Urteil des VerfGH Berlin vom 20.07.1984

VerfGH Berlin: klage auf unterlassung, miteigentümer, wichtiger grund, subjektives recht, verfassungsbeschwerde, erotik, gefahr, gewährleistung, vermietung, öffentlich

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
188/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 23 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 23
Abs 1 S 22 Verf BE, Art 64 Verf
BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 80
Verf BE
VerfGH Berlin: Zivilgerichtliche Untersagung der gewerblichen
Vermietung zum Zwecke des Betriebs eines Sex-Shops mit
Videokabinen durch einen Wohnungseigentümer verletzt nicht
die Eigentumsfreiheit
Gründe
I.
1. Durch notarielle Erklärung vom 20. Juli 1984 teilte der Eigentümer eines mit einem
fünfgeschossigen Berliner Altbau (Vorderhaus und zwei Seitenflügeln) bebauten
Grundstücks in Berlin-Schöneberg gemäß § 8 WEG das Eigentum an dem Grundstück in
22 Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an
einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten
Räumen in einer in der Erklärung im einzelnen bezeichneten Weise verbunden ist. Auf
diese Weise entstanden 20 Wohnungseigentums- und zwei Teileigentumseinheiten. In
Teil II § 3 Abs. 5 der zu der Erklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung wurde zugleich
bestimmt, dass jeder Teileigentümer berechtigt sei, in den zu seinem Teileigentum
gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben; die Ausübung eines
Gewerbes, welches mit Gefahren oder Belästigungen für die übrigen Eigentümer
verbunden sein kann, bedürfe der Einwilligung des Verwalters; die Vorschriften der
Absätze 2, 3 und 4 gälten im übrigen entsprechend. In Abs. 2 war u.a. bestimmt, dass
die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung einem
Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt sei und die
Zustimmung widerruflich erteilt werden könne. In Abs. 3 war u.a. bestimmt, dass die
Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne; als wichtiger
Grund gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine
unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner z.B. durch
Publikumsverkehr oder auf andere Weise befürchten lasse oder wenn sie den Charakter
als Wohnhaus beeinträchtige. Die Aufteilung wurde in das Grundbuch eingetragen.
Die im Erdgeschoss rechts gelegene Teileigentumseinheit besteht aus vier im
Aufteilungsplan als Laden, Flur, Abstellraum und Büro bezeichneten Räumen mit
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separaten, vom Hauseingang getrennten Zugang. Der Rechtsvorgänger des
Beschwerdeführers erwarb diese Einheit im Jahre 1984 und betrieb dort zunächst ein
Friseurgeschäft. 1996 vermietete er die Räume zur Nutzung als Geschäftsräume für den
Verkauf und Verleih von Videokassetten, Magazinen und Waren aus dem
"ehehygienischen Bereich" sowie die Vorführung von Videos in Münzkabinen. Eine
ausdrückliche Zustimmung der Verwalterin hierzu wurde nicht erteilt.
Seither wird in den Räumen ein Sex-Shop betrieben. Dieser besteht aus einem
Verkaufsstand für diverse Sex-Artikel, Sex-Literatur und Videokassetten mit erotischen
Filmen, aus einem Raum zur entgeltlichen Filmvorführung mit etwa zehn Plätzen und aus
14 Video-Filmkabinen, in denen jeweils Platz für eine Person ist und gegen Einwurf von
Münzen für einen jeweils begrenzten Zeitraum erotische Filme vorgeführt werden, die
der Besucher aus 64 Programmen auswählen kann. In jeder Kabine befinden sich ein
Sessel, ein Aschenbecher, eine Rolle Papiertücher, ein Papierkorb sowie ein Hinweisschild
mit der Aufforderung, benutzte Papiertücher in den Papierkorb zu werfen. Der Sex-Shop
ist an allen Tagen der Woche von etwa 12 Uhr bis etwa 24 Uhr geöffnet. Zur
Straßenseite hin hat er drei große Fenster, die mit innenliegenden Jalousien verhängt
sind. Zwischen den Jalousien und den Fensterscheiben befinden sich Schrifttafeln, auf
denen mit Neonleuchten die Worte "EROTIK SHOP", "VIDEO MOVIE" und "64 PROGRAMME
VIDEO-KABINEN" jeweils mit dem in roter Farbe gehaltenen Zusatz "OPEN" angebracht
sind. In der Nähe der Eingangstür befindet sich ein in den Straßenraum hineinragendes
Ladenschild mit Neonleuchten, die die Worte "Go up", "SHOP", "VIDEOKABINEN" und die
Silhouette eines roten Mundes bilden.
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Am 23. April 1997 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung, die Verwalterin zu
beauftragen, im Namen der Eigentümergemeinschaft gegen den Rechtsvorgänger des
Beschwerdeführers Klage auf Unterlassung des durch die Eröffnung des Sex-Shops
entstandenen Nachteils zu erheben. Daraufhin beantragte die Verwalterin beim
Amtsgericht Schöneberg, den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu verpflichten,
das von ihm begründete Mietverhältnis zum Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit
Filmkabinen) mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das Amtsgericht gab diesem Antrag
durch Beschluss vom 1. August 1997 statt. Auf sofortige Beschwerde des
Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin durch Beschluss
vom 25. März 1998 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag
zunächst zurück.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin hob das Kammergericht durch
Beschluss vom 16. Februar 2000 (NJW-RR 2000, S. 1253 ff.) den Beschluss des
Landgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurück. Zwar könne dem Antrag in seiner bisherigen Fassung nicht
stattgegeben werden, weil einem Miteigentümer nicht vorgeschrieben werden könne, auf
welche Weise er einen geschuldeten Erfolg, nämlich die Unterlassung der unzulässigen
Nutzung, erreiche. Es sei jedoch hinreichend erkennbar, dass es der Verwalterin um den
allgemeineren Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsvorgänger des
Beschwerdeführers gegangen sei. Deshalb seien die Vorinstanzen gehalten gewesen,
auf die Stellung sachdienlicher und nicht von vornherein unbegründeter, weil zu eng
gefasster Anträge hinzuwirken. Davon, dass auch ein entsprechend geänderter Antrag
unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben könne, sei nicht auszugehen. Deshalb sei die
Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, dass
die Verwalterin ihren bisherigen Sachantrag entsprechend umstellen sollte, sehe sich
der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG dem Teileigentümer oder dessen Mieter in
Gewerberäumen allenfalls den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäftes mit
Videothek im Rahmen der gewerberechtlichen Bestimmungen erlaube, sofern in der
Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden seien, nicht aber die
Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb.
In dem vom Beschwerdeführer als Erben des inzwischen verstorbenen früheren
Teileigentümers fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht begehrte die
Verwalterin nunmehr, die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
der Beschwerdeführer verpflichtet werde, es zu unterlassen, sein Teileigentum zum
Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit Filmkabinen) zu nutzen oder durch Dritte
nutzen zu lassen. Das Landgericht gab diesem Antrag durch Beschluss vom 6. Februar
2001 statt. Zur Begründung führte es aus, die in der mündlichen Verhandlung
durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass in der Teileigentumseinheit des
Beschwerdeführers ein Sex-Shop betrieben werde, dessen Schwerpunkt ausweislich der
Umsatzverteilung darin liege, einem unbestimmten, zahlenmäßig nicht festgelegten
Personenkreis durch Vorführung von Sexfilmen in Video-Einzelkabinen Gelegenheit zur
Vornahme autoerotischer Handlungen zu verschaffen. Dadurch unterscheide sich dieser
Betrieb etwa von einem Erotik-Geschäft, in dem ausschließlich Sex-Artikel verkauft
würden. Diese Nutzung sei nach § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. Teil II § 3 Abs. 3 und 5
der Gemeinschaftsordnung unzulässig. Von der nach der Gemeinschaftsordnung
zulässigen Nutzung zu Gewerbezwecken werde sie nicht umfasst. Denn sie begründe die
Gefahr von Nachteilen für die übrigen Hausbewohner und Miteigentümer, die über das
nach §14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgingen. Diese Gefahr werde verursacht
durch die Öffnungszeiten, den Geschäftsgegenstand und den damit verbundenen
Aufenthalt eines bestimmten Publikums im Bereich der Wohnanlage. Dass sich in der
näheren Umgebung ein weiterer Sex-Shop und ein Nachtclub befänden, ändere hieran
nichts.
Die hiergegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das
Kammergericht durch Beschluss vom 19. September 2001 als unbegründet zurück. Die
nächstliegende Bedeutung der Zweckbestimmung Gewerbe umfasse jedenfalls nicht
eine Nutzung, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei und von breiten
Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden werde, auch wenn sie gesetzlich nicht
verboten sei. Diese sozialethische Bewertung gelte auch für den vorliegenden Sex-Shop.
Demgemäß sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht
feststelle, dass die Gefahr von Nachteilen für die übrigen Hausbewohner und
Miteigentümer über das nach §14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehe. Selbst
wenn in der Nähe des Hauses vergleichbare Geschäfte betrieben würden, schließe dies
eine Belästigung der Miteigentümer nach der konkreten Teilungserklärung nicht aus.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts und
gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2001 rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 64 und 15 VvB a.F.
Er behauptet, sein Ladenlokal unterscheide sich von außen nicht von sogenannten
Erotikfachgeschäften. Vorgänge, die im Inneren des Geschäftes stattfänden, seien von
außen nicht wahrnehmbar. Nach den angegriffenen Entscheidungen solle bereits das
Wissen um objektiv nicht wahrnehmbare autoerotische Vorgänge im Inneren der
Räumlichkeiten genügen, um die Eigentumsausübung für andere nicht mehr
hinnehmbar sein zu lassen. Dieses Rechtsverständnis hält er für verfassungswidrig. Es
verletze die Bindung der Richter an das Gesetz und die Gewährleistung des Eigentums.
Bei der Auslegung der §§ 14, 15 WEG seien die widerstreitenden Interessen der
Miteigentümer im Lichte einer optimalen Gewährleistung der Eigentumsgarantie für
jeden Miteigentümer zu sehen. Miteigentümer könnten daher die Benutzung des
Eigentums der anderen nur insoweit einschränken, wie sich hieraus eine quantifizierbare
Beeinträchtigung ihres Eigentums feststellen lasse. Eine solche Beeinträchtigung - etwa
durch besonders starken Publikumsverkehr, die Öffnungszeiten oder Emissionen aus
dem Ladenlokal - hätten die Gerichte des Ausgangsverfahrens zur Begründung ihrer
Entscheidungen nicht anführen können. Sie hätten die Beeinträchtigung vielmehr darin
gesehen, dass die - nicht wahrnehmbare - Nutzung mit einem sozialen Unwerturteil
behaftet sei und von breiten Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden werde.
Demnach solle für einen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers
genügen, dass sich Miteigentümer bei dem Gedanken daran gestört fühlen, dass im
Erdgeschoss ihres Hauses sozial verurteilungswerte Handlungen vorgenommen werden.
Solange von seiner Nutzung keine anderen konkreten Beeinträchtigungen ausgingen als
von hinzunehmenden Nutzungsarten, müsse jedoch sein Recht auf Eigentum den
moralischen Befindlichkeiten der anderen vorgehen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt,
durch die angefochtenen Beschlüsse werde gegen die Bestimmung des Art. 64 VvB a.F.
verstoßen. Die darin enthaltene, jetzt in Art. 80 VvB normierte Bindung der Richter an
die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet
eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt. Deshalb kann die
Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden,
mit der gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur eine Verletzung in der Verfassung von Berlin
enthaltener Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers geltend gemacht werden kann
(vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 -
LVerfGE 2, 67 <70>).
Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss
des Kammergerichts vom 16. Februar 2000 richtet. Beschwert ist der Beschwerdeführer
durch diesen Beschluss nur insoweit, als dadurch der der Beschwerde seines
Rechtsvorgängers stattgebende Beschluss des Landgerichts aufgehoben wurde. Insoweit
entspricht sein Vorbringen jedoch nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden
Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Denn auf den die Aufhebung tragenden
Grund, nämlich die Verletzung der richterlichen Pflicht der Vorinstanzen, auf die Stellung
sachdienlicher Anträge hinzuwirken, wird in der Begründung der Verfassungsbeschwerde
nicht eingegangen. Diese setzt sich vielmehr nur mit den die Entscheidung
nichttragenden Hinweisen des Kammergerichts für das weitere Verfahren auseinander.
Durch diese Hinweise ist der Beschwerdeführer jedoch rechtlich nicht beschwert, da sie
der Aufhebung nicht zugrunde lagen und daher für das weitere Verfahren rechtlich keine
Bindungswirkung entfalten konnten (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO a.F.).
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit trotz Nichtbeantwortung
der gerichtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2001 insoweit unterstellt - unbegründet.
Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 6. Februar 2001
und des Kammergerichts vom 19. September 2001 nicht in dem von ihm geltend
gemachten, in Art. 23 VvB (= Art. 15 Vv B a.F.) enthaltenen Recht auf Eigentum verletzt.
Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden
Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung
begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre
vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Die
in den genannten Beschlüssen vorgenommene, auf einer Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts im konkreten Einzelfall beruhende Auslegung und Anwendung des § 14
Nr. 1 WEG lässt jedoch keinen derartigen Fehler erkennen.
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Nach dieser Vorschrift, die eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB grundsätzlich
verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Wohnungs- bzw.
Teileigentums normiert, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zuhalten und von diesen sowie
vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass
dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; diese Vorschrift gilt
gemäß § 1 Abs. 6 WEG für das Teileigentum entsprechend. Nach der auch vom
Beschwerdeführer zu Recht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nicht hinzunehmen, wenn er
eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt;
entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der
entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGHZ 116,
392 <396>). Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht und das Kammergericht in
den beiden in Rede stehenden Beschlüssen hiervon abgewichen sind und eine nur ganz
unerhebliche, nur abstrakte oder nur subjektive Beeinträchtigung haben ausreichen
lassen, um das zum Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gehörende Recht zur
Vermietung seiner gewerblichen Zwecken dienenden Räume einzuschränken.
Entgegen dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde kann schon nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der dort betriebene Sex-Shop mit Videokabinenbetrieb
von außen nicht von einem Erotikfachgeschäft mit Videoverleih unterscheidet. Vielmehr
wird durch die Leuchtreklame jedem Passanten deutlich gemacht, dass er dort
Videokabinen mit der Auswahl unter 64 Programmen nutzen kann, womit auf den vom
Landgericht festgestellten Schwerpunkt des dortigen Geschäftsbetriebs und die damit
verbundenen, im Inneren der Räumlichkeiten stattfindenden Vorgänge öffentlich und
eindeutig hingewiesen wird. Dass eine derart öffentlich bekannt gemachte Nutzung,
wenn sie - wie das Kammergericht für den vorliegenden Betrieb festgestellt hat - trotz
ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise
behaftet ist, eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der
anderen Wohnungseigentümer darstellt, folgt schon daraus, dass sie sich durchaus
negativ auf den Verkehrswert und den Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken
kann. Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht, den Nachteilsbegriff in §14 Nr. 1 WEG auf physikalische
Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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