
von 2.222 DM erbracht hätten; mit weiterem Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 erklärten
sie unter Vorlage eines weiteren Kontoauszuges, auch für Januar 1998 die volle Miete
gezahlt zu haben.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
aufgrund eines Schreibfehlers die Zahlungen der Kläger falsch datiert worden seien.
Mietzahlungen seien am "27.11.1998 i. H. v. 214,28 DM, am 31.12.1998 i. H. v. 483,44
DM und am 02.02.1999 i. H. v. 1.010,88 DM" geleistet worden. Mit weiterem Schriftsatz
vom 31.Oktober 2001 trug die Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht vor, dass die
Kläger sich auch bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung von einzelnen Nebenkosten
der Zahlung nicht gänzlich entziehen könnten. Das OLG Braunschweig habe in einem
Rechtsentscheid (NJW-RR 2000, 85 ff.), bei dem es um nach Beendigung des
Mietverhältnisses geltend gemachte Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der
Nebenkostenvorauszahlungen wegen fehlender Abrechnung durch den Vermieter
gegangen sei, ausgeführt, der Mieter müsse im Rahmen der Pflicht zum
ordnungsgemäßen Prozessvortrag auch Kosten z. B. der Heizung oder der
Warmwasserzubereitung darlegen, da er diese während des Mietverhältnisses jedenfalls
in Anspruch genommen habe. Ihm sei zuzumuten, anhand gegebener Anhaltspunkte
seinen Mindestverbrauch zu ermitteln oder zu schätzen und dies im
Rückforderungsprozess auch vorzutragen. Im vorliegenden Fall seien auch die Kläger in
der Lage, Angaben zu dem von ihnen selbst anerkannten Verbrauch zu machen.
Mit Urteil vom 2. November 2001 änderte das Landgericht Berlin das Urteil des
Amtsgerichts Neukölln ab und verurteilte die Beschwerdeführerin, an die Kläger weitere
5.010,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. November 2000 zu zahlen. Zur Begründung
führte das Landgericht aus, der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution in
Höhe von 5.616 DM sei in der Höhe unstreitig und auch fällig. Der Anspruch sei jedoch
"in Höhe von 1.237,13 DM gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung" der
Beschwerdeführerin erloschen.
Die Aufrechnung mit Betriebskostenabrechnungen der Jahre 1995 bis 1999 scheitere
entgegen der Ansicht der Kläger nicht daran, dass die Abrechnungen formal unwirksam
seien. Diese genügten sowohl den formalen als auch den materiellen Anforderungen an
eine Betriebskostenabrechnung, wonach grundsätzlich eine aufgeschlüsselte und
geordnete Zusammenstellung der Kosten, die Angabe und gegebenenfalls die
Erläuterung des Verteilungsschlüssels sowie eine Berechnung des Anteils des Mieters
und der Abzug seiner Vorauszahlungen erforderlich seien.
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Die Beschwerdeführerin habe gleichwohl mit den Betriebskostennachforderungen für die
Jahre 1995 bis 1997 nicht wirksam aufrechnen können, weil in den entsprechenden
Abrechnungen die Kosten der Wasserwerke nicht umlagefähig seien. Die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern die durch die Nutzung eines Teichs,
zu dem nur ein Mieter des Wohngebäudes in diesem Zeitraum Zugang gehabt habe,
entstandenen Wasserkosten umlagefähig gewesen oder vorweg erfasst und von den
Gesamtkosten abgezogen worden seien. Es dürften nur die tatsächlich nutzbaren
Betriebsleistungen umgelegt werden. Bestehe ein ausschließliches Nutzungsrecht nur
eines Mieters, komme die Umlage auf die anderen Mieter nicht in Betracht. Soweit die
Beschwerdeführerin bestreite, dass der Teich nur von einem Mieter habe genutzt werden
können, sei dies "unzulässig", denn in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom
4. Mai 1995 sei dieser "Umstand" festgehalten worden und die Beschwerdeführerin habe
nicht dargelegt, inwiefern dieses Protokoll fehlerhaft sei.
Nach Abzug der Wasserkosten aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 1995 bis
1997 ergäben diese Abrechnungen jedoch keinen Nachzahlungsbetrag der Kläger,
sondern vielmehr jeweils ein Guthaben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesen
Abrechnungen jeweils auch den "anteiligen Betrag der Grundsteuer" (1995: 355,68 DM;
1996 und 1997: jeweils 619,50 DM) zu den Betriebskosten zähle, sei dies mangels
Erläuterung des Umlageschlüssels unzulässig, denn die Beschwerdeführerin lege nicht
dar, nach welchem Umlageschlüssel die Grundsteuer verteilt worden und inwieweit
hierfür ein anderer Umlageschlüssel als bei den übrigen Betriebskosten verwendet
worden sei.
Aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 1998 könne die Beschwerdeführerin
wirksam die Aufrechnung in Höhe von 605,48 DM erklären, da von dem
Gesamtforderungsbetrag von 1.224,98 DM auch hier die Grundsteuer von 619,50 DM
abzuziehen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Nachzahlungsbetrag aus der
Betriebskostenabrechnung des Jahres 1999 in Höhe von 413,09 DM die Aufrechnung
erklärt habe, führe auch dies nicht zum "Erlöschen der Klageforderung", denn die
Forderung, die nach Abzug der Grundsteuer in Höhe von 103,25 DM nur in Höhe von
309,84 DM bestanden habe, sei ihrerseits durch eine Aufrechnung der Kläger im Hinblick
auf Heizkostenabrechnungen erloschen.
Ohne Erfolg bleibe auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beschwerdeführerin mit
Restmietzinsforderungen, denn solche seien nicht dargelegt. Die behaupteten
Minderzahlungen für die Monate Februar, November und Dezember 1998 seien seitens
der Kläger durch Einreichen von Kontoauszügen widerlegt worden. Der Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2001 sei erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangen und nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, da eine
entsprechende Erklärungsfrist nicht eingeräumt gewesen sei.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 15 Abs. 5 Satz 2
sowie Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Urteil des Landgerichts.
Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu dem Urteilstenor gelangt sei,
wonach die Beschwerdeführerin an die Kläger "weitere 5.010,52 DM" - also zuzüglich den
vom Amtsgericht zuerkannten 36,34 DM - zahlen müsse, da in den
Entscheidungsgründen ausgeführt werde, dass der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung
der Kaution von 5.616 DM in Höhe von 1.237,13 DM durch Aufrechnung erloschen sei.
Rechnerisch ergebe sich somit nur eine Restforderung von 4.342,53 DM. Die
Beschwerdeführerin könne nicht feststellen, ob es sich bei der tenorierten Summe um
einen bloßen Rechenfehler handele oder um eine rechtlich fehlerhafte Bewertung der
verschiedenen zur Aufrechnung gestellten Forderungen und Gegenforderungen.
Soweit das Landgericht aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1995 bis
1997 die Wasserkosten für nicht umlagefähig erklärt und die Abrechnungen
entsprechend gekürzt habe, seien die verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführerin auf mehrfache Weise verletzt worden.
So liege ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters
gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB darin, dass das Landgericht eine maßgebliche
Rechtsfrage nicht dem Kammergericht zur Vorabentscheidung im Wege des
Rechtsentscheids gemäß § 541 Abs. 1 Satz Halbs. 1 ZPO a. F. vorgelegt habe. Das
Landgericht weiche mit seiner Entscheidung von einem Rechtsentscheid des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Juli 1999 (NJW-RR 2000, 85 ff.) ab, worin die
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Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Juli 1999 (NJW-RR 2000, 85 ff.) ab, worin die
Frage der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Mietnebenkosten im Falle nicht
ordnungsgemäßer Abrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses anders
beantwortet werde. Das Oberlandesgericht Braunschweig habe über die Vorlagefrage zu
entscheiden gehabt, ob ein Mieter, wenn der Vermieter es unterlässt, über die im Laufe
eines Jahres angefallenen Mietnebenkosten eine ordnungsgemäße Abrechnung zu
erteilen, auch dann einen Anspruch auf Rückzahlung der in dem betreffenden Zeitraum
vertragsgemäß geleisteten Nebenkostenvorauszahlung habe, wenn das Mietverhältnis
bereits beendet sei. Das Oberlandesgericht Braunschweig habe ausgeführt, dass
ungeachtet der Darlegungslast des Vermieters die tatsächlich entstandenen
Nebenkosten in jedem Fall insoweit zu berücksichtigen seien, als sie unstreitig seien. Im
Falle des Bestreitens habe der Mieter im Rahmen seiner Pflicht zum wahrheitsgemäßen
Prozessvortrag Ausführungen etwa zu den Kosten der Heizung oder der
Warmwasserzubereitung zu machen, die er während des Mietverhältnisses jedenfalls in
Anspruch genommen habe. Dem Mieter sei in einem solchen Fall zuzumuten, anhand
gegebener Anhaltspunkte seinen Mindestverbrauch zu ermitteln oder zu schätzen und
dies im Rückforderungsprozess vorzutragen.
Das Landgericht habe dagegen sinngemäß entschieden, dass Nebenkosten nicht
umlagefähig seien, wenn sie nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, auch
wenn das Landgericht nicht diese Formulierung gewählt, sondern vordergründig darauf
abgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwiefern die
Wasserkosten für den Teich umlagefähig seien.
Auch wenn keine Divergenz anzunehmen sei, hätte das Landgericht die Rechtsfrage, ob
eine Pflicht des Mieters zur Zahlung von bestimmten Nebenkosten dann vollständig
entfalle, wenn der Vermieter nicht hinreichend dargelegt habe, in welchem Um fang
diese Kosten nur einem einzelnen Nutzer zugute gekommen seien, wegen
grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO a. F. dem
Kammergericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Der Verfassungsgerichtshof habe
bereits entschieden, dass eine Vorlagepflicht auch dann bestehe, wenn ein
Instanzrichter in Beantwortung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung von einer in
der Literatur bisher vertretenen Rechtsauffassung abweichen wolle.
Dadurch, dass das Landgericht die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin zur
Frage der Vorlagepflicht nicht zur Kenntnis genommen habe, sei auch der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden.
Aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, ob das Landgericht den Schriftsatz
vom 31. Oktober 2001 überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Der Schriftsatz
enthalte lediglich Rechtsansichten, mit denen sich das Gericht schon vorher und von sich
aus hätte befassen müssen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires
Verfahren und effektiven Rechtsschutz sei ferner dadurch verletzt, dass das Landgericht
der Beschwerdeführerin nicht - wie gewünscht - eine Kopie des Protokolls der
Eigentümerversammlung vom 4. Mai 1995 zugesendet sowie ihr Gelegenheit gegeben
habe, sich zum Inhalt des Protokolls, dessen Beweiskraft und eventueller Fehlerhaftigkeit
zu äußern. Dieses Protokoll liege ihr bis heute nicht vor. Es sei evident, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin dazu im Verhandlungstermin ohne
Rücksprache mit der Beschwerdeführerin nicht substantiiert habe Stellung nehmen
können.
Hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, hätte sie darauf
hingewiesen, dass nach ihrer Kenntnis die Wasserzuleitung zum Gartenteich bereits
durch die damalige Verwalterin 1995 stillgelegt worden sei. Darüber hinaus hätte sie
dargelegt, dass es sich bei dem sog. Gartenteich nur um ein winziges Wasserbecken mit
einem Rauminhalt von allenfalls einem Kubikmeter gehandelt habe und der
Wasserverbrauch selbst bei einer monatlichen Neubefüllung bei den Wasserkosten nicht
nennenswert ins Gewicht falle.
Ein substantiierter Vortrag der Kläger zu dem angeblichen Wasserverbrauch durch einen
einzigen Mieter als Nutzer des Gartenteichs sei erstmals im Termin zur
Berufungsverhandlung erfolgt. Darauf hätte das Landgericht der Beschwerdeführerin
Gelegenheit geben müssen, zu diesem Vortrag ihrerseits substantiiert Stellung zu
nehmen. Die Möglichkeit zu einer Spontanerklärung des Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin im Verhandlungstermin habe hierzu nicht ausgereicht.
Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vor allem ein Verstoß
gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven
Rechtsschutz stelle es dar, dass das Landgericht die als Betriebskosten aufgeführten
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Rechtsschutz stelle es dar, dass das Landgericht die als Betriebskosten aufgeführten
Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Grundsteuer nicht berücksichtigt habe. So
seien die jeweiligen Grundsteuerbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die
Jahre 1995 bis 1997 jeweils mit der Begründung herausgerechnet worden, die
Beschwerdeführerin habe nicht erläutert, nach welchem Umlageschlüssel die
Grundsteuer verteilt worden und inwieweit hierfür ein anderer Umlageschlüssel als bei
den übrigen Betriebskosten verwendet worden sei. Es müsse jedoch jedem Gericht,
zumindest jedem Fachgericht in Mietsachen, bekannt sein, dass die auf Immobilien
erhobene Grundsteuer jeweils für jede Eigentumswohnung einzeln berechnet werde. Die
Grundsteuer entfalle nicht wie bei einem Mietshaus auf das Gesamtgrundstück. Der in
den Betriebskostenabrechnungen der Beschwerdeführerin jeweils angesetzte Betrag für
die Grundsteuer betreffe daher die konkrete Mietwohnung der Kläger. Eine Umlage und
ein Umlageschlüssel seien daher weder erforderlich noch überhaupt möglich.
Zudem sei diese Frage in der Berufungsverhandlung erörtert worden. Der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass
allgemein bekannt sein müsse, dass die Grundsteuer bei einer Eigentumswohnung
unmittelbar für diese jeweilige Eigentumswohnung angesetzt und berechnet werde. Der
Kammervorsitzende habe erklärt, dass dies dem Gericht selbstverständlich bekannt sei.
Eine Verletzung der gleichen verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin stelle
es dar, dass das Landgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit
Restmietzinsforderungen nicht anerkannt und hierbei den Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2001 nicht berücksichtigt habe. Darin habe die
Beschwerdeführerin erläutert, dass es sich bei der Angabe der Zahlungen der Kläger im
Schriftsatz vom 24. September 2001 um ein "Schreibversehen" gehandelt habe und die
Zahlungen falsch datiert worden seien. Auch die Richtigstellung sei in der Hektik der
Abfassung bedauerlicherweise nicht ganz gelungen, weil die Zahlung von 483,44 DM
zwar am 31. Dezember 1998 geleistet worden sei, jedoch nicht für Januar 1998, sondern
für Januar 1999. Die Zahlung von 1.010,88 DM sei nicht am 2. Februar 1998, sondern am
2. Februar 1999 geleistet worden und zwar nicht für Februar 1998, sondern für Februar
1999. Den Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 hätte das Landgericht unter Beachtung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren jedenfalls
berücksichtigen müssen.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Die Beteiligten zu 2. haben beantragt, die Verfassungsbeschwerde
zurückzuweisen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der im Tenor des angefochtenen Urteils genannte
Zahlbetrag von 5.010,52 DM sei nicht nachvollziehbar, er ergebe sich insbesondere nicht
aus den Entscheidungsgründen, steht - abgesehen davon, dass unklar bleibt, welches
Recht der Verfassung von Berlin die Beschwerdeführerin hierdurch als verletzt ansieht -
der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität gemäß §
49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach hat ein Beschwerdeführer zunächst alle
nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung
zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). Die Beschwerdeführerin hätte angesichts der
Diskrepanz zwischen dem in den Urteilsgründen näher dargelegten (und nicht durch
Aufrechnung erloschenen) Zahlungsanspruch der Kläger und dem im Urteilstenor
genannten Betrag einen Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO stellen können
und vor Erhebung einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde auch stellen müssen.
Nach § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten,
die im Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu
berichtigen, wobei die Vorschrift im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und eines
besseren Richterspruchs weit auszulegen ist (vgl. BGH, NJW 1985, 742).
Hier lag es nahe, eine derartige (offensichtliche) Unrichtigkeit des Tenors im Sinne einer
Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der in den Entscheidungsgründen
dargelegten Willensbildung anzunehmen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht im
Einzelnen begründet, warum gegenüber dem unstreitigen
Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 5.616 DM die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen der Beschwerdeführerin überwiegend unwirksam und lediglich
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Gegenansprüchen der Beschwerdeführerin überwiegend unwirksam und lediglich
hinsichtlich eines Teilbetrags von 605,48 DM hinsichtlich der
Betriebskostennachforderung für das Jahr 1998 wirksam gewesen sei, woraus sich die im
Tenor genannte Zahlungsverpflichtung in Höhe von (5.616 DM minus 605,48 DM)
5.010,52 DM ergeben würde. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin dann nicht zur
Zahlung "weitere[r]" 5.010,52 DM verurteilt werden dürfen, weil der bereits
erstinstanzlich zugesprochene Teilbetrag von 36,34 DM zum Abzug hätte kommen
müssen. In offensichtlichem Widerspruch zu der ausführlichen rechtlichen Untersuchung
der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen steht allerdings der Eingangssatz des
zweiten Absatzes auf S. 3 der Entscheidung, wonach der Anspruch "in Höhe von
1.237,13 DM" durch Aufrechnung erloschen sei; auch insofern spricht vieles für einen
Schreib- oder Rechenfehler. Auch wenn der Erfolg eines Antrags nach § 319 ZPO
aufgrund dieser Erwägungen letztlich nicht sicher beurteilt werden kann, so wäre er
jedenfalls nicht von vornherein sinnlos und der Beschwerdeführerin vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde auch zumutbar gewesen.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit
auch insoweit entgegen, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB mit der Begründung rügt, das Landgericht
habe es zum einen unterlassen, ihr durch die gewünschte Übersendung einer Kopie des
Protokolls der Eigentümerversammlung vom 4. Mai 1995 die Gelegenheit zu geben,
dazu Stellung zu nehmen, und hätte ihr zum anderen auch die Möglichkeit einräumen
müssen, zu den erstmals in der Berufungsverhandlung gemachten näheren Angaben
der Kläger zur Nutzung des Gartenteichs Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat es ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung
vom 28. September 2001 versäumt, sowohl bezüglich des Inhalts der genannten, ihr
offenbar bis dahin nicht zugegangenen Anlage als auch hinsichtlich der neuen Angaben
der Kläger in der Berufungsverhandlung einen Antrag auf Gewährung einer
Erklärungsfrist zu stellen oder jedenfalls zum Ausdruck zu bringen, dass sie hierzu noch
vortragen wollte. Die Bitte um Übersendung einer Kopie der Anlage genügte insofern
nicht, zumal ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung die Anlage mit den
Parteien erörtert wurde und vor diesem Hintergrund die Bitte um Zusendung einer Kopie
auch so verstanden werden konnte, dass sie lediglich der Komplettierung der Handakte
des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätte dienen sollen. Die
Beschwerdeführerin hat sich auch in ihren Schriftsätzen vom 22. und 31. Oktober 2001
hierzu nicht erklärt, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass sie die Absicht hatte, Ihren
Vortrag zu substantiieren. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht alles ihr prozessual
Mögliche unternommen, um die gerügten Gehörsverstöße zu verhindern.
Aus den gleichen Erwägungen bleibt auch die denselben Sachverhalt betreffende, nicht
näher begründete Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf
effektiven Rechtsschutz erfolglos.
3. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als die
Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör, das Willkürverbot sowie die Rechte auf ein faires Verfahren und
effektiven Rechtsschutz bei den die Grundlage für die Aufrechnung bildenden
Betriebskostenabrechnungen zu Unrecht jeweils die Grundsteuer herausgerechnet. Es
kann offen bleiben, ob die Rüge sich insoweit nur auf die ausdrücklich aufgeführten Jahre
1995 bis 1997 (und nicht auch auf 1998 und 1999) beziehen soll.
a) Hinsichtlich der Willkürrüge ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Das Urteil des
Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin insoweit nicht in ihrem Recht aus Art. 10
Abs. 1 VvB.
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche
Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof
entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.).
Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt
worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung
bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene
Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom
23. April 1996 - VerfGH 69/05, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen sind für die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die
Grundsteuerposition aus den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen herausgerechnet,
nicht erfüllt. Das Landgericht hat dies mit dem (formalen) Mangel begründet, dass die
Betriebskostenabrechnungen den zugrunde gelegten Umlageschlüssel für die
Grundsteuer nicht erläutern. In den Abrechnungen war die Position "Grundsteuer" bzw.
"Grundsteuer anteilig" jeweils gesondert von den übrigen Betriebskostenpositionen -
allerdings ohne Erklärung - aufgeführt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine
Umlage oder ein Umlageschlüssel seien insoweit weder erforderlich noch überhaupt
möglich gewesen, weil die Betriebskostenposition Grundsteuer sich ohnehin nur auf die
betreffende Eigentumswohnung, für die sie auch festgesetzt werde, beziehen könne, ist
unrichtig. Zwar wird für den Vermieter einer Eigentumswohnung die ihn betreffende
Grundsteuerlast individuell für die betreffende Wohnung erhoben; gleichwohl kann
mietrechtlich die Umlage nach dem Wohnflächenmaßstab anhand des
Gesamtgrundstücks geboten sein. So soll etwa eine allgemeine Vereinbarung der
Umlegung der Betriebskosten nach Wohn- und Nutzfläche dazu führen, dass die
Grundsteuerbelastung für die gesamte Anlage zu ermitteln und dann nach dem
Flächenmaßstab aufzuteilen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1237 ; Schmid, Handbuch der
Mietnebenkosten, 9. Aufl. 2005, S. 192, Rn. 5004a; anders - volle Umlegung der
individuellen Grundsteuer mietrechtlich möglich - Landgericht Berlin, ZMR 2003, 738 ;
WuM 2006, 34 f.). Da somit - je nach Vertragsausgestaltung und Auslegung der
maßgeblichen mietrechtlichen Vorschriften - auch bei vermieteten
Eigentumswohnungen eine Umlage der Grundsteuer anhand der Wohnfläche rechtlich
möglich oder sogar geboten ist, erscheint die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass
die Grundsteuer "ohne Erläuterung des Umlageschlüssels" nicht wirksam als
Betriebskostenposition abgerechnet werden konnte, jedenfalls vertretbar.
b) Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist bereits nicht ausreichend dargelegt und deshalb unzulässig. Die
Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, welcher Vortrag vom Landgericht nicht zur
Kenntnis genommen sein soll.
Soweit sie behauptet, sie habe in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass
die Grundsteuer bei Eigentumswohnungen unmittelbar für diese angesetzt und
berechnet werde, und das Gericht habe erklärt, dass ihm dieses bekannt sei, so betrifft
dies nicht die davon unabhängige mietrechtliche Frage, welcher Maßstab bezüglich der
Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung anzugeben ist.
c) Unsubstantiiert ist schließlich die nicht näher begründete Rüge, das Landgericht habe
auch in diesem Zusammenhang die Rechte der Beschwerdeführerin auf ein faires
Verfahren und effektiven Rechtsschutz verletzt.
4. Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als die
Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe - ebenfalls unter Verstoß gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot sowie die Rechte der
Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz - den
Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2001 zur hilfsweise erklärten
Aufrechnung mit Restmietzinsforderungen nicht berücksichtigt.
Es kann offenbleiben, ob das Landgericht der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit
geben müssen, auf den Schriftsatz der Kläger vom 9. Oktober 2001 zu erwidern und ob
es den Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 auch ohne ausdrückliche Einräumung einer
Erklärungsfrist hätte berücksichtigen müssen, denn es ist nicht dargetan, dass die
Entscheidung hierauf beruht. Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 22.
Oktober 2001 (erneut) Mietzahlungseingänge vom 21. November 1998 und 31.
Dezember 1998 aufgeführt hat, ergibt sich kein Unterschied zu den vom Landgericht
berücksichtigten Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 24.
September 2001. Lediglich der in jenem Schriftsatz genannte Zahlungseingang vom 2.
Februar 1998 in Höhe von 1010,88 DM wurde im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 auf
den 2. Februar 1999 datiert. Allerdings fehlten dort nähere Angaben dazu, für welchen
Zeitraum diese Zahlung verbucht wurde und für welche genauen Zeiträume nunmehr
Mietrückstände im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden sollten; die
Nachholung dieser für die Eindeutigkeit und damit Wirksamkeit der Aufrechnung
erheblichen Angaben konnte nicht erst durch die Verfassungsbeschwerde erfolgen.
Hinzu kommt, dass bei der Behauptung eines in anderen Zeiträumen entstandenen
Mietrückstandes auch die entsprechende Aufrechnung gegenüber den Klägern neu hätte
erklärt werden müssen, was durch den knappen Hinweis auf "Schreibfehler" im
Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 kaum wirksam geschehen sein dürfte. Zudem hätte
es sich bei einer auf einen anderen Mietzeitraum bezogenen Aufrechnung mit
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es sich bei einer auf einen anderen Mietzeitraum bezogenen Aufrechnung mit
Mietrückständen um neue Tatsachen bzw. neue Verteidigungsmittel gehandelt, die erst
nach Schluss der Berufungsverhandlung vorgetragen wurden und deshalb gemäß § 525
ZPO a. F., § 530 Abs. 2 ZPO a. F. ohnehin nicht mehr hätten berücksichtigt werden
können.
5. Schließlich verletzt das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB.
Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht lässt (vgl. Be-
schlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und vom 17. Dezember
1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 87, 282 ).
Diese Voraussetzung ist von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden.
Die Rüge, das Landgericht habe nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. einen
Rechtsentscheid über die Frage einholen müssen, ob eine Pflicht des Mieters zur
Zahlung von bestimmten Nebenkosten dann vollständig entfalle, wenn der Vermieter
nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, denn das Urteil des Landgerichts weiche
insoweit von einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Juli
1999 ab (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a. F.) und die Rechtsfrage habe
grundsätzliche Bedeutung (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a. F.), greift nicht durch.
a) Die behauptete Divergenz bestand nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt,
lag dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Braunschweig die Klage eines
(ehemaligen) Mieters auf Rückzahlung der von ihm während der Mietzeit geleisteten
Nebenkostenvorauszahlungen wegen fehlender Betriebskostenabrechnung zugrunde,
während es im vorliegenden Fall um Ansprüche der Vermieterseite auf
Betriebskostennachzahlung nach erfolgter Nebenkostenabrechnung ging.
Entscheidender Unterschied zwischen diesen beiden Konstellationen ist neben der
umgekehrten Aktiv- bzw. Passivlegitimation von Mieter und Vermieter, dass in dem vom
OLG Braunschweig entschiedenen Fall um die Rückforderung der gesamten
Vorauszahlungen wegen fehlender Betriebskostenabrechnung gestritten wurde. Das
OLG Braunschweig hielt es in diesem Fall für unbillig, dem Mieter "statt des im Regelfall
allenfalls geringen Überschusses der Vorauszahlungen über die tatsächlichen Kosten die
Rückforderung der gesamten Vorauszahlungen zuzubilligen…". Da der Mieter, der die
Wohnung während der Mietzeit genutzt habe, auch in jedem Fall das Entstehen von
Nebenkosten verursacht habe, sei es ihm - auch im Sinne des Übermaßverbots -
zuzumuten, anhand gegebener Anhaltspunkte den Mindestverbrauch zu ermitteln oder
zu schätzen und dies im Rückforderungsprozess vorzutragen (anders jetzt aber BGH,
NJW 2005, 1499 ff.).
Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar, da die von den
Klägern gezahlten Vorauszahlungen gerade nicht streitbefangen waren, sondern es um
die Frage ging, ob die Beschwerdeführerin aufgrund formell und materiell richtiger
Betriebskostenabrechnungen Nachforderungen gegenüber den Klägern erheben und
entsprechend aufrechnen konnte. Das Landgericht hat dies überwiegend verneint, weil
es die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich des abgerechneten Wasserverbrauchs
sowie der geltend gemachten Grundsteuer für fehlerhaft und die auf dieser Grundlage
geltend gemachten Nachforderungen deshalb für unbegründet hielt.
b) Hinsichtlich der behaupteten Vorlagepflicht gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO
a. F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage fehlt es an ausreichender
Darlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde.
So hätte die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung näher begründen, also
darlegen müssen, warum es sich ihrer Auffassung nach um eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage handelt, die sich
in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. die
diesbezügliche Definition in BGHZ 154, 288 zum entsprechenden
Revisionszulassungsgrund, m. w. N.). Daran fehlt es jedoch. Es genügt insoweit nicht, die
Abweichung der Entscheidung des Landgerichts "von einer in der Literatur bisher
vertretenen Rechtsauffassung" ohne nähere Erläuterung nur zu behaupten.
c) Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB mit der Begründung rügt,
das Landgericht sei hinsichtlich einer möglichen Vorlage zum Rechtsentscheid nicht auf
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das Landgericht sei hinsichtlich einer möglichen Vorlage zum Rechtsentscheid nicht auf
ihren Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 eingegangen, so hat die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Allein aus dem Umstand, dass sich das
Landgericht in dem angegriffenen Urteil nicht ausdrücklich mit dem dort genannten
Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Braunschweig befasst hat, kann nicht
geschlossen werden, dass die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin im
Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 nicht zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen
einbezogen wurden. Das Landgericht brauchte hierzu nicht ausdrücklich Stellung zu
beziehen, weil - wie oben dargelegt - die vom Oberlandesgericht Braunschweig
entschiedene Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar war, es somit nicht
um eine mögliche Abweichung von einem "einschlägigen" obergerichtlichen
Rechtsentscheid ging.
6. Unzulässig ist schließlich die Rüge, das angefochtene Urteil verletzte die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB. Insoweit fehlt es
an entsprechender Darlegung und Begründung des behaupteten Grundrechtsverstoßes
in der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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