Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: fristlose kündigung, verzug, wichtiger grund, rechtliches gehör, krankheit, wohnung, psychiatrie, psychotherapie, vorsorge, verfassungsbeschwerde

1
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
41/05, 41 A/05, 159
A/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1
Verf BE, § 286 Abs 4 BGB, §
543 Abs 1 S 1 BGB, § 543 Abs
2 S 1 Nr 3 Buchst a BGB
VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Willkürverbots durch
fachgerichtliche Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen
Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen fehlenden
substantiierten Vortrags zum mangelnden Verschulden bei
Nichtzahlung der Miete
Tenor
1.Das Verfahren VerfGH 41 A/05 wird eingestellt. 2. Die Verfahren VerfGH 41/05 und 159
A/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen
VerfGH 41/05 verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit
erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ... ...
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin mietete im Jahre 1976 zusammen mit ihrem Ehemann von der
Beteiligten zu 3. eine Wohnung. Nach dem Mietvertrag waren die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann verpflichtet, die Miete im voraus, spätestens am 3. Werktag des
Monats an die Beteiligte zu 3. zu zahlen. Im Jahre 1991 zog der Ehemann der
Beschwerdeführerin aus der Wohnung aus. Im Jahre 1997 wurde die Ehe geschieden. Im
Scheidungsverfahren war gerichtlich protokolliert worden, die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann seien sich darüber einig, dass das Mietverhältnis von der Beschwerdeführerin
allein fortgesetzt werde und sie den Ehemann ab Rechtskraft der Scheidung von allen
vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freistelle. Im Juli 1999 erklärte die
Beteiligte zu 3. der Beschwerdeführerin die fristlose Kündigung, nachdem die
Beschwerdeführerin zwischen Februar und Juni 1999 die fällige Miete nicht gezahlt hatte.
Da diese die Mietrückstände beglich, verlor die Kündigung ihre Wirksamkeit. Im Oktober
und Dezember 1999 mahnte die Beteiligte zu 3. die Beschwerdeführerin, da die jeweilige
Monatsmiete nicht rechtzeitig gezahlt worden war. In den Monaten August 2001 bis
Januar 2002 zahlte die Beschwerdeführerin die fällige Miete wiederum nicht. Die
Beteiligte zu 3. erklärte ihr deshalb Mitte Januar 2002 die fristlose Kündigung. Die
Beschwerdeführerin zahlte daraufhin die Mietrückstände. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Miete für die Monate August und September 2002 nicht
fristgemäß gezahlt hatte, kündigte die Beteiligte zu 3. das Mietverhältnis mit Schreiben
vom 5. September 2002 erneut fristlos und forderte die Beschwerdeführerin zur
Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Mit Schreiben vom 16. September 2002
zeigte der Berliner Mieterverein der Beteiligten zu 3. an, dass er die Beschwerdeführerin
vertrete und bat, die Kündigung des Mietverhältnisses zu überdenken. Die verspätete
Zahlung der Miete sei auf erhebliche private Probleme der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Ende des Jahres 2002 zahlte die Beschwerdeführerin die Miete für die
Monate August und September 2002 an die Beteiligte zu 3. Anfang Juli 2003 erhob die
Beteiligte zu 3. beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Klage mit dem Antrag, die
Beschwerdeführerin zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Zur Begründung der
Klage trug die Beteiligte zu 3. vor, die Kündigung vom 5. September 2002 sei wirksam.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass die Kündigung nicht auch ihrem
geschiedenen Ehemann zugestellt worden sei, sei dies rechtsmissbräuchlich und
deshalb unbeachtlich. Die Kündigung sei auch nicht durch Zahlung der fälligen Miete
unwirksam geworden, da die letzte Kündigung weniger als zwei Jahre zurückgelegen
habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am 5. September 2002 in Verzug mit der Miete
für die Monate August und September 2002 befunden. Sie habe das Unterbleiben der
rechtzeitigen Mietzahlungen verschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, in
Folge einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein,
im August und September 2002 die notwendigen Überweisungen für die monatlichen
Mietzahlungen zu tätigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die Beschwerdeführerin
trage im Übrigen selbst vor, dass die behauptete Erkrankung nur vorübergehend
auftrete. Sie hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass auch im Falle ihrer
auftrete. Sie hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass auch im Falle ihrer
persönlichen Verhinderung die rechtzeitige Zahlung des Mietentgelts gesichert sei. Dies
wäre bereits durch einen Dauerauftrag oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu
bewerkstelligen gewesen. Da die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit
mehrfach wegen diverser Mietrückstände gemahnt und fristlos gekündigt worden sei,
habe hierzu auch Veranlassung bestanden. Die Beschwerdeführerin vertrat die
Auffassung, sie habe sich mangels Verschuldens nicht in Verzug befunden. Sie befinde
sich seit Ende der neunziger Jahre wegen einer schubweise auftretenden
psychosomatischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Diese Erkrankung habe ihr die
Erfüllung von Alltagsgeschäften zeitweise unmöglich gemacht, wofür sie als Beweis die
Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie das Zeugnis der sie behandelnden
Ärzte und Psychotherapeuten anbiete. Sie sei aufgrund der Krankheit verhindert
gewesen, die Miete für die Monate August und September 2002 zu zahlen. Ein Verlust
ihrer Wohnung würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer
Suizidgefahr führen. Ihr könne nicht vorgehalten werden, nicht die notwendigen
Vorkehrungen getroffen zu haben. Es entspreche eben dem Krankheitsbild, dass ein in
diesem Sinne "unvernünftiges" Verhalten erfolge. Sie verwies dabei auf verschiedene
Atteste und Stellungnahmen der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten: Die
psychologische Psychotherapeutin E. gab in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2004 u.
a. an, die Beschwerdeführerin in der Zeit von Mai 1998 bis Juni 1999 behandelt zu haben.
Teil des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin sei es gewesen, die Erkrankung nicht
oder nur schwer als solche zu erkennen und so auch die Verantwortung übernehmen zu
können. So sei es ihr auch unmöglich gewesen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, mit
denen sie eine Verschleppung der notwendigen Zahlungen hätte verhindern können. Der
Facharzt für Psychotherapie Dr. med. K. gab in seinem Attest vom 6. November 2003
an, dass die Beschwerdeführerin, die sich bei ihm seit dem Jahre 1999 in Behandlung
befinde, an einer chronischen Erkrankung leide, durch die es ihr zeitweise nicht möglich
sei, den Erfordernissen des Alltags, zum Beispiel Banküberweisungen, ordnungsgemäß
nachzukommen. Im August und September 2002 sei zum wiederholten Male ein
derartiger Krankheitsschub aufgetreten, so dass krankheitsbedingt die ordnungsgemäße
Überweisung der Miete nicht habe durchgeführt werden können. Zeitgleich sei es der
Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, Unterstützung durch andere Personen
in dieser Angelegenheit einzuholen. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie U. und
die Diplompsychologin S. gaben in ihrer ärztlich-psychologischen Stellungnahme vom 5.
März 2004 an, dass die Beschwerdeführerin seit ca. einem Monat in ihrer Tagesklinik
behandelt werde. Sie leide an einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung,
einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer Zwangsstörung. Die
aktuelle Diagnose lege die Vermutung nahe, dass sich die Krankheitsentwicklung über
die letzten zwei bis drei Jahre erstreckt habe. In diesem Zeitraum sei es mit Sicherheit
zu zunehmendem sozialen Rückzug und verminderter Handlungskompetenz
gekommen. Am 8. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin, die
streitbefangene Wohnung zu räumen und an die Beteiligte zu 3. herauszugeben. Zur
Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, das Mietverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 3. sei aufgrund der Erklärung vom 5.
September 2003 wirksam fristlos gekündigt worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die ihrer Ansicht nach nicht wirksame Entlassung ihres geschiedenen Ehemannes
aus dem Mietverhältnis berufe, stelle dies eine unzulässige Rechtsausübung dar. Im
Übrigen könne dahin stehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen
Erkrankung im August und September 2002 nicht in der Lage gewesen sei, die Miete zu
überweisen. Da die Erkrankung auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin bereits
seit Ende der neunziger Jahre und nur schubweise auftrete, hätte die Beschwerdeführerin
dafür Sorge tragen müssen, dass die Miete auch in Zeiten auf das Konto der Beteiligten
zu 3. gelange, in denen sie möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Miete zu
überweisen. Eine entsprechende Vorsorge hätte insbesondere getroffen werden
müssen, weil die Beteiligte zu 3. bereits in früheren Jahren fristlose Kündigungen wegen
Zahlungsverzuges ausgesprochen habe. Gegen dieses Urteil legte die
Beschwerdeführerin Berufung ein. Zur Begründung führte sie u. a. an, sie habe unter
Beweisangebot vorgetragen, dass sie aufgrund einer langwierigen psychischen
Erkrankung zeitweilig nicht in der Lage gewesen sei, ihre Alltagsgeschäfte zu erledigen.
Diesen Beweisangeboten hätte das Gericht nachgehen müssen. Auch wenn die
Phänomene nur schubweise aufträten, ändere dies nichts daran, dass das Krankheitsbild
durchgehend anhalte. Das Krankheitsbild führe zu sozialem Rückzug und verminderter
Handlungskompetenz. Dies führe insbesondere dazu, dass die erkrankte Person nicht im
herkömmlichen Sinne vernünftig handele und entsprechende Vorkehrungen treffe. Die
Beschwerdeführerin verwies insoweit erneut auf die ärztlich-psycholgische
Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie U. und der
Diplompsychologin S. vom 5. März 2004 sowie auf die Stellungnahme der
psychologischen Psychotherapeutin E. vom 20. März 2004. Die Beschwerdeführerin legte
ferner eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23.
ferner eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23.
August 2004 vor. Darin führte die Ärztin u. a. an, dass die Beschwerdeführerin an einer
schweren rezidivierenden depressiven Erkrankung leide. Es sei sehr unwahrscheinlich,
dass Patienten während einer schweren depressiven Episode in der Lage seien, soziale,
häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt. Für ihren
Vortrag bot die Beschwerdeführerin erneut Beweis, u. a. die Einholung eines
Sachverständigengutachtens an. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte das
Landgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Berufung weder Aussicht auf Erfolg
noch grundsätzliche Bedeutung habe. Die fristlose Kündigung vom 5. September 2002
habe das Mietverhältnis beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit mit der
Miete für die Monate August und September im Verzug befunden. Die
Beschwerdeführerin habe der sie treffenden Darlegungslast hinsichtlich der dem Verzug
entgegenstehenden Umstände nicht genügt. Es sei nicht dargetan, dass das
Unterbleiben der Mietzahlungen auf Umständen beruht habe, die von ihr nicht zu
vertreten gewesen seien. Es sei nicht belegt, dass sie wegen ihrer Erkrankung keine
Mietzahlungen habe tätigen können. Sie habe ja auch im September 2002 den Berliner
Mieterverein einschalten können, sei also durchaus in der Lage gewesen,
Alltagsgeschäfte zu erledigen. Außerdem habe das Amtsgericht mit Recht darauf
verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in gesunden Zeiten für eine pünktliche Zahlung
der Miete hätte Vorsorge treffen können. Bereits die Erteilung eines Dauerauftrags hätte
genügt. Die Beschwerdeführerin entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005,
es treffe nicht zu, dass sie in gesunden Zeiten habe Vorsorge treffen können. Sie leide
seit Jahren an einer Krankheit, die es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Alltagsgeschäfte
in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. So sei sie auch nicht zur
Einrichtung eines Dauerauftrages in der Lage gewesen. Soweit dies bestritten werde, sei
es erforderlich, hierzu das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.
Die Beschwerdeführerin legte zugleich eine weitere ärztliche Stellungnahme der
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 14. Januar 2005 vor. Die Ärztin
führte darin aus, traumatisierende Ereignisse und die daraus resultierenden
Persönlichkeitsveränderungen machten es der Beschwerdeführerin schwer, den
normalen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachzukommen. Es komme bei der
Beschwerdeführerin infolge der Krankheit zu extremen Störungen, die ihr zum Nachteil
gereichten. Sie sei im Rahmen ihres Krankheitsgeschehens nicht in der Lage, zum
Beispiel einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten, da sie für sich selber das Gefühl
verloren habe und es zu einer starken Lethargie durch verschiedene parallel verlaufende
Ereignisse gekommen sei. Mit Beschluss vom 3. Februar 2005, der der
Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 zuging, wies das Landgericht die Berufung
zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf sein Schreiben vom 20. Dezember 2004.
Ergänzend führte es aus, der Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 19.
Januar 2005 rechtfertige keine andere Beurteilung. Insbesondere sei weiterhin nicht
ersichtlich, dass die Nichtzahlung von Mieten in den Monaten August und September
2002 unverschuldet gewesen sei. Dem Schuldner obliege es, geeignete Vorkehrungen
zu treffen, dass er die Forderung bei Fälligkeit erfülle. Insofern hätte die
Beschwerdeführerin in Kenntnis ihres labilen Zustandes, gegebenenfalls unter Mithilfe
Dritter, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einrichten können, damit die regelmäßige
Zahlung des Mietzinses gewährleistet sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass sie zu
derartigen Handlungen nicht fähig gewesen sei. In der neuerlichen ärztlichen
Stellungnahme werde diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass es der
Beschwerdeführerin schwer falle, den normalen Verpflichtungen im ausreichenden Maße
nachzukommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 8. April
2005 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Einen zugleich gestellten Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat sie mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wieder
zurückgenommen. Mit ihrem Antrag vom 24. November 2005 (bisher VerfGH 159 A/05)
beantragt sie erneut, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
des Amtsgerichts vom 8. Juli 2004 befristet einzustellen. Sie ist der Auffassung, das
Landgericht habe ihre Grundrechte aus Art. 6 und Art. 10 der Verfassung von Berlin -
VvB - verletzt. Das Gericht habe es in willkürlicher Weise unterlassen, ein
Sachverständigengutachten einzuholen, das mit Sicherheit - ebenso wie die vorgelegten
Atteste, über die sich das Gericht ebenso willkürlich hinweggesetzt habe - eine das
Ergebnis der letztinstanzlichen Entscheidung beeinflussende Wirkung gehabt hätte. Sie
habe in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, dass sie an einer
dauerhaften Erkrankung leide, die sie daran hindere, ihren Alltagsgeschäften in der
Weise eines vernünftig handelnden Menschen nachzugehen. Sie habe ihren Vortrag
durch insgesamt fünf ärztliche Atteste untermauert und gleichzeitig Beweis angeboten
durch Vernehmung der behandelnden Ärzte bzw. ein vom Gericht einzuholendes
Sachverständigengutachten. Das Landgericht habe sich über diesen Vortrag
hinweggesetzt und gemeint, die Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation aus
eigenem Sachverstand vornehmen zu können. Ferner liege eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 VvB vor. Durch das Schreiben vom 20.
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 VvB vor. Durch das Schreiben vom 20.
Dezember 2004 habe das Landgericht zwar die Möglichkeit der Stellungnahme
eingeräumt, aus dem Inhalt des Beschlusses vom 3. Februar 2005 sei jedoch ersichtlich,
dass sich das Gericht inhaltlich mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrem
Schriftsatz vom 19. Januar 2005 nicht auseinandergesetzt habe bzw. über diesen hinweg
gegangen sei. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1
und 2 VerfGHG gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit
die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 VvB rügt. Denn
insoweit beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Behauptung,
legt jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in einer Weise dar, die den
Erfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VvB genügt. Im Übrigen ist die
Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Beschluss des
Landgerichts und das Urteil des Amtsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in
ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB liegt
nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler
enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin
unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das
mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn
die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Davon kann nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes
entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18> und 20.
August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>). Im Übrigen sind die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). a) Nach diesem Maßstab überschreitet der angegriffene
Beschluss des Landgerichts nicht die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des
Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe der sie hinsichtlich der dem Verzug
entgegenstehenden Umstände treffenden Darlegungslast nicht genügt, ist sachlich
vertretbar. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis
aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht
unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn - wie
hier - die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäß §
286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, so lange die Leistung infolge
eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen des
Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ein Einwendungstatbestand. Die
Darlegungs- und Beweislast trifft daher den Schuldner (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64.
Aufl. 2005, § 286 Rn. 39). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das
geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW
1996, 1826 <1827>; NJW 1984, 2888 <2889>). Der Vortrag muss in sich stimmig und
frei von Widersprüchen sein (vgl. BGH, MDR 1988, 133; NJW-RR 1992, 848 f.). Das Gericht
muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu
entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend
gemachten Rechts vorliegen. In welchem Maß sie ihr Vorbringen durch die Darlegung
konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Zu
berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des
Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit
der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der
Sachdarstellung bietet (BGH, NJW 1996, 1826 <1827>; NJW 1984, 2888 <2889>). Für
die Frage der Darlegungslast ist ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist
(BGH, NJW 1996, 1826 <1827>). Eine Partei darf im Zivilprozess Tatsachen behaupten,
über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für
wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (BGH, NJW-
RR 1991, 889 <891>; NJW 1995, 2111 <2112>; NJW 2003, 1400; Leipold, in: Stein/Jonas,
ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 138 Rn. 4). Unzulässig wird ein solches prozessuales
Vorgehen jedoch dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen
eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins
Blaue hinein" aufstellt und sich ihr Verhalten deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.
Ferner ist ein tatsächliches Vorbringen dann nicht beachtlich und beweisbedürftig, wenn
die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit
nicht beurteilt werden kann (BGH, NJW-RR 1991, 889 <891>; NJW 1995, 2111 <2112>;
nicht beurteilt werden kann (BGH, NJW-RR 1991, 889 <891>; NJW 1995, 2111 <2112>;
1996, 394; 1996, 1826 <1827>; Leipold, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund entbehrt die
Entscheidung des Landgerichts nicht jeden sachlichen Grundes. Dabei ist zunächst ohne
weiteres nachvollziehbar und sachlich vertretbar, dass das Gericht nicht lediglich darauf
abgestellt hat, ob die Beschwerdeführerin im August und September 2002 zur
rechtzeitigen Zahlung in der Lage war, sondern als selbständig tragende Erwägung für
entscheidend gehalten hat, ob die Beschwerdeführerin es in vorwerfbarer Weise
unterlassen habe, für eine pünktliche Zahlung der Miete Vorsorge zu treffen.
Nachvollziehbar ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
spätestens seit den ersten Zahlungsverzögerungen im Jahre 1999 objektiv
hinreichenden Anlass gehabt habe, selbst oder mit Hilfe Dritter, etwa durch Erteilung
eines Dauerauftrages, für eine rechtzeitige Zahlung zu sorgen. Es ist auch nicht objektiv
willkürlich, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe
selbst unter Berücksichtigung ihres mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005 erfolgten
Vortrages mangelndes Verschulden nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr war es
vertretbar, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich der Behauptung zu fordern, ihre
Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in
zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. Das Gericht musste nicht davon
ausgehen, dass greifbare Anhaltspunkte für die in Frage stehende Behauptung der
Beschwerdeführerin vorlagen. Es durfte sich angesichts des bisherigen Prozessverlaufs,
des unstreitigen Sachverhalts sowie des Umstandes, dass die behaupteten
Geschehnisse grundsätzlich im Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin lagen,
nicht in der Lage sehen, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der
Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob der Verzug von ihr zu vertreten war. Dies gilt
selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - wie dargelegt - in medizinischen
Fragen keine hohen Anforderungen an den Vortrag der darlegungspflichtigen Partei zu
stellen sind. Denn die Beschwerdeführerin hatte zunächst vorgetragen, es sei ihr
lediglich zeitweise unmöglich gewesen, für eine pünktliche Mietzahlung zu sorgen. Sie
war dabei durchaus substantiiert und unter Bezugnahme auf eine Reihe ärztlicher
Atteste und Stellungnahmen auf medizinische Fragen eingegangen. Mit diesem Vortrag
und den ihn tragenden ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Äußerungen war jedoch
die zuletzt erfolgte Behauptung nicht ohne weiteres zu vereinbaren, ihre Krankheit habe
es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und
vernünftiger Form zu erledigen. Zudem ließ dieser Vortrag offen, von welchem Zeitpunkt
an der Beschwerdeführerin eine zweckmäßige und vernünftige Erledigung ihrer
Alltagsgeschäfte nicht mehr möglich gewesen sei. Bis zu dem Schriftsatz vom 19. Januar
2005 hatte die Beschwerdeführerin durchgängig behauptet, ihre Erkrankung habe ihr die
Erfüllung von Alltagsgeschäften lediglich zeitweise unmöglich gemacht. Nur für diesen
Vortrag hatten die von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen ärztlichen Atteste
und Stellungnahmen auch hinreichenden Anhalt gegeben. Die Stellungnahme der
Psychotherapeutin E. vom 20. März 2004 beinhaltete lediglich Aussagen hinsichtlich des
Zeitraums von Mai 1998 bis Juni 1999. Der Facharzt für Psychotherapie Dr. med. K.
verwies in seinem Attest ausdrücklich darauf, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer chronischen Erkrankung "zeitweise nicht möglich" sei, den Erfordernissen des
Alltags ordnungsgemäß nachzukommen. Auch die ärztlich-psychologische
Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie U. und der
Diplompsychologin S. vom 5. März 2004 enthielt nicht die Aussage, dass es der
Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Erkrankung bzw. seit dem Auftreten
entsprechender Probleme durchweg unmöglich gewesen sei, Alltagsgeschäfte zu
erledigen. Das Attest verwies lediglich darauf, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren
zunehmend zu sozialem Rückzug und verminderter Handlungskompetenz gekommen
sei. Die Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23.
August 2004 ging lediglich auf die Frage ein, ob und inwieweit es der Beschwerdeführerin
während einer "schweren depressiven Episode" möglich sei, soziale, häusliche und
berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dass der Beschwerdeführerin entsprechende
Aktivitäten durchweg, also nicht nur innerhalb entsprechender "Episoden", unmöglich
gewesen seien, geht auch aus dieser Stellungnahme nicht hervor. Aber auch der
ärztlichen Stellungnahme derselben Ärztin vom 14. Januar 2005 ist nicht ohne weiteres
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit Auftreten entsprechender Probleme
die notwendige Vorsorge infolge ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei. Zwar heißt es
in der Stellungnahme, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihres
Krankheitsgeschehens nicht in der Lage, zum Beispiel einen Dauerauftrag bei der Bank
einzurichten. Diese Aussage, die ohnehin nur schwer mit der Stellungnahme vom 23.
August 2004 vereinbar sein dürfte, wird aber bei objektiviertem Verständnis dadurch
relativiert bzw. in Frage gestellt, dass die Ärztin - worauf auch das Landgericht
ausdrücklich Bezug genommen hat - dort auch ausführt, es falle der Beschwerdeführerin
"schwer", den normalen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachzukommen: denn
etwas, was der Beschwerdeführerin schwer gefallen wäre, hätte ihr noch grundsätzlich
möglich sein können. Dass die Beschwerdeführerin auch unter Mithilfe Dritter
möglich sein können. Dass die Beschwerdeführerin auch unter Mithilfe Dritter
durchgängig nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank
einzurichten, ist der Stellungnahme vom 14. Januar 2005 nicht zu entnehmen. Ebenso
wenig geht aus ihr hervor, von welchem Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Interessen hinreichend
wahrzunehmen. Das Landgericht durfte weiter berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unstreitig verschiedene Male in der Lage war,
für ihre Angelegenheiten in objektiv zweckmäßiger und vernünftiger Weise zu sorgen.
Denn nach Mahnung oder Kündigung hatte sie die in den Jahren 1999 und 2001 bis 2002
aufgelaufenen Mietrückstände beglichen bzw. im September 2002 den Berliner
Mieterverein mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Vor diesem Hintergrund
durfte das Landgericht davon ausgehen, dass es weiteren substantiierten Vortrages der
Beschwerdeführerin bedurfte, um die objektiv bestehenden Unstimmigkeiten zwischen
ihrem vorgenannten Verhalten und dem zunächst erfolgten, durchaus substantiierten -
auf medizinische Fragen näher eingehenden - Vortrag einerseits und der mit Schriftsatz
vom 19. Januar 2005 erstmals aufgestellten, nicht in gleichem Maße durch medizinische
Äußerungen belegten Behauptung andererseits zu klären bzw. um hinreichende
Anhaltspunkte für die zuletzt aufgestellte Behauptung zu geben. b) Auch das Urteil des
Amtsgerichts vom 8. Juli 2004 ist nicht bereits willkürlich. Denn bis zu jener Entscheidung
hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren
ohne Unterbrechungen unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und
vernünftiger Form zu erledigen. Das Amtsgericht konnte daher willkürfrei darauf
abstellen, dass die Erkrankung auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur
"schubweise" auftrete. 2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt auch nicht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1
VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen -
verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein
Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 -
VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das
Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass
das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die
Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 <98>;
64, 1 <12>). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von
ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass
ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig
ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.>
und 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht
z. B. BVerfG, NJW-RR 1995 1033 <1034>; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier
jedoch nicht gegeben. Denn das Landgericht hat auch den Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005 ausweislich der Begründung seines
Beschlusses vom 3. Februar 2005, die hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, da es bei verständiger Würdigung lediglich Anliegen des Antrags vom 24.
November 2005 ist, eine Räumung bis zu der begehrten Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs im Verfahren VerfGH 41/05 zu verhindern. Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist
unanfechtbar.
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